Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin führt zu Arbeitslohn

Übernimmt die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an. Dies entschied das FG Münster (Az. 1 K 2943/16).

Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin führt zu Arbeitslohn

FG Münster, Mitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil 1 K 2943/16 vom 01.02.2018

Übernimmt die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 1. Februar 2018 (Az. 1 K 2943/16 L) entschieden.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Sie übernahm für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, ohne diese dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt diesbezüglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, weil es sich nach seiner Auffassung um Arbeitslohn handele. Dem trat die Klägerin entgegen, weil die Kostenübernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet gewesen sei.

Der Senat wies die Klage ab, weil die übernommenen Aufwendungen Arbeitslohn darstellten. Die Übernahme habe nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin gelegen.

Eine Berufshaftpflichtversicherung sei unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung diene neben dem Schutz der Mandanten auch der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Nur durch diesen Versicherungsschutz sei eine interessengerechte Mandantenvertretung möglich.

Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führe zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin habe zwar auch im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen. Sie sei jedoch auch zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und könne daher auch im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.

Da die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolge, stünden die Kosten für das für die angestellte Rechtsanwältin eingerichtete Postfach in ihrem eigenen beruflichen Interesse.

Schließlich stelle auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn dar. Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen wirkten sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft

Das FG Münster entschied, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann (Az. 7 K 388/17).

Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft

FG Münster, Mitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil 7 K 388/17 vom 21.03.2018

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 7 K 388/17 G,U,F) entschieden, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3, den unstreitig verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde für das Fahrzeug nicht geführt. An der Klägerin waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt. Dem Vater, der mit seiner Ehefrau in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände lebt, standen im Streitzeitraum zunächst ein Mercedes S 420 und danach ein BMW 750 Ld zur Verfügung. Seine Ehefrau fuhr – bis sie gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen – einen BMW Z4. Einer der beiden Söhne wohnt unter derselben Adresse wie seine Eltern und ist ledig. Ihm stand während des gesamten Streitzeitraums ein BMW 320d Touring zur Verfügung, den er zunächst alleine nutzte und später mit den anderen Familienmitgliedern teilte. Ab diesem Zeitpunkt nutzte er zusätzlich einen BMW Z4. Der andere Sohn lebt mit seiner Familie ca. 7 km vom Betriebsgelände der Klägerin entfernt. Er nutzte einen BMW 530d Touring und seine Ehefrau zunächst einen Opel Corsa und später einen Citroën C3.

Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es sowohl für Zwecke der Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer nach der sog. 1 %-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Die Ehefrauen hätten die den Gesellschaftern für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.

Der Senat gab der Klage vollumfänglich statt. Zwar entspreche es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch für ein Fahrzeug des Typs BMW X3, bei dem es sich um ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrkomfort handele und das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnt sei. Im Streitfall war der Senat jedoch davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden sei, denn den Kommanditisten hätten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Bei den Fahrzeugen Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Touring handele es sich um geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse. Auch der BMW 320d Touring – ein Modell der Mittelklasse – biete aufgrund seines Ladevolumens als Kombilimousine eine hohe Funktionalität. Soweit dem ledigen Sohn dieses Fahrzeug nicht während des gesamten Streitzeitraums uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass er zusätzlich einen BMW Z4 nutzen konnte. Dieses Fahrzeug weise als Roadster zwar einen eingeschränkten Gebrauchswert auf. Da der Sohn aber unter derselben Adresse wie seine Eltern wohnte, sei anzunehmen, dass er im Bedarfsfall auf ein geräumiges Fahrzeug seines Vaters habe zugreifen können. Gleiches gelte für die Mutter für die Zeiträume, in denen sie noch ein Fahrzeug führen konnte. Dass die 7 km vom Betriebsgelände entfernt lebende Ehefrau des verheirateten Kommanditisten auf den betrieblichen X3 zugegriffen hat, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

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Grundsteuer darf nicht teurer werden!

Nach dem Urteil des BVerfG (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) fordert der Bund der Steuerzahler, dass sich Bund und Länder nun schnell auf ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer einigen.

Grundsteuer darf nicht teurer werden!

Bund der Steuerzahler zum Karlsruher Urteil

BdSt, Pressemitteilung vom 10.04.2018

Die Grundsteuer muss reformiert werden! Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt), dass sich Bund und Länder nun schnell auf ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer einigen. „Für Mieter und Eigentümer darf es nicht teurer werden“, betont der stellvertretende BdSt-Präsident Zenon Bilaniuk. „Die Politik verlangt von Bauherren und Wohnungswirtschaft, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dann muss sie auch dafür sorgen, dass die Wohnnebenkosten nicht steigen. Steuern und Abgaben dürfen nicht zur zweiten Miete oder doppelten Belastung werden!“

Obwohl Experten bereits seit Jahren eine Grundsteuerreform anmahnen, hat die Politik das Thema bisher nicht mit dem nötigen Engagement verfolgt. „Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht dem Schlendrian jetzt einen Riegel vorschiebt“, sagt Bilaniuk. „Jetzt muss gehandelt werden!“ Praktisch hält der Verband ein Einfachmodell für sinnvoll. Ein solches Modell hatten Hamburg und Bayern bereits vorgeschlagen. Dabei werden für die Grundstücksberechnung lediglich die Grundstücksgröße und Wohnfläche angesetzt. „Das ist für den Bürger transparent und einfach umsetzbar“ sagt Bilaniuk.

Anlass für die Reform ist das am 10.04.2018 verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bewertungsrecht. Das Gericht hält die Wertmaßstäbe, die seit dem Jahr 1964 für die alten bzw. seit 1935 für die neuen Bundesländer gelten, für verfassungswidrig. Jetzt muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2019 schaffen, die spätestens 2024 greift. Bis dahin dürfen die geltenden Regeln weiter angewendet werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon 2014 Zweifel am geltenden System angemeldet. Das Urteil vom 10.04.2018 war daher nicht überraschend. Union und SPD hatten sich bereits im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Grundsteuer auf eine rechtssichere Basis zu stellen. Das muss die große Koalition nun anpacken!

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Ungleichbehandlung bei der Grundsteuer endlich beseitigt

Die BStBK begrüßt die Entscheidung des BVerfG 1 BvL 11/14 u. a. vom 10.04.2018 zur Grundsteuer.

Ungleichbehandlung bei der Grundsteuer endlich beseitigt

BStBK, Pressemitteilung vom 10.04.2018

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) vom 10. April 2018. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Mit dieser Entscheidung wird die jahrelange Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundstücken beseitigt. Die nur noch für die Grundsteuer vorgenommene Einheitsbewertung gehört nun endlich der Vergangenheit an.“

Trotz der Verfassungswidrigkeit gilt das geltende Recht bis zum 31. Dezember 2024 fort. Die BStBK weist darauf hin, dass Grundsteuerbescheide, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, weiterhin Bestand haben. „Die heutige Entscheidung hat keine Auswirkungen auf bereits ergangene Grundlagenbescheide zur Grundsteuer. Für die betroffenen Steuerpflichtigen besteht also auch kein Handlungsbedarf, denn an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag ändert sich nichts.“, so Raoul Riedlinger.

Für die Neuregelung hat das BVerfG eine zweistufige und sehr kurze Frist angeordnet. Nach Einschätzung der BStBK ist damit das vom Bundesrat verabschiedete Kostenwertmodell hinfällig. Riedlinger: „Dem Gesetzgeber bietet die kurze Frist nun die Chance ein praxistaugliches und einfaches Bewertungsmodell umzusetzen. Die Bundesländer sind dazu aufgefordert, eine zügige Einigung zu finden, damit eine reibungslose Einstufung der rund 35 Millionen betroffenen Grundstücke vorgenommen werden kann und Finanzverwaltung und Steuerpflichtige entsprechende Vorkehrungen treffen können. Denn spätestens ab Januar 2025 muss die Grundsteuer auf Basis der Neuregelung ermittelt werden.“

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Kritik an BVerfG-Entscheidung zur Gewerbesteuerpflicht für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Die BStBK kritisiert die Entscheidung des BVerfG zur Gewerbesteuerpflicht für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Nur durch das konsequente Anknüpfen an den Dispositionszeitpunkt des Steuerpflichtigen könne für ihn Planungssicherheit gewährleistet werden. Stattdessen werde der Zeitpunkt, ab dem kein Vertrauensschutz mehr gilt, zulasten des Steuerpflichtigen immer weiter nach vorne verlagert.

Kritik an BVerfG-Entscheidung zur Gewerbesteuerpflicht für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

BStBK, Pressemitteilung vom 10.04.2018

„Wir bedauern diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes außerordentlich“, so Dr. Schwab, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). „Aus unserer Sicht hätte zumindest aufgrund der Rückwirkung ein Verfassungsverstoß bejaht werden können. Nur durch das konsequente Anknüpfen an den Dispositionszeitpunkt des Steuerpflichtigen kann für ihn Planungssicherheit gewährleistet werden. Stattdessen wird der Zeitpunkt, ab dem kein Vertrauensschutz mehr gilt, zulasten des Steuerpflichtigen immer weiter nach vorne verlagert.“

Im am 10.04.2018 veröffentlichten Urteil 1 BvR 1236/11 vom 10.04.2018 vertritt das BVerfG die Auffassung, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Jahr 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Gericht sieht weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift. Damit wurde die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte.

Die Kommanditgesellschaft hatte den ursprünglichen Vertrag über die Veräußerung der Anteile bereits am 05.08.2001 und damit vor der Weiterleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat am 17.08.2001 abgeschlossen. Nach Auffassung der BStBK muss dieser Zeitpunkt maßgeblich für den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen sein.

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KMU dürfen auf Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht hoffen!

Der DStV unterstützt die Pläne der EU-Kommission, kleine und mittlere Unternehmen von umsatzsteuerlichen Pflichten zu entlasten. In seiner Stellungnahme S 06/18 zeigt er auf, an welchen Punkten die Vorschläge allerdings noch angepasst werden sollten.

KMU dürfen auf Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht hoffen!

DStV, Mitteilung vom 10.04.2018

Die EU-Kommission plant, die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen anzupassen ( COM(2018) 21 final ). Die Initiative ist Teil des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan angekündigten Reformpakets. Sie wurde durch das Follow-up zu diesem Plan weiterentwickelt ( COM(2017) 566 final ). Konkret plant die EU-Kommission, die Befolgungskosten für kleine und mittlere Unternehmen zu senken und die Wettbewerbssituation für diese Unternehmen zu verbessern

DStV unterstützt Pläne der EU-Kommission

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterstützt die Pläne der EU-Kommission, kleine und mittlere Unternehmen von umsatzsteuerlichen Pflichten zu entlasten. In seiner Stellungnahme S 06/18 zeigt er auf, an welchen Punkten die Vorschläge allerdings noch angepasst werden sollten.

Neuer Kreis an begünstigten Kleinunternehmen

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem eine neue Definition für „Kleinunternehmen“ vor. Gem. Art 280a Nr. 1 MwStSystRL-E ist ein „Kleinunternehmen“ ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Steuerpflichtiger, dessen Jahresumsatz in der Union 2.000.000 Euro nicht übersteigt. Alle Kleinunternehmen in diesem Sinne sollen bestimmte Vereinfachungen im Mehrwertsteuersystem erhalten. ( Siehe Grafik, die diese in Kurzform darstellt. )

Risiken durch vereinfachte Rechnungen vermeiden

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem vor, dass sämtliche Kleinunternehmen nur noch vereinfachte Rechnungen ausstellen müssten. Dies birgt für Steuerpflichtige jedoch große Risiken. Überschreiten Kleinunternehmen mit ihrem Jahresumsatz unerwartet die 2.000.000 Euro Schwelle, könnten sie von der Vereinfachung nicht mehr profitieren. Vielmehr müssten sie unter Umständen sämtliche Rechnungen rückwirkend berichtigen. Dies würde zu massiven administrativen Zusatzbelastungen führen. Der DStV plädiert daher dafür, dass nur von der Steuer befreite Kleinunternehmen vereinfachte Rechnungen ausstellen dürfen.

Neue Schwellenwerte für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmen

Ein Mitgliedstaat könnte nach dem Vorschlag der EU-Kommission die Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer gewähren, sofern der Jahresumsatz eines Unternehmens den von ihm zu bestimmenden Schwellenwert nicht übersteigt. Der Mitgliedstaat darf den Schwellenwert hierfür nicht höher als 85.000 Euro festlegen. Für verschiedene Wirtschaftsbereiche sollen verschiedene Schwellenwerte eingeführt werden können.

Der DStV begrüßt, dass jeder Mitgliedstaat selbst die Höhe des infrage kommenden Schwellenwerts bis zu einer einheitlichen Höchstgrenze bestimmen darf. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten, länderspezifische Besonderheiten besser abzubilden. Er steht allerdings verschiedenen – abhängig von Wirtschaftsbereichen festgelegten – Schwellenwerten innerhalb eines Mitgliedstaats ablehnend gegenüber. Hier fürchtet der DStVAbgrenzungsschwierigkeiten, die erfahrungsgemäß auch zu erheblicher Mehrarbeit bei den Gerichten führen würden. Er regt an, dass Mitgliedstaaten daher lediglich einen Schwellenwert festlegen können, bis zu welchem sie eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen zulassen dürfen.

Steuerbefreiung unabhängig vom Ansässigkeitsstaat

Mitgliedstaaten, die im Mitgliedstaat ansässigen Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, sollen diese nach den Vorschlägen der EU-Kommission auch Kleinunternehmen gewähren, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll sein, dass der Jahresumsatz dieser Kleinunternehmen in der Union insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt. Zusätzlich darf der Schwellenwert, der im Nicht-Ansässigkeitsstaat gilt, vom Steuerpflichtigen nicht überschritten werden.

Die Öffnung der Steuerbefreiung für nicht im Mitgliedstaat ansässige Kleinunternehmen wird insbesondere vor dem Hintergrund notwendig, da der EU-Vorschlag zum endgültigen Mehrwertsteuersystem eine Besteuerung nach dem Bestimmungsmitgliedstaat vorsieht. Kleinunternehmen würden ohne gesetzliche Neuregelung bei grenzüberschreitender Leistungserbringung regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig.

Der DStV unterstützt das Vorhaben im Grundsatz, da Kleinunternehmen andernfalls im grenzüberschreitenden Wettbewerb benachteiligt würden. Bevor die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen auf Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, ausgeweitet wird, sollte jedoch sichergestellt sein, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Steuerbehörden funktioniert. Andernfalls würden Steuerkontrollen erschwert.

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Slowakische Steuer auf Treibhausgasemissionszertifikate rechtswidrig

Das Unionsrecht steht der slowakischen Steuer entgegen, die mit einem Satz von 80 % auf den Wert der verkauften oder nicht verwendeten Treibhausgasemissionszertifikate erhoben wurde, da eine solche Steuer nicht den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung fast aller Zertifikate für den Zeitraum von 2008 bis 2012 beachtet. So entschied der EuGH (Az. C-302/17).

Slowakische Steuer auf Treibhausgasemissionszertifikate rechtswidrig

EuGH, Pressemitteilung vom 12.04.2018 zum Urteil C-302/17 vom 12.04.2018

Das Unionsrecht steht der slowakischen Steuer entgegen, die mit einem Satz von 80 % auf den Wert der verkauften oder nicht verwendeten Treibhausgasemissionszertifikate erhoben wurde. Eine solche Steuer beachtet nämlich nicht den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung fast aller Zertifikate für den Zeitraum von 2008 bis 2012.

In den Jahren 2011 und 2012 besteuerte die Slowakei den Wert der Treibhausgasemissionszertifikate, die von den am System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnehmenden Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden, mit einem Steuersatz von 80 %1. Diese Zertifikate waren den Wirtschaftsteilnehmern gemäß der Richtlinie über das System für den Handel mit Zertifikaten2 kostenlos zugeteilt worden.

Das Unternehmen PPC Power stellt vor den slowakischen Gerichten die Vereinbarkeit dieser Steuer mit der Richtlinie in Frage. Der mit dem Rechtsstreit befasste Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie einer solchen Steuer entgegensteht.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Zielsetzung der Richtlinie darin besteht, es den Unternehmen, die dem System für den Handel mit Zertifikaten unterliegen, zu ermöglichen, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, ohne dass ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zuteilen.

Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass es den Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich freisteht, steuerliche Maßnahmen im Hinblick auf die Verwendung dieser Zertifikate zu erlassen; diese Maßnahmen dürfen jedoch die Zielsetzung der Richtlinie nicht beeinträchtigen.

Hierzu hebt der Gerichtshof hervor, dass der wirtschaftliche Wert der Zertifikate den Eckpfeiler des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten darstellt, da die Perspektive des Verkaufs der nicht verwendeten Zertifikate den Wirtschaftsteilnehmern einen Anreiz dafür bietet, in Maßnahmen zur Verringerung ihrer Emissionen zu investieren. Daher ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems wesentlich, dass eine von einem Mitgliedstaat erhobene Steuer diesen wirtschaftlichen Wert nicht beseitigt.

Die streitgegenständliche Steuer entzieht jedoch den betroffenen Unternehmen fast den gesamten wirtschaftlichen Wert der Zertifikate, so dass diese Unternehmen jeden Anreiz verlieren, die Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen zu fördern.

Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehende Steuer den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate nicht beachtet

und somit die Zielsetzung der Richtlinie beeinträchtigt. Folglich ist diese Steuer mit der Richtlinie nicht vereinbar.

Fußnoten:

1Diese Besteuerung wurde am 30. Juni 2012 abgeschafft.

2Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).

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BRAK-Stellungnahme: Ausgaben für Studium als Werbungskosten

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 Abs. 6 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

BRAK-Stellungnahme: Ausgaben für Studium als Werbungskosten

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2018

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 Abs. 6 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 Abs. 6 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 BRAO eine gesetzliche Aufgabe der BRAK.

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Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Das neue BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer fasst zahlreiche BMF-Schreiben zu dieser Thematik zusammen und aktualisiert die noch zu berücksichtigenden Regelungen entsprechend der geltenden Rechtslage. Es ist gegliedert in Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode und der individuellen Nutzungswertmethode sowie in Abschnitte, die beide Bewertungsmethoden betreffen. Innerhalb der Abschnitte sind die Regelungen entsprechend der Lohnsteuer-Hinweise nach Stichworten alphabethisch geordnet (Az. IV C 5 – S-2334 / 18 / 10001).

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 18 / 10001 vom 04.04.2018

Kurzfassung

Das neue BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer fasst zahlreiche BMF-Schreiben zu dieser Thematik zusammen und aktualisiert die noch zu berücksichtigenden Regelungen entsprechend der geltenden Rechtslage. Das neue BMF-Schreiben ist gegliedert in Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode und der individuellen Nutzungswertmethode sowie in Abschnitte, die beide Bewertungsmethoden betreffen. Innerhalb der Abschnitte sind die Regelungen entsprechend der Lohnsteuer-Hinweise nach Stichworten alphabethisch geordnet.

Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird ergänzend zu Zweifelsfragen Stellung genommen.

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Hinweise

2. Pauschale Nutzungswertmethode

2.1 Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts

2.2 Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung

2.3 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

2.4 Fahrzeugpool

2.5 Fahrzeugwechsel

2.6 Gelegentliche Überlassung

2.7 Listenpreis

2.8 Nutzungsverbot

2.9 Park and ride

2.10 Überlassung an mehrere Arbeitnehmer

2.11 Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

3. Individuelle Nutzungswertmethode

3.1 Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung

3.2 Elektronisches Fahrtenbuch

3.3 Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs

3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts

3.5 Gesamtkosten

3.6 Leerfahrten

3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge

3.8 Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

3.9 Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung

4. Wechsel der Bewertungsmethode

5. Fahrergestellung

6. Familienheimfahrten

7. Leasing

8. Nutzungsentgelt

9. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

10. Elektromobilität

11. Anwendungsregelungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018)

Das BMF hat die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :020).

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018)

Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :020 vom 09.04.2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist:

§ 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken. Aufgrund dieses Zweckes ist § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr anzuwenden.

Die Frage zur Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds wird das BMF zu einem späteren Zeitpunkt beantworten.

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