BFH: Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

Der BFH hat entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, nicht der Einkommensteuer unterliegt (Az. IX R 33/17).

BFH: Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

BFH, Pressemitteilung Nr. 15/18 vom 14.03.2018 zum Urteil IX R 33/17 vom 06.02.2018

Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 33/17 entschieden.

Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Die Kläger erwarben Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und ließen sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die dagegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

Nach dem Urteil des BFH haben die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerung i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht. Es fehlt an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, weil die Kläger lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen haben. Hierdurch habe sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Kläger und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten Goldes habe nicht stattgefunden.

Die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretenen Wertsteigerungen führten auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH im Streitfall über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber.

 

Kein privates Veräußerungsgeschäft: Einlösung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung des Sachleistungsanspruchs


 

Leitsatz:

Die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sperrkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen dar.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen veranlagt werden. Der Kläger erwarb am 22. Februar 2011 1 000 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 33.556,90 €. Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährt dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit, unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen, gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern.

2

Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war im vorliegenden Fall die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an das emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt verwertete.

3

Am 24. November 2011 ließ sich der Kläger -wie in den Emissionsbedingungen vorgesehen- 1 000 Gramm Gold physisch ausliefern. Das gelieferte Gold wurde danach nicht veräußert.

4

Die Klägerin erwarb am 17. Mai 2010 zum Preis von 32.677,37 € 1 000 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und am 15. Februar 2011 weitere 1 000 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 32.890,25 €. Am 24. November 2011 ließ sie sich 2 000 Gramm physisches Gold ausliefern. Das gelieferte Gold wurde danach nicht veräußert.

5

Zum Zeitpunkt der jeweiligen Auslieferung am 24. November 2011 betrug der Wert von 1 000 Gramm Gold 40.780 € und der Wert von 2 000 Gramm Gold 81.560 €.

6

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2011) erklärten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers in Höhe von … € und der Klägerin in Höhe von … €. Darin waren Gewinne des Klägers durch die Erfüllung der Auslieferungsansprüche aus den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 12.778 € und Gewinne der Klägerin in Höhe von 18.873 € enthalten.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erfasste die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 12. Dezember 2012 in Höhe von … € fest.

8

Am 27. Oktober 2015 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Sie verwiesen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2015 (gesicherter Bereich)VIII R 4/15 ((gesicherter Bereich)BFHE 250, 75, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 835), wonach die Erlöse aus der Auslieferung des Xetra-Goldes nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar seien.

9

Das FA änderte daraufhin den bisherigen Bescheid mit Einkommensteuerbescheid vom 29. Februar 2016. Es setzte die „Veräußerungsgewinne“ aus den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der maßgebenden Fassung des Streitjahres (EStG) an. Das FA ermittelte insoweit Einkünfte des Klägers in Höhe von 6.706 € und der Klägerin in Höhe von 7.041 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

10

Am 28. April 2016 beantragten die Kläger erneut die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr. Zur Begründung trugen sie vor, dass sie lediglich das mit den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen verbundene Recht auf Aushändigung des Goldes wahrgenommen hätten. Darin sei kein Veräußerungsgeschäft zu sehen. Das FA lehnte diesen Antrag ab.

11

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

12

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte in seinem Urteil vom 6. September 2017 (gesicherter Bereich)5 K 152/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte –(gesicherter Bereich)EFG- 2018, 113) im Wesentlichen aus, dass -anders als beim Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen- allein in der Einlösung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen verbunden mit der Auslieferung des physischen Goldes innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Veräußerung i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen sei.

13

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

14

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Kläger beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

16

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Klägern eingelösten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht um Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt (s. unter 1.) und dass die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb dieser Inhaberschuldverschreibungen erfolgten Einlösungen und Auslieferungen des physischen Goldes keine Veräußerungen i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben (s. unter 2.).

17

1. Der von den Klägern bei der Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen erzielte Buchdifferenzgewinn führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG als Veräußerung auch die Einlösung. Diese muss sich aufgrund der Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch auf eine der dort beschriebenen Kapitalanlagen beziehen. Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfüllen keines dieser Tatbestandsmerkmale (gleicher Ansicht BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 250, 75, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 835; vgl. auch BFH-Urteile vom 12. Mai 2015 (gesicherter Bereich)VIII R 35/14, (gesicherter Bereich)BFHE 250, 71, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 834; (gesicherter Bereich)VIII R 19/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 1559).

18

Bei den von den Klägern eingelösten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelte es sich nicht um Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet waren. Nach den Emissionsbedingungen hatten die Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold, der im Streitjahr physisch erfüllt worden ist. Es handelte sich danach nicht um die Einlösung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat insoweit auf das BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 250, 75, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 835, Rz 10 bis 12, dem er sich anschließt.

19

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Einlösungen der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen des physischen Goldes keine Veräußerungen i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen.

20

a) Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Unter Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH die entgeltliche Übertragung eines angeschafften Wirtschaftsguts zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. April 2003 (gesicherter Bereich)IX R 1/01, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2003, 1171; vom 1. Oktober 2014 (gesicherter Bereich)IX R 55/13, (gesicherter Bereich)BFHE 247, 397, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 265). An einem entgeltlichen Vorgang fehlt es aber, wenn der Gläubiger der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung lediglich seinen verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes einlöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung sein Gold an der angegebenen Lieferstelle empfängt. Er erhält dadurch nicht mehr, als seinem Sachleistungsanspruch entsprach. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich allein mit der Lieferung des Goldes nicht. In Ermangelung einer Realisierung der Werterhöhung ist der Normzweck des § 23 EStG, innerhalb der Haltefrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, s.z.B. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 247, 397, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 265, m.w.N.), in solchen Fällen nicht erfüllt. Der Erwerber trägt auch nach der Lieferung des Goldes das Risiko eines fallenden Goldpreises.

21

b) Nach diesen Maßstäben hat die Vorinstanz zutreffend eine Veräußerung i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verneint.

22

aa) Die Einlösungen der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen des physischen Goldes bildeten im Streitfall keine entgeltlichen Geschäfte. Nach den Emissionsbedingungen (Ziffer 7 § 1 Abs. 1) verbrieften die ohne Endfälligkeitstag vereinbarten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen das Recht der Kläger, jederzeit die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold zu verlangen. Die Erfüllung des schuldrechtlichen Sachlieferungsanspruchs setzte lediglich voraus, dass die Kläger die Schuldverschreibungen bei der Rücknahmestelle durch die depotführende Stelle der Kläger einreichen lassen (Ziffer 7 § 3 Abs. 1 der Emissionsbedingungen) und der Emittentin die Lieferkosten erstatten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung schlossen die Kläger mit der Emittentin durch das Zeichnen der stets durch Gold gedeckten Inhaberschuldverschreibung einen Kaufvertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold. Der Kauf der Inhaberschuldverschreibung und die bloße Erfüllung des sich unmittelbar aus diesem obligatorischen Vertrag ergebenden Sachlieferungsanspruchs stellten wirtschaftlich insoweit einen einheitlichen Vorgang dar. Die Emittentin wurde durch die Lieferung des Goldes an die Lieferstelle der Kläger von ihrer Sachleistungspflicht frei (Ziffer 7 § 3 Abs. 5 der Emissionsbedingungen). Die Kläger erhielten daher nicht mehr, als ihnen schon vor der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung wirtschaftlich zuzuordnen war. In der bloßen Geltendmachung des Sachlieferungsanspruchs ist insoweit keine Verwertung des Rechts auf Lieferung zu sehen. Das ausgelieferte Gold befindet sich im Eigentum der Kläger und wird im Depot einer Bank verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten physischen Goldes hat nicht stattgefunden.

23

bb) Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Urteil des Senats vom 24. Januar 2012 (gesicherter Bereich)IX R 62/10 ((gesicherter Bereich)BFHE 236, 362, (gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 564). Anders als im Streitfall wurde in jenem Urteil nicht lediglich der Goldlieferungsanspruch aus der Inhaberschuldverschreibung erfüllt und diese eingelöst, sondern der der Inhaberschuldverschreibung innewohnende ursprüngliche Sachlieferungsanspruch durch Zahlung eines Entgelts oder durch Umwandlung in einen Lieferungsanspruch eines aliud (kanadische Goldmünzen) verwertet.

24

Ebenso wenig ergibt sich eine abweichende Beurteilung aus dem Urteil des BFH in (gesicherter Bereich)BFHE 250, 75, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 835. In jenem Urteil war die insoweit maßgebliche Haltefrist des § 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unstreitig überschritten, so dass das Tatbestandsmerkmal der entgeltlichen Veräußerung nicht geprüft worden ist.

25

cc) Fehlt es im Streitfall bereits an einem entgeltlichen Vorgang, kommt es nicht auf die Frage an, ob eine“Veräußerung“ -wie bei der bloßen Einziehung einer Forderung- auch im Verbrauch des Wirtschaftsguts liegen kann (offen gelassen bereits im BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 (gesicherter Bereich)IX R 7/04, (gesicherter Bereich)BFHE 215, 193, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 258, unter II.2.b, Rz 16, m.w.N. zum Diskussionsstand). Angesichts der im Streitfall fehlenden Realisierung einer Wertveränderung muss der Senat auch nicht entscheiden, ob er an der Rechtsprechung festhalten könnte, es als Veräußerung zu werten, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm erworbene Forderung innerhalb der Spekulationsfrist einzieht, um eine „Gewinnmöglichkeit zu realisieren“(dazu s. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1961 (gesicherter Bereich)VI 133/60 U, (gesicherter Bereich)BFHE 74, 331, (gesicherter Bereich)BStBl III 1962, 127).

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Entgeltliche Mieterdienstbarkeit ist keine grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Mieterdienstbarkeit, die dem Mieter eine dingliche Sicherheit dafür gewährt, dass während der Laufzeit des Mietvertrages auch noch nach einer Sonderkündigung ein Nutzungsrecht am Grundstück bestehen bleibt, einen Wert hat, der die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht (Az. II R 55/15).

BFH: Entgeltliche Mieterdienstbarkeit ist keine grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

BFH, Urteil II R 55/15 vom 06.12.2017

Leitsatz

Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i. S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27. März 2013 ein mit einem Lebensmittelmarkt, Kfz-Stellplätzen und einer Tankstelle bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 7.088.750 €. Das Grundstück war an eine Handelsgesellschaft (Mieterin) vermietet.

2

In derselben notariellen Urkunde bestellten die Veräußerin und die Klägerin zugunsten der Mieterin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Damit wurde der Mieterin das Recht eingeräumt, das Grundstück durch Einrichtung, Betrieb und Unterhaltung eines Einzelhandelsgeschäfts mit Kundenparkplätzen und einer Tankstelle mit Waschanlage zu nutzen. Dafür hatte die Mieterin dem jeweiligen Eigentümer statt der Miete ein Entgelt zu zahlen, das sich wegen der Höhe nach dem zwischen dem jeweiligen Eigentümer und der Mieterin geschlossenen Mietvertrag richten sollte.

3

Ebenfalls am 27. März 2013 schloss die Klägerin mit der Mieterin einen neuen Mietvertrag über die Nutzung des Grundstücks. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der Tag des Besitzübergangs aus dem Grundstückskaufvertrag zwischen Veräußerin und Klägerin bestimmt. Das Mietverhältnis sollte am 31. Mai 2031 enden. Der Mietzins betrug jährlich 535.000 €zzgl. Umsatzsteuer. Nach § 16 des Mietvertrags sollte die der Mieterin eingeräumte Dienstbarkeit nach Beendigung des Mietvertrags erlöschen. Davon ausgenommen war die Beendigung des Mietvertrags durch Kündigung nach § 111 der Insolvenzordnung (InsO) oder nach § 57a des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG).

4

Mit Bescheid vom 24. Mai 2013 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Grunderwerbsteuer auf 731.711 € fest. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage rechnete das FA dem Kaufpreis von 7.088.750 € den Wert der Mieterdienstbarkeit in Höhe von 6.215.095 € als sonstige Leistung hinzu. Den Wert der Mieterdienstbarkeit errechnete das FA durch Ansatz des Jahreswertes in Höhe von 535.000 € und Multiplikation mit dem sich aus § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) für zeitlich befristete, wiederkehrende Leistungen ergebenden Vervielfältiger.

5

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) hat das FA zu Unrecht den Wert der Mieterdienstbarkeit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2016, 51 veröffentlicht.

6

Mit seiner Revision rügt das FA die fehlerhafte Anwendung des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der Mieterdienstbarkeit um eine sonstige Leistung i.S. des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Diese sei Bestandteil der Gegenleistung. Die Einräumung der Dienstbarkeit sei Bedingung für den Erwerb des Grundstücks gewesen. Der Verkauf an die Klägerin habe es erforderlich gemacht, eine Mieterdienstbarkeit zur dinglichen Sicherung des Standorts und des Geschäftsbetriebs zu bestellen. Dass daneben eine entsprechende Verpflichtung im Mietvertrag vereinbart worden sei, habe wegen der Selbständigkeit der Verträge keine Bedeutung. Die Bewertung der eingeräumten Nutzungen habe sich nach den allgemeinen Regelungen des Bewertungsrechts zu richten. Der Dienstbarkeit sei ein eigenständiger Wert beizumessen.

7

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Wert der Mieterdienstbarkeit nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.

10

1. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. März 2017 (gesicherter Bereich)II R 38/14, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 368, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 1005, Rz 26, m.w.N.).

11

2. Als sonstige Leistungen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind (BFH-Urteil vom 10. Mai 2017 (gesicherter Bereich)II R 16/14, (gesicherter Bereich)BFHE 258, 92, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 964, Rz 11). Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein. Dabei ist nicht ausschlaggebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 258, 92, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 964, Rz 11, m.w.N.). Danach gehören alle Leistungen des Käufers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt (BFH-Urteil vom 18. Juni 2014 (gesicherter Bereich)II R 12/13, (gesicherter Bereich)BFHE 246, 211, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 857, Rz 9, m.w.N.).

12

Leistungen des Käufers, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, scheiden demgegenüber aus der Gegenleistung i.S. von § 8 Abs. 1,§ 9 Abs. 1 Nr. 1GrEStG aus (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 258, 92, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 964, Rz 12).

13

3. Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

14

a) Eine dem Veräußerer des Grundstücks gegenüber eingegangene Verpflichtung, einen Vertrag mit einem Dritten abzuschließen, kann grundsätzlich als sonstige Leistung einzustufen sein und damit zur Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören. Eine solche Gegenleistung liegt bei einer Verpflichtung des Grundstückskäufers zur Eingehung eines gegenseitigen Vertrags mit einem Dritten vor, wenn gewichtige Umstände eine Unausgewogenheit der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Grundstückskäufer und dem Dritten erkennen lassen und der Grundstückskäufer die höherwertige Leistung erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1977 (gesicherter Bereich)II R 159/72, (gesicherter Bereich)BFHE 121, 543, (gesicherter Bereich)BStBl II 1977, 486, betreffend Verpflichtung zum Eintritt in einen Bierlieferungsvertrag). Demgegenüber ist eine Verpflichtung des Grundstückskäufers zum Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten keine Gegenleistung, wenn sich die Verpflichtungen der Vertragspartner in einem ausgewogenen Verhältnis gegenüberstehen; in diesem Fall findet kein auf den Erwerbsgegenstand bezogener Wertzufluss oder -abfluss statt (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 121, 543, (gesicherter Bereich)BStBl II 1977, 486).

15

b) Entsprechendes gilt, wenn sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen. Der Grundstückskäufer, dem das Entgelt zusteht und zufließt, erbringt insoweit keine zusätzliche Leistung für den Erwerb des Grundstücks. Nur wenn das Entgelt für die Dienstbarkeit unangemessen niedrig ist, kann die Verpflichtung, die Dienstbarkeit zu bestellen, eine zusätzliche Gegenleistung darstellen. In einem solchen Fall wäre der Wert der Dienstbarkeit nicht nach dem vollen Entgelt, sondern nur nach der Differenz zwischen dem angemessenen und dem vereinbarten Entgelt zu bemessen.

16

4. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Wert der Mieterdienstbarkeit nicht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht.

17

a) Im Streitfall sollte die dingliche Mieterdienstbarkeit lediglich den schuldrechtlichen Mietvertrag absichern, und zwar für den Fall der Kündigung durch den Erwerber nach Veräußerung im Insolvenzverfahren (§ 111 InsO) oder im Falle der Zwangsversteigerung nach § 57a ZVG. Eine weitergehende Bedeutung hatte die Mieterdienstbarkeit nicht. Sie war eng mit dem Bestand des Mietvertrags verbunden, denn nach § 16 des Mietvertrags sollte sie mit dessen Beendigung erlöschen, mit Ausnahme einer Beendigung nach § 57a ZVG oder § 111 InsO. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Kündigungsrechte nach § 57a ZVG und § 111 InsO schuldrechtlich nicht abdingbar. Für § 111 InsO folgt dies aus § 119 InsO. § 57a ZVG ist eine gesetzliche Versteigerungsbedingung, von der nur nach Maßgabe des § 59 ZVG abgewichen werden kann (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Aufl. 2016, § 57a Anm. 2.2.).

18

b) Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Nutzungsüberlassung und dem Entgelt für die Dienstbarkeit, das sich im Streitfall nach der jeweils vereinbarten Miete richtet, ein unangemessenes Verhältnis zu Lasten der Klägerin besteht, hat das FG nicht festgestellt. Daran ist der Senat gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Im Ergebnis hat die Klägerin mit der Bestellung der Dienstbarkeit keine sonstige Leistung an die Veräußerin für den Erwerb des Grundstücks erbracht.

19

c) Ausgehend davon hat das FG die Beantwortung der Frage, ob der Verkauf an die Klägerin auch dann erfolgt wäre, wenn sie sich nicht zur Bestellung der Mieterdienstbarkeit verpflichtet hätte, zutreffend dahinstehen lassen. Dies ist für die Entscheidung unerheblich.

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Kindergeld ist auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes weiterzuzahlen

Laut FG Rheinland-Pfalz besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist (Az. 2 K 2487/16).

Kindergeld ist auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes weiterzuzahlen

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil 2 K 2487/16 vom 20.02.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. 2 K 2487/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist.Der Klägerin wurde für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre Tochter (geb. am 26. Januar 1994) Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren. Im April 2015 teilte die Klägerin der beklagten Familienkasse mit, dass ihre Tochter die Ausbildung zum 31. März 2015 krankheitsbedingt abbrechen müsse. Sie legte ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, in dem ausgeführt wird, dass die Tochter aus Krankheitsgründen nicht am Schulbesuch teilnehmen könne und nicht absehbar sei, wann die Wiederaufnahme der Ausbildung möglich sei. Seit Juli 2015 befand sich die Tochter in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.

Ab diesem Zeitpunkt (Juli 2015) stellte die Beklagte die Kindergeldzahlung ein. Dagegen wehrte sich die Klägerin und ließ ihre Tochter – wie von der Beklagten gefordert – amtsärztlich untersuchen. Mit Bescheinigung vom 12. Oktober 2016 teilte die Amtsärztin mit, dass bei der Tochter der Klägerin eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vorliege. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass sie aus diesen Gründen die Ausbildung habe unterbrechen müssen. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen. Die Klägerin und ihre Tochter teilten der Beklagten anschließend (im Oktober 2016) mit, dass eine Ausbildung oder ein Studium voraussichtlich im Jahr 2017 aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld dennoch mit der Begründung ab, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der dagegen erhobenen Klage allerdings statt, weil nur eine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, die Tochter der Klägerin habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar sei, sei unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden sei. Solche Gründe seien auch in anderen Fällen unschädlich, z. B. (kraft Gesetzes) bei einer Schwangerschaft bzw. während der Mutterschutzzeiten oder (nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) bei einer unberechtigten Untersuchungshaft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Finanzminister kommen im Kampf gegen aggressive Steuerplanung und Steuerflucht voran

Die EU-Finanzminister haben am 13.03.2018 eine politische Einigung auf die von der Kommission vorgeschlagenen Transparenzvorschriften für Intermediäre wie Banken, Steuerberater und Anwälte erzielt. In Zukunft müssen die Intermediäre die Steuermodelle, die sie an ihre Kunden verkaufen, mit den Steuerverwaltungen teilen. Die Steuerverwaltungen haben dann Zugang zu den Informationen, die sie benötigen, um den aggressiven Steuerplanungen ein Ende zu setzen.

Finanzminister kommen im Kampf gegen aggressive Steuerplanung und Steuerflucht voran

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.03.2018

Die EU-Finanzminister haben am 13.03.2018 eine politische Einigung auf die von der Kommission vorgeschlagenen Transparenzvorschriften für Intermediäre wie Banken, Steuerberater und Anwälte erzielt. „Die heute vereinbarten neuen Regeln zeigen, dass die EU weltweit führend ist in Sachen Steuertransparenz“, sagte Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschaft, Finanzen, Steuern und Zoll. „In Zukunft müssen die Intermediäre die Steuermodelle, die sie an ihre Kunden verkaufen, mit den Steuerverwaltungen teilen. Die Steuerverwaltungen haben dann Zugang zu den Informationen, die sie benötigen, um den aggressiven Steuerplanungen ein Ende zu setzen.“ Auch die EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete hat der Rat am 13.03.2018 aktualisiert.

Die gemeinsame EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete wurde erstmals im Dezember 2017 vereinbart. Heute einigten sich die Minister auf das weitere Vorgehen für acht karibische Länder, die von den Wirbelstürmen des letzten Jahres betroffen waren und denen drei zusätzliche Monate Zeit gegeben worden war, um ihre Steuerregelungen zu verbessern. So wurden die Bahamas, St. Kitts und Nevis sowie die US Virgin Islands in die schwarze Liste aufgenommen. Anguilla, Antigua und Barbuda, die Britischen Jungferninseln und Dominica wurden in die graue Liste aufgenommen, nachdem sie sich verpflichtet hatten, ihre Steuersysteme zu ändern. Turk und Caicos wurden gebeten, weitere Informationen zu liefern.

Drei Länder und Gebiete wurden von der schwarzen Liste auf die graue Liste verschoben: Saint Lucia, die Marshallinseln und Bahrain. Der Rat hält ihre Zusagen für zufriedenstellend. Allerdings müssen sie bis Ende des Jahres konkrete Schritte nachweisen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, oder sie laufen Gefahr, wieder auf die schwarze Liste gesetzt zu werden. Insgesamt stehen derzeit neun Länder auf der schwarzen Liste der EU und 62 Länder auf der grauen Liste.

„Die positive Dynamik im Steuerbereich setzt sich fort, indem drei neue Drittländer auf die schwarze Liste und sieben Länder auf die graue Liste gesetzt werden. Die Rechenschaftspflicht funktioniert! Insgesamt befinden sich nun 71 Länder auf dem europäischen Steuerradar und müssen ihre Steuergesetze ändern“, sagte Moscovici.

„Die Verpflichtungen der 62 Länder, die auf der grauen Liste stehen, müssen eingehalten werden. Die Kommission wird ihre Rolle in vollem Umfang wahrnehmen und die von diesen Ländern vorgenommenen Änderungen bewerten“, so Moscovici weiter.

„Ich forderte Transparenz bei den Verpflichtungen der Länder, die auf der grauen Liste stehen, damit die Bürger, die Nichtregierungsorganisationen, die Medien und die Parlamente die Fortschritte verfolgen und den notwendigen Druck ausüben können. 25 Länder haben sich bereits bereit erklärt, diese Verpflichtungen zu veröffentlichen. Das ist ein guter Anfang, aber wir müssen schneller und weiter gehen, um volle Transparenz zu gewährleisten.“

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BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau: DStV weist auf dringenden Klarstellungsbedarf hin

Der DStV nimmt kritisch Stellung zum BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau. Einige Punkte bedürften noch dringend der Klarstellung.

BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau: DStV weist auf dringenden Klarstellungsbedarf hin

DStV, Mitteilung vom 12.03.2018

Die Kassen-Nachschau dient seit 01.01.2018 zur Prüfung von bargeldintensiven Branchen. In der Praxis herrschen große Unsicherheiten, wie die Finanzverwaltung mit dem neuen Werkzeug umgehen wird. Das BMF gab nun mit einem Entwurf für ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 146b AO erste Anhaltspunkte. Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) bleiben aber noch einige Fragen ungeklärt. Er adressierte unter anderem folgende Aspekte in seiner Stellungnahme S 04/18 vom 26.2.2018.

Störungen des Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen möglichst gering halten

Die Kassen-Nachschau kann während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Das Entwurfsschreiben erweitert bzw. konkretisiert diese Zeiten: Danach könne sie auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird. Zudem könne der Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen, es sei denn, dies sei unangemessen.

Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf mögliche, für den Unternehmer belastende, ja teilweise verheerende Praxisauswirkungen hin: Die Maßnahmen könnten sicher leicht zu einer erheblichen Störung des Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen auswachsen. Zudem sei zu befürchten, dass Kunden durch die Kassen-Nachschau einen schlechten Eindruck von dem Betrieb erhielten. Völlig inakzeptabel seien Situationen, in denen der Unternehmer deutliche finanzielle Einbußen erleidet. Zudem könnten Prüfungshandlungen vor der Öffnung des Geschäfts die Betriebsabläufe in hohem Maße behindern. Beispielsweise duldeten manche Vorbereitungshandlungen in bestimmten Branchen (z. B. in einer Bäckerei) keinen Aufschub. Schließlich sei das Klima bei Prüfungen rund um die Kasse in der Regel ohnehin schon höchst angespannt, was nicht noch verschärft werden sollte.

Der DStV erachtet es daher als zwingend notwendig, dass der Prüfer bei der Durchführung der Kassen-Nachschau die Verhältnismäßigkeit sorgfältig beachtet und wahrt. Der Verband fordert eine entsprechende Klarstellung im AEAO. Sie solle dem Kassen-Nachschau-Prüfer deutlicher, als es der Entwurf vorsieht, vor Augen führen, dass er sich in einem höchst sensiblen Bereich der Unternehmensführung bewegt.

Trickbetrügereien verhindern

Der Amtsträger hat sich auszuweisen, sobald er den Steuerpflichtigen zur Duldung der Kassen-Nachschau auffordert oder mit einer anderen, im Entwurf aufgezählten offenen Amtshandlung, wie beispielsweise der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern oder den für die Führung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen Organisationsunterlagen, beginnt. Der Entwurf stellt klar, dass die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ein Verwaltungsakt ist, der formlos erlassen werden kann.

Aus der Praxis ist zu vernehmen, dass die Dienstausweise von Prüfern meist von so minderer Qualität seien, dass sie leicht fälschbar sind. Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige deshalb eine sehr ausgeprägte Angst vor Trickbetrügern hätten, die sich mit entsprechenden Dokumenten den Inhalt der Kasse erschleichen wollen. Sollten solche Fälle in Abwesenheit des Steuerpflichtigen eintreten, wäre zudem das Arbeitsverhältnis belastet: Der zur Mitwirkung aufgeforderte Mitarbeiter müsste sich anschließend gegenüber seinem Arbeitgeber rechtfertigen. Dabei werde er regelmäßig nicht belegen können, dass er sich durch einen vermeintlich echten Amtsträger in einem Moment der Überrumpelung und der Verunsicherung habe täuschen lassen.

Um die Ängste der Steuerpflichtigen und ihrer Mitarbeiter sowie die tatsächliche Gefahrenlage zu reduzieren, sind aus Sicht des DStV folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Der Sicherheitsstandard für Prüferausweise muss deutlich erhöht werden.
  • Im AEAO sollte festgeschrieben werden, dass dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Berater Musterausweise zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Echtheit des Prüferausweises überprüfen können.
  • Der Prüfer sollte im AEAO dazu verpflichtet werden, bei Beginn der offenen Amtshandlungen den Prüfungsauftrag nebst einer Anlage mit allen Rechten und Pflichten auszuhändigen. Ein entsprechendes Vorgehen deckt sich mit dem Rechtsschutzgedanken des § 119 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach ist ein mündlicher Verwaltungsakt – wie die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau – schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

Mitwirkungspflichten bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen?

Wenn der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, hat der Amtsträger nach dem Entwurfsschreiben Personen zur Mitwirkung aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO).

Was aber passiert, wenn der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter abwesend sind und der zur Duldung der Kassen-Nachschau aufgeforderte Mitarbeiter die Pflichten rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllen kann? Diese Situation lässt das Entwurfsschreiben ungeklärt. Der DStV zeigt in seiner Stellungnahme auf, welche Fragen sich dann in der Praxis stellen: Wie wird gewährleistet, dass ein unbefugter Mitarbeiter in dem Moment der Überrumpelung und der Verunsicherung sich nicht dazu gezwungen sieht, seine rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse zu überschreiten? Welche Einwände kann ein solcher Mitarbeiter, beispielsweise eine Aushilfskraft, dem Amtsträger entgegenhalten? Welche Dokumente muss er beibringen?

Zum Schutz des Steuerpflichtigen und seiner Mitarbeiter fordert der DStV nachdrücklich, eindeutige Hinweise in den AEAO aufzunehmen, welche Vorgaben der Amtsträger in diesen Fällen zu beachten hat.

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BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht: Wird endlich gut, was lange währt?

Der DStV nimmt kritisch zu dem BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht Stellung.

BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht: Wird endlich gut, was lange währt?

DStV, Mitteilung vom 12.03.2018

Seit Ende Dezember 2016 gelten die gesetzlichen Regelungen über die Einzelaufzeichnungspflicht und ihre Ausnahmen. Viele Fragen belasteten seither die Praxis. Fragen, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits in seiner Stellungnahme S 05/17 vom 21.04.2017 vortrug. Jüngst gab nun das BMF mit einem Entwurf für ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 146 AO erste Antworten auf diese Fragen. Der DStV identifizierte manch positive Klarstellung. Dennoch adressierte er in seiner Stellungnahme S 03/18 vom 26.02.2018 weiteren Klarstellungsbedarf.

Schritte in die richtige Richtung

Einige Passagen des Entwurfs tragen zur Rechtsklarheit bei. Sie entschärfen somit das Klima bei Betriebsprüfungen wie auch bei Kassen-Nachschauen und reduzieren die Risiken für Steuerpflichtige und deren Berater. Nach Auffassung des DStV sollten beispielsweise folgende Hinweise aus dem Entwurf unbedingt Eingang in den AEAO finden:

  • Die Klarstellung, dass es nicht beanstandet wird, wenn in einem Einzelhandelsgeschäft oder einem vergleichbaren Dienstleistungsunternehmen mit hohem Anteil an Laufkundschaft die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden. Diese werden im Regelfall im typischen Einzelhandel nicht zur Nachvollziehbarkeit des Geschäftsvorfalls benötigt.
  • Eine Aufzeichnung auf Papier ist zulässig, wenn zur Erfassung von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird und dieses Gerät z. B. wegen eines Stromausfalls oder eines technischen Defekts ausfällt.
  • Der Entwurf sieht einen Ausnahmekatalog von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen vor. Er gibt beispielweise Hinweise, welche Anforderungen bei der Benutzung von Waagen gelten.
  • Im Falle der Verwendung von offenen Ladenkassen ist die Ausnahmeregelung für den Verkauf von Waren aus Zumutbarkeitsgründen nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO grundsätzlich auch auf Dienstleistungen übertragbar.

Erforderliche Mindestangaben an Umsatzsteuerrecht anpassen

Der BMF-Entwurf bestimmt in einer Aufzählung die Mindestangaben, die der Steuerpflichtige zu einem einzelnen Geschäftsvorfall aufzeichnen muss. Danach muss der Steuerpflichtige beispielsweise neben dem endgültigen Einzelverkaufspreis den dazugehörigen Umsatzsteuersatz und -betrag aufzeichnen.

Der DStV begrüßt grundsätzlich die Konkretisierung der erforderlichen Angaben. Dies fördert die Rechtssicherheit in der Praxis. Kritisch sieht er allerdings, dass der Wortlaut nahelegt, dass zu jedem einzelnen Posten ausnahmslos der konkrete Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden muss. Diese Anforderung entspricht nicht der gelebten Praxis und findet sich zudem nicht in den umsatzsteuerlichen Vorgaben wieder. Nach dem Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung zwar grundsätzlich den anzuwendenden Steuersatz sowie den Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt, enthalten. Allerdings ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe in Ausnahmefällen zulässig.

Der DStV regt in seiner Stellungnahme zur Klarstellung an: Wenigstens die Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und für Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen und bei denen der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt wird (§ 32 UStDV), sollten in den AEAO übernommen werden.

Ausnahme aus Zumutbarkeitsgründen auch für Dienstleister geboten

Der DStV hat frühzeitig, unter anderem in seiner Stellungnahme S 05/17 , darauf hingewiesen, dass neben Warenverkäufern auch Dienstleister unter die Ausnahme aus Zumutbarkeitsgründen nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO fallen müssen. Dies gebietet insbesondere der verfassungsrechtlich geltende Gleichheitsgrundsatz. Das BMF stellt in seinem Entwurf nunmehr erfreulicherweise klar, dass die Erleichterung grundsätzlich auch auf Dienstleister übertragbar ist.

Allerdings soll die Ausnahme nur für eine bestimmte Kategorie von Dienstleistern gelten: Deren Geschäftsbetrieb müsse auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet sein. Zudem dürfe sich der Kundenkontakt im Wesentlichen nur auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränken. Die Ausnahme gelte hingegen nicht, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspreche und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung individuell Einfluss nehmen könne.

Dem DStV erscheint diese Zweiteilung auf Basis eines aktuellen BFH-Beschlusses nicht nachvollziehbar. Nach dem BFH hat die Rechtsprechung die gewährten Erleichterungen niemals ausdrücklich auf Warenlieferanten beschränkt, sondern stets aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit abgeleitet (vgl. BFH-Beschluss v. 12.07.2017, Az. X B 16/17, Rz. 69, 71). Insoweit könnte laut BFH bei Klein-Dienstleistern dieselbe Interessenlage wie bei kleinen Warenlieferanten bestehen. Der DStV fordert daher in seiner Stellungnahme zugunsten von Klein-Dienstleistern, dass der Grundgedanke des BFH im AEAO deutlicher zum Ausdruck kommen muss.

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Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Zweitwohnungssteuerbescheide für Mobilheime aufgehoben, da die zugrunde liegende Satzung diesen Steuertatbestand nicht genau genug geregelt habe (Az. 2 LB 97/17, 2 LB 98/17).

Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zu den Urteilen 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17 vom 08.03.2018

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 08.03.2018 entschieden, dass die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden können. Auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer hat er deshalb die Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben.

Der Senat hat hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen. Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben wolle, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein.

Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht.

Mit der Zweitwohnungssteuer wird eine Einkommensverwendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. für diese Zwecke vorhält.

Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).

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Mehrwertsteuer auf Jachten: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Griechenland und Malta

Die Europäische Kommission hat Zypern, Griechenland und Malta aufgefordert, ihre nicht ordnungsgemäße Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Bereitstellung von Jachten zu ändern.

Mehrwertsteuer auf Jachten: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Griechenland und Malta

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.03.2018

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2018 beschlossen, Aufforderungsschreiben an Zypern, Griechenland und Malta wegen der nicht ordnungsgemäßen Erhebung von Mehrwertsteuer (MwSt) auf die Bereitstellung von Jachten zu übermitteln.

Dieser Sachverhalt kann zu großen Wettbewerbsverzerrungen führen und wurde häufig in der Berichterstattung über die letztjährigen Enthüllungen der sog. „Paradise Papers“ erwähnt.

Die Paradise Papers haben gezeigt, dass die Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Jachtsektor weitverbreitet ist und durch nationale Vorschriften ermöglicht wird, die dem EU-Recht zuwiderlaufen. Dieser Sachverhalt wurde in den von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren angesprochen. Auch das Europäische Parlament hat vor Kurzem darauf hingewiesen, dass sein neuer Ausschuss zum Follow-up der Paradise Papers sich ebenfalls mit diesem Thema beschäftigen wird.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar Pierre Moscovici erklärte: „Um eine gerechte Besteuerung zu erreichen, müssen wir Maßnahmen zur Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung ergreifen, wann immer dies notwendig ist.Wir dürfen diese Art der steuerlichen Vorzugsbehandlung von Privatbooten nicht hinnehmen, die zudem den Wettbewerb in der der maritimen Wirtschaft verzerrt. Derartigen Praktiken verstoßen gegen EU-Recht, und ihnen muss ein Ende gesetzt werden.“

Die Juncker-Kommission steht seit Beginn ihrer Amtszeit an vorderster Linie der europäischen und internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Aktuelle Initiativen der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer zielen darauf ab, einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen, der weniger anfällig für Betrug ist und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärkt. Mehrwertsteuerbetrug kennt keine Grenzen und lässt sich nur durch konzertierte, gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten effizient bekämpfen.

Die am 08.03.2018 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren betreffen folgende Fälle:

Niedrigere Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Vermietung von Jachten – allgemeine Mehrwertsteuerregelung in Zypern, Griechenland und Malta. Die derzeitigen EU-Mehrwertsteuervorschriften räumen den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit ein, die Erbringung einer Dienstleistung nicht zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Verwendung des Gegenstands außerhalb der EU erfolgt; eine allgemeine pauschale Steuerermäßigung ohne Nachweis des Ortes der tatsächlichen Nutzung ist jedoch nicht zulässig. Malta, Zypern und Griechenland haben Leitlinien festgelegt, denen zufolge mit zunehmender Bootsgröße die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass die Vermietung innerhalb von EU-Gewässern stattfindet; durch diese Regelung sinkt der anzuwendende Mehrwertsteuersatz beträchtlich.

Fehlerhafte Besteuerung des Kaufs von Jachten im Rahmen des sogenannten „Mietkaufs“ in Zypern und Malta. Nach zyprischem und maltesischem Recht wird der Mietkauf einer Jacht derzeit als Erbringung einer Dienstleistung und nicht als Lieferung eines Gegenstands eingestuft. Das führt dazu, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Jacht letztlich gekauft wird, der Mehrwertsteuernormalsatz nur auf einen geringen Teil des tatsächlichen Kaufpreises erhoben wird, und der übrige Betrag als Erbringung einer Dienstleistung zu einem wesentlich niedrigeren Satz besteuert wird.

Die drei Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Kommen sie der Aufforderung nicht binnen diesen zwei Monaten nach, so kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Behörden dieser Länder übermitteln.

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Verkehr und Steuern: EU-Kommission verschärft drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine Vorschriften in Bezug auf eine wettbewerbsverzerrende Mehrwertsteuerregelung für Landwirte, Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge und bei den Angaben im Führerschein mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.

Verkehr und Steuern: EU-Kommission verschärft drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.03.2018

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2018 rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Im Verkehrs- und Steuerbereich leitet die EU-Kommission gegen Deutschland in drei Bereichen die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die Kommission hat zudem beschlossen, 161 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind, darunter auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland über die vollständigen Umsetzung der Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen.

Die Deutschland betreffenden Vertragsverletzungsverfahren:

Mobilität und Verkehr

Die EU-Kommission fordert Deutschland sowie Polen und Slowenien auf, die EU-Vorschriften für höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge umzusetzen.

Die Kommission hat diese Länder aufgefordert, die aktualisierten EU-Vorschriften für höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2015/719/EU) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften für den internationalen Straßenverkehr sind wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in Europa. Die Richtlinie sieht unter anderem Ausnahmeregelungen für schwere Lastkraftwagen vor, deren Aerodynamik verbessert wurde oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden. Damit soll vermieden werden, dass die Verwendung saubererer Fahrzeuge bestraft wird, die länger oder schwerer sind als Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb. Die Richtlinie musste bis zum 7. Mai 2017 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die Richtlinie vollständig umzusetzen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Führerschein: Kommission fordert vier Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften korrekt anzuwenden

Die Kommission hat beschlossen, Deutschland, Italien, Lettland und den Niederlanden ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, damit diese Länder die gemeinsamen europäischen Vorschriften über den Führerschein einhalten (Richtlinie 2006/126/EG in der geänderten Fassung). In Anhang I der Richtlinie ist festgelegt, wie Einschränkungen der Fahrerlaubnis (z. B. die Auflage, eine Brille zu tragen) und andere Zusatzangaben auf dem Führerschein dargestellt werden sollten. Die nationalen Maßnahmen in Deutschland, Italien, Lettland und den Niederlanden laufen jedoch einigen dieser Anforderungen zuwider. Die vier Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Steuern

Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften in Bezug auf eine Mehrwertsteuerregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Kommission hat am 08.03.2018 beschlossen, im Zusammenhang mit der Anwendung einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Landwirte ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten. Die EU-Vorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie) erlauben den Mitgliedstaaten, eine pauschale Mehrwertsteuerregelung für Landwirte anzuwenden. Gemäß dieser Regelung stellen Landwirte ihren Erwerbern bzw. Dienstleistungsempfängern einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung, anstatt die normalen Mehrwertsteuervorschriften anzuwenden. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Regelung ist für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führt diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das ist gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Kartellrecht

Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie Österreich, Belgien, Zypern, Kroatien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich einzustellen, weil diese Länder die Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen (Richtlinie 2014/104/EU) nun in nationales Recht umgesetzt haben. Diese Richtlinie hilft Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen, Schadensersatz zu erlangen, wenn sie durch Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht geschädigt wurden, beispielsweise durch Bildung von Kartellen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sie erleichtert den Geschädigten auch den Zugang zu den Beweismitteln, die sie benötigen, um den erlittenen Schaden nachzuweisen, und räumt ihnen mehr Zeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein. Deshalb ist diese Richtlinie ein wesentliches Element der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts. Die Mitgliedstaaten hätten sie bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen müssen. Sieben Mitgliedstaaten haben die Richtlinie fristgerecht umgesetzt. Nach der Einleitung der Vertragsverletzungsverfahren haben 18 Mitgliedstaaten im Jahr 2017 die Richtlinie umgesetzt. Bulgarien hat die Umsetzung Anfang 2018 mitgeteilt. Die Bewertung der Vollständigkeit der Umsetzungsmaßnahmen läuft. Im Jahr 2018 wird die Kommission die Konformität der nationalen Umsetzungsvorschriften prüfen und die beiden verbleibenden Mitgliedstaaten (Griechenland und Portugal) auffordern, die notwendigen Schritte zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie zu unternehmen.

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Kein Wegfall des verminderten Wertansatzes bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer Unterpersonengesellschaft

Das FG Düsseldorf entschied, dass der verminderte Wertansatz (nur) mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, soweit der Erwerber den Gesellschaftsanteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert oder der Gewerbebetrieb aufgegeben wird (Az. 4 K 1043/17, 4 K 1044/17).

Kein Wegfall des verminderten Wertansatzes bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer Unterpersonengesellschaft

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.03.2018 zu den Urteilen 4 K 1043/17 und 4 K 1044/17 vom 24.01.2018

Die Mutter des Klägers war Kommanditistin der A-KG, die wiederum als alleinige Kommanditistin der B-KG fungierte. Mit Wirkung zum 10.04.2008 übertrug die Klägerin einen Teilanteil des Kommanditanteils an der A-KG gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente von 3.000 Euro pro Monat, im Übrigen schenkweise auf den Kläger. Mit Bescheid vom 01.09.2010 stellte das beklagte Finanzamt den Wert des übertragenen Anteils an der A-KG auf den 10.04.2008 fest.

Am 01.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-KG eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte am 18.09.2012 die – nicht mit Rechten Dritter belasteten – Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Vorräte sowie das Recht, die Firma der B-KG führen zu dürfen, und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Betriebsgrundstücke veräußerte er nicht, sondern vermietete sie an die Käuferin.

Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-KG setzte das beklagte Finanzamt die gegen den Kläger festgesetzte Schenkungsteuer mit Bescheid vom 29.07.2013 neu fest. Dabei berücksichtigte es nur noch einen verminderten Bewertungsabschlag.

Der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das beklagte Finanzamt gar keinen Bewertungsabschlag mehr.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und dabei darauf hingewiesen, dass der verminderte Wertansatz (nur) mit Wirkung für die Vergangenheit wegfalle, soweit der Erwerber den Gesellschaftsanteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußere oder der Gewerbebetrieb aufgegeben werde. Der Aufgabe des Gewerbebetriebs stehe zwar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft gleich. Über das Vermögen der A-KG sei jedoch nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch die Insolvenz der B-KG wirke nicht als Aufgabe des Betriebs der A-KG.

Zudem habe die A-KG innerhalb der fünfjährigen Frist nicht ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Zwar könne man in der vom Insolvenzverwalter bewirkten Veräußerung von Wirtschaftsgütern eine Veräußerung – funktional – wesentlicher Betriebsgrundlagen sehen. Gleichwohl sei die Veräußerung von Vermögensgegenständen der B-KG nicht zugleich als – schädliche – Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der A-KG zu beurteilen. Denn insbesondere die Betriebsgrundstücke, die einen Großteil des Werts der B-KG ausmachten, habe der Insolvenzverwalter nicht veräußert. Zudem habe das Vermögen der A-KG nicht zu einem überwiegenden Teil aus dem Anteil an der B-KG bestanden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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