FDP will Solidaritätszuschlag abschaffen
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2018
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Steuern
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2018
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Retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung – Stand: 21.11.2017
BMF, Mitteilung vom 05.03.2018
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BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016; Anwendungserlass zu § 146b AO (Kassen-Nachschau)
BStBK, Stellungnahme vom 26.02.2018
Kurzfassung
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2018
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BStBK, Pressemitteilung vom 02.03.2018
BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Wir fordern den deutschen Gesetzgeber dazu auf, die Pläne zu den geplanten Anzeigepflichten für Steuergestaltungen fallen zu lassen. Wegen weniger schwarzer Schafe wird nun einer Masse von Unbeteiligten misstraut. Legale Steuergestaltungen dürfen nicht anzeigepflichtig werden. Will man gegen aggressive Steuergestaltung wirksam vorgehen, so liegen im effektiven Einsatz bestehender Instrumente, wie dem internationalen Informationsaustausch und der zeitnahen Betriebsprüfung, deutlich mehr Potential.“
Um den aggressiven Steuergestaltungen einzelner beizukommen, wollen die EU-Kommission und die Länderfinanzminister eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle einführen. Der aktuelle EU-Richtlinienvorschlag plant eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Modelle. Parallel dazu erarbeitet eine Arbeitsgruppe von Finanzstaatssekretären der Bundesländer eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Beide Pläne sollen Berater oder Steuerpflichtige dazu verpflichten, ihre geplanten legalen Steuergestaltungen an das Finanzamt zu melden. Gerade die Ausweitung auf nationale Gestaltungen, wie sie die Finanzminister beabsichtigt, beträfe jede legale Beratungstätigkeit eines Steuerberaters in Deutschland.
Laut Prof Dr. Hey verstößt eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen gegen die folgenden Grundsätze des deutschen Steuerrechts:
Um eine gleichheitsgerechte Besteuerung zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber Gesetzeslücken schließen. Hierbei gilt der rechtsstaatliche Grundsatz: es ist originäre Aufgabe des Gesetzgebers festzustellen, an welchen Stellen Gesetzeslücken vorliegen. Eine sanktionierte Anzeigepflicht von Gesetzeslücken ist mit der rechtsstaatlichen Aufgabenverteilung zwischen Bürger und Staat mithin nicht zu vereinbaren und damit unangemessen.
Dem Vorhaben wohnt ein unauflösbares Dilemma inne: der Tatbestand muss möglichst weit gefasst sein, damit Gesetzeslücken identifiziert werden. Das führt aber dazu, dass Betroffene die Normen kaum verstehen und daher auch nicht anwenden können. So müsste nahezu jede Steuergestaltung – sei sie noch so trivial und legal – gemeldet werden. Im Ergebnis kommt es zu einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit.
Infolge der geplanten Regelung könnten viele Steuerberater ihren Beruf kaum noch wirtschaftlich sinnvoll weiterführen. Da es für einen solchen Eingriff keine Legitimation gibt, erweist sich die geplante Anzeigepflicht als unverhältnismäßig.
Das Vertrauensverhältnis ist unverzichtbare Bedingung der steuerberatenden Berufsausübung. Würden diese Beratungsgespräche anzeigepflichtig, ist diese Vertraulichkeit nicht mehr gewährleitet.
Die geplante Datensammlung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmten Zwecken ist gemäß dem Bundesverfassungsgericht grds. unzulässig.
Riedlinger „Frau Prof. Hey weist die Lücken des aktuellen Vorhabens auf. Außerdem macht sie deutlich: Selbst, wenn die EU-Richtlinie verabschiedet würde, wäre der deutsche Gesetzgeber noch nicht dazu gezwungen, eine darüber hinausgehende Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungen einzuführen. Denn dem stünden verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.“
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BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016; Anwendungserlass zu § 146b AO (Kassen-Nachschau)
BStBK, Stellungnahme vom 26.02.2018
Kurzfassung
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BStBK, Pressemitteilung vom 28.02.2018
„Für uns ist es unverständlich, dass der BFH die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen noch immer nicht berücksichtigt. Eine Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes auf Steuernachzahlungen ist seit Jahren überfällig!“, erklärt der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Hartmut Schwab. Zu den konkreten Auswirkungen für mittelständische Unternehmen führt Schwab weiter aus: „Die Zinsen auf Steuernachzahlungen werden faktisch zu einem Strafzuschlag. Viele Unternehmer fühlen sich gedrängt, in einer Betriebsprüfung schnell zu einer Verständigung mit dem Prüfer zu kommen und streitige Fragen nicht gerichtlich klären zu lassen. Damit wird letztlich auch der Rechtsschutz beschnitten.“
Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen, Steuererstattungen, Steuerstundungen etc. liegt seit Veröffentlichung der Abgabenordnung 1977 unverändert bei 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Mit der Verzinsung soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden.
Auch für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen gilt ein Zinssatz von 6 %. Das Bundesverfassungsgericht wird nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln die Gelegenheit haben, sich mit der Höhe dieses Zinssatzes auseinanderzusetzen. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich in dem heutigen Zinsumfeld der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. „Wir sehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Spannung entgegen“, so Schwab. „Unserer Auffassung nach kann die Entscheidung über den Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Zinssatz in der Abgabenordnung bleiben.“
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Montag, 12.03.2018
Donnerstag, 15.03.2018
Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.
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Deutscher Städtetag, Pressemitteilung vom 28.02.2018
Die Länder haben den Zeitbedarf für eine Grundsteuerreform auf sechs bis zehn Jahre geschätzt. Dieser Zeitraum sei nötig, weil alle rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu erfasst und bewertet werden müssten. Experten bezweifeln allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht eine derart lange Übergangsregelung gewährt. Sie erwarten deutlich kürzere Fristen. Maly: „Es ist gut, dass im Koalitionsvertrag die Reform der Grundsteuer bereits eingeplant ist. Dem müssen nun schnell Taten folgen. Denn die Städte können selbst einen nur zeitweisen Ausfall der Grundsteuer keinesfalls aus eigener Kraft ausgleichen. Zudem brauchen sie Planungssicherheit. Deshalb erwarten die Städte von Bund und Ländern auch eine klare Festlegung, dass den Kommunen mögliche vorübergehende Grundsteuerausfälle vollständig ersetzt werden. Schließlich waren es Bund und Länder, die die seit Jahren geforderte Reform immer wieder aufgeschoben haben.“
Größere Einnahmeausfälle bei der Grundsteuer würden die Kommunen zu erheblichen Ausgabenkürzungen zwingen. Betroffen wären vor allem die freiwilligen, also von den Städten frei gestaltbaren Aufgaben, etwa Wohnungsbau, Musik- und Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen, Theater, die Sport- und Vereinsförderung, viele soziale Einrichtungen oder auch der Unterhalt von Grün- und Parkanlagen.
Der Deutsche Städtetag sieht eine geeignete Grundlage für eine Reform der Grundsteuer im Bundesrats-Modell. Der Bundesrat hatte diesen Gesetzentwurf auf Drängen der Kommunen bereits im November 2016 mit breiter Mehrheit auf den Weg gebracht. Beschlossen wurde das Gesetz in der vergangenen Legislaturperiode jedoch nicht mehr. Folgten Bundesregierung und Länder diesem Vorschlag nun, würden unbebaute Grundstücke mit dem jeweiligen Bodenrichtwert bewertet. Bei bebauten Grundstücken käme der Wert des Gebäudes hinzu. Im Koalitionsvertrag ist darüber hinaus eine zusätzliche Grundsteuer C vereinbart. Mit der Grundsteuer C könnten die Gemeinden zukünftig unbebauten Baugrund mit einem erhöhten Hebesatz belasten und Bodenspekulationen erschweren. Das begrüßen die Städte ausdrücklich, so Städtetags-Vizepräsident Maly: „Spekulatives Horten von Bauland ist vielerorts ein Problem. Eine Grundsteuer C kann den Städten helfen, dagegen vorzugehen. Eine solche Handhabe haben sich die Städte schon lange gewünscht und mehrfach gefordert. Die Grundsteuer C kann zudem das Bundesratsmodell ohne Schwierigkeiten ergänzen.“
Am 16. Januar hat beim Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Zwecke der Grundsteuer stattgefunden. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist frühestens im März zu rechnen.
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