FDP will Solidaritätszuschlag abschaffen

Die FDP-Fraktion will den steuerlichen Solidaritätszuschlag aufheben lassen. Dieses Ziel verfolgt ein von der Fraktion eingebrachter Gesetzentwurf.

FDP will Solidaritätszuschlag abschaffen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2018

Die FDP-Fraktion will den steuerlichen Solidaritätszuschlag aufheben lassen. Dieses Ziel verfolgt ein von der Fraktion eingebrachter Gesetzentwurf ( 19/1038 ). Zur Begründung schreibt die Fraktion, den Bürgern sei bei Einführung des Solidaritätszuschlages versprochen worden, dieser werde nur befristet erhoben. Das unbefristete Solidaritätszuschlaggesetz sei 1995 mit der Begründung erlassen worden, dieses „finanzielle Opfer“ sei zur Finanzierung der Vollendung der Einheit unausweichlich. Mittelfristig sei eine Überprüfung zugesagt worden. „Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II läuft 2019 aus, sodass auch die Legitimation des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfällt“, begründet die FDP-Fraktion ihren Vorstoß.

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Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

In dieser Evaluation untersucht das BMF die steuerliche Behandlung von für betriebsfremde Zwecke verwendeten Fahrzeugen mit (teil-)elektrischem Antrieb gegenüber Fahrzeugen mit anderen Antriebsarten. Die Evaluierung sollte dem Zweck dienen nachzuweisen, dass die Vorschrift nicht als Subvention wirkt. Dieser Nachweis konnte erbracht werden.

Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

Retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung – Stand: 21.11.2017

BMF, Mitteilung vom 05.03.2018

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis um einen pauschalen Abschlag für das Batteriesystem gemindert, um so eine vergleichbare Besteuerung mit Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben (Verbrennungsmotoren) zu erreichen (sog. Nachteilsausgleich). Die Begründung zum Gesetzentwurf des AmtshilfeRLUmsG der Koalitions-Fraktionen der CDU/CSU und FDP (Drs. 17/12375, S. 37) sah eine Evaluierung der gesetzlichen Regelung vor. Es sei zu prüfen, ob diese auf Grund der zu erwartenden schnell voranschreitenden technischen Entwicklung in diesem Sektor weiter erforderlich und ob sie dem Grunde und der Höhe nach weiterhin gerechtfertigt ist. Die Evaluierung sollte dem Zweck dienen nachzuweisen, dass die Vorschrift nicht als Subvention wirkt. Dieser Nachweis konnte erbracht werden.

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BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO

Die BStBK regt in ihrer Stellungnahme zur geplanten Neuregelung des § 146b AO an, dem Amtsträger klare Vorgaben zur pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens zu geben und die Kassen-Nachschau mit Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe zu gestalten.

BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO

BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016; Anwendungserlass zu § 146b AO (Kassen-Nachschau)

BStBK, Stellungnahme vom 26.02.2018

Kurzfassung

Die BStBK regt in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 an, die Ausführungen zu den Befugnissen des Amtsträgers unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzips zu überarbeiten und hierbei dem Amtsträger klare Vorgaben zur pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens zu geben. Die Art und Weise der Kassen-Nachschau müsse mit Augenmaß und mit Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe des Steuerpflichtigen gestaltet werden.

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Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils

In dieser Evaluation untersucht das BMF die steuerliche Behandlung von für betriebsfremde Zwecke verwendeten Fahrzeugen mit (teil-)elektrischem Antrieb gegenüber Fahrzeugen mit anderen Antriebsarten. Die Evaluierung sollte dem Zweck dienen nachzuweisen, dass die Vorschrift nicht als Subvention wirkt. Dieser Nachweis konnte erbracht werden.

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FDP will Solidaritätszuschlag abschaffen

Die FDP-Fraktion will den steuerlichen Solidaritätszuschlag aufheben lassen. Dieses Ziel verfolgt ein von der Fraktion eingebrachter Gesetzentwurf.

FDP will Solidaritätszuschlag abschaffen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2018

Die FDP-Fraktion will den steuerlichen Solidaritätszuschlag aufheben lassen. Dieses Ziel verfolgt ein von der Fraktion eingebrachter Gesetzentwurf ( 19/1038 ). Zur Begründung schreibt die Fraktion, den Bürgern sei bei Einführung des Solidaritätszuschlages versprochen worden, dieser werde nur befristet erhoben. Das unbefristete Solidaritätszuschlaggesetz sei 1995 mit der Begründung erlassen worden, dieses „finanzielle Opfer“ sei zur Finanzierung der Vollendung der Einheit unausweichlich. Mittelfristig sei eine Überprüfung zugesagt worden. „Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II läuft 2019 aus, sodass auch die Legitimation des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfällt“, begründet die FDP-Fraktion ihren Vorstoß.

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Gutachten zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen: BStBK-Zweifel an Verfassungsmäßigkeit bestätigt

Das derzeit diskutierte Vorhaben einer allgemeinen Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen kann nicht verfassungskonform eingeführt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Gutachten von Prof. Dr. Jur. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität zu Köln. Es wurde im Auftrag der BStBK erstellt und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer allgemeinen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen auf nationaler Ebene.

Gutachten zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen: BStBK-Zweifel an Verfassungsmäßigkeit bestätigt

BStBK, Pressemitteilung vom 02.03.2018

Das derzeit diskutierte Vorhaben einer allgemeinen Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen kann nicht verfassungskonform eingeführt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Gutachten von Prof. Dr. Jur. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität zu Köln. Es wurde im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) erstellt und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer allgemeinen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen auf nationaler Ebene.

BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Wir fordern den deutschen Gesetzgeber dazu auf, die Pläne zu den geplanten Anzeigepflichten für Steuergestaltungen fallen zu lassen. Wegen weniger schwarzer Schafe wird nun einer Masse von Unbeteiligten misstraut. Legale Steuergestaltungen dürfen nicht anzeigepflichtig werden. Will man gegen aggressive Steuergestaltung wirksam vorgehen, so liegen im effektiven Einsatz bestehender Instrumente, wie dem internationalen Informationsaustausch und der zeitnahen Betriebsprüfung, deutlich mehr Potential.“

Um den aggressiven Steuergestaltungen einzelner beizukommen, wollen die EU-Kommission und die Länderfinanzminister eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle einführen. Der aktuelle EU-Richtlinienvorschlag plant eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Modelle. Parallel dazu erarbeitet eine Arbeitsgruppe von Finanzstaatssekretären der Bundesländer eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Beide Pläne sollen Berater oder Steuerpflichtige dazu verpflichten, ihre geplanten legalen Steuergestaltungen an das Finanzamt zu melden. Gerade die Ausweitung auf nationale Gestaltungen, wie sie die Finanzminister beabsichtigt, beträfe jede legale Beratungstätigkeit eines Steuerberaters in Deutschland.

Laut Prof Dr. Hey verstößt eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen gegen die folgenden Grundsätze des deutschen Steuerrechts:

  • Gleichheitsgerechte Besteuerung (Art. 3 Abs. I GG)

Um eine gleichheitsgerechte Besteuerung zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber Gesetzeslücken schließen. Hierbei gilt der rechtsstaatliche Grundsatz: es ist originäre Aufgabe des Gesetzgebers festzustellen, an welchen Stellen Gesetzeslücken vorliegen. Eine sanktionierte Anzeigepflicht von Gesetzeslücken ist mit der rechtsstaatlichen Aufgabenverteilung zwischen Bürger und Staat mithin nicht zu vereinbaren und damit unangemessen.

  • Bestimmtheitsgebot (Art. 103 GG)

Dem Vorhaben wohnt ein unauflösbares Dilemma inne: der Tatbestand muss möglichst weit gefasst sein, damit Gesetzeslücken identifiziert werden. Das führt aber dazu, dass Betroffene die Normen kaum verstehen und daher auch nicht anwenden können. So müsste nahezu jede Steuergestaltung – sei sie noch so trivial und legal – gemeldet werden. Im Ergebnis kommt es zu einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit.

  • Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. I GG)

Infolge der geplanten Regelung könnten viele Steuerberater ihren Beruf kaum noch wirtschaftlich sinnvoll weiterführen. Da es für einen solchen Eingriff keine Legitimation gibt, erweist sich die geplante Anzeigepflicht als unverhältnismäßig.

  • Geschütztes Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und seinem Mandanten (Art. 12 Abs. I GG)

Das Vertrauensverhältnis ist unverzichtbare Bedingung der steuerberatenden Berufsausübung. Würden diese Beratungsgespräche anzeigepflichtig, ist diese Vertraulichkeit nicht mehr gewährleitet.

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. I i. V. m. Art. 1 Abs. I GG)

Die geplante Datensammlung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmten Zwecken ist gemäß dem Bundesverfassungsgericht grds. unzulässig.

Riedlinger „Frau Prof. Hey weist die Lücken des aktuellen Vorhabens auf. Außerdem macht sie deutlich: Selbst, wenn die EU-Richtlinie verabschiedet würde, wäre der deutsche Gesetzgeber noch nicht dazu gezwungen, eine darüber hinausgehende Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungen einzuführen. Denn dem stünden verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.“

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BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO

Die BStBK regt in ihrer Stellungnahme zur geplanten Neuregelung des § 146b AO an, dem Amtsträger klare Vorgaben zur pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens zu geben und die Kassen-Nachschau mit Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe zu gestalten.

BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO

BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016; Anwendungserlass zu § 146b AO (Kassen-Nachschau)

BStBK, Stellungnahme vom 26.02.2018

Kurzfassung

Die BStBK regt in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 an, die Ausführungen zu den Befugnissen des Amtsträgers unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzips zu überarbeiten und hierbei dem Amtsträger klare Vorgaben zur pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens zu geben. Die Art und Weise der Kassen-Nachschau müsse mit Augenmaß und mit Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe des Steuerpflichtigen gestaltet werden.

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BFH verpasst Chance auf zeitgemäße Verzinsung von Steuernachforderungen

Die BStBK nimmt zum BFH-Urteil vom 27.02.2018, wonach der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Steuernachforderungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, Stellung.

BFH verpasst Chance auf zeitgemäße Verzinsung von Steuernachforderungen

BStBK, Pressemitteilung vom 28.02.2018

Am 27. Februar 2018 verkündete der Bundesfinanzhof (BFH), dass der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Steuernachforderungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Er führt damit seine bisherige Rechtsprechung fort, nach der sich die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert haben, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich machten.

„Für uns ist es unverständlich, dass der BFH die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen noch immer nicht berücksichtigt. Eine Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes auf Steuernachzahlungen ist seit Jahren überfällig!“, erklärt der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Hartmut Schwab. Zu den konkreten Auswirkungen für mittelständische Unternehmen führt Schwab weiter aus: „Die Zinsen auf Steuernachzahlungen werden faktisch zu einem Strafzuschlag. Viele Unternehmer fühlen sich gedrängt, in einer Betriebsprüfung schnell zu einer Verständigung mit dem Prüfer zu kommen und streitige Fragen nicht gerichtlich klären zu lassen. Damit wird letztlich auch der Rechtsschutz beschnitten.“

Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen, Steuererstattungen, Steuerstundungen etc. liegt seit Veröffentlichung der Abgabenordnung 1977 unverändert bei 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Mit der Verzinsung soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden.

Auch für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen gilt ein Zinssatz von 6 %. Das Bundesverfassungsgericht wird nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln die Gelegenheit haben, sich mit der Höhe dieses Zinssatzes auseinanderzusetzen. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich in dem heutigen Zinsumfeld der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. „Wir sehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Spannung entgegen“, so Schwab. „Unserer Auffassung nach kann die Entscheidung über den Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Zinssatz in der Abgabenordnung bleiben.“

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Steuertermine März 2018

Die Steuertermine des Monats März 2018 auf einen Blick.

Steuertermine März 2018

Fälligkeit

Montag, 12.03.2018

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Donnerstag, 15.03.2018

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Grundsteuer womöglich nicht verfassungsgemäß – Bund und Länder müssen schnell reformieren und Steuerausfälle notfalls kompensieren

Der Deutsche Städtetag sieht eine geeignete Grundlage für eine Reform der Grundsteuer im Bundesrats-Modell, wonach unbebaute Grundstücke mit dem jeweiligen Bodenrichtwert bewertet würden. Bei bebauten Grundstücken käme der Wert des Gebäudes hinzu. Mit einer weiteren Grundsteuer C könnten die Gemeinden zukünftig unbebauten Baugrund mit einem erhöhten Hebesatz belasten und Bodenspekulationen erschweren.

Grundsteuer womöglich nicht verfassungsgemäß – Bund und Länder müssen schnell reformieren und Steuerausfälle notfalls kompensieren

Deutscher Städtetag, Pressemitteilung vom 28.02.2018

Der Deutsche Städtetag verlangt von der Bundesregierung und den Ländern eine zügige Reform der Grundsteuer. Anlass ist die aktuelle Überprüfung der Grundsteuer durch das Bundesverfassungsgericht, die zumindest vorübergehend zu erheblichen Steuerausfällen für die Kommunen führen könnte. Deshalb fordern die Städte von Bund und Ländern neben der Grundsteuerreform die verbindliche Zusage für einen Ausgleich von Einnahmeausfällen.Der Vizepräsident des Deutschen Städtetages, Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly aus Nürnberg, sagte nach Sitzungen von Präsidium und Hauptausschuss des kommunalen Spitzenverbandes in Lübeck: „Seit langem ist bekannt, dass eine Reform der Grundsteuer nötig ist. Denn aktuell wird Grundvermögen immer noch auf der Basis von jahrzehntealten Daten bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hat im Januar schon angedeutet, dass es die derzeitigen Regelungen für nicht verfassungsgemäß hält. Bund und Länder müssen die Grundsteuer deshalb dringend und sofort reformieren. Wir laufen sonst Gefahr, dass die Gemeinden die Grundsteuer womöglich für gewisse Zeit gar nicht mehr erheben dürfen. Das aber würde die Kommunen in eine Finanzkrise stürzen. Denn die Grundsteuer ist mit aktuell rund 14 Milliarden Euro jährlich die zweitwichtigste Gemeindesteuer. Hohe Einnahmeausfälle für die Städte wären auch dann zu befürchten, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur Neugestaltung der Grundsteuer festlegt, die nicht ausreicht, die Grundsteuerreform zu beschließen und auch umzusetzen.“

Die Länder haben den Zeitbedarf für eine Grundsteuerreform auf sechs bis zehn Jahre geschätzt. Dieser Zeitraum sei nötig, weil alle rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu erfasst und bewertet werden müssten. Experten bezweifeln allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht eine derart lange Übergangsregelung gewährt. Sie erwarten deutlich kürzere Fristen. Maly: „Es ist gut, dass im Koalitionsvertrag die Reform der Grundsteuer bereits eingeplant ist. Dem müssen nun schnell Taten folgen. Denn die Städte können selbst einen nur zeitweisen Ausfall der Grundsteuer keinesfalls aus eigener Kraft ausgleichen. Zudem brauchen sie Planungssicherheit. Deshalb erwarten die Städte von Bund und Ländern auch eine klare Festlegung, dass den Kommunen mögliche vorübergehende Grundsteuerausfälle vollständig ersetzt werden. Schließlich waren es Bund und Länder, die die seit Jahren geforderte Reform immer wieder aufgeschoben haben.“

Größere Einnahmeausfälle bei der Grundsteuer würden die Kommunen zu erheblichen Ausgabenkürzungen zwingen. Betroffen wären vor allem die freiwilligen, also von den Städten frei gestaltbaren Aufgaben, etwa Wohnungsbau, Musik- und Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen, Theater, die Sport- und Vereinsförderung, viele soziale Einrichtungen oder auch der Unterhalt von Grün- und Parkanlagen.

Der Deutsche Städtetag sieht eine geeignete Grundlage für eine Reform der Grundsteuer im Bundesrats-Modell. Der Bundesrat hatte diesen Gesetzentwurf auf Drängen der Kommunen bereits im November 2016 mit breiter Mehrheit auf den Weg gebracht. Beschlossen wurde das Gesetz in der vergangenen Legislaturperiode jedoch nicht mehr. Folgten Bundesregierung und Länder diesem Vorschlag nun, würden unbebaute Grundstücke mit dem jeweiligen Bodenrichtwert bewertet. Bei bebauten Grundstücken käme der Wert des Gebäudes hinzu. Im Koalitionsvertrag ist darüber hinaus eine zusätzliche Grundsteuer C vereinbart. Mit der Grundsteuer C könnten die Gemeinden zukünftig unbebauten Baugrund mit einem erhöhten Hebesatz belasten und Bodenspekulationen erschweren. Das begrüßen die Städte ausdrücklich, so Städtetags-Vizepräsident Maly: „Spekulatives Horten von Bauland ist vielerorts ein Problem. Eine Grundsteuer C kann den Städten helfen, dagegen vorzugehen. Eine solche Handhabe haben sich die Städte schon lange gewünscht und mehrfach gefordert. Die Grundsteuer C kann zudem das Bundesratsmodell ohne Schwierigkeiten ergänzen.“

Hintergrund

Am 16. Januar hat beim Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Zwecke der Grundsteuer stattgefunden. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist frühestens im März zu rechnen.

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