FDP will Solidaritätszuschlag abschaffen
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2018
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Steuern
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2018
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BStBK, Pressemitteilung vom 02.03.2018
BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Wir fordern den deutschen Gesetzgeber dazu auf, die Pläne zu den geplanten Anzeigepflichten für Steuergestaltungen fallen zu lassen. Wegen weniger schwarzer Schafe wird nun einer Masse von Unbeteiligten misstraut. Legale Steuergestaltungen dürfen nicht anzeigepflichtig werden. Will man gegen aggressive Steuergestaltung wirksam vorgehen, so liegen im effektiven Einsatz bestehender Instrumente, wie dem internationalen Informationsaustausch und der zeitnahen Betriebsprüfung, deutlich mehr Potential.“
Um den aggressiven Steuergestaltungen einzelner beizukommen, wollen die EU-Kommission und die Länderfinanzminister eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle einführen. Der aktuelle EU-Richtlinienvorschlag plant eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Modelle. Parallel dazu erarbeitet eine Arbeitsgruppe von Finanzstaatssekretären der Bundesländer eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Beide Pläne sollen Berater oder Steuerpflichtige dazu verpflichten, ihre geplanten legalen Steuergestaltungen an das Finanzamt zu melden. Gerade die Ausweitung auf nationale Gestaltungen, wie sie die Finanzminister beabsichtigt, beträfe jede legale Beratungstätigkeit eines Steuerberaters in Deutschland.
Laut Prof Dr. Hey verstößt eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen gegen die folgenden Grundsätze des deutschen Steuerrechts:
Um eine gleichheitsgerechte Besteuerung zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber Gesetzeslücken schließen. Hierbei gilt der rechtsstaatliche Grundsatz: es ist originäre Aufgabe des Gesetzgebers festzustellen, an welchen Stellen Gesetzeslücken vorliegen. Eine sanktionierte Anzeigepflicht von Gesetzeslücken ist mit der rechtsstaatlichen Aufgabenverteilung zwischen Bürger und Staat mithin nicht zu vereinbaren und damit unangemessen.
Dem Vorhaben wohnt ein unauflösbares Dilemma inne: der Tatbestand muss möglichst weit gefasst sein, damit Gesetzeslücken identifiziert werden. Das führt aber dazu, dass Betroffene die Normen kaum verstehen und daher auch nicht anwenden können. So müsste nahezu jede Steuergestaltung – sei sie noch so trivial und legal – gemeldet werden. Im Ergebnis kommt es zu einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit.
Infolge der geplanten Regelung könnten viele Steuerberater ihren Beruf kaum noch wirtschaftlich sinnvoll weiterführen. Da es für einen solchen Eingriff keine Legitimation gibt, erweist sich die geplante Anzeigepflicht als unverhältnismäßig.
Das Vertrauensverhältnis ist unverzichtbare Bedingung der steuerberatenden Berufsausübung. Würden diese Beratungsgespräche anzeigepflichtig, ist diese Vertraulichkeit nicht mehr gewährleitet.
Die geplante Datensammlung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmten Zwecken ist gemäß dem Bundesverfassungsgericht grds. unzulässig.
Riedlinger „Frau Prof. Hey weist die Lücken des aktuellen Vorhabens auf. Außerdem macht sie deutlich: Selbst, wenn die EU-Richtlinie verabschiedet würde, wäre der deutsche Gesetzgeber noch nicht dazu gezwungen, eine darüber hinausgehende Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungen einzuführen. Denn dem stünden verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.“
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BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016; Anwendungserlass zu § 146b AO (Kassen-Nachschau)
BStBK, Stellungnahme vom 26.02.2018
Kurzfassung
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BStBK, Pressemitteilung vom 28.02.2018
„Für uns ist es unverständlich, dass der BFH die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen noch immer nicht berücksichtigt. Eine Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes auf Steuernachzahlungen ist seit Jahren überfällig!“, erklärt der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Hartmut Schwab. Zu den konkreten Auswirkungen für mittelständische Unternehmen führt Schwab weiter aus: „Die Zinsen auf Steuernachzahlungen werden faktisch zu einem Strafzuschlag. Viele Unternehmer fühlen sich gedrängt, in einer Betriebsprüfung schnell zu einer Verständigung mit dem Prüfer zu kommen und streitige Fragen nicht gerichtlich klären zu lassen. Damit wird letztlich auch der Rechtsschutz beschnitten.“
Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen, Steuererstattungen, Steuerstundungen etc. liegt seit Veröffentlichung der Abgabenordnung 1977 unverändert bei 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Mit der Verzinsung soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden.
Auch für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen gilt ein Zinssatz von 6 %. Das Bundesverfassungsgericht wird nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln die Gelegenheit haben, sich mit der Höhe dieses Zinssatzes auseinanderzusetzen. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich in dem heutigen Zinsumfeld der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. „Wir sehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Spannung entgegen“, so Schwab. „Unserer Auffassung nach kann die Entscheidung über den Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Zinssatz in der Abgabenordnung bleiben.“
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Montag, 12.03.2018
Donnerstag, 15.03.2018
Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.
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Deutscher Städtetag, Pressemitteilung vom 28.02.2018
Die Länder haben den Zeitbedarf für eine Grundsteuerreform auf sechs bis zehn Jahre geschätzt. Dieser Zeitraum sei nötig, weil alle rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu erfasst und bewertet werden müssten. Experten bezweifeln allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht eine derart lange Übergangsregelung gewährt. Sie erwarten deutlich kürzere Fristen. Maly: „Es ist gut, dass im Koalitionsvertrag die Reform der Grundsteuer bereits eingeplant ist. Dem müssen nun schnell Taten folgen. Denn die Städte können selbst einen nur zeitweisen Ausfall der Grundsteuer keinesfalls aus eigener Kraft ausgleichen. Zudem brauchen sie Planungssicherheit. Deshalb erwarten die Städte von Bund und Ländern auch eine klare Festlegung, dass den Kommunen mögliche vorübergehende Grundsteuerausfälle vollständig ersetzt werden. Schließlich waren es Bund und Länder, die die seit Jahren geforderte Reform immer wieder aufgeschoben haben.“
Größere Einnahmeausfälle bei der Grundsteuer würden die Kommunen zu erheblichen Ausgabenkürzungen zwingen. Betroffen wären vor allem die freiwilligen, also von den Städten frei gestaltbaren Aufgaben, etwa Wohnungsbau, Musik- und Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen, Theater, die Sport- und Vereinsförderung, viele soziale Einrichtungen oder auch der Unterhalt von Grün- und Parkanlagen.
Der Deutsche Städtetag sieht eine geeignete Grundlage für eine Reform der Grundsteuer im Bundesrats-Modell. Der Bundesrat hatte diesen Gesetzentwurf auf Drängen der Kommunen bereits im November 2016 mit breiter Mehrheit auf den Weg gebracht. Beschlossen wurde das Gesetz in der vergangenen Legislaturperiode jedoch nicht mehr. Folgten Bundesregierung und Länder diesem Vorschlag nun, würden unbebaute Grundstücke mit dem jeweiligen Bodenrichtwert bewertet. Bei bebauten Grundstücken käme der Wert des Gebäudes hinzu. Im Koalitionsvertrag ist darüber hinaus eine zusätzliche Grundsteuer C vereinbart. Mit der Grundsteuer C könnten die Gemeinden zukünftig unbebauten Baugrund mit einem erhöhten Hebesatz belasten und Bodenspekulationen erschweren. Das begrüßen die Städte ausdrücklich, so Städtetags-Vizepräsident Maly: „Spekulatives Horten von Bauland ist vielerorts ein Problem. Eine Grundsteuer C kann den Städten helfen, dagegen vorzugehen. Eine solche Handhabe haben sich die Städte schon lange gewünscht und mehrfach gefordert. Die Grundsteuer C kann zudem das Bundesratsmodell ohne Schwierigkeiten ergänzen.“
Am 16. Januar hat beim Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Zwecke der Grundsteuer stattgefunden. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist frühestens im März zu rechnen.
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FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen 11 K 664/15 und 11 K 665/15 vom 14.11.2017 (rkr)
Beide Kläger sind jeweils Besitzer einer registrierten Obstabfindungsbrennerei. Im Februar 2014 bewilligte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Klägern antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen. Dadurch wurden die Kläger wechselseitig in die Lage versetzt, das von ihnen jeweils selbst gewonnene Material auf das Kontingent der Brennerei des anderen unter Verwendung seines eigenen Brenngerätes zu brennen. Nachdem es bei Kontrollen zu Auffälligkeiten gekommen war, ordnete das HZA gegenüber beiden Klägern die Führung eines Brennbuchs an. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ebenso wie die Klagen erfolglos.
Die Ermessensentscheidungen des HZA, den Klägern die Führung eines Brennbuchs aufzuerlegen, sei rechtmäßig. Die Pflicht zur Brennbuchführung ergebe sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zur Branntweinmonopolverordnung – Brennereiordnung – in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 13. September 2004 (BO). Danach sei in Brennereien vom Brennereibesitzer ein Brenn-buch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Die Brennbuchführung sei der Regelfall und bedürfe grundsätzlich keiner weiteren Begründung. Allerdings bestehe nach § 166 Abs. 1 Satz 4 BO ein Ermessen, in begründeten Ausnahmefällen von der Brennbuchführungspflicht zu befreien. Ein solcher Ausnahmefall läge in beiden Verfahren nicht vor. Die Kläger könnten sich nicht auf die Verwaltungsvorschrift „Abfindung der Brennereien“ des Bundesministeriums der Finanzen in der maßgeblichen Fassung vom 21. April 2011 (III B 7 – V-2265 / 10 / 10005:002, VSF, Kennung V 2265) berufen, die in Abs. 42 vorsah, dass Brennereien, in denen nicht mehr als 5 Stoffbesitzer Branntwein herstellen, von der Pflicht zur Führung eines Brennbuches befreit sind, soweit nicht das Hauptzollamt im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Diese Befreiungsregelung könne schon wegen ihres Widerspruchs zur Regelung des § 166 Abs. 1 Satz 1 BO nach außen hin keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten. Soweit sie im Innenverhältnis Bindungswirkung entfalte, als sie abstrakt generelle Regelungen für die Ermessensausübung durch die Behörde treffe, habe sich das HZA in den streitigen Einzelfällen ermessensgerecht für die Brennbuchführungspflicht entschieden. Da der in Abfindungsbrennereien erzeugte Alkohol nicht über Messeinrichtungen erfasst, sondern lediglich geschätzt werde, stelle das ordnungsgemäß geführte Brennbuch ein wichtiges Hilfsmittel zur steuerlichen Überwachung der Brennerei dar.
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FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil 10 K 3494/15 vom 20.11.2017 (nrkr, BFH X R 1/18)
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht nicht. Die Versicherungsgesellschaft habe nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, „den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten“ habe. Infolge eines Unfalls habe dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung gehabt. Der Schädiger habe ihm den Nettoverdienstausfall zuzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfülle die Versicherungsgesellschaft den „aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch“. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition“ dar. Sie trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide eine ermäßigte Besteuerung aus. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“. Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte“. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes gelte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung.
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FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil 12 K 2323/17 vom 17.01.2018
Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (umsatzsteuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Für diese Bauleistungen führte die Klägerin zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das beklagte Finanzamt (FA) ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das FA abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Im Übrigen lehnte das FA eine Änderung und Erstattung der Umsatzsteuer ab.
Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Steuerfestsetzung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei als Bauträgerin keine Steuerschuldnerin nach § 13b Umsatzsteuergesetz. Einer Änderung der rechtswidrigen Steuerfestsetzung stehe weder die Verwaltungsauffassung, noch § 17 UStG noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Maßgebend sei die gesetzliche Regelung des § 13b UStG. § 17 UStG komme schon dem Wortlaut nach nicht zur Anwendung. Die Steuerfestsetzung habe sich nicht infolge nachträglich eingetretener Umstände geändert. § 27 Abs. 19 UStG gelte dem Wortlaut nach nur für den leistenden Unternehmer. Die Klägerin sei die Leistungsempfängerin. Es gebe „keine Rechtsgrundlage, nach der es für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf ankommt, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat.“ Die Klägerin verhalte sich auch nicht treuwidrig. Stelle sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, der der Verwaltungsauffassung widerspricht, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.
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FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.02.2018 zu dem Gerichtsbescheid 1 K 2292/15 vom 10.08.2017 (rkr)
Der Kläger war Miteigentümer eines Grundstücks, das von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an eine GmbH vermietet wurde. Der Kläger war sowohl an der GbR als auch an der GmbH beteiligt. Die GmbH nutzte das Grundstück als Betriebsgelände. Als Eigentümer des Grundstücks waren der Kläger und weitere Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger veräußerte seinen Grundstücksanteil in zwei notariellen Verträgen vom November 2001 und März 2002 an verschiedene Erwerber. In den Verkaufsverträgen hatte der Kläger jeweils zur Umsatzsteuer optiert. Die Umsatzsteuer aus den Verkäufen erklärte der Kläger nicht. Seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ein anderes, von ihm als Einzelunternehmer vermietetes Grundstück enthielten nur im vorliegenden Fall nicht streitige Vermietungsumsätze. Die Erlöse aus den Verkäufen der Miteigentumsanteile des Klägers erfasste das beklagte Finanzamt (FA) in geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2001 und 2002. Eine hiergegen erhobene Klage bleib erfolglos. Im Juni 2014 legte der Kläger berichtigte Rechnungen über die beiden Verkäufe vom November 2001 und März 2002 vor und berechnete deshalb in seiner Voranmeldung eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von minus 112.824,64 Euro. Das FA setzte die Umsatzsteuer mit 0 Euro fest.
Die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Juni 2014 erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Der Kläger habe in den notariellen Verträgen vom November 2001 und März 2002 jeweils Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er (insoweit) nicht Unternehmer gewesen sei (unberechtigter Steuerausweis, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG). Hinsichtlich des Betriebsgrundstücks der GmbH sei nicht der Kläger, sondern nur die GbR als Vermieterin unternehmerisch tätig gewesen. Auch als Gesellschafter der GbR sei der Kläger nicht Unternehmer gewesen. Ein neben der bloßen Gesellschafterstellung bestehendes, sonstiges Rechtsverhältnis des Klägers zur GbR habe in Bezug auf das von der GbR vermietete Grundstück nicht vorgelegen. Die Überlassung der Miteigentumsanteile durch den Kläger an die GbR sei als Gesellschafterbeitrag zu qualifizieren, weil für diese Nutzungsüberlassung kein Entgelt vereinbart worden sei. Mangels einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung sei der Kläger insoweit nicht Unternehmer. Der jeweils verkaufte Miteigentumsanteil am Grundstück sei daher nicht seinem Unternehmen, sondern seinem nichtunternehmerischen Vermögen zuzuordnen. Hinsichtlich der Verkäufe des Klägers vom November 2001 und März 2002 lägen deshalb keine steuerbaren Umsätze vor. Die Veräußerung des Miteigentumsanteils in zwei Akten begründe keine unternehmerische Tätigkeit und sei auch nicht als Teil des Vermietungsunternehmens des Klägers anzusehen. Seine Vermietungstätigkeit bewirke keine Infektion, weil diese in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem veräußerten Miteigentumsanteil gestanden habe.
Der sich für den Kläger aus § 14c Abs. 2 UStG ergebende Anspruch auf Berichtigung des nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags sei aber nicht Gegenstand des hier ausschließlich streitigen Umsatzsteuerbescheides für Juni 2014. Über den Berichtigungsanspruch könne mit der vorliegenden Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entschieden werden. Nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG sei die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags beim FA gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzung des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG in Form der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens eingetreten sei. Die in der Vorschrift vorausgesetzte Zustimmung des FA und entsprechend ihre Versagung sei ein Verwaltungsakt. Es handele sich um einen Bescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung, der eine teilweise Freistellung von der Steuer beinhalte. Erst bei einer Ablehnung der Berichtigung durch das FA seien Einspruch und nach dessen Erfolglosigkeit Verpflichtungsklage gegeben.
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