EFAA-MicroBilG-Umfrage zeigt: Steuerberater bemängeln unzureichende Erleichterungen

Der DStV hat sich gemeinsam mit der WPK an einer europäischen Erhebung der European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) beteiligt. Die EFAA untersucht gegenwärtig, wie sich die Europäische Richtlinie, auf deren Grundlage das MicroBilG erlassen wurde, in Deutschland, Irland, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich aus Sicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ausgewirkt hat. Empirische Daten hierzu liegen bislang nicht vor.

EFAA-MicroBilG-Umfrage zeigt: Steuerberater bemängeln unzureichende Erleichterungen

DStV, Mitteilung vom 13.02.2018

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 20.12.2012 das sog. MicroBilG erlassen, welches mit vollem Namen Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz heißt. Damit hat die deutsche Regierung die Richtlinie 2012/6/EU der Europäischen Union umgesetzt. Das Gesetz erleichtert die Rechnungslegungsvorgaben für Kleinstkapitalgesellschaften. Es wird jedoch immer wieder angezweifelt, ob die Erleichterungen durch praktisch entgegenstehende Anforderungen – etwa die E-Bilanz – wirklich zum Tragen kommen.

Der DStV hat sich daher gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) an einer europäischen Erhebung der European Federation of Accountants and Auditorsf or SMEs (EFAA) beteiligt. Die EFAA untersucht gegenwärtig, wie sich die Europäische Richtlinie, auf deren Grundlage das MicroBilG erlassen wurde, in Deutschland, Irland, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich aus Sicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ausgewirkt hat. Empirische Daten hierzu liegen bislang nicht vor.

Die Auswertung der deutschen Umfrage zeigt aber bereits, dass fast 80 % der Berufsangehörigen ihren infrage kommenden Mandanten vorschlagen, die Erleichterungen des MicroBilG wahrzunehmen. Die Gründe hierfür liegen besonders in Kostenersparnissen für den Mandanten (71,43 %) und im Schutz privater Daten (66,67 %). Beide Vorteile ergeben sich aus dem MicroBilG in erster Linie, weil die Pflicht zu Erstellung eines Anhangs zur Bilanz entfällt.

Eine starke Minderheit von gut 20 % sieht jedoch davon ab, infrage kommenden Mandanten die Anwendung der Erleichterungen des MicroBilG vorzuschlagen. Sie tun dies laut Umfrage in erster Linie, um Transparenz und hochwertige Berichterstattung gegenüber Banken, Geschäftspartnern und Anteilseignern zu gewährleisten (66,67 %) oder weil die Mandanten selbst die Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen wollen (33,33 %).

Trotz der hohen Anwendungsrate der Erleichterungen gibt es auch kritische Anmerkungen der Teilnehmer zum MicroBilG. Viele bemängeln in individuellen Kommentaren, dass eine Entlastung von Kleinstkapitalgesellschaften nicht erreicht wird, solange die Vorgaben zur E-Bilanz nicht angepasst werden. Diese erfordere in der steuerlichen Rechnungslegung teils erheblich detailliertere Angaben, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Die Ergebnisse der deutschen Umfrage von DStV und WPK werden derzeit in die europaweite Studie der EFAA aufgenommen. Die empirischen Daten aus dem Berufsstand helfen dem DStV und seinen Partnern dabei, europäischen und nationalen Gesetzgebern Einblicke in die Sichtweise der steuerberatenden Berufe zu gewähren und so Impulse für künftige Regulierung zu setzen.

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BFH zur Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert wertmindernd zu berücksichtigen ist (Az. II R 15/15).

BFH zur Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer

BFH, Urteil II R 15/15 vom 27.09.2017

Leitsatz

Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Tatbestand:

I.

1

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war der Erwerb, die Verwaltung, die Veräußerung von Grundstücken und die Erstellung von Wohnungen. Geschäftsführer der Klägerin waren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und eine am 21. Juni 2012 verstorbene Verwandte (Erblasserin). Die Erblasserin war bis zu ihrem Tode Alleingesellschafterin der Klägerin. Ihre Beteiligung ging im Wege der Erbfolge auf den Kläger über.

2

Schon lange vor dem Tod der Erblasserin verfügte die Klägerin nicht mehr über einen operativen Geschäftsbetrieb. Ihr Anlagevermögen bestand allein aus einem von der Erblasserin bis zu ihrem Umzug in ein Alten- und Pflegeheim selbst bewohnten Hausgrundstück, das weder vermietet wurde noch vermietbar war. Das Hausgrundstück wurde mit einem Buchwert von 1,51 € bilanziert. Das Umlaufvermögen der Klägerin bestand im Wesentlichen aus Bankguthaben und einer Forderung gegen die Erblasserin. Der Kläger fasste am 25. Juli 2014 den förmlichen Beschluss, die Klägerin zu liquidieren, und schüttete die Kapitalrücklage an sich aus.

3

Das zuständige Finanzamt stellte den Grundbesitzwert auf den 21. Juni 2012 mit Bescheid vom 22. November 2013 für Zwecke der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens mit 857.226 € gesondert fest. Der gegen diesen Bescheid zunächst eingelegte Einspruch wurde später zurückgenommen.

4

Den Wert der Anteile an der Klägerin stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes in der im Jahr 2012 gültigen Fassung (BewG) auf 1.386.364 € fest. Dabei folgte das FA der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für die Anteile an Kapitalgesellschaften vom 9. August 2013, setzte jedoch statt des erklärten Grundbesitzwerts den gesondert festgestellten Grundbesitzwert in Höhe von 857.226 € an. In demselben Bescheid stellte das FA den gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2012 geltenden Fassung (ErbStG) auf 857.226 € fest. Nachrichtlich errechnete das FA die Quote des Verwaltungsvermögens gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG mit 61,8 %.

5

Die nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage gegen die gesonderte Feststellung des Anteilswerts und des Verwaltungsvermögenswerts, mit der ein Abzug der bei einer Liquidation anfallenden Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer begehrt wurde, hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) hat das FA zu Recht die auf die stillen Reserven im Grundstücks-Buchwert entfallende latente Ertragsteuerbelastung nicht wertmindernd berücksichtigt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG dürfe die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden. Der so definierte Substanzwert bilde bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze. Die latenten Steuern könnten auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn der sog. Liquidationswert anzusetzen wäre. Insoweit komme es nicht darauf an, ob eine entsprechende Absicht, die Klägerin zu liquidieren, bereits am Bewertungsstichtag bestanden habe.

6

Das FA hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 20. Januar 2015 den angefochtenen Feststellungsbescheid nach § 165 Abs. 1 Satz 2Nr. 3 der Abgabenordnung im Hinblick auf die seinerzeit anhängige Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1432/10 gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 2010 II R 23/09 (BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641) für vorläufig erklärt. Das FG-Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1000.

7

Mit der Revision rügen die Kläger die unzutreffende Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Zudem beruhe das Urteil auf der Verletzung von Verfahrensrecht, da das FG den Kläger nicht förmlich zu seiner Liquidationsabsicht vernommen habe.

8

Die Kläger beantragen,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 20. Januar 2015 über die Feststellung des Anteilswerts und des Verwaltungsvermögenswerts auf den 21. Juni 2012 dahingehend zu ändern, dass beide Werte um latente Ertragsteuern in Höhe von 262.766 € herabgesetzt werden.

9

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die zukünftig anfallenden Steuern bei der gesonderten Feststellung des Werts der Anteile an der Klägerin und des Verwaltungsvermögens nicht zu berücksichtigen sind.

11

1. Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG nicht gegeben ist, sind nach § 157 Abs. 4 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag gemäß § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das für die Bewertung zuständige Finanzamt stellt auch die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG und des jungen Verwaltungsvermögens i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG gesondert fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind (§ 13b Abs. 2a Satz 1 ErbStG).

12

a) Liegen keine zeitnahen Verkäufe vor, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden könnte, ist dieser nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.Zur Berücksichtigung der Ertragsaussichten kann nach §§ 199 bis 203 BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG).

13

b) Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden. Dieser Substanzwert bildet bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze. Der sog. Liquidationswert stellt nur eine besondere Ausprägung des Substanzwerts dar (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 38; Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 11 BewG Rz 430 ff.; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 11 Rz 40). Er ist als Barwert der erzielbaren Nettoerlöse abzüglich Schulden und Liquidationskosten zu ermitteln (Mannek, a.a.O., § 11 BewG Rz 430) und kann in den Fällen angesetzt werden, in denen feststeht, dass die Gesellschaft nicht weiter betrieben werden soll (so BTDrucks 16/7918, S. 38), oder in denen sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (so R B 11.3 Abs. 9 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011).

14

c) Bei der Ermittlung des Substanzwerts werden nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 BewG Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören, berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Betriebsvermögen umfasst nach § 95 Abs. 1 BewG alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Der Umfang des Betriebsvermögens richtet sich demnach weitgehend danach, was ertragsteuerrechtlich dem Betriebsvermögen zugerechnet wird (BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 II R 2/98, BFHE 191, 399, BStBl II 2000, 456, m.w.N.). Zum Betriebsvermögen zählen daher grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zulässt. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen rechnen hierzu u.a. alle Schulden und sonstigen Abzüge, die in der Steuerbilanz ausgewiesen sind (BFH-Urteil in BFHE 191, 399, BStBl II 2000, 456).

15

d) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m.§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auch für die Steuerbilanz zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2017 I R 70/15, BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780, Rz 21, m.w.N.). Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Ist die Verpflichtung am maßgebenden Stichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass die Verpflichtung wirtschaftlich vor dem Stichtag verursacht ist. Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt. Maßgebend ist hiernach die wirtschaftliche Bewertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH-Urteil in BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780, Rz 22, m.w.N.).

16

e) Nach diesen Grundsätzen ist die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt (§§ 9 und 11 ErbStG) lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Steuern, die aufgrund der Liquidation und der damit zusammenhängenden Aufdeckung stiller Reserven entstehen könnten, sind im Bewertungszeitpunkt weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen in der Steuerbilanz auszuweisen. Dem Ausweis als Verbindlichkeiten steht entgegen, dass diese Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sind. Rückstellungen können nicht gebildet werden, weil zum Bewertungsstichtag das Entstehen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Bei einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten Liquidation lässt sich noch nicht absehen, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1995 II R 37/92, BFH/NV 1996, 106, unter II.1.b). Aufgrund einer bloßen Liquidationsabsicht sind zudem die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen von Ertragsteuern auf einen etwaigen künftigen Liquidationsgewinn noch nicht erfüllt.

17

f) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Vermögensgegenständen für Zwecke des Zugewinnausgleichs zukünftige Ertragsteuern aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis unabhängig davon zu berücksichtigen sind, ob die Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist (vgl. BGH-Urteil vom 9. Februar 2011 XII ZR 40/09, BGHZ 188, 282), steht der Nichtberücksichtigung von zukünftig entstehenden Steuern im Rahmen der Ermittlung des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht entgegen.

18

Der BGH ermittelt den Wert der freiberuflichen Praxis danach, was im Falle einer Veräußerung aus dem Substanzwert und dem Goodwill zu erzielen wäre. Bei dieser Bewertungsmethode, die auf den zu erzielenden Veräußerungsgewinn abstellt, dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibe (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 188, 282, Rz 30).

19

Die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer stellt aber nicht auf den etwaig zu erzielenden Veräußerungsgewinn ab. Maßgeblich ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Mindestwert die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden. Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei der Ermittlung dieses Preises muss ein möglicher Käufer unterstellt werden, der an dem Erwerb des Wirtschaftsguts in seiner konkreten Beschaffenheit mit der vorgesehenen Verwertungsmöglichkeit interessiert und bereit ist, einen angemessenen, dem inneren Wert entsprechenden Preis zu zahlen (BFH-Urteil vom 29. April 1987 X R 2/80, BFHE 150, 453, BStBl II 1987, 769). Auf den bei einer Veräußerung erzielbaren Gewinn stellt die Vorschrift nicht ab (Knittel in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 9 BewG Rz 29). Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem BewG erfolgt somit nach anderen Maßstäben als bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.

20

g) Die Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Steuerschulden ist auch nicht aus Verfassungsgründen geboten. Einen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von Mehrfachbelastung aufeinander abgestimmt werden müssten, gibt es nicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152, unter B.II.). In einem Vielsteuersystem lassen sich Doppelbelastungen selbst dann nicht vermeiden, wenn jede Einzelsteuer für sich genommen folgerichtig ausgestaltet ist (BFH-Urteil in BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641, Rz 19). Darin liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG-Beschluss vom 7. April 2015 1 BvR 1432/10; BFH-Urteil in BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641, Rz 20 f.).

21

2. Ausgehend davon hat das FG im Streitfall die Klage zu Recht abgewiesen. Ein niedrigerer Wert als der vom FA bei der gesonderten Feststellung des Werts der Anteile an der Klägerin und bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens zugrunde gelegte Substanzwert kann nicht angesetzt werden. Ob die Erblasserin die Fortführung oder die Liquidation der GmbH beabsichtigte, wirkt sich ebenso wenig auf die Bewertung aus wie eine (etwaige) bereits beim Eintritt des Erbfalls bestehende Liquidationsabsicht des Klägers. Die auf das Vorliegen einer Liquidationsabsicht des Klägers zum Bewertungszeitpunkt bezogene Verfahrensrüge hat somit keine Bedeutung.

22

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Zinsberechnung bei nicht fristgerecht entrichteter Milchabgabe

Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob der für nicht entrichtete Milchabgaben zu erhebende Zins bei mehrere Jahre umfassenden Zinszeiträumen nach dem am 1. Oktober eines jeden Jahres gültigen Bezugssatz EURIBOR zu bemessen und entsprechend jeweils festzusetzen ist (Az. VII R 10/17).

BFH: Zinsberechnung bei nicht fristgerecht entrichteter Milchabgabe

BFH, Urteil VII R 10/17 vom 28.11.2017

Leitsatz

Werden auf fällige, aber nicht gezahlte Milchabgabe Zinsen erhoben und erstreckt sich der Zinszeitraum über mehrere Jahre, ist der der Zinsberechnung zugrunde zu legende Zinssatz am 1. Oktober eines jeden Jahres des Zinszeitraums neu zu bestimmen.

Tatbestand:

I.

1

Wegen Überlieferung der sog. Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 wurde gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Milchabgabe festgesetzt, die zum Teil von der Molkerei gezahlt und hinsichtlich des ausstehenden Betrags mit Abgabenbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -HZA-) von der Klägerin gefordert wurde.

2

Nachdem die Klägerin begonnen hatte, den Abgabenbetrag in monatlichen Raten zu begleichen, setzte das HZA Zinsen für den Zeitraum Oktober 2008 bis zum erwarteten Ende der Ratenzahlungen im Mai 2022 fest, wobei es den Zinssatz für die gesamte Zeit gemäß dem am 1. Oktober 2008 geltenden, um einen Prozentpunkt erhöhten Bezugssatz EURIBOR bestimmte (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 -VO Nr. 595/2004- der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, Amtsblatt der Europäischen Union -ABlEU- Nr. L 94/22, in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006, ABlEU Nr. L 274/6, i.V.m. Anhang II VO Nr. 595/2004). Mit Zinsänderungsbescheid vom 11. August 2011 berechnete das HZA die Zinsen unter Berücksichtigung eines wegen erhöhter monatlicher Raten kürzeren Zinszeitraums neu.

3

Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Zinsänderungsbescheid vom 11. August 2011 wegen im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitiger Punkte der Zinsberechnung teilweise auf und wies die weitergehende Klage ab. Das HZA habe zu Recht Zinsen auf den geschuldeten Abgabenbetrag festgesetzt. Die Klägerin sei Schuldnerin der Milchabgabe gemäß Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 270/123) und somit auch Schuldnerin der Zinsforderung. Der Abnehmer (Molkerei) sei für die Erhebung der Milchabgabe zuständig, habe sie aber nicht zu tragen. Der zugrunde gelegte Zinssatz sei auch gemäß Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 595/2004 zutreffend bestimmt worden.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Finanzrechtsweg sei nicht gegeben, weil es sich bei der Milchabgabe nicht um eine Steuer handele. Das HZA hätte die Zinsforderung zunächst gegenüber dem Abnehmer geltend machen müssen, da dieser sowohl die Abgabenforderung als auch die Zinsforderung zu begleichen habe. Darüber hinaus mache das HZA eine Zinsforderung der Europäischen Union geltend, der jedoch kein Zinsschaden entstanden sei, weil der Abgabenbetrag durch die Mitgliedstaaten entrichtet worden sei. Außerdem müsse der Zinssatz jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres dem jeweils geltenden EURIBOR angepasst werden.

5

Das HZA schließt sich der Auffassung des FG an.

Gründe:

II.

6

Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der angefochtene Zinsänderungsbescheid ist hinsichtlich der Höhe der Zinsforderung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

7

1. Wegen der nach Ansicht der Revision fehlenden Rechtswegzuständigkeit verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 10. April 2017 in der Sache VII B 105/16.

8

2. Anders als die Revision meint, richtet sich der Zinsbescheid zu Recht an die Klägerin, da sie Schuldnerin der Milchabgabe und damit auch Schuldnerinder auf den Abgabenbetrag berechneten Zinsen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen FG-Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

9

3. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass die Festsetzung von Zinsen auf den geschuldeten Abgabenbetrag nicht von einem Zinsschaden der Europäischen Union abhängt. Verzugszinsen werden nach Art. 13 Abs. 4 VO Nr. 1788/2003 und Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 595/2004 dem Mitgliedstaat gutgeschrieben.

10

4. Die Zinsen sind im Streitfall jedoch nach einem unzutreffenden Zinssatz berechnet worden.

11

Nach Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 595/2004 werden Jahreszinsen nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten, am 1. Oktober jedes Jahres gültigen dreimonatigen Bezugssatz gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004, d.h. für Deutschland nach dem EURIBOR, erhoben. Anders als das HZA und ihm folgend das FG meinen, bedeutet das nicht, dass der auf diese Weise ermittelte Zinssatz auf die Ermittlung der Zinsen im gesamten mehrere Jahre umfassenden Zinszeitraum anzuwenden ist. Die Formulierung in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 595/2004: „Jahreszinsen (…), deren am 1. Oktober jedes Jahres gültiger dreimonatiger Bezugssatz (…) festgesetzt (…) wird“ macht vielmehr deutlich, dass die Vorschrift sich auch auf mehrere Jahre umfassende Zinszeiträume bezieht und in einem solchen Fall der am 1. Oktober eines jeden Jahres gültige Bezugssatz gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004 für den Zinssatz maßgebend ist. Auch die englische Version lautet: „interest annually at the three-month reference rates applicable on 1 October each year“.

12

Weshalb das FG unter Hinweis auf den 5. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 (VO Nr. 1392/2001) der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 187/19) meint, es widerspreche der Sicherung der effektiven Abgabenentrichtung und der Einführung von Sanktionen bei Nichterfüllung, Zinsen nach einem jährlich neu zu ermittelnden Zinssatz zu berechnen, erschließt sich nicht. Zinsen sind kein Mittel, ausstehende Zahlungen zu sanktionieren, sondern gleichen den Schaden aus, den der Gläubiger durch die Vorenthaltung der ihm zustehenden Geldbeträge erleidet. Die Höhe dieses Schadens folgt dem allgemeinen Zinsniveau, das vom Beginn bis zum Ende des Zinszeitraums variieren kann (vgl. § 288 i.V.m. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Unionsgesetzgeber habe den EURIBOR am 1. Oktober des Jahres des Zinsbeginns als maßgebend für den gesamten, ggf. mehrere Jahre dauernden Zinszeitraum festlegen wollen. Der vorgenannte vom FG angeführte 5. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1392/2001 gibt für die Frage eines einheitlichen oder eines von Jahr zu Jahr wechselnden Zinssatzes nichts her. Keinesfalls kann die Dienstvorschrift der deutschen Zollverwaltung über die Quotenregelung im Milchsektor zur Auslegung des Unionsrechts herangezogen werden. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

13

5. Die Sache ist nicht spruchreif.

14

Die Frage der Höhe des für die Zinsberechnung maßgebenden, am 1. Oktober eines jeden Jahres des streitigen Zinszeitraums gültigen dreimonatigen Bezugssatzes gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004 ist eine Tatsachenfrage, die im zweiten Rechtsgang zu klären sein und zu einer Änderung der Zinshöhe sowie der Kostenentscheidung führen wird.

15

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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Sanierungserlass: Handlungsbedarf für Altfälle!

Sowohl für Unternehmen, die sich sanieren wollen und müssen, als auch für deren Berater und für die Finanzverwaltung besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Behandlung von Sanierungsgewinnen in Altfällen. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt wies in einem Schreiben an das FinMin Niedersachsen darauf hin, dass diese Situation dringend geklärt werden muss.

Sanierungserlass: Handlungsbedarf für Altfälle!

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zum Schreiben an das FinMin Niedersachsen vom 12.02.2018

Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist der Jahresabschluss grundsätzlich innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen, bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag, für kleine Kapitalgesellschaften verlängert sich die Frist für das Aufstellen des Jahresabschlusses auf maximal sechs Monate. Die Steuerbilanz ist ebenfalls zeitnah zu erstellen.

Diese zeitnahe Erstellung der Jahresabschlüsse ist gefährdet, da bei allen Beteiligten eine große Unsicherheit darüber herrscht, wie Sanierungsgewinne in den Fällen steuerbilanziell zu behandeln sind, in deren Schulden ganz oder teilweise vor dem 08.02.2017 erlassen wurden, um das Unternehmen zu sanieren.

Originalschreiben des Steuerberaterverbandes an das Niedersächsische Finanzministerium vom 12.02.2018:

„Uns erreichen vor dem Hintergrund der zeitnahen Erstellung von Jahresabschlüssen für vorangegangene Jahre vermehrt Anfragen unserer Mitglieder, wie bei vom gekippten Sanierungserlass betroffenen Altfällen steuerbilanziell zu verfahren ist.

Zum Hintergrund:

Nachdem der Große Senat des BFH mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15, BStBl II 2017, 393) den Sanierungserlass der Finanzverwaltung aufgehoben hat, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen eine gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Sanierungserträgen beschlossen. Anzuwenden ist die Neuregelung erstmals in den Fällen, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.

Mit Schreiben vom 27.04.2017 (BStBl I 2017, 741) hat die Finanzverwaltung – bereits in Erwartung der gesetzlichen Neuregelung – unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz für „Altfälle“, d. h. Fälle, in denen bis zum 08.02.2017 der Forderungsverzicht der Gläubiger erklärt oder eine verbindliche Aussage bzw. Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses erteilt wurde, gewährt und den Sanierungserlass für weiterhin anwendbar erklärt.

Mit Urteilen vom 23.08.2017 (Az. I R 52/14 und X R 38/15) hat der BFH jedoch auch dieses BMF-Schreiben als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar aufgehoben. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch die gesetzliche Neuregelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission steht, welche derzeit noch nicht vorliegt. In der Praxis besteht somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Behandlung von Sanierungsgewinnen in Altfällen – sowohl aus Sicht der Beraterpraxis als auch aus Sicht der Finanzverwaltung.

Praktische Folgen:

Für die betroffenen Unternehmen, bei denen vor dem 08.02.2017 ein Forderungsverzicht von Gläubigern wirksam wurde, gibt es keine Grundlage mehr, auf deren Basis der Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt werden kann. Sofern bereits von der Finanzverwaltung mit Bezugnahme auf den Sanierungserlass aus dem Jahr 2003 Steuern erlassen wurden und die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, können sich hieraus erhebliche Steuernachzahlungen ergeben, für die bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2017 Rückstellungen gebildet werden müssen. Damit wird ein möglicher Sanierungserfolg gefährdet. Zum einen könnten die Steuernachzahlungen aufgrund einer angespannten Liquiditätslage ggf. nicht in voller Höhe geleistet werden, zum anderen sind die Jahresabschlüsse auch zeitnah den Banken vorzulegen, welche noch bestehende Darlehen oder Kreditlinien kündigen könnten, was letztlich zur Insolvenz führen würde.

Aus unserer Sicht besteht daher erheblicher Handlungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die zeitnahe Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2017. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden, um Klarheit für die Betroffenen zu schaffen und lnsolvenzen zu vermeiden.“

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FG Hamburg verwirft Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer

Laut FG Hamburg gehen sog. Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter über. Die Unterschiedsbeträge seien vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen (Az. 2 K 277/16).

FG Hamburg verwirft Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zum Urteil 2 K 277/16 vom 19.12.2017

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16) entschieden, dass sog. Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter übergehen. Die Unterschiedsbeträge sind vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.

Hintergrund der Entscheidung ist eine als Subventionierung der Seeschifffahrt eingeführte Besonderheit im Bereich der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die sog. Tonnagesteuer. Auf Antrag des Schiffbetreibers wird der Gewinn, der auf die Handelsschiffe entfällt, danach pauschal nach der Tonnage des Schiffs ermittelt, was regelmäßig zu erheblich geringeren Gewinnen führt als bei der regulären Gewinnermittlung. Beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das vor der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer liegt, für das jeweilige Schiff und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert (vereinfacht gesagt dem Marktwert) in einem gesonderten Bescheid festzustellen. Damit sollen die in den Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven „eingefroren“ werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Rückkehr zur regulären Besteuerung zu erfassen. Dazu kann es kommen, wenn bei einer Schiffspersonengesellschaft ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Der auf einen solchen Gesellschafter entfallende Anteil ist dann gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG seinem Gewinn anteilig hinzuzurechnen.

Die in der Vergangenheit mit Blick auf die Tonnagebesteuerung als attraktiv angesehene Beteiligung an einer Schiffspersonengesellschaft hat sich in Zeiten der andauernden Containerschiffskrise in ihr Gegenteil verkehrt. Vor diesem Hintergrund wurden Gestaltungslösungen gesucht, die Versteuerung des Unterschiedsbetrags und damit der stillen Reserven einzelner Gesellschafter zu vermeiden. Dies soll etwa dadurch geschehen, dass die Kommanditanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegründete Kommanditgesellschaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringfügigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %), während der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, die den weit überwiegenden Anteil am Gesellschaftsvermögen hält (zumeist 99 %) und dem geringeren Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hatte eine solche Gestaltung zum Gegenstand. Das Gericht verneint die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung des Unterschiedsbetrags. Jeder Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Schiffspersonengesellschaft werde von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst, eine verbleibende (disquotale) mittelbare Beteiligung ändere daran nichts. Es komme auch nicht darauf an, ob das Ausscheiden entgeltlich oder unentgeltlich oder zu Buchwerten erfolge. Zur Begründung stellt das Gericht im Kern auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ab.

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Umsatzsteuererlass für grenzübergreifende Personenbeförderung im Luftverkehr (§ 23 Abs. 3 UStG)

Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, dass die Finanzverwaltung mit der Sonderregelung des § 26 Abs. 3 UStG einheitlich verfahren sollte. Deshalb wird lt. BMF der UStAE geändert (Az. III C 3 – S-7433 / 15 / 10001).

Umsatzsteuererlass für grenzübergreifende Personenbeförderung im Luftverkehr (§ 23 Abs. 3 UStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7433 / 15 / 10001 vom 07.02.2018

Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, dass die Finanzverwaltung mit der Sonderregelung des § 26 Abs. 3 UStG einheitlich verfahren sollte.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 – III C 3 – S-7160-h / 16 / 10001 (2017/1016030) -, BStBl I 2018 S. 72, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 22.2 Abs. 12 wird in der Nummer 11 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12. bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr vgl. Abschnitt 26.2 Abs. 5 Sätze 1 bis 3.“

2. Abschnitt 26.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

„5Der Begriff der grenzüberschreitenden Personenbeförderung in § 26 Abs. 3 UStG ist mit Blick auf die Ausnahmeregelung eng auszulegen. 6Eine niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer kommt daher für Helikopterflüge vom deutschen Festland auf Offshore-Windparks außerhalb der 12-Seemeilen-Zone nicht in Betracht.“

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) 1Nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG sind alle Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. 2Damit sind neben inländischen auch im Ausland ansässige Luftverkehrsunternehmer verpflichtet, die Entgelte für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Luftverkehr aufzuzeichnen, für die die Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen oder niedriger festgesetzt werden kann, und diese Umsätze in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr zu erklären. 3Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch im Einzelfall nicht beanstandet, wenn diese Entgelte von im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmern, die im Inland ausschließlich grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr erbringen, nicht gesondert aufgezeichnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Finanzverwaltung die Höhe der auf die inländischen Streckenanteile der Beförderungsleistung entfallenden Entgelte – gegebenenfalls im Schätzungswege – ermitteln kann. 4Die zuständige Finanzbehörde kann aus Vereinfachungsgründen auf Antrag des Luftverkehrsunternehmens diesem gestatten, von einer Angabe dieser Entgelte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Hinblick auf die zu erwartende niedrigere Festsetzung bzw. den zu erwartenden Erlass der Umsatzsteuer abzusehen. 5Erst die Angabe der auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Umsätze grenzüberschreitender Personenbeförderungen im Luftverkehr in der dafür vorgesehenen Zeile der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist dann als Antrag des Unternehmers auf niedrigere Festsetzung oder auf Erlass (ganz oder teilweise) der Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG zu werten, soweit sich aus weiteren Angaben des Unternehmers nichts anderes ergibt. 6Die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde zu einer entsprechenden Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr steht einer niedrigeren Steuerfestsetzung gleich.“

3. Abschnitt 26.5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. 1Über die Einzelfälle entscheiden bei den in Nummer 1 bezeichneten Luftverkehrsunternehmern die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten nachgeordneten Dienststellen. 2Unabhängig von der Höhe des Steuerbetrages ist das BMF nicht zu beteiligen. 3Die niedrigere Festsetzung der Steuer oder der Steuererlass kann nicht nur auf Antrag des Unternehmers, sondern auch von Amts wegen erfolgen. 4§ 26 Abs. 3 UStG soll grundsätzlich im Festsetzungsverfahren angewandt werden, kann aber auch noch im Erhebungsverfahren Anwendung finden. 5Die niedrigere Festsetzung der Steuer oder der Steuererlass kann nicht vor Entstehung der Steuer (§ 38 AO) ausgesprochen werden. 6Vor Entstehung der Steuer kann die zuständige Finanzbehörde lediglich eine verbindliche Zusage erteilen, nach der bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach Steuerentstehung eine niedrigere Festsetzung der Steuer oder der Steuererlass ausgesprochen werden kann. 7Die zuständige Finanzbehörde prüft in regelmäßigen Abständen von bis zu 3 Jahren, ob der betreffende Unternehmer die Voraussetzungen der niedrigeren Steuerfestsetzung oder des Steuererlasses grundsätzlich noch erfüllt.“

Das BMF-Schreiben vom 2. Februar 1998 – IV C 4 – S 7433-1/98, BStBl I S. 159 – wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 bewirkt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Geplante Änderungen im Steuerrecht durch den Koalitionsvertrag zur „GroKo-Neuauflage“

CDU/CSU und SPD haben sich auf einen Koalitionsvertrag für eine neue Große Koalition geeinigt. Dabei wurden einige Aspekte für die Steuerpolitik, die bereits im Sondierungspapier enthalten waren, und weitere steuerpolitische Ziele aufgenommen. In einem Überblick werden die wesentlichen Vorhaben dargestellt.

Koalitionsvertrag zur „GroKo-Neuauflage“: Geplante Änderungen im Steuerrecht

CDU/CSU und SPD haben sich am 07.02.2018 auf einen Koalitionsvertrag für eine neue Große Koalition geeinigt. Dabei wurden einige Aspekte für die Steuerpolitik, die bereits im Sondierungspapier enthalten waren, und weitere steuerpolitische Ziele aufgenommen.Hier ein Überblick über die wesentlichen Vorhaben:

Für Alle

  • Abschaffung des Solidaritätszuschlags für untere und mittlere Einkommen ab 2021
  • In zweijährigem Abstand erfolgende Anpassung des Einkommensteuertarifs zur Vermeidung der sog. kalten Progression
  • Verbesserung der Informationen zum Faktorverfahren bei der Besteuerung von Ehegatten angestrebt

Für Familien

  • Erhöhung des Kindergelds (zum 01.07.2019 um 10 Euro und anschließend nochmals zum 01.01.2021 um 15 Euro je Kind und Monat)
  • Jeweils gleichzeitig entsprechender Anstieg des steuerlichen Kinderfreibetrags

Für Bauherren

  • Steuerliche Anreize für den freifinanzierten Wohnungsneubau (gegen Wohnraumknappheit)
  • Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr zzgl. Einmalbetrag über einen Zeitraum von 10 Jahren beim Erwerb von Wohneigentum vorgesehen (mit Einkommensgrenze)
  • Befreiung von der Grunderwerbsteuer zur Förderung des erstmaligen Erwerbs
  • Sonderabschreibung von 5 % p. a. für einen Zeitraum von 4 Jahren für den Wohnungsneubau
  • Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Für ehrenamtlich Tätige

  • Künftig höhere steuerliche Förderung von ehrenamtlichen Tätigkeiten

Für Unternehmen

  • Maßnahmen bei der Dienstwagenbesteuerung: Reduzierter Satz von 0,5 % des inländischen Listenpreises für die private Nutzung von E-Fahrzeugen vorgesehen
  • Gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge: Gewährung einer Sonderabschreibung von 50 % über einen Zeitraum von 5 Jahren
  • Steuerliche Förderung der Forschung kleiner und mittlerer Unternehmen (bzgl. Forschungs- und Entwicklungskosten)

Für Unternehmensgründungen:

  • Zweijährige Befreiung von der Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie steuerliche Anreize zur Mobilisierung privaten Wagniskapitals
  • Ertragsbesteuerung: Europaweite Einführung von einheitlicher Steuerbemessungsgrundlage sowie Mindeststeuersätzen der Körperschaftsteuer (Zusammenarbeit mit Frankreich auf europäischer Ebene angestrebt)

Umsatzsteuer:

  • Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf elektronische Medien (E-Books, E-Paper) geplant
  • Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im E-Commerce (Betreiber elektronischer Marktplätze sollen für Steuerschulden in Anspruch genommen werden können, zudem sollen diesen Auskunftspflichten auferlegt werden können)

Grundsteuer:

  • Erhebung soll generell sichergestellt werden
  • Einführung der Grundsteuer C auf baureife aber unbebaute Grundstücke (soll Verfügbarmachung von Grundstücken zu Wohnzwecken verbessern)

Grunderwerbsteuer:

  • Vermeidung von Steuergestaltungen durch sog. share-deals sollen künftig vermieden bzw. unterbunden werden

Weitere Absichtserklärungen

  • Steuervereinfachung vorantreiben (Ausbau der technischen Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung und Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerpflichtigen bis zum Veranlagungszeitraum 2021)
  • Bekämpfung von Steuerdumping, -betrug und -vermeidung,
  • Gerechte Besteuerung großer (Internet-)Konzerne
  • Kampf gegen aggressive Steuergestaltungen
  • Abschaffung der Abgeltungsteuer

Es ist vorgesehen, dass die CDU über den Koalitionsvertrag am 26.02.2018 abstimmt. In der SPD soll die Basis entscheiden, das Votum vom 20.02. bis 02.03.2018 stattfinden, die Ergebnisverkündung am 04.03.2018 sein.

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BdSt: Auf die Steuerzahler kommen viele Aufgaben zu, aber keine Entlastungen

Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, hat zum Abschluss der Koalitionsverhandlungen ein Statement abgegeben. Danach würden Steuermehreinnahmen und Spielräume im Haushalt nicht für die Entlastung der Steuerzahler genutzt, u. a. würden Reformen beim Einkommensteuertarif nicht durchgeführt.

Auf die Steuerzahler kommen viele Aufgaben zu, aber keine Entlastungen

Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 07.02.2018

Statement des Präsidenten des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, zum Abschluss der Koalitionsverhandlungen:

Nach vielen Stunden ist nun klar: Die mögliche große Koalition wird riesige Ausgabenprogramme auf den Weg bringen und wenig steuerpolitische Akzente setzen.

Zwar hören sich Überschriften, wie mehr Geld für Bildung oder Infrastruktur und Gemeinden, gut an, aber letztlich werden diese Vorhaben für alle sehr teuer werden. Zudem werden wichtige Strukturreformen auf die lange Bank geschoben.

Beispielsweise macht es keinen Sinn, wenn der Bund mehr Mittel für Bildung und Kommunen zur Verfügung stellt, aber wichtige Strukturfragen nicht entscheiden darf. Auch bei der Infrastruktur haben wir weniger ein finanzielles Problem, sondern vielmehr eine Entscheidungs- und Verantwortungskollision.

Am Ende haben sich Union und SPD darauf geeinigt, die Steuermehreinnahmen und die Spielräume im Haushalt nicht für die Entlastung der Steuerzahler zu nutzen. Notwendige Reformen beim Einkommensteuertarif werden nicht durchgeführt. Entgegen der Versprechungen aller Parteien bleiben somit kleine und mittlere Einkommen hoch belastet. Auch beim Soli ist die Einigung zynisch. Einen Abbau erst für das Jahr 2021 in Aussicht zu stellen, ist keine seriöse Finanzpolitik. Zudem kommen auch noch Steuererhöhungen auf die Sparer zu, indem die Abgeltungsteuer abgeschafft wird. Insgesamt ist die Steuerbilanz der Koalitionsverhandlungen erschreckend und enttäuschend.

In einer gesamten Betrachtung der Koalitionsvereinbarung ist sogar zu befürchten, dass die Schwarze Null nicht einmal mehr gehalten wird. Damit belastet die neue große Koalition nicht nur heutige Steuerzahler, sondern auch die zukünftigen Generationen. Das hat niemand gewählt und schlechter kann eine Regierung kaum starten.

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Änderung des Steuerbescheids bei versehentlicher Falscheintragung in der Erklärung

Indem ein Steuerpflichtiger Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 13 K 3544/15).

Änderung des Steuerbescheids bei versehentlicher Falscheintragung in der Erklärung

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil 13 K 3544/15 vom 17.10.2017

Der Kläger, ein Notar, leistete in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei.

Der Kläger erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter „Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)“. Richtig gewesen wäre die Eintragung unter „Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen“.

Das beklagte Finanzamt folgte den Steuererklärungen des Klägers mit der Folge, dass sich die Beiträge in den Jahren 2010 und 2012 nicht und im Jahr 2011 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (alte Rechtslage) auswirkten. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers ab.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden.

Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit sei für das beklagte Finanzamt ohne Weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen sei einem unvoreingenommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt habe. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung habe es daher nicht bedurft. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons

Nach Ansicht des FG Düsseldorf stellt sich eine Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite, anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den im Müll aufgefundenen Z-Bons, als rechtmäßig dar (Az. 13 K 3811/15, 13 K 3812/15).

Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.02.2018 zu den Urteilen 13 K 3811/15 und 13 K 3812/15 vom 24.11.2017

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das beklagte Finanzamt erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.

Die dagegen gerichtete Klage ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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