Geplante Änderungen im Steuerrecht durch den Koalitionsvertrag zur „GroKo-Neuauflage“

CDU/CSU und SPD haben sich auf einen Koalitionsvertrag für eine neue Große Koalition geeinigt. Dabei wurden einige Aspekte für die Steuerpolitik, die bereits im Sondierungspapier enthalten waren, und weitere steuerpolitische Ziele aufgenommen. In einem Überblick werden die wesentlichen Vorhaben dargestellt.

Koalitionsvertrag zur „GroKo-Neuauflage“: Geplante Änderungen im Steuerrecht

CDU/CSU und SPD haben sich am 07.02.2018 auf einen Koalitionsvertrag für eine neue Große Koalition geeinigt. Dabei wurden einige Aspekte für die Steuerpolitik, die bereits im Sondierungspapier enthalten waren, und weitere steuerpolitische Ziele aufgenommen.Hier ein Überblick über die wesentlichen Vorhaben:

Für Alle

  • Abschaffung des Solidaritätszuschlags für untere und mittlere Einkommen ab 2021
  • In zweijährigem Abstand erfolgende Anpassung des Einkommensteuertarifs zur Vermeidung der sog. kalten Progression
  • Verbesserung der Informationen zum Faktorverfahren bei der Besteuerung von Ehegatten angestrebt

Für Familien

  • Erhöhung des Kindergelds (zum 01.07.2019 um 10 Euro und anschließend nochmals zum 01.01.2021 um 15 Euro je Kind und Monat)
  • Jeweils gleichzeitig entsprechender Anstieg des steuerlichen Kinderfreibetrags

Für Bauherren

  • Steuerliche Anreize für den freifinanzierten Wohnungsneubau (gegen Wohnraumknappheit)
  • Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr zzgl. Einmalbetrag über einen Zeitraum von 10 Jahren beim Erwerb von Wohneigentum vorgesehen (mit Einkommensgrenze)
  • Befreiung von der Grunderwerbsteuer zur Förderung des erstmaligen Erwerbs
  • Sonderabschreibung von 5 % p. a. für einen Zeitraum von 4 Jahren für den Wohnungsneubau
  • Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Für ehrenamtlich Tätige

  • Künftig höhere steuerliche Förderung von ehrenamtlichen Tätigkeiten

Für Unternehmen

  • Maßnahmen bei der Dienstwagenbesteuerung: Reduzierter Satz von 0,5 % des inländischen Listenpreises für die private Nutzung von E-Fahrzeugen vorgesehen
  • Gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge: Gewährung einer Sonderabschreibung von 50 % über einen Zeitraum von 5 Jahren
  • Steuerliche Förderung der Forschung kleiner und mittlerer Unternehmen (bzgl. Forschungs- und Entwicklungskosten)

Für Unternehmensgründungen:

  • Zweijährige Befreiung von der Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie steuerliche Anreize zur Mobilisierung privaten Wagniskapitals
  • Ertragsbesteuerung: Europaweite Einführung von einheitlicher Steuerbemessungsgrundlage sowie Mindeststeuersätzen der Körperschaftsteuer (Zusammenarbeit mit Frankreich auf europäischer Ebene angestrebt)

Umsatzsteuer:

  • Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf elektronische Medien (E-Books, E-Paper) geplant
  • Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im E-Commerce (Betreiber elektronischer Marktplätze sollen für Steuerschulden in Anspruch genommen werden können, zudem sollen diesen Auskunftspflichten auferlegt werden können)

Grundsteuer:

  • Erhebung soll generell sichergestellt werden
  • Einführung der Grundsteuer C auf baureife aber unbebaute Grundstücke (soll Verfügbarmachung von Grundstücken zu Wohnzwecken verbessern)

Grunderwerbsteuer:

  • Vermeidung von Steuergestaltungen durch sog. share-deals sollen künftig vermieden bzw. unterbunden werden

Weitere Absichtserklärungen

  • Steuervereinfachung vorantreiben (Ausbau der technischen Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung und Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerpflichtigen bis zum Veranlagungszeitraum 2021)
  • Bekämpfung von Steuerdumping, -betrug und -vermeidung,
  • Gerechte Besteuerung großer (Internet-)Konzerne
  • Kampf gegen aggressive Steuergestaltungen
  • Abschaffung der Abgeltungsteuer

Es ist vorgesehen, dass die CDU über den Koalitionsvertrag am 26.02.2018 abstimmt. In der SPD soll die Basis entscheiden, das Votum vom 20.02. bis 02.03.2018 stattfinden, die Ergebnisverkündung am 04.03.2018 sein.

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BdSt: Auf die Steuerzahler kommen viele Aufgaben zu, aber keine Entlastungen

Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, hat zum Abschluss der Koalitionsverhandlungen ein Statement abgegeben. Danach würden Steuermehreinnahmen und Spielräume im Haushalt nicht für die Entlastung der Steuerzahler genutzt, u. a. würden Reformen beim Einkommensteuertarif nicht durchgeführt.

Auf die Steuerzahler kommen viele Aufgaben zu, aber keine Entlastungen

Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 07.02.2018

Statement des Präsidenten des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, zum Abschluss der Koalitionsverhandlungen:

Nach vielen Stunden ist nun klar: Die mögliche große Koalition wird riesige Ausgabenprogramme auf den Weg bringen und wenig steuerpolitische Akzente setzen.

Zwar hören sich Überschriften, wie mehr Geld für Bildung oder Infrastruktur und Gemeinden, gut an, aber letztlich werden diese Vorhaben für alle sehr teuer werden. Zudem werden wichtige Strukturreformen auf die lange Bank geschoben.

Beispielsweise macht es keinen Sinn, wenn der Bund mehr Mittel für Bildung und Kommunen zur Verfügung stellt, aber wichtige Strukturfragen nicht entscheiden darf. Auch bei der Infrastruktur haben wir weniger ein finanzielles Problem, sondern vielmehr eine Entscheidungs- und Verantwortungskollision.

Am Ende haben sich Union und SPD darauf geeinigt, die Steuermehreinnahmen und die Spielräume im Haushalt nicht für die Entlastung der Steuerzahler zu nutzen. Notwendige Reformen beim Einkommensteuertarif werden nicht durchgeführt. Entgegen der Versprechungen aller Parteien bleiben somit kleine und mittlere Einkommen hoch belastet. Auch beim Soli ist die Einigung zynisch. Einen Abbau erst für das Jahr 2021 in Aussicht zu stellen, ist keine seriöse Finanzpolitik. Zudem kommen auch noch Steuererhöhungen auf die Sparer zu, indem die Abgeltungsteuer abgeschafft wird. Insgesamt ist die Steuerbilanz der Koalitionsverhandlungen erschreckend und enttäuschend.

In einer gesamten Betrachtung der Koalitionsvereinbarung ist sogar zu befürchten, dass die Schwarze Null nicht einmal mehr gehalten wird. Damit belastet die neue große Koalition nicht nur heutige Steuerzahler, sondern auch die zukünftigen Generationen. Das hat niemand gewählt und schlechter kann eine Regierung kaum starten.

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Änderung des Steuerbescheids bei versehentlicher Falscheintragung in der Erklärung

Indem ein Steuerpflichtiger Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 13 K 3544/15).

Änderung des Steuerbescheids bei versehentlicher Falscheintragung in der Erklärung

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil 13 K 3544/15 vom 17.10.2017

Der Kläger, ein Notar, leistete in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei.

Der Kläger erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter „Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)“. Richtig gewesen wäre die Eintragung unter „Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen“.

Das beklagte Finanzamt folgte den Steuererklärungen des Klägers mit der Folge, dass sich die Beiträge in den Jahren 2010 und 2012 nicht und im Jahr 2011 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (alte Rechtslage) auswirkten. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers ab.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden.

Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit sei für das beklagte Finanzamt ohne Weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen sei einem unvoreingenommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt habe. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung habe es daher nicht bedurft. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons

Nach Ansicht des FG Düsseldorf stellt sich eine Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite, anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den im Müll aufgefundenen Z-Bons, als rechtmäßig dar (Az. 13 K 3811/15, 13 K 3812/15).

Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.02.2018 zu den Urteilen 13 K 3811/15 und 13 K 3812/15 vom 24.11.2017

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das beklagte Finanzamt erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.

Die dagegen gerichtete Klage ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2018

Das BMF teilt eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen mit (Az. IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-09).

Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2018

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-09 vom 17.01.2018

Das BMF übersendet hiermit eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),

Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),

Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und

Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

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BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. So entschied der BFH (Az. VIII R 32/15).

BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

BFH, Pressemitteilung Nr. 7/18 vom 07.02.2018 zum Urteil VIII R 32/15 vom 29.08.2017

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Der BFH hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat er klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch dessen Steuerschulden „erben“; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das FA im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i. S. des § 104 Nr. 2 BGB, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Diese Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert. Wie der BFH hervorhebt, trifft dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.

Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung eines Miterben


 

Leitsatz:

  1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.

  2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt –ist sie unrichtig oder unvollständig– zu einer Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO, bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann.

  3. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung unrichtig ist.

  4. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz AO tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat.

  5. Jedem Erben steht die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO zu exkulpieren.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist gemeinsam mit C Gesamtrechtsnachfolgerin der am … 2000 verstorbenen W. Der Beigeladene ist als Gesamtrechtsnachfolger der nach dem Erbfall verstorbenen C in die Erbengemeinschaft eingetreten.

2

Der Klägerin wurde von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung mit Schreiben vom 21. März 2005 mitgeteilt, dass gegen sie als Gesamtrechtsnachfolgerin der W ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle im Bericht vom 26. März 2007 hatte W in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte.

3

Die Steuererklärungen der W waren unter Beteiligung von C gefertigt und im März 1995 (für den Veranlagungszeitraum 1993), im März 1996 (für den Veranlagungszeitraum 1994), im August 1997 (für den Veranlagungszeitraum 1995), im Oktober 1997 (für den Veranlagungszeitraum 1996), im November 1998 (für den Veranlagungszeitraum 1997), im Januar 2000 (für den Veranlagungszeitraum 1998) und im November 2000 (für den Veranlagungszeitraum 1999) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) abgegeben worden. Das FA legte die von der Steuerfahndung ermittelten Zinserträge für die Streitjahre 1993 bis 1999 mit jeweils am 30. April 2007 geänderten Einkommensteuerbescheiden der Besteuerung zugrunde. Für das Streitjahr 1991 erhöhte es mit Änderungsbescheid vom 30. April 2007 die Einkommensteuer wegen des entfallenden Verlustrücktrags.

4

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Aufgrund der Vorlage einer Bankbescheinigung über die von W in den Jahren 1997 bis 1999 erzielten Zinserträge änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1997 bis 1999 jeweils am 13. August 2009 und setzte die Einkommensteuer herab. Für die übrigen Jahre verblieb es bei den Bescheiden vom 30. April 2007. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2009 zurückgewiesen.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 30. Juli 2015 (gesicherter Bereich)13 K 2871/09 für die Streitjahre 1993 bis 1996 teilweise statt und wies die Klage für die Streitjahre 1991 und 1997 bis 1999 als unbegründet zurück. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2016, 523 veröffentlicht.

6

Am 25. September 2015 erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1995 und 1996.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, eine mögliche Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers (der C) könne nicht einem anderen Gesamtrechtsnachfolger (der Klägerin) zugerechnet werden, der die entsprechenden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe von der Steuerhinterziehung nichts gewusst.

8

Der Klägervertreter hat im Rahmen des Revisionsverfahrens ärztliche Atteste vorgelegt, die bescheinigen, dass die Klägerin zwischenzeitlich selbst dement ist. Einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat er nicht gestellt.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil der Vorinstanz, die Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2009 sowie die Änderungsbescheide vom 25. September 2015 für 1995 und 1996, vom 13. August 2009 für 1997 bis 1999 und vom 30. April 2007 für 1991, 1993 und 1994 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Zinsen aufzuheben.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist hinsichtlich der Streitjahre 1991, 1993 und 1994 als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO) und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

13

1. Der Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise prozessunfähig geworden ist, da sie seit Beginn des Klageverfahrens durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Es bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits bei Erteilung der Vollmacht prozessunfähig war (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 62 Rz 6; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 62 Rz 42). Die Wirksamkeit der Prozessvollmacht wird gemäß § 155 FGO i.V.m. § 86 ZPO durch den späteren Verlust der Prozessfähigkeit nicht berührt. Aus diesem Grund tritt gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO auch keine Unterbrechung des Verfahrens ein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27. April 2000 (gesicherter Bereich)I R 65/98, (gesicherter Bereich)BFHE 191, 494, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 500). Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde vom Prozessbevollmächtigten nicht gestellt.

14

2. Die Revision ist bezüglich der Streitjahre 1991, 1993 und 1994 als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 FGO.

15

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 2016 (gesicherter Bereich)I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. August 2012 (gesicherter Bereich)I R 3/12, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2012, 1990, und vom 7. April 2010 (gesicherter Bereich)I R 34/06, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2010, 1466, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

16

b) Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin für die Streitjahre 1991, 1993 und 1994 nicht gerecht. Sie stützt ihre Revisionsbegründung darauf, dass die Entscheidung des FG rechtswidrig sei, weil „eine mögliche Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers (hier: der C) nicht einem anderen Gesamtrechtsnachfolger (hier: der Klägerin) zugerechnet werden könne, der diese Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt habe“. Einen solchen Sachverhalt hat das FG jedoch seiner Entscheidung für die Streitjahre 1991, 1993 und 1994 nicht zugrunde gelegt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Erblasserin in den Streitjahren 1993 und 1994 selbst die Steuerhinterziehung begangen hat. Auch die Änderung der Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1991 beruht nicht auf einer Steuerhinterziehung der Miterbin C, sondern auf dem Wegfall eines Verlustrücktrags. Danach wurde eine Rechtsverletzung mangels Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des FG-Urteils für diese Streitjahre nicht ausreichend dargelegt.

17

c) Auch soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer wendet, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, da sie zur Begründung der Revision lediglich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt und auf die vom FG angestellten Erwägungen nicht eingeht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2006 (gesicherter Bereich)I R 12/05, BFH/NV 2006, 2088).

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3. Die hinsichtlich der Streitjahre 1995 bis 1999 zulässige Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

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a) Die Revision führt zwar für die Streitjahre 1995 und 1996 aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung. Denn Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 vom 30. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2009. An deren Stelle traten während des Revisionsverfahrens die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 vom 25. September 2015, welche nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens wurden. Damit liegen dem FG-Urteil teilweise nicht mehr existierende Bescheide zugrunde, so dass es insoweit keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 (gesicherter Bereich)VI R 28/12, (gesicherter Bereich)BFHE 241, 200, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 737).

20

b) Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 127 FGO, da die Sache spruchreif ist. Durch die Änderungsbescheide für die Streitjahre 1995 und 1996 ist keine Verböserung eingetreten. Es haben sich hinsichtlich der weiteren in Streit stehenden Punkte keine Änderungen ergeben. Die Beteiligten haben auch keine weitergehenden Anträge gestellt. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden danach unverändert die Grundlage für die Entscheidung des erkennenden Senats (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 (gesicherter Bereich)IV R 71/00, (gesicherter Bereich)BFHE 201, 269, (gesicherter Bereich)BStBl II 2004, 43). Dieser entscheidet aufgrund seiner Befugnis nach den §§ 121, 100 FGO in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 FGO).

21

4. Die Revision ist für die Streitjahre 1995 und 1996 gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, denn das Urteil der Vorinstanz ist im Ergebnis zu bestätigen. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Auch für die Streitjahre 1997 bis 1999 ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

22

Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der W die hinterzogene Einkommensteuer schuldet (s. unter a) und das FA zur Korrektur der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) berechtigt war (s. unter b). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich aufgrund der Steuerhinterziehung der Miterbin C die Festsetzungsfrist auch ihr gegenüber gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf zehn Jahre verlängert (s. unter c).

23

a) Die Klägerin ist gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Erbin in die Steuerschuld der Erblasserin W eingetreten. Danach geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Das hierin für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt sich nicht auf den Bereich des Zivilrechts. Es erstreckt sich vielmehr auch auf das öffentliche Recht und damit auch auf das Steuerrecht. So ordnet § 45 Abs. 1 Satz 1 AO an, dass bei der Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger übergehen. Mehrere Erben haben gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO für die in der Person des Erblassers entstandene Steuerschuld wie für Nachlassverbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht, d.h. als Gesamtschuldner (§§ 1967, 2058 BGB), einzustehen. Jeder Erbe schuldet die ganze Leistung; dem Finanzamt steht es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei, an welche Gesamtschuldner es sich halten will (BFH-Urteil vom 28. März 1973 (gesicherter Bereich)I R 100/71, (gesicherter Bereich)BFHE 109, 123, (gesicherter Bereich)BStBl II 1973, 544).

24

Die Klägerin ist danach sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung der Erblasserin eingetreten (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 (gesicherter Bereich)GrS 2/04, (gesicherter Bereich)BFHE 220, 129, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 608). Sie schuldet als Gesamtschuldnerin die Einkommensteuer in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung der Erblasserin W entstanden ist. Auf ihre Kenntnis von der Steuerhinterziehung der Erblasserin W bzw. der Miterbin C kommt es diesbezüglich nicht an.

25

b) Das FA war zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1995 bis 1999 durch die Änderungsbescheide vom 30. April 2007 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO befugt. Es war ihm aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle nachträglich bekannt geworden, dass die Erblasserin W in diesen Jahren höhere Kapitaleinkünfte erzielt hatte, als bislang aufgrund der Steuererklärungen festgesetzt wurden.

26

c) Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Bekanntgabe der Änderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 am 30. April 2007 noch innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgte.

27

aa) Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO in der Regel vier Jahre und verlängert sich gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO im Fall einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

28

bb) Die Erblasserin hat die Steuererklärung für 1995 im August 1997, für 1996 im Oktober 1997, für 1997 im November 1998, für 1998 im Januar 2000 und für 1999 im November 2000 abgegeben. Da nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG die Demenz der W in diesem Zeitraum bereits so weit fortgeschritten war, dass sie geschäftsunfähig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB war, war sie nach § 79 Abs. 1 AO auch im Besteuerungsverfahren nicht zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Die Abgabe der von ihr unterzeichneten Steuererklärungen war somit unwirksam (Urteil des FG Düsseldorf vom 27. April 1971 II 173/69 E, EFG 1971, 511; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,§ 79 AO Rz 7). Die Festsetzungsfrist begann danach gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, zu laufen (für 1995 am 31. Dezember 1998, für 1996 am 31. Dezember 1999, für 1997 am 31. Dezember 2000, für 1998 am 31. Dezember 2001, für 1999 am 31. Dezember 2002).

29

cc) Für die Streitjahre 1995 bis 1999hat sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO aufgrund einer Steuerhinterziehung der C auf zehn Jahre verlängert, so dass die Änderungsbescheide vom 30. April 2007 noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergingen.

30

aaa) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass C aufgrund eines Verstoßes gegen die Berichtigungspflicht aus § 153 AO nach erkannter Unrichtigkeit der Steuererklärungen der W eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen begangen hat (vgl. Heuermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler –HHSp–, § 153 AO Rz 18; Schindler in Beermann/ Gosch, AO § 153 Rz 35; Meyer in Beermann/Gosch, AO § 370 Rz 102; Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 153 Rz 21; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rz 61b). Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angefochtenen Feststellungen des FG war C spätestens ab dem Erbfall im Jahr 2000 bewusst, dass die Erblasserin W gegenüber dem FA ihre Kapitaleinkünfte zu niedrig erklärt hatte. Sie war daher gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen der Erblasserin zu berichtigen und hat dies vorsätzlich unterlassen. Die Berichtigungspflicht der C war nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie bereits vor dem Tod der Erblasserin Kenntnis von dem Kapitalvermögen im Ausland und den unrichtigen Steuererklärungen hatte, da für die nachträgliche Kenntnis auf den Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin abzustellen ist (Heuermann in HHSp, § 153 AO Rz 13c; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 153 AO Rz 17; Klein/Rätke, a.a.O., § 153 Rz 7).

31

Der Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO steht auch nicht entgegen, dass W aufgrund ihrer Demenz handlungsunfähig gemäß § 79 AO war und deshalb keine wirksamen Steuererklärungen abgeben konnte. Der Begriff „Erklärung“ i.S. von § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist weit zu verstehen und bedeutet jede Äußerung mit Einfluss auf die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung einer Steuer (Heuermann in HHSp, § 153 AO Rz 7; Schindler in Beermann/Gosch, AO § 153 Rz 14; Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 153 AO Rz 10). Er umfasst daher auch unwirksame Steuererklärungen.

32

Danach war C verpflichtet, die unrichtigen Erklärungen der W gegenüber dem FA zu berichtigen, da diese zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung geführt haben.

33

bbb) Die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, dass sie selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat oder von dieser wusste. Die zehnjährige Frist gilt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz AO auch dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, derer er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Denn für die Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist es unerheblich, wer die Steuer hinterzogen hat. Es kommt nur darauf an, dass es sich objektiv um hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Beträge handelt. Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, haftet der Steuer als solcher an. Danach läuft gegen den Schuldner hinterzogener Steuern eine zehnjährige Festsetzungsfrist ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen hat (Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 18; Banniza in HHSp, § 169 AO Rz 53; Paetsch in Beermann/Gosch, AO§ 169 Rz 52; Klein/Rüsken, a.a.O., § 169 Rz 28; z.B. BFH-Urteile vom 4. März 1980 (gesicherter Bereich)VII R 88/77, (gesicherter Bereich)BFHE 130, 131; vom 23. März 1982 (gesicherter Bereich)VII R 68/81, (gesicherter Bereich)BFHE 135, 563; vom 31. Januar 1989 (gesicherter Bereich)VII R 77/86, (gesicherter Bereich)BFHE 156, 30, (gesicherter Bereich)BStBl II 1989, 442).

34

An der objektiven Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, ändert sich auch nichts dadurch, dass der Steuerschuldner von der Steuerhinterziehung bzw. von der verlängerten Festsetzungsverjährung nichts wusste (Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 24). Denn im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang den Steuerschuldner überhaupt ein eigenes Verschulden trifft. Daher greift die verlängerte Festsetzungsverjährung auch dann, wenn der Steuerschuldner davon ausgeht, dass Festsetzungsverjährung bereits eingetreten sei und er erst später davon erfährt, dass ein Dritter zu seinen Gunsten Steuern hinterzogen hat.

35

ccc) Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von Miterben. Zwar laufen bei einer Gesamtschuldnerschaft die Verjährungsfristen gegenüber jedem Gesamtschuldner getrennt ab (§ 44 Abs. 2 Satz 3 AO). Da es nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO jedoch nicht darauf ankommt, wer die Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hat, muss jeder Gesamtschuldner die Steuerhinterziehung eines anderen Gesamtschuldners gegen sich gelten lassen (so ausdrücklich auch Boeker in HHSp, § 44 AO Rz 33; Banniza in HHSp, § 169 AO Rz 65; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 169 Rz 59; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 44 AO Rz 19; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 23; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 44 Rz 19; vgl. zur Gesamtschuld bei Ehegatten BFH-Beschlüsse vom 20. August 2010 (gesicherter Bereich)IX B 41/10, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2010, 2239; vom 19. Februar 2008 (gesicherter Bereich)VIII B 49/07, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2008, 1158; vom 30. März 2005 IV B 161/03, juris).

36

ddd) Zwar steht der Klägerin die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO zu exkulpieren. Danach tritt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre beieiner Steuerhinterziehung, die nicht von dem Steuerschuldner, sondern von einer anderen Person begangen wurde, u.a. dann nicht ein, wenn der Steuerschuldner selbst durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Klägerin durch die Steuerhinterziehung der C einen Vermögensvorteil in Form einer zu niedrig festgesetzten Steuerschuld erlangt hat, die auf sie als Gesamtrechtsnachfolgerin nach § 1922 BGB übergegangen ist.

37

dd) Für die Streitjahre 1998 und 1999 ist die Revision im Übrigen schon deshalb unbegründet, weil es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide auf die Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre nicht ankommt. Der Ablauf der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) für 1998 am 31. Dezember 2005 und für 1999 am 31. Dezember 2006 wurde durch das Schreiben der Steuerfahndungsstelle an die Klägerin vom 21. März 2005 gemäß § 171 Abs. 5 AO gehemmt. Die Festsetzungsfrist lief danach nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, so dass die Korrekturbescheide für 1998 und 1999 vom 30. April 2007 noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ergingen.

38

5. Da das vorinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben wird, hat auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand. Der Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach Verfahrensabschnitten zu entscheiden. Auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. April 2014 (gesicherter Bereich)XI R 24/13, (gesicherter Bereich)BFHE 245, 66, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 1014; vom 13. April 2016 (gesicherter Bereich)III R 7/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 1462).

39

Für das Klageverfahren beruht die Kostenentscheidung auf §§ 136 Abs. 1 und 135 Abs. 3 FGO. Für das Revisionsverfahren beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1, 2 und 3 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 (gesicherter Bereich)IV R 14/04, (gesicherter Bereich)BFHE 212, 231, (gesicherter Bereich)BStBl II 2006, 418, m.w.N.).

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BFH: Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. So entschied der BFH (Az. I R 53/15).

BFH: Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

§ 5 Abs. 7 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst (TV ATZ) – Anwendung der aktuellen Pauschalwerttabelle zur Bemessung von Jubiläumsrückstellungen

BFH, Urteil I R 53/15 vom 27.09.2017

Leitsatz

  1. Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden.
  2. Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12. April 1999 (BStBl I 1999, 434) bemessen hatte, darf später im Rahmen einer noch „offenen“ Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1013) veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen.

Tatbestand:

A.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Im Hinblick auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre) bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) zwei Streitpunkte, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:

2

– Rückstellung für Nachteilsausgleich bei der Altersteilzeit:

3

Die Klägerin hat mit verschiedenen Mitarbeitern Verträge über Altersteilzeit abgeschlossen. Grundlage dieser Verträge ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1996, 1078) und der für die Mitarbeiter der Klägerin einschlägige Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 (TV ATZ). Nach § 5 Abs. 7 TV ATZ haben die Mitarbeiter einen tariflichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung wegen der zu erwartenden Rentenkürzung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente (sog. Nachteilsausgleich). Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

4

„Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung …, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit … beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.“

5

Die künftigen Abfindungszahlungen bei den Altersteilzeitrückstellungen hat die Klägerin in ihren Handels- und Steuerbilanzen ab Abschluss des jeweiligen Altersteilzeitvertrags in voller Höhe, jedoch abgezinst auf den Zeitpunkt der Auszahlung (Zinssatz 5,5 %) gewinnmindernd als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert.

6

Das FA war der Auffassung, die Rückstellungen für die Abfindungszahlungen dürften gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. März 2007 ((gesicherter Bereich)BStBl I 2007, 297, Rz 15) nicht bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags in voller (abgezinster) Höhe passiviert werden, sondern müssten –wie die Rückstellungen für die Lohn-Aufstockungszahlungen bei Altersteilzeit– ratierlich angesammelt werden. Auf dieser Grundlage ermittelte das FA für das Streitjahr 2004 eine Gewinnerhöhung um … € und für das Streitjahr 2005 eine Gewinnminderung um … €. Es erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide.

7

– Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen:

8

Die Klägerin gewährte ihren Mitarbeitern Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen sowohl nach den jeweils geltenden Tarifverträgen als auch nach übertariflichen Sonderzahlungen und bildete dafür Rückstellungen (sog. Jubiläumsrückstellungen). Zum 31. Dezember 2005 bildete sie die Jubiläumsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, soweit die maßgebenden Dienstverhältnisse mindestens zehn Jahre bestanden und die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren vorausgesetzt hatte. Den steuerlichen Ansatz der Jubiläumsrückstellungen zum 31. Dezember 2005 hat die Klägerin nach dem sog. Pauschalwertverfahren nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 12. April 1999 (BStBl I 1999, 434) und den darin vorgegebenen Pauschalwerten mit insgesamt … € bemessen. Dem Pauschalwertverfahren nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 434 lagen die „Richttafeln 1998“ von Dr. Klaus Heubeck (Heubeck) zugrunde.

9

Das FA berücksichtigte die Jubiläumsrückstellungen bei Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2005 erklärungsgemäß. Die Klägerin beantragte im Einspruchsverfahren, die Jubiläumsrückstellungen mit … € anzusetzen. Dieser Betrag ergebe sich unter Zugrundelegung der von der Finanzverwaltung auf der Grundlage der „Richttafeln 2005 G“ von Heubeck im BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1013) verlautbarten neuen Pauschalwerttabelle. Das FA lehnte die Änderung ab, weil seiner Auffassung nach der ursprüngliche Ansatz nicht fehlerhaft gewesen sei.

10

Die Klage hatte in beiden Punkten Erfolg (Finanzgericht –FG– München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 9. Juni 2015 6 K 1824/13, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1560).

11

Gegen das FG-Urteil richtet sich die –vom FG zugelassene– Revision des FA.

12

Während des Revisionsverfahrens –am 20. November 2015– hat das FA Änderungsbescheide für beide Streitjahre erlassen. Auswirkungen auf die Streitgegenstände ergaben sich dadurch nicht.

13

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt, die Änderungsbescheide vom 20. November 2015 dahin abzuändern, dass die rückgestellten Verbindlichkeiten wegen Nachteilsausgleichs gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ in voller (abgezinster) Höhe passiviert werden und dass –insoweit nur den Bescheid für 2005 betreffend– die Höhe der Jubiläumsrückstellungen zum 31. Dezember 2005 auf der Grundlage der Pauschalwerttabelle gemäß dem BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 1013 bemessen wird.

Gründe:

B.

15

I. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil die nach Ergehen des FG-Urteils erlassenen Änderungsbescheide vom 20. November 2015 an die Stelle der ursprünglich angefochtenen Bescheide getreten sind. Dem FG-Urteil liegen infolgedessen nicht mehr existierende Bescheide zugrunde und das angefochtene Urteil kann deswegen keinen Bestand mehr haben. Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung der angefochtenen Bescheide unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung –FGO– (z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 (gesicherter Bereich)I R 56/12, (gesicherter Bereich)BFHE 245, 143, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014,703). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats.

16

II. Die Klage hat nur im Hinblick auf das Streitjahr 2005 –dem Grunde nach–Erfolg; die Sache ist insoweit zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. Im Hinblick auf das Streitjahr 2004 ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

17

1. Die Klage ist zulässig. Es steht der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) in Bezug auf den das Streitjahr 2005 betreffenden Bescheid nicht entgegen, dass sich in dem Fall, dass die Klägerin in beiden Streitpunkten obsiegen würde, für dieses Streitjahr per Saldo eine höhere Körperschaftsteuer ergeben würde, als sie in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt worden ist. Denn die Klägerin ist dadurch beschwert, dass das FA in dem Körperschaftsteuerbescheid 2005 die Rückstellungen für die Jubiläumszuwendungen niedriger bemessen hat, als von ihr beantragt, wodurch sich aus Sicht der Klägerin ein zu hoher Gewinn ergeben hat. Diese Beschwer entfällt nicht dadurch, dass sich aufgrund der Rechtsauffassung der Klägerin zu dem anderen Streitpunkt (Rückstellungen für den Nachteilsausgleich) für 2005 eine gegenläufige Gewinnminderung ergeben würde. Anders wäre es nur, wenn beide Streitpunkte inhaltlich in einer Weise miteinander verknüpft wären, dass ein Obsiegen in dem ersten Streitpunkt zwangsläufig auch zu einem Obsiegen im zweiten Streitpunkt führen müsste. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn beide Streitpunkte sind inhaltlich nicht miteinander verbunden.

18

2. Im Hinblick auf das Streitjahr 2004 ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Sie durfte in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2004keine Rückstellungen für die Verpflichtungen zur Zahlung des Nachteilsausgleichs gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ passivieren.

19

a) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der in den Streitjahren geltenden Fassung (HGB) sind in der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 25. Mai 2016 (gesicherter Bereich)I R 17/15, (gesicherter Bereich)BFHE 254, 228, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 930) und ist von der als Sparkasse buchführungspflichtigen Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung auch für die Steuerbilanzen zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2012 (gesicherter Bereich)I R 66/11, (gesicherter Bereich)BFHE 239, 315, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 676).

20

b) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Bei den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ handelt es sich um in den Zeitpunkten des Abschlusses der jeweiligen Teilzeitarbeitsverträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten. Denn der Zahlungsanspruch setzt u.a. voraus, dass dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich nur ein „gekürzter“ gesetzlicher Rentenanspruch zusteht (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts –LAG– Baden-Württemberg vom 30. Mai 2016 (gesicherter Bereich)1 Sa 1/16, Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes –ZTR– 2016, 707; Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19. Mai 2015 1 Sa 370 b/14, juris; Urteil des LAG Niedersachsen vom 6. August 2008 2 Sa 1738/07, juris). Damit fehlte es für die Entstehung der Zahlungsforderungen zu den Zeitpunkten des Abschlusses der Teilzeitarbeitsverträge noch an mindestens einem Tatbestandselement.

21

c) Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag –wie hier–dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, ist eine Rückstellung nur zu bilden, wenn sie erstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsteht und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2001 (gesicherter Bereich)I R 45/97, (gesicherter Bereich)BFHE 196, 216, (gesicherter Bereich)BStBl II 2003, 121; vom 6. Juni 2012I R 99/10, BFHE 237, 335, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 196; vom 6. Februar 2013 (gesicherter Bereich)I R 8/12, (gesicherter Bereich)BFHE 240, 252, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 686, jeweils m.w.N.). Im Streitfall liegt nur die erstgenannte Voraussetzung vor, nicht aber auch die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeiten in den bis zu den Bilanzstichtagen abgelaufenen Wirtschaftsjahren.

22

aa) Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entstehung ist zu bejahen, wenn zum betreffenden Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen das Entstehen der in Rede stehenden Verbindlichkeit und die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen (z.B. Senatsurteil vom 8. November 2000 (gesicherter Bereich)I R 10/98, (gesicherter Bereich)BFHE 193, 406, (gesicherter Bereich)BStBl II 2001, 349). Im Streitfall war aus den abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen eine Inanspruchnahme der Klägerin hinreichend wahrscheinlich. Denn es war davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer den zugesagten Nachteilsausgleich nach dem Ende der Altersteilzeit auch in Anspruch nehmen würden.

23

bb) An der Verursachung der Abfindungsverbindlichkeiten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in den Vorjahren fehlte es hier indessen.

24

aaa) Diese Passivierungsvoraussetzung erfordert, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu den maßgeblichen Bilanzstichtagen erfüllt sind und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt. Maßgebend ist hiernach die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in (gesicherter Bereich)BFHE 240, 252, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 686; vom 15. März 2017 I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043). Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt (Urteil des Bundesfinanzhofs–BFH– vom 17. Oktober 2013 (gesicherter Bereich)IV R 7/11, (gesicherter Bereich)BFHE 243, 256, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 302, m.w.N.). Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Wesentlichkeit hingegen der Grad der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des betreffenden Tatbestandsmerkmals (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043).

25

bbb) Wie unter B.II.2.b ausgeführt, ist § 5 Abs. 7 Satz 1 TV ATZ dahin auszulegen, dass der Abfindungsanspruch nur entsteht, wenn es beim Eintritt des jeweiligen Arbeitnehmers in den Ruhestand tatsächlich zu einer Rentenkürzung kommt. Bei dem Tatbestandselement des Eintritts einer Rentenkürzung, welches in Bezug auf die Arbeitnehmer, für die die Klägerin die in Rede stehenden Rückstellungen gebildet hat, zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre noch nicht verwirklicht war, handelt es sich um ein im vorstehend beschriebenen Sinne wirtschaftlich wesentliches Tatbestandsmerkmal. Denn Sinn und Zweck der Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ besteht gerade darin, jenen Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Bereitschaft zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags später eine Rentenkürzung hinnehmen müssen, einen Nachteilsausgleich zu gewähren (s.a. Urteil des LAG Baden-Württemberg in ZTR 2016, 707; Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19. Mai 2015 1 Sa 370 b/14, juris; Urteil des LAG Niedersachsen vom 6. August 2008 2 Sa 1738/07, juris). Es handelt sich bei der Rentenkürzung somit um den eigentlichen wirtschaftlichen Beweggrund für die Leistung der Abfindung. Der tatsächliche Eintritt der bei Vertragsschluss erwarteten Rentenkürzung ist daher nicht nur in rechtlich-formaler, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 5 Abs. 7 TV ATZ.

26

d) Sonach hätte die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2004 keine Rückstellungen für die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 7 TV ATZ aus laufenden Altersteilzeitarbeitsverträgen bilden dürfen. Soweit das FA die gebildeten Rückstellungen gleichwohl zu einem Teil anerkannt hat, darf der Senat den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren bestehenden sog. Verböserungsverbots (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 (gesicherter Bereich)VIII R 80/94, (gesicherter Bereich)BFHE 184, 74, (gesicherter Bereich)BStBl II 1997, 727) nicht zu Lasten der Klägerin ändern.

27

3. Hinsichtlich des Streitjahrs 2005 ist der Rechtstreit nicht entscheidungsreif, so dass die Sache insoweit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen ist.

28

a) Die Jubiläumsrückstellungen zum 31. Dezember 2005 sind entsprechend dem Begehren der Klägerin auf der Grundlage der im BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 1013 verlautbarten, anhand der „Richttafeln 2005 G“ von Heubeck errechneten Pauschalwerte zu bemessen. Dass die Klägerin in ihrer Steuererklärung noch die Pauschalwerte aus dem BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 434 zugrunde gelegt hatte, steht dem nicht entgegen.

29

aa) Jubiläumsrückstellungen dürfen gemäß § 5 Abs. 4 EStG nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG sind diese Voraussetzungen im Hinblick auf die von der Klägerin zum 31. Dezember 2005 gebildeten Jubiläumsrückstellungen erfüllt. Die Revision hat insoweit keine Einwendungen erhoben.

30

bb) Für die Bemessung des Teilwerts von Jubiläumsrückstellungen bedarf es zur Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens von Mitarbeitern wegen Todes oder Invalidität versicherungsmathematischer Berechnungen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 (gesicherter Bereich)IV R 81/84, (gesicherter Bereich)BFHE 149, 55, (gesicherter Bereich)BStBl II 1987, 845; BMF-Schreiben vom 29. Oktober 1993, (gesicherter Bereich)BStBl I 1993, 898). Zu diesem Zweck greift die Praxis –auch die Finanzverwaltung (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 1013; in (gesicherter Bereich)BStBl I 1993, 898, sowie in BStBl I 1999, 434)– in der Regel auf die Richttafeln von Heubeck zurück, wogegen von Rechts wegen nichts zu erinnern ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1994 (gesicherter Bereich)II R 122/91, (gesicherter Bereich)BFHE 175, 384, (gesicherter Bereich)BStBl II 1995, 14,zur bewertungsrechtlichen Teilwertberechnung von Pensionsverpflichtungen; s. z.B. auch Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 2031; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 848).

31

cc) Im Streitfall hat die Klägerin von der seitens der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen angebotenen Möglichkeit der sog. Pauschalbewertung für Jubiläumsrückstellungen Gebrauch gemacht. Bei dieser Bewertungsmethode muss der Steuerpflichtige nicht, wie beim sog. Teilwertverfahren, die einzelnen relevanten Bezugsgrößen und versicherungsmathematischen Werte für jeden Arbeitnehmer zusammenstellen und den sich daraus ergebenden Barwert der Verpflichtung ermitteln. Vielmehr setzt die Finanzverwaltung auf der Grundlage der Richttafeln Pauschalwerte fest und veröffentlicht diese in Form einer Tabelle, aus der der Steuerpflichtige die Höhe der anzusetzenden Jubiläumsrückstellungen anhand der vom betreffenden Arbeitnehmer bereits abgeleisteten Dienstjahre und des Leistungszeitpunkts der jeweiligen Jubiläumszuwendung ablesen kann (vgl. die Anlagen zu den BMF-Schreiben in (gesicherter Bereich)BStBl I 1993, 898; in BStBl I 1999, 434, und in BStBl I 2008, 1013). Von der gewählten Bewertungsmethode –Teilwert- oder Pauschalwertmethode–kann der Steuerpflichtige nach den Vorgaben des BMF für alle Verpflichtungen nur einheitlich Gebrauch machen; zudem ist an der getroffenen Wahl grundsätzlich für fünf Wirtschaftsjahre festzuhalten (BMF-Schreiben in (gesicherter Bereich)BStBl I 1993, 898, und in BStBl I 2008, 1013, Rz 11).

32

Gegen ein derartiges Angebot einer vereinfachten Wertermittlung aufgrund einer verwaltungsseitigen Pauschalierungsmethode bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, weil das Verfahren allgemein anerkannt ist, eine praktikable und hinreichend sichere Schätzung der höchstmöglichen zukünftigen Belastungen ermöglicht (vgl. Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 2031; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 848; Schubert in Beck Bil-Komm., 10. Aufl., § 249 HGB Rz 100 „Jubiläumszuwendung“; Tormöhlen in Korn, § 5 EStG Rz 597) und es dem Steuerpflichtigen unbenommen bleibt, stattdessen die exakten versicherungsmathematischen Barwerte aufgrund der Teilwertmethode zu ermitteln und anzusetzen.

33

dd) Die Anerkennung der Pauschalwertmethode setzt allerdings voraus, dass die Verwaltung die von ihr errechneten und vorgegebenen Pauschalwerte auf der Grundlage der jeweils aktuellen Version der verwendeten versicherungsmathematischen Richttafeln bemisst und bei Erscheinen einer neuen Version dieser Richttafeln eine Neuberechnung der Pauschalwerte vornimmt sowie eine neue Pauschalwerttabelle zur Verfügung stellt. Im Falle der im Juli 2005 veröffentlichten neuen „Richttafeln 2005 G“ von Heubeck ist das BMF dem in der Weise nachgekommen, dass es eine neue Pauschalwerttabelle als Anlage zum BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 1013 veröffentlicht hat. Dieses Schreiben soll gemäß dessen Rz 17 „grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden“ sein. Zur zeitlichen Anwendung der neuen Pauschalwerttabelle heißt es in Rz 21 dieses BMF-Schreibens:

34

„Die Anlage dieses Schreibens kann frühestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 6. Juli 2005 (Tag der Veröffentlichung der ‚Richttafeln 2005 G’von Prof. Klaus Heubeck) endet, wenn auch bei der Bewertung eventuell vorhandener Pensionsverpflichtungen und sonstiger versicherungsmathematischer Bilanzposten des Unternehmens der Übergang auf die ‚Richttafeln 2005 G‘ erfolgt ist …“

35

ee) Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 1013 war das FA im Streitfall gehalten, entsprechend dem im Einspruchsverfahren gestellten Antrag der Klägerin die neue Pauschalwerttabelle anzuwenden. Denn das streitgegenständliche Festsetzungsverfahren war aufgrund des Einspruchs noch „offen“; außerdem endete das der Veranlagung zugrundeliegende Wirtschaftsjahr nach dem 6. Juli 2005, nämlich am 31. Dezember 2005. Dass in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2005 noch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten enthalten waren, die nicht auf der Grundlage der „Richttafeln 2005 G“von Heubeck ermittelt worden sind, hat das FG nicht festgestellt, das FA nicht vorgetragen und die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung –unwidersprochen– verneint.

36

Das FA hat den Änderungsantrag ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2005 für die Bemessung der Höhe der Jubiläumsrückstellungen noch die „alten“ Pauschalwerte aus dem BMF-Schreiben im BStBl I 1999, 434 zugrunde gelegt. Dieser Ablehnungsgrund lässt sich indessen aus den Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 1013 nicht ableiten. Die Argumentation des FA steht vielmehr in Widerspruch zu der grundsätzlichen Vorgabe in Rz 17 des Schreibens, der zufolge das Schreiben für alle noch „offenen“ Fälle Anwendung finden solle. Denn jenen Steuerpflichtigen, die sich auf das vom BMF angebotene Pauschalwertverfahren festgelegt hatten, blieb auch nach der Veröffentlichung der „Richttafeln 2005 G“ im Juli 2005 bis zur Veröffentlichung der neuen Pauschalwerttabelle durch das BMF im Dezember 2008 keine andere Möglichkeit, als für die Bemessung ihrer Jubiläumsrückstellungen noch auf die alte Pauschalwerttabelle aus dem BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 434 zurückzugreifen. Die Sichtweise des FA würde somit im Ergebnis dazu führen, dass die neue Pauschalwerttabelle erstmals für jene Wirtschaftsjahre hätte Anwendung finden können, für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der neuen Pauschalwerttabelle im Dezember 2008 eine Steuerbilanz noch nicht beim FA eingereicht war. Eine Anwendung der neuen Tabelle auf die in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2007 endenden Wirtschaftsjahre wäre damit –entgegen der Vorgabe des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 1013– faktisch ausgeschlossen.

37

Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob –wie die Revision meint–nach den Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 1013 den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt werden sollte, die Jubiläumsrückstellungen noch nach der alten oder schon nach der neuen Pauschalwerttabelle zu bewerten oder ob die Anwendung der neuen Pauschalwerttabelle bei Vorliegen der im BMF-Schreiben genannten Anwendungsvoraussetzungen verpflichtend sein sollte. Denn die Klägerin hätte von einem ihr durch das BMF-Schreiben eingeräumten Wahlrecht dadurch Gebrauch gemacht, dass sie die Anwendung der neuen Tabelle im Rahmen ihres Änderungsantrags zur Steuerfestsetzung verlangt hat.

38

ff) Die Klägerin kann sich gegenüber dem FA auf die angesprochenen Übergangsregelungen des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 1013 berufen. Bietet die Finanzverwaltung für die bilanzielle Bewertung eines bestimmten Wirtschaftsguts im Rahmen von Verwaltungsanweisungen ein allgemeingültiges vereinfachtes Bewertungsverfahren an, welches auf verwaltungsseitig ermittelten und veröffentlichten Pauschalwerten beruht, dann ist sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebots gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gehalten, die dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen bei allen Steuerpflichtigen gleichmäßig anzuwenden (sog. Selbstbindung der Verwaltung durch typisierende oder pauschalierende Verwaltungsanweisungen, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Februar 1970 (gesicherter Bereich)VI R 325/67, (gesicherter Bereich)BFHE 98, 353, (gesicherter Bereich)BStBl II 1970, 380; Klein/Gersch, AO, 13. Aufl., § 4 Rz 9).

39

b) Welche Auswirkungen die Berücksichtigung der höheren Jubiläumsrückstellungen auf die Höhe der für das Jahr 2005 festzusetzenden Körperschaftsteuer hat, lässt sich für den Senat anhand der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht abschließend beurteilen. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich, dass das FA auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2005 zugunsten der Klägerin einen Teil der gebildeten Rückstellungen für den Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ anerkannt hat und dass dies auf der Grundlage der obigen Ausführungen zu B.II.1. zu Unrecht geschehen ist. Der sich daraus für die Klägerin ergebende Vorteil muss mit dem sich aus den vom FA zu niedrig angesetzten Jubiläumsrückstellungen ergebenden Nachteil saldiert werden. Das prozessuale Verböserungsverbot hindert das Gericht nicht, innerhalb des vom FA festgesetzten Steuerbetrags einzelne Besteuerungsgrundlagen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für den Steuerpflichtigen ungünstiger zu beurteilen, als dies in dem angefochtenen Steuerbescheid geschehen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19. November 2013 (gesicherter Bereich)XI B 9/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 373, m.w.N.).

40

Im Streitfall ist daher für eine Änderung der Steuerfestsetzung für 2005 aufgrund der zu niedrig angesetzten Jubiläumsrückstellungen nur Raum, wenn und soweit bei Saldierung mit den für die Klägerin positiven Folgen der teilweisen Anerkennung der Rückstellungen für den Nachteilsausgleich ein für die Klägerin negativer Saldo verbleibt. Ob und inwieweit dies der Fall ist, lässt sich anhand der tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nichtbeurteilen. Denn das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchen konkreten Beträgen das FA die Rückstellungen für den Nachteilsausgleich für das Streitjahr 2005 anerkannt hat. Die erforderlichen Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

41

III. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache ist dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 2016 (gesicherter Bereich)I R 22/14, (gesicherter Bereich)BFHE 253, 82, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 336, m.w.N.).

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BFH zur Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft – Kürzung um fiktive Wertaufholung

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob eine Wertaufholung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorzunehmen ist, wenn deren Kapital nach der Teilwertabschreibung zunächst herabgesetzt, anschließend wieder erhöht und die Beteiligung schließlich zu einem die Anschaffungskosten übersteigenden Kaufpreis veräußert worden ist (Az. IV R 19/14).

BFH zur Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft – Kürzung um fiktive Wertaufholung

BFH, Urteil IV R 19/14 vom 09.11.2017

Leitsatz

  1. Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens an eine andere Personengesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, kann der auf den Doppelgesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b EStG im Umfang des Anteils des Doppelgesellschafters am Gesamthandsvermögen der Schwestergesellschaft auf die Anschaffungskosten des nämlichen Wirtschaftsguts übertragen werden.
  2. Der nach § 6b EStG übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung.
  3. Die Ausnahme von der teilweisen Steuerbefreiung nach einer voll gewinnmindernden Teilwertabschreibung gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG gilt auch für den Fall, dass der Anteil später veräußert wird.

 

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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des StUmgBG

Das BMF-Schreiben vom 05.02.2018 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 das BMF-Schreiben vom 15.04.2010 (Az. IV B 5 – S-1300 / 07 /10087 // IV A 3 – S-0303 / 17 / 10001).

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des StUmgBG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 07 / 10087 // IV A 3 – S-0303 / 17 / 10001 vom 05.02.2018

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:

1. Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO

1.1 Allgemeines

Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebstätte;

2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft;

3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn

a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder

b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Der Ausdruck „Vermögensmasse“ schließt ausländische Investmentfonds ein. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Mitzuteilen ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse;

4. die Tatsache, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft.

Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.

1.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO

Sind im Falle des Erwerbs, der Aufgabe oder der Veränderung einer Beteiligung im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO die Einkünfte der inländischen Beteiligten aus einer ausländischen Personengesellschaft gemäß § 180 Abs. 5 AO gesondert und einheitlich festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Mitteilungspflicht von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen wird. Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Abs. 5 AO genannten Frist Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer und Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO sowie die Höhe der Beteiligung des inländischen Steuerpflichtigen mitteilt. Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine Übersendung fortgeschriebener Listen). Unterlässt die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Mitteilung, treffen die Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich (vergleiche Textziffer 3). Zur Zuständigkeit der Finanzämter für Personengesellschaften vergleiche Nr. 6 des Anwendungserlasses zu § 18 AO.

1.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO

1.3.1 Erwerb von Beteiligungen

1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden. Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen.

1.3.1.2 10 Prozent-Grenze

Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen.

Beispiel: Die A-GmbH ist seit Jahren an der B-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Die B-Inc. hält 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Im Jahr 2018 erwirbt die A-GmbH unmittelbar 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Sie ist damit unmittelbar und mittelbar an der C-Inc. zu insgesamt 10 Prozent beteiligt und damit mitteilungspflichtig.

1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird.

1.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

1.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen

Die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter C Nr. III 1 und D auszuweisen sind.

1.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO

1.4.1 Drittstaat-Gesellschaft

Drittstaat-Gesellschaft ist nach § 138 Abs. 3 AO eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Dementsprechend gilt als Drittstaat-Gesellschaft auch eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die zwar ihren Sitz in Deutschland, ihre Geschäftsleitung aber in einem Staat oder Territorium hat, der oder das nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist (und umgekehrt).

1.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Rechtlicher Einfluss kann insbesondere auf beteiligungsähnlichen Rechten beruhen (Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) oder auf vertraglichen Beziehungen, z. B. einem Treuhandvertrag. Einfluss außerhalb rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann z. B. aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen oder aufgrund anderer tatsächlicher Abhängigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführung.

Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft äußert sich insbesondere in der Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen, und zwar auch unabhängig vom Bestehen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Kapital oder am Vermögen oder dem Innehaben von Stimmrechten der Drittstaat-Gesellschaft.

Die Einflussnahmemöglichkeiten von Personen, die dem inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehen, sind dem inländischen Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Steuerpflichtige tatsächlich beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nimmt oder genommen hat; die objektive Möglichkeit einer solchen Einflussnahme reicht aus.

1.5 Form und Frist für die Mitteilungen

Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Inländische Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten (Vordruck BZSt 2), es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (§ 138 Abs. 5 Satz 2 AO).

Inländische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet sind, haben die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Abs. 5 Satz 3 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, sind die Mitteilungen weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des BMF und des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) darüber informiert werden.

2. Mitteilungspflicht nach § 138b AO

2.1 Allgemeines

Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 Geldwäschegesetz (GwG) in der ab 26. Juni 2017 geltenden Fassung (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 AO zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Abs. 3 AO mitzuteilen.

Mitteilungspflichtige Stellen sind damit:

  • Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Abs. 2a ZAG mit Sitz im Ausland,
  • Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG, die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 GwG fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KWG bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Die Mitteilungspflicht gilt nach § 138b Abs. 1 Satz 2 AO allerdings nur für solche Fälle, in denen

1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder

mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann (vgl. dazu Tz. 1.4.2), oder

2. der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird. Anderweitige Erwerbe des inländischen Steuerpflichtigen hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind hierbei miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.

Mitteilungen nach § 138b AO sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten (§ 138b Abs. 2 AO).

Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilung an das für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 AO zuständige Finanzamt weiterzuleiten (§ 138b Abs. 5 Satz 1 AO).

2.2. Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen

Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138b Abs. 1 Satz 2 AO nach § 138b Abs. 3 AO anzugeben:

1. die Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139b AO und

2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139c AO oder, solange noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung des inländischen Steuerpflichtigen nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 138b Abs. 6 AO diese Daten mitzuteilen.

Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des inländischen Steuerpflichtigen nicht in

Erfahrung bringen, hat sie nach § 138b Abs. 3 Satz 2 AO in der Mitteilung ein amtlich bestimmtes Ersatzmerkmal anzugeben.

Das Ersatzmerkmal ist bei natürlichen Personen wie folgt zu bilden:

1.-4. Stelle:

Erste vier Buchstaben des Familiennamens des inländischen Steuerpflichtigen

  • Hat ein Name weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit „X“ aufzufüllen.
  • Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.

5.-8. Stelle:

Erste vier Buchstaben des Vornamens des inländischen Steuerpflichtigen

  • Hat ein Vorname weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit „X“ aufzufüllen.
  • Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.

9. und 10. Stelle:

Geburtsjahr des inländischen Steuerpflichtigen

  • Es sind nur die beiden letzten Ziffern zu verwenden (Beispiel: aus 1960 wird 60).

11. und 12. Stelle:

Geburtsmonat des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit führender „0″)

13. und 14. Stelle:

Geburtstag des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit führender „0″)

15. bis 19. Stelle:

fünfstellige Postleitzahl der Adresse des inländischen Steuerpflichtigen.

Handelt es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person, ist kein Ersatzmerkmal zu bilden. In diesem Fall sind lediglich die vollständigen Angaben zum inländischen Steuerpflichtigen entsprechend dem Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ anzugeben.

2.3 Form und Frist für die Mitteilungen

Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten (§ 138b Abs. 4 AO).

3. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO

Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 oder § 138b Abs. 1 bis 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Abs. 2 Nr. 1 oder 1d AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Abs. 7 AO).

Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflichten ist nach den Umständen des Einzelfalls die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Mitteilungspflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

4. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO

Die Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Auf die Erfüllung der Mitteilungspflichten ist nachdrücklich zu achten.

Die für die inländischen Steuerpflichtigen zuständigen Finanzämter werten Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO aus und leiten sie dem BZSt, Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen – IZA zu.

Das BZSt sammelt die Informationen und wertet sie aus (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Finanzverwaltungsgesetz).

5. Anwendungsbestimmungen

Nach Art. 97 § 32 EGAO gelten folgende Anwendungsbestimmungen:

1. § 138 Abs. 2 bis 5, § 138b und § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.

2. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Abs. 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.

3. Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Abs. 2 Satz 1 AO), die vor dem 1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO a. F. bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Abs. 5 AO in der Fassung des StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene des Sturmtiefs Friederike

Die Hessische Finanzverwaltung bietet steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene des Sturmtiefs Friedericke, die unter den Folgen des Unwetters leiden. Für stark betroffene Land- und Forstwirte gibt es Sonderregelungen.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene des Sturmtiefs Friederike

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 02.02.2018

Hessen bietet steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene des Sturmtiefs Friedericke. Die Hessische Finanzverwaltung unterstützt Bürger, die unter den Folgen des Unwetters leiden. Für stark betroffene Land- und Forstwirte gibt es Sonderregelungen.

„Hessens Bürgerinnen und Bürger, denen durch das Sturmtief Friederike Mitte Januar dieses Jahres erhebliche Schäden entstanden sind, können sich über steuerliche Erleichterungen freuen“, das gab Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 02.02.2018 bekannt. Der Minister sagte weiter: „In weiten Teilen Hessens, insbesondere in Nord- und Mittelhessen, sind beträchtliche Schäden entstanden. Ganz besonders betroffen sind Wald- und Forstbesitzer. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb habe ich mich dafür eingesetzt, dass die Hessische Finanzverwaltung, im Einvernehmen mit dem Bund, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommt.“

Erlass regelt steuerliche Hilfsmaßnahmen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Mai 2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Nach den hessischen Regelungen sind für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige beispielsweise bei den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich. Bei Traktoren oder anderen sog. beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Maschinen angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Der Erlass des Hessischen Finanzministeriums sieht ferner Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft vor, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen bei Ernte- oder Ertragsausfällen, die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden kann. Aufwendungen zur Beseitigung von Unwetterschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für alle Steuerpflichtigen, die unter den Folgen des Sturmtiefs leiden, gilt: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Finanzminister Dr. Thomas Schäfer sagte: „Wir haben uns wirklich Gedanken gemacht, wie wir sinnvoll helfen können. Das wird an einem Beispiel besonders gut deutlich: Sind unmittelbar durch das Sturmtief Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Geschädigten zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust jedoch zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.“ Abschließend sagte Thomas Schäfer: „Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Hessens Land- und Fortwirte sind mir besonders wichtig. Sie arbeiten täglich hart. Für schlechtes Wetter können sie gewiss nichts. Deshalb bekommen sie die Unterstützung der Hessischen Steuerverwaltung.“

Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.

Der im Einvernehmen mit dem BMF ergangene Erlass vom 31.01.2018 geht auf folgende Punkte ein:

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

2. Verlust von Buchführungsunterlagen

3. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4, Grundsteuer

5. Gewerbesteuer

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