Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche dank Kassen-Nachschau

Das seit dem 02.10.2017 an die Stelle der OFD Niedersachsen getretene Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) weist darauf hin, dass die Finanzämter seit dem 01.01.2018 gemäß § 146b AO bei Betrieben der Bargeldbranche unangekündigt eine sog. Kassennachschau vornehmen können.

Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche dank Kassen-Nachschau

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 02.02.2018

Um den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren, gibt es seit dem 1. Januar 2018 die Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung, AO). Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.

Welche Rahmenbedingungen gelten für die ab Januar 2018 mögliche Kassen-Nachschau?

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Was wird bei der Kassen-Nachschau überprüft?

Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Ist eine Kassen-Nachschau auch bei Betrieben ohne Kassen-System zulässig?

Im Interesse der Wettbewerbsgleichheit werden Unternehmen ohne Kassensystem nicht besser gestellt als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Können auch andere Unternehmensbereiche geprüft werden?

Je nach Branche kann die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Was empfiehlt die Finanzverwaltung den Unternehmen der Bargeldbranche?

Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, regt die Finanzverwaltung an, einen Steuerberater für den rechtlichen Teil und ggf. einen Kassenfachhändler für den technischen Bereich hinzuzuziehen. Darüber hinaus hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen Informationsschreiben zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht.

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Steuertermine Februar 2018

Die Steuertermine des Monats Februar 2018 auf einen Blick.

Steuertermine Februar 2018

Fälligkeit

Montag, 12.02.2018

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Donnerstag, 15.02.2018

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Das BMF hat in einer vorläufigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch nach dem FKAustG zum 30.09.2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2018 dem BZSt übermitteln müssen (Az. IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :050).

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2018

BMF, IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :050 vom 01.02.2018

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2018 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nr. 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018.

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Steuergerechtigkeit als Ziel steuerlicher Reformen

„Steuerpolitische Perspektiven der neuen Legislaturperiode aus dem Blickwinkel von Steuergerechtigkeit und Steuermoral“ – so lautete das Motto des 66. Berliner Steuergesprächs. Die Expertenrunde befasste sich u. a. mit dem Ergebnispapier der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD vom 12.01.2018 und untersuchte die darin gemachten Aussagen im Hinblick auf Steuergerechtigkeit und Steuermoral. Der DStV berichtet.

Steuergerechtigkeit als Ziel steuerlicher Reformen

66. Berliner Steuergespräch

DStV, Mitteilung vom 31.01.2018

„Steuerpolitische Perspektiven der neuen Legislaturperiode aus dem Blickwinkel von Steuergerechtigkeit und Steuermoral“ – so lautete das Motto des 66. Berliner Steuergesprächs, welches am 29.01.2018 im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin stattfand. Zwar waren an diesem Tag – anders als von den Veranstaltern erwartet – noch keine konkreten steuerpolitischen Festlegungen in Gestalt eines Koalitionsvertrages erfolgt, in Ermangelung dessen befasste sich die Expertenrunde aber u. a. mit dem Ergebnispapier der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD vom 12.01.2018 und untersuchte die darin gemachten Aussagen im Hinblick auf Steuergerechtigkeit und Steuermoral.

Moderiert wurde die Veranstaltung von Prof. Dr. Roman Seer von der Ruhr-Universität Bochum. Er begrüßte zunächst die Experten auf dem Podium, und zwar Prof. Dr. Hanno Kube von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg, Prof. Dr. Frank Hechtner vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Freien Universität Berlin, StB Dr. Hartmut Schwab, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, und Michael Sell, Leiter der Steuerabteilung im Bundesministerium der Finanzen. Als Überraschungsgast begrüßte Seer zudem die Philosophin und Personalberaterin Dr. Irina Kummert, Präsidentin des Ethikverbands der Deutschen Wirtschaft, die sich in jüngster Zeit in verschiedenen Veröffentlichungen zu Fragen der Steuergerechtigkeit und Steuermoral geäußert hatte.

In einem einführenden Vortrag legte Prof. Dr. Kube dar, dass aus seiner juristischen Sicht Steuergerechtigkeit in Deutschland ausschließlich an den Vorschriften des Grundgesetzes zu messen sei. Daneben habe der Begriff der Steuergerechtigkeit in der deutschen Verfassungsordnung keinen Raum. Im internationalen Bereich sei der Begriff der Steuergerechtigkeit schwerer zu greifen, weil es hier an übergeordneten, verbindlichen Rechtstexten weitgehend fehle. Dies vorausgeschickt, untersuchte Kube sodann einige der in dem o. g. Sondierungspapier aufgeführten steuerpolitischen Aspekte wie die mögliche Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinsen, die steuerlichen Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung, für Digitalisierungsmaßnahmen und für die Belebung des Wohnungsbaus, außerdem die angesprochenen familienbezogenen Neuerungen in den Bereichen Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie den Abbau des Solidaritätszuschlags, den er in Bezug auf die selektive Behandlung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen kritisch sah. Festzuhalten sei aus seiner Sicht, dass trotz sprudelnder Steuereinnahmen kaum Steuerentlastungen vorgesehen seien und dass offenbar grundlegende Änderungen z. B. im Hinblick auf eine Vereinfachung des Steuerrechts, auf ein Überdenken der auf Missbrauchsbekämpfung angelegten Steuerpolitik der vergangenen Jahre, auf eine Reform des Einkommensteuertarifs z. B. in Sachen Mittelstandsbauch und kalte Progression, auf eine Reform der Familienbesteuerung (Beibehaltung des Ehegattensplittings) oder auf die Zukunft der Gewerbesteuer nicht Gegenstand der zukünftigen Regierungspolitik sein sollen.

Prof. Dr. Hechtner untersuchte die steuerpolitischen Absichtserklärungen sodann aus der Sicht eines Wirtschaftswissenschaftlers. Im Hinblick auf Steuergerechtigkeit und Steuermoral verwies er darauf, dass die betriebswirtschaftliche Steuerlehre ihre Aufgabe nicht darin sehe, ethisch-normative Wertprämissen zu entwickeln. Sie untersuche primär die Auswirkungen von Steuern auf das wirtschaftliche Handeln der Marktteilnehmer. Insofern könne sie z. B. auch die Wirkungen komplizierter steuerlicher Regelungen oder hoher Steuersätze auf die Steuermoral messen. In diesem Zusammenhang sprach Hechtner die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34 a EStG an, die längst nicht in dem Maße entlastend wirke, wie es in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung angenommen worden sei. Die Regelung werde in viel geringerem Maße in Anspruch genommen, als bei Schaffung der Norm behauptet wurde. Hechtner empfahl deshalb der Politik, über eine Nachjustierung oder Abschaffung der Norm nachzudenken. Jedenfalls seien die damals in den Raum gestellten steuerentlastenden Wirkungen mit Abstand nicht erreicht worden. – Aus seiner Sicht dürfe die Diskussion über Steuergerechtigkeit aber auch nicht auf den Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit reduziert werden, sondern müsse auch den Umgang der Finanzverwaltung mit den Steuerpflichtigen in den Blick nehmen. Außerdem frage er sich, was „aggressive“ Steuervermeidung, welche die Politik zu bekämpfen beabsichtige, eigentlich sein soll. Eine klare Definition dessen, was hierunter zu verstehen ist, sei bisher nicht gelungen, was entsprechende Maßnahmenkonzepte zweifelhaft erscheinen lasse.

Der Steuerabteilungsleiter im BMF Michael Sell erklärte, dass er sich nicht zu den aktuellen steuerpolitischen Diskussionen äußern werde, die gegenwärtig im Rahmen von Koalitionsverhandlungen von der Politik geführt würden. Was den Aspekt der Steuergerechtigkeit angehe, so sei dieser naturgemäß schwer definierbar, da erhebliche Wertungskomponenten und persönliche Einschätzungen mit ihm verbunden seien. Betrachte man das deutsche Steuersystem, so könne man im Jahre 2018 nicht nur das hundertjährige Bestehen einer Finanzgerichtsbarkeit und die ebenso lange Existenz der Umsatzsteuer feiern, sondern auch die seit 125 Jahren geltende Steuerprogression in der Einkommensteuer, denn im Jahre 1893 sei durch die Miquel‘sche Steuerreform erstmals ein progressiver Steuertarif eingeführt worden. Generell könne man vielleicht feststellen, dass bei alten Steuern und alten Besteuerungsprinzipien eine Vermutung dafürspreche, dass sie gerecht seien. Zu diesen alten und bewährten Besteuerungsprinzipien zähle auch, dass in Deutschland Steuern nicht nach Legitimität, sondern nach gesetzlichen Vorschriften erhoben werden. Wer die Gesetze befolge, sei in Deutschland – rechtlich betrachtet – auf der sicheren Seite. Das schütze allerdings nicht vor einer auch medial geführten Debatte darüber, was steuerlich gerecht sei. Wer hier Defizite sehe, dürfe seine Kritik zwar eigentlich gar nicht an die von steuerlichen Möglichkeiten Gebrauch machenden Steuerpflichtigen richten, sondern habe im Grunde den Steuergesetzgeber anzusprechen, die Praxis zeige aber, dass betreffende Unternehmen und ihre Berater vor öffentlichen Angriffen nicht geschützt seien. Hier sei sicherlich noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten, zumal Legitimitätsvorstellungen sehr subjektiv seien. Wer steuerpolitische Vorstellungen habe, besitze nur dann einen Anspruch darauf, dass diese umgesetzt werden, wenn sie in Gesetze gegossen würden; alles andere seien Meinungsdiskussionen. – Ausführlich ging Sell auch auf das nach seiner Überzeugung gescheiterte wissenschaftliche Modell des Homo oeconomicus ein. Die Verhaltensökonomik (Behavioural Economics) unterscheide sich von dem neoklassischen Standard Economic Modell gerade dadurch, dass sie an das tatsächliche Verhalten der Menschen anknüpft und nicht ein bestimmtes, vielleicht unrealistisches Verhalten axiomatisch voraussetzt. In diesem Zusammenhang ging Sell auch auf den sog. Gini-Koeffizienten ein, der zur Messung von Ungleichverteilungen, u. a. in der Einkommens- und Vermögensverteilung, entwickelt wurde. Nehme man diesen als Anknüpfungspunkt, stehe Deutschland im internationalen Vergleich in Sachen Gleichbehandlung relativ gut da. Auch dies sei ein Aspekt, der mit Steuergerechtigkeit zu tun habe. – Wichtige Gerechtigkeitsdebatten sah Sell in Bezug auf die Grundsteuer auf Deutschland zukommen. Diese Steuer betreffe nahezu jeden Steuerpflichtigen in Deutschland. Sofern das Bundesverfassungsgericht hier eine Neuordnung verlange, komme viel Arbeit auf die Steuerpolitik zu.

StB Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München und Vizepräsident der BStBK, stellte vier Aspekte in den Mittelpunkt seiner Ausführungen: Die Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen sei abzulehnen, bei der umsatzsteuerlichen Organschaft müsse für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden, wobei man sich an ausländischen Regelungen ein Beispiel nehmen könne, die Auskunfts- und Informationsrechte der Steuerpflichtigen in Deutschland müssten gestärkt werden und es sei eine Neuregelung der Verlustverrechnung nach den §§ 8c und 8d EStG erforderlich. Ausdrücklich unterstützte Schwab den Vorredner darin, dass es eine rechtliche Pflicht, mehr als die gesetzlich geschuldeten Steuern zu zahlen, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geben könne. Mehr als Gesetzestreue könne der Staat von seinen Bürgern nicht verlangen. Und als Berater füge er hinzu: Wenn der Gesetzgeber ein gewisses Verhalten nicht wolle, müsse er es klar zum Ausdruck bringen. Ansonsten sei man als Berater verpflichtet, den steueroptimalen Weg zu weisen und hafte, wenn man dies nicht tue. Steuerberater und Mandanten dürften hier nicht zwischen die Fronten geraten.

Unter philosophischen und sprachwissenschaftlichen Aspekten betrachtete dann Dr. Irina Kummert die Themen Steuergerechtigkeit und Steuermoral. Dabei legte sie einleitend dar, dass Begriffe wie „Steuerpflicht“, „Steuerlast“, „Steuerentlastung“, „Steuererleichterung“, „Steueroasen“, „Steuerparadies“, „Steuerschlupflöcher“ und „Steuerehrlichkeit“ das abstrakte Instrument Steuer an eine moralische Verpflichtung gegenüber einer Gemeinschaft, der Bevölkerung, oder einem Wert, der Steuergerechtigkeit, koppeln. Der Begriff „Steuer“ werde moralisch interpretiert, ohne dass wir dies recht merkten. Das Zahlen von Steuern solle angesehen und angenehm, das Nichtzahlen von Steuern verächtlich und unangenehm erscheinen. Hier gelte es aufzupassen: Konzerne wie Apple handelten völlig legal, wenn sie in Deutschland keine oder kaum Steuern abführten, da sie hier durch kein Gesetz dazu verpflichtet würden. Es sei klar, dass Konzerne wie Apple Steuern als vermeidbare Kosten behandelten, solange die Steuergesetzgebung nicht weltweit angepasst werde. – Hinzu kämen die Kompliziertheit der Steuersysteme und der verschwenderische Umgang mit Steuermitteln. Sie seien es, die in der Bevölkerung das Gefühl wachsen ließen, dass Ungerechtigkeit herrsche. Es fehle an Transparenz und Differenzierung in diesem Bereich.

In der anschließenden Diskussion mit dem Publikum wurde u. a. die Frage aufgeworfen, warum es in Deutschland – im Gegensatz etwa zu Schweden – keine gesellschaftliche Akzeptanz dafür gebe, öffentlich bekannt zu geben, wie viel Steuern jeder Steuerpflichtige zahlt. Steuern zu zahlen, sei doch etwas Positives im Sinne der Gemeinschaft, dessen man sich rühmen dürfe und für das man eigentlich gesellschaftlich belohnt werden müsste. Allgemein wurde aber ein solches Maß an Transparenz als nicht der deutschen Tradition und Gefühlslage entsprechend betrachtet. – Ein anderer Diskussionsteilnehmer sah es als essentiell an, das deutsche Steuerrecht zu vereinfachen: „Steuergerechtigkeit durch Steuervereinfachung“ lautete seine These. Auch hier war aber die weit überwiegende Ansicht, dass es sich bei der zunehmenden Kompliziertheit des Steuerrechts um einen irreversiblen Prozess handele: eine komplizierter werdende Welt mache kompliziertere Regelungen unausweichlich. – Hinweise aus dem Kreis der Teilnehmer gab es in Sachen Faktenbasierung: In den Medien werde mit zweistelligen Milliardenbeträgen argumentiert, wenn es um die von einem großen Konzern erwirtschafteten Gewinne gehe; nicht erläutert werde aber, dass es sich um Beträge handele, die aus einer Vielzahl von Ländern stammten und dass nur ein Teil dieser Gewinne in Deutschland und anderen Staaten auch in Steuern münde. Es werde also mit missverständlichen Zahlen operiert, um moralisch Stimmung zu machen, wo nur eine Diskussion harter Fakten weiterführen könne.

An der Veranstaltung nahmen für den DStV dessen Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke und die Leiterin der Steuerabteilung RA/StB Sylvia Mein teil.

Das nächste Berliner Steuergespräch findet am 04.06.2018 statt und wird dem Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ gewidmet sein. DStV-Präsident StB/WP Harald Elster ist bei dieser Veranstaltung als Experte auf dem Podium vorgesehen.

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BFH: Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem Sachverständigengutachten

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob eine Gleichsetzung von Renovierungskosten mit der Wertminderung wegen eines Reparaturstaus in Gutachten auch öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Grundstücksbewertung zur Unschlüssigkeit eines Verkehrswertgutachtens führt (Az. II R 40/15).

BFH: Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem Sachverständigengutachten

BFH, Urteil II R 40/15 vom 24.10.2017

Leitsatz

  1. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.
  2. Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken.
  3. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seiner Mutter (M) im Wege einer Schenkung am 28. Dezember 2007 ein Grundstück, auf dem sich ein um das Jahr 1900 erbautes Miethaus mit insgesamt 23 vermieteten Wohneinheiten und einer leer stehenden Wohnung befand. Eine durchgreifende Sanierung oder Modernisierung hatte seit der Errichtung des Gebäudes nicht stattgefunden.

2

Der Kläger reichte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) eine Bedarfswerterklärung nebst Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 25. Mai 2010 ein. In diesem Gutachten ermittelte der Sachverständige einen Ertragswert von 800.000 €, von dem er pauschale Kosten für die Beseitigung eines Reparaturstaus von 170.000 €abzog und so einen bereinigten Ertragswert/Verkehrswert von 630.000 € berechnete. Nach Angaben des Sachverständigen konnte er bei einer Ortsbesichtigung das Objekt im Außen- und exemplarisch im Innenbereich besichtigen. Das Gebäude habe insgesamt einen verbrauchten baulichen Zustand aufgewiesen. Aus Angaben der M schloss der Sachverständige, dass sich die Ausstattung von 16 der 24 Wohneinheiten größtenteils noch im Zustand nach Erstellung des Gebäudes befunden habe. Für die Gebäudehülle und die 16 Wohnungen sei nach überschlägiger Schätzung von einem Investitionsbedarf von mindestens 170.000 € auszugehen. Auf die 16 Wohnungen entfalle ein Anteil von ca. 116.000 €.

3

Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 stellte das FA einen nach § 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes in der für 2007 maßgebenden Fassung (BewG) berechneten Grundbesitzwert von 782.000 € auf den 28. Dezember 2007 für Zwecke der Schenkungsteuer fest. Das vorgelegte Gutachten war nach Meinung des FA nicht anzuerkennen, weil es hinsichtlich der pauschal geschätzten Reparatur- und Instandsetzungskosten nicht plausibel sei.

4

Während des Einspruchsverfahrens konnte die Bausachverständige des FA vier Wohnungen des Objekts besichtigen. Sie berechnete den Reparatur- und Instandsetzungsbedarf für insgesamt sieben renovierungsbedürftige Wohnungen mit ca. 101.000 € und ermittelte einen Verkehrswert in Höhe von 699.000 € (800.000 € ./. 101.000 €). Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2011 setzte das FA den Grundbesitzwert auf 699.000 € herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.

5

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1596 veröffentlichten Urteil ab. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 wird die erschienene M als „mögliche Zeugin“ bzw. „Zeugin“ bezeichnet. Zu einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der M kam es nicht; eine entsprechende Rüge ist im Protokoll nicht verzeichnet.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des§ 138 Abs. 4 BewG und die unterlassene Vernehmung der Zeugin.

7

Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 17. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2011 dahingehend abzuändern, dass der Grundbesitzwert auf den 28. Dezember 2007 für Zwecke der Schenkungsteuer mit 630.000 € festgestellt wird.

8

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Ein höherer als der vom FA bereits vorgenommene Abzug der geltend gemachten Renovierungskosten kommt mangels Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks nicht in Betracht. Die unterlassene Zeugenvernehmung begründet keinen Verfahrensmangel.

10

1. Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 und 145 bis 150 BewG zu ermitteln (§ 138 Abs. 3 Satz 1 BewG).

11

2. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 145 bis 149 BewG ermittelte Wert, ist gemäß § 138 Abs. 4 Satz 1 BewG der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen. Der Steuerpflichtige trägt insoweit die Nachweislast (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. März 2017 (gesicherter Bereich)II R 10/15, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 1153, Rz 15, m.w.N.).

12

Ob ein Sachverständigengutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FG. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 1153, Rz 16, m.w.N.).

13

3. Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks geeignet, wenn es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß erstellt wurde. Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen (vgl. Bruschke, Der Erbschaft-Steuerberater -ErbStB- 2016, 31 ff.).

14

a) Die Anforderungen an die methodische Qualität des Wertgutachtens ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 194 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I 2004, 2414). Daneben sind -für Bewertungsstichtage bis 30. Juni 2010- die Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2209) i.V.m. den Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. März 2006 (Bundesanzeiger 2006 Nr. 108a, berichtigt durch Nr. 121) und -für Bewertungsstichtage ab 1. Juli 2010- die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 ((gesicherter Bereich)BGBl I 2010, 639) zu beachten. Einem Gutachten, das -bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen- diesen Vorgaben entspricht, wird regelmäßig zu folgen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11. September 2013 (gesicherter Bereich)II R 61/11, (gesicherter Bereich)BFHE 243, 376, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 363, Rz 32, m.w.N.).

15

b) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WertV sind zur Ermittlung des Verkehrswerts das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Bebaute Grundstücke für Produktions- und Dienstleistungszwecke sind regelmäßig im Ertragswertverfahren sachgerecht zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 (gesicherter Bereich)II R 19/08, (gesicherter Bereich)BFHE 224, 268, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 403, unter II.2.a). Dies gilt insbesondere für Grundstücke, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Hinblick auf ihre Rentierlichkeit gehandelt werden (z.B. Mietwohngrundstücke, vgl. Nr. 1.5.5 WertR 2006).

16

c) Bauschäden sind im Ertragswertverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf den Verkehrswert des bebauten Grundstücks auswirken.

17

aa) Hat ein bebautes Grundstück trotz hohen Alters eine notwendige durchgreifende Sanierung oder Modernisierung nicht erfahren (Instandhaltungsrückstau), liegt eine objektbezogene Beeinträchtigung des Bauwerks und damit ein Bauschaden vor (vgl. Aurnhammer, Baurecht 1978, 356, 361; zum Begriff vgl. Nr. 3.6.1.1.8 WertR 2006 [Sachwertverfahren]).

18

bb) Weist ein Objekt Bauschäden auf, sind der Wertermittlung entsprechend dem geplanten Bauzustand eines mangelfreien Objekts die nachhaltig erzielbaren Erträge (§ 17 WertV), die nachhaltig anfallenden Bewirtschaftungskosten (§ 18 WertV) einschließlich der laufenden Instandhaltungskosten nach § 18 Abs. 4 WertV sowie die ggf. auf der Grundlage einer Modernisierung verlängerte Restnutzungsdauer (§ 16 Abs. 4 WertV) zu Grunde zu legen und das Ergebnis der Wertermittlung um die aufzuwendenden Kosten zu vermindern (vgl. Nr. 3.5.8 Satz 1 WertR 2006).

19

cc) Ist dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei den nachhaltig erzielbaren Erträgen, den nachhaltig anfallenden Bewirtschaftungskosten und der Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten nach § 19 Satz 1 WertV durch Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen sein. Ein Abzug von Sanierungskosten in voller Höhe kann z.B. beizwingend erforderlichen Maßnahmen gerechtfertigt sein (vgl. Nr. 3.5.8 Satz 2 WertR 2006). Aus dem Gutachten muss sich aber ergeben, wie sich die Mängel und Schäden -insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Gebäudes-auf den Verkehrswert auswirken.

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d) Ein Sachverständigengutachten ist zudem nur ordnungsgemäß, wenn die tatsächlichen Grundlagen der Wertermittlung schlüssig nachvollziehbar sind (vgl. Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Aufl. 2017, Teil IV § 1 ImmoWertV Rz 11, S. 529). Dazu gehört eine hinreichende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.

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aa) Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit den von ihm für richtig erkannten Annahmen im Gutachten dokumentieren. Allgemeine Verweise, wie z.B. auf eine sachverständige Feststellung oder auf einejahrelange Erfahrung, sind nicht ausreichend (vgl. Bruschke, ErbStB 2016, 34). Der Sachverständige darf daher von einer bestimmten Voraussetzung nur ausgehen, wenn er diese durch festgestellte Tatsachen belegen kann.

22

bb) Sind dem Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht bekannt, muss er sie ermitteln oder beim Auftraggeber erfragen. Bleibt dies erfolglos, so darf der Sachverständige zwar sein Gutachten auf Unterstellungen aufbauen; er muss dies jedoch in dem Gutachten kenntlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1983 (gesicherter Bereich)IVa ZR 20/82, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 355, unter II.). Allerdings kann die Übernahme von ungeprüften Angaben des Auftraggebers dazu führen, dass die Plausibilität des gesamten Gutachtens in Frage zu stellen ist. Ein Gutachten, das nur auf der Darstellung eines Beteiligten beruht und ohne eigene Ermittlungen des Sachverständigen abgegeben wird, ist von vornherein nicht zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks geeignet (vgl. Bruschke, a.a.O. 2016, 33, 34).

23

cc) Die Anforderungen an Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.

24

4. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten ist zum Nachweis eines höheren Abzugs von Instandsetzungskosten und damit eines niedrigeren Werts des Grundstücks nicht geeignet.

25

a) Die Wahl des Ertragswertverfahrens als Bewertungsmethode ist zwar nicht zu beanstanden. Dem Gutachten ist jedoch nach den insoweit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Verkehrswert des Grundstücks aufgrund des Reparaturstaus mindert. Nähere Erläuterungen zur Minderung des Verkehrswerts wären vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil im Gutachten der vorläufige Ertragswert nach den am Stichtag erzielten Mieten und hinsichtlich der leer stehenden Wohnung nach der erzielbaren Miete ermittelt und der Verkehrswert durch Abzug der geschätzten Renovierungskosten von 170.000 € vom vorläufigen Ertragswert von 800.000 € berechnet wurde. Im Gutachten ist zwar ausgeführt, dass die zügige Beseitigung des aufgezeigten Reparatur- und Instandhaltungsrückstaus an den 16 Wohneinheiten zur langfristigen Sicherung der Mieteinnahmen unabdingbar sei (S. 18 des Gutachtens). Gleichzeitig weist der Sachverständige aber darauf hin, dass je nach Art und Umfang dieser Arbeiten unter Umständen eine Erhöhung der Mietzinsen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten denkbar sei (S. 18 des Gutachtens). Dies zeigt, dass auch der Sachverständige davon ausgeht, dass die nachhaltig erzielbare Miete nach der Renovierung höher als vor der Renovierung ist. Damit ist der wegen des Instandsetzungsbedarfs vorgenommene Abschlag vom Ertragswert jedenfalls der Höhe nach nicht gerechtfertigt.

26

Die insoweit im Gutachten enthaltene Lücke konnte das FG nicht im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung ohne Sachverständige schließen. Denn das FG konnte dem Gutachten nicht die Wertminderung wegen Bauschäden entnehmen, so dass aus dem Gutachten der Verkehrswert des Grundstücks nicht abzuleiten war.

27

b) Das Gutachten genügt auch wegen unzureichender Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen nicht den rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten.

28

Der Sachverständige hat im Gutachten ausgeführt, das Objekt habe bei der Ortsbesichtigung im Außenbereich und exemplarisch im Innenbereich besichtigt werden können. Das FG hat hieraus für das Revisionsgericht bindend den Schluss gezogen, dass der Sachverständige nur die seinerzeit leer stehende Wohnung besichtigt habe. Im Hinblick auf die Bedeutung der Anzahl der renovierungsbedürftigen Wohnungen sei aber gerade deren Angabe notwendig gewesen, um die weiteren Erwägungen des Gutachters nachvollziehen zu können. Den Investitionsbedarf für insgesamt 16 Wohnungen habe der Sachverständige letztlich aus den Angaben der M und nach überschlägiger Schätzung aus eigener langjähriger Tätigkeit als Architekt bestimmt.

29

Da der Aufwand für die Renovierung von 16 Wohnungen von ca. 116.000 € den größten Teil des vom Gutachter angenommenen Instandsetzungsbedarfs von 170.000 € ausmacht, liegen insoweit keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen durch den Gutachter vor. Die Kürzung des Reparaturaufwands durch das FA, das für sieben Wohnungen Renovierungskosten berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

30

5. Der Kläger kann sich wegen der Nichtvernehmung der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 vor dem FG nicht auf einen Verfahrensmangel berufen, weil er einen solchen Mangel nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls jedenfalls nicht gerügt hat.

31

Obwohl eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat, hat der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Kläger keinen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme der M gestellt und die Unterlassung der nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht gerügt. Damit hat er auf diese Rüge verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), mit der Folge, dass er sich nicht auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) berufen kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 (gesicherter Bereich)III R 39/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 1587).

32

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

33

7. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

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BFH zu Einkünften aus ruhendem Gewerbebetrieb – Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

Der BFH hatte zum einen entscheiden, ob ein von einer KG betriebener Gewerbebetrieb durch die Aufgabe einer Bauträgertätigkeit mangels Fortführungsabsicht und -möglichkeit aufgegeben wurde, oder ob ein ruhender Gewerbebetrieb vorlag und zum anderen, ob der Wegfall der während des Ruhens zwischenzeitlich eingetretenen gewerblichen Prägung der Klägerin zur Betriebsaufgabe führte, ohne dass eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich gewesen wäre (Az. IV R 37/14).

BFH zu Einkünften aus ruhendem Gewerbebetrieb – Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

BFH, Urteil IV R 37/14 vom 09.11.2017

Leitsatz

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

 

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb


Leitsatz:

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie wurde im Jahr 1964 gegründet. Ende des Jahres 1967 trat ihr vormaliger Kommanditist A zunächst als Komplementär in die Klägerin ein. Zum 1. Januar 1978 schied er als Komplementär wieder aus und trat erneut als Kommanditist in die Klägerin ein. Neue Komplementärin der Klägerin wurde die A-GmbH. Im September 1982 trat die A-GmbH aus der Klägerin aus. Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der Klägerin.

2

Die Klägerin war von ihrer Gründung bis zum Ende des Jahres 1966 als Bauträgerin und Grundstückshändlerin tätig. Sie errichtete vornehmlich Eigentumswohnungen und Eigenheime, die sie nach Fertigstellung veräußerte. Im Jahr 1967 errichtete sie ein Seniorenwohnheim auf dem Grundstück B-Straße in C, das sie langfristig an das …-Amt C vermietete. Im selben Jahr stellte die Klägerin ihre Bautätigkeit vollständig ein. Diese Tätigkeit führte ab 1. Januar 1968 eine andere Gesellschaft, an der A ebenfalls beteiligt war, fort. Die Klägerin verwaltete und nutzte ab diesem Zeitpunkt nur noch ihr eigenes Grund- und Kapitalvermögen.

3

In den Jahren 1995 bis 2002 nahm die Klägerin zudem verzinsliche Darlehen auf und reichte diese an verbundene Unternehmen weiter.

4

Die Mieterin des Seniorenwohnheims kündigte den Mietvertrag zum 31. Dezember 2002. Der Klägerin gelang es nicht, die Immobilie anderweitig zu vermieten. Im Oktober 2004 veräußerte sie diese schließlich.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) und auch die Klägerin gingen für die Veranlagungszeiträume ab 1968 davon aus, dass die Klägerin weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Die Einkünfte wurden entsprechend erklärt und festgestellt.

6

Für das Streitjahr 2003 reichte die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung und eine Gewerbesteuererklärung bei dem FA ein, in denen sie, wie in den Vorjahren, jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte.

7

Das FA stellte mit Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 25. Februar 2005 die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

8

Mit Schreiben vom 31. August 2005, welches zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr 2004 beim FA einging, erklärte die Klägerin, dass sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Am 7. Dezember 2005 meldete sie sich steuerlich um und erklärte, seit dem 1. Januar 2003 die Verwaltung fremden Vermögens eingestellt zu haben.

9

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA dem Prüfer folgend zunächst die Auffassung, dass die Klägerin zum 31. Dezember 2003 eine Betriebsaufgabe erklärt habe und deshalb ein Betriebsaufgabegewinn festzustellen sei. Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ es am 19. Januar 2009 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2003.

10

Auf den Einspruch der Klägerin, mit dem diese sich gegen die Feststellung des Aufgabegewinns und die Qualifikation der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb wandte, änderte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2010 den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 dahingehend, dass kein Aufgabegewinn mehr festgestellt wurde. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

11

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrte, als unbegründet ab.

12

Das FA habe zu Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt. Die Klägerin habe bis zum Ende des Jahres 1967 kraft gewerblicher Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten. Diesen Gewerbebetrieb habe sie jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 nicht aufgegeben.

13

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) unzutreffend angewendet. Sie -die Klägerin- habe ihre gewerbliche Tätigkeit schon zum 1. Januar 1968 aufgegeben. Einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung habe es für die Annahme einer Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1967 nicht bedurft. Hilfsweise sei es jedenfalls zum 30. September 1982 durch Austritt der A-GmbH aus der Klägerin zum Wegfall der Voraussetzungen der gewerblichen Prägung und infolgedessen zur Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gekommen.

14

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG vom 14. Mai 2014 7 K 7195/10 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aufzuheben und

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2010 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 146.894,74 € festgestellt werden.

15

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

16

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin im Streitjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind. Der Gewerbebetrieb der Klägerin war im Streitjahr lediglich unterbrochen und ruhte, er war von der Klägerin noch nicht aufgegeben worden.

17

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Qualifikation der im Streitjahr erzielten laufenden Einkünfte.

18

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung. Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. März 2017 (gesicherter Bereich)IV R 31/14, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 292, Rz 18, m.w.N.).

19

b) Die Klägerin hat den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 nur insoweit angegriffen, als es um die begehrte Umqualifizierung der Einkünfte von gewerblichen Einkünften in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geht. Der Unterschied in der Höhe der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb einerseits und der von der Klägerin begehrten Feststellung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung andererseits ist lediglich Folge der unterschiedlichen Arten der Einkünfteermittlung. Die Klägerin hat die Höhe der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie sie das FA unter der Annahme des Vorliegens gewerblicher Einkünfte ermittelt hat, nicht eigenständig angegriffen.

20

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erzielten Einkünfte ihrem ruhenden Gewerbebetrieb zuzuordnen und deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen sind.

21

a) Gemäß § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) werden einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) führen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

22

b) Ist die entfaltete Tätigkeit -isoliert betrachtet- den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen, so sind die daraus resultierenden Einkünfte nach § 21 Abs. 3 EStG gleichwohl als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, wenn das vermietete Vermögen dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 (gesicherter Bereich)IV R 66/86, (gesicherter Bereich)BFHE 152, 62, (gesicherter Bereich)BStBl II 1988, 260, unter 5.a).

23

c) Ist ein Gewerbebetrieb (noch) nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen, so sind die auf Grundlage dieses ruhenden Gewerbebetriebs erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb.

24

aa) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 26. April 2001 (gesicherter Bereich)IV R 14/00, BFHE 195, 290, (gesicherter Bereich)BStBl II 2001, 798, unter II.3.a, und vom 12. Mai 2011 (gesicherter Bereich)IV R 36/09, Rz 16).

25

bb) Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen -in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer- verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 (gesicherter Bereich)III R 1/03, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.a; vom 14. März 2006 (gesicherter Bereich)VIII R 80/03, (gesicherter Bereich)BFHE 212, 541, (gesicherter Bereich)BStBl II 2006, 591; vom 12. Mai 2011 (gesicherter Bereich)IV R 36/09, Rz 17, und vom 7. November 2013 (gesicherter Bereich)X R 21/11, Rz 13).

26

Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten. Es soll so vermieden werden, dem Steuerpflichtigen „ewiges Betriebsvermögen“ zu belassen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 (gesicherter Bereich)X R 31/95, (gesicherter Bereich)BFHE 183, 65, (gesicherter Bereich)BStBl II 1997, 561, unter II.3.a). Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer -insoweit zwangsweisen-Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven.

27

cc) Ein Ruhen des Betriebs im Sinne einer Unterbrechung des Betriebs setzt voraus, dass dieser Zustand zeitlich begrenzt ist.

28

Für die Frage, innerhalb welchen Zeitraums der Betrieb wieder aufzunehmen ist, kann keine feste zeitliche Grenze festgelegt werden. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1995 (gesicherter Bereich)IV R 39/94, (gesicherter Bereich)BFHE 179, 75, (gesicherter Bereich)BStBl II 1996, 276; BFH-Beschluss vom 24. März 2006 (gesicherter Bereich)VIII B 98/01, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2006, 1287, und BFH-Urteil vom 19. März 2009 (gesicherter Bereich)IV R 45/06, (gesicherter Bereich)BFHE 225, 334, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 902: zur Betriebsverpachtung).

29

dd) Die gesetzliche Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen nach § 16 Abs. 3b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) -EStG n.F.- findet gemäß § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG n.F. nur auf Betriebsaufgaben nach dem 4. November 2011 Anwendung; sie ist deshalb im Streitfall nicht einschlägig.

30

ee) Wird eine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so kann dieser Gestaltungserklärung für Zwecke der Besteuerung keine Rückwirkung beigemessen werden (BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 152, 62, (gesicherter Bereich)BStBl II 1988, 260, unter 5.b; vom 30. Juni 2005 (gesicherter Bereich)IV R 63/04, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2005, 1997, und vom 7. November 2013 (gesicherter Bereich)X R 21/11, Rz 28).

31

d) Die Würdigung des FG, wonach der Betrieb der Klägerin im Streitjahr noch nicht aufgegeben worden war, sondern nur ruhte und die erzielten Einkünfte gewerbliche Einkünfte darstellen, ist -auf Grundlage der durch das FG getroffenen Feststellungen- revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

32

aa) Die Klägerin hat jedenfalls bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit als Bauträgerin und Grundstückshändlerin zum 31. Dezember 1967 originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Bis zu diesem Zeitpunkt errichtete sie als Bauträgerin Gebäude und veräußerte diese sodann. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die Klägerin insoweit eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübte; auf nähere Ausführungen hierzu wird deshalb verzichtet.

33

Ab 1. Januar 1968 war die Klägerin nicht mehr als Bauträgerin tätig. Dass nach den Feststellungen des FG eine andere Gesellschaft, an der A als Gesellschafter beteiligt war, diese Tätigkeit fortführte, lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass die Klägerin ihre gesamte gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat. Denn die Klägerin war zuvor nicht nur als Bauträgerin, sondern daneben auch als Grundstückshändlerin tätig gewesen. Jedenfalls im Hinblick auf jene Tätigkeit war für einen Außenstehenden nicht erkennbar, ob auch diese zusammen mit der Bauträgertätigkeit endgültig eingestellt worden war. Denn die Klägerin war unverändert Eigentümerin des von ihr selbst errichteten und als Betriebsvermögen behandelten Seniorenwohnheims. Es war daher nicht ausgeschlossen, dass auch diese Immobilie, die aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestand, Gegenstand weiterer Verkaufsaktivitäten der Klägerin hätte sein sollen. Dem steht nicht entgegen, dass das Seniorenwohnheim langfristig vermietet war, da eine Vermietung die Vermarktung solcher Objekte regelmäßig erleichtert und sich günstig auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirkt. Die Klägerin war deshalb jederzeit in der Lage, den Betrieb als Grundstückshändlerin wieder aufzunehmen.

34

Es kommt danach nicht darauf an, unter welchen Umständen die Klägerin ihre Tätigkeit als Bauträgerin wieder aufnehmen bzw. fortsetzen konnte.

35

bb) Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Klägerin die Betriebsaufgabe nicht im Streitjahr gegenüber dem FA erklärt hat. Die Aufgabeerklärung ist nach der Feststellung des FG erst im Jahr 2005 erfolgt. Nach dem oben unter II.2.c ee Ausgeführten kommt dieser rechtsgestaltenden Erklärung auch keine steuerliche Rückwirkung zu. Eine wirksame Betriebsaufgabe für das Streitjahr 2003 ist damit nicht erklärt worden. Der bisherige Betrieb der Klägerin galt daher im Streitjahr in einkommensteuerlicher Hinsicht als fortbestehend.

36

cc) Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass der im September 1982 erfolgte Austritt der A-GmbH aus der Klägerin für die Qualifikation ihrer Einkünfte im Streitjahr als solche aus Gewerbebetrieb unerheblich war. Denn die Klägerin war bis zum Ende des Streitjahres keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die gewerbliche Prägung kann daher, anders als die Klägerin meint, durch den Austritt der A-GmbH auch nicht weggefallen sein mit der Maßgabe, dass zum Zeitpunkt des Austritts eine fiktive Betriebsaufgabe anzunehmen wäre.

37

(1) Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Denn die Erzielung nicht (originär) gewerblicher Einkünfte ist Bestandteil der Definition einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 (gesicherter Bereich)IV R 1/13, (gesicherter Bereich)BFHE 255, 65, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 489, Rz 31).

38

(2) Wird eine originär gewerbliche Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur zum Ruhen gebracht, stellen auch die Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb weiterhin originär gewerbliche Einkünfte dar. Denn der bisherige Betrieb wird -wie bereits unter II.2.d bb dargelegt- als fortbestehend behandelt und lediglich in einer anderen Form ausgeübt. Dadurch ändert sich aber nicht die Qualifikation der Einkünfte.

39

(3) Daraus folgt für den Streitfall, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Seniorenwohnheims mangels einer wirksam gegenüber dem FA erklärten Aufgabe der originär gewerblichen Grundstückshändlertätigkeit auch im Streitjahr originär gewerbliche Einkünfte der Klägerin darstellen. Lagen damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vor, kann auch der Austritt der A-GmbH aus der Klägerin nicht zu einer fiktiven Betriebsaufgabe geführt haben.

40

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Sturmtief Friederike – Niedersachsen unterstützt Geschädigte durch steuerliche Maßnahmen

Um die finanziellen Belastungen durch die vom Sturmtief Friederike verursachten Schäden zu mindern, haben das BMF und das FinMin Niedersachsen steuerliche Erleichterungen beschlossen.

Sturmtief Friederike – Niedersachsen unterstützt Geschädigte durch steuerliche Maßnahmen

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.01.2018

Das Sturmtief Friederike hat am 18. Januar in einigen Regionen Niedersachsens zum Teil beträchtliche Schäden verursacht. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. „Zur Vermeidung unbilliger Härten wird Niedersachsen die durch das Sturmtief geschädigten Bürgerinnen und Bürgern unterstützen und insbesondere den in besonderer Weise betroffenen Wald- und Forstbesitzern mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

Zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen hat das Niedersächsische Finanzministerium daher steuerliche Verfahrensvereinfachungen abgestimmt. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum 31. Mai 2018 sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Ein entsprechender Erlass ist den niedersächsischen Finanzämtern zugegangen.

Inhabern von Forstflächen wird für Gewinne aus der Nutzung des sog. Kalamitätsholzes unter erleichterten Voraussetzungen der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gewährt. Außerdem können Betriebsinhaber mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bei erheblicher Schädigung des Baumbestandes von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständige Arbeit verschaffen die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung unbürokratische Hilfe.

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen einer in Betracht kommenden Stundung oder eines eventuellen Erlasses der Grund- oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

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Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Das BMF teilt mit, dass die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen (Az. IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002).

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 24.01.2018

Mit dem Bezugsschreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:

Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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DBA-Frankreich – Durchführungsschreiben zum Rentenfiskalausgleich

Das BMF hat ein Durchführungsschreiben zu dem im DBA Frankreich vereinbarten Rentenfiskalausgleich veröffentlicht (Az. IV B 3 – S-1301 – FRA / 16 / 10001 :002).

DBA-Frankreich – Durchführungsschreiben zum Rentenfiskalausgleich

Art. 13c DBA-Frankreich

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301 – FRA / 16 / 10001 :002 vom 18.01.2018

Kurzfassung

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert.

Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt.

Das Durchführungsschreiben vom 18. Januar 2018 dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.

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BFH: Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage

BFH: Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage

Widmung als Voraussetzung für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen – Rückwirkung einer im Revisionsverfahren nachgereichten Vollmacht

BFH, Urteil X R 1/16 vom 10.10.2017

Leitsätze

  1. Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen.
  2. Eine im Revisionsverfahren nachgereichte Vollmacht genehmigt sowohl die Revisionseinlegung als auch die Erhebung der Klage. Sie wirkt bis ins Einspruchsverfahren zurück.
Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob der Hälfteanteil einer Doppel-Garage, welche teilweise der Abstellung eines Betriebs-Pkw des Einzelunternehmers dient und welche mit dem (Einfamilien-) Gebäude zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet, als gewillkürtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmers bilanziert werden kann (Az. X R 1/16).

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Im Streitjahr übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem von den Klägern selbst bewohnten Einfamilienhaus einschließlich Doppelgarage auf die Klägerin. In der Doppelgarage, die dem Haupthaus angegliedert war, waren sowohl die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens aktivierten als auch die privaten PKW der Kläger geparkt. Im Rahmen einer im Jahre 1987 durchgeführten Betriebsprüfung waren u.a. deshalb 11 % des Gesamtgrundstücks -nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) entsprechend dem Miteigentumsanteil des Klägers-als eigenbetrieblich genutzt aktiviert worden. Diese Aktivierung geschah ausweislich des Betriebsprüfungsberichts (S. 5 f.) als „Einlage des betriebsnotwendigen Grundstücksteils …“ bzw. „Einlage des betriebsnotwendigen Gebäudeanteils …“. In diese 11 % waren zudem neben der hälftigen Doppelgarage Lagerräume als Teil des Betriebsvermögens eingegangen. Seit einem Umzug des Betriebs des Klägers im Jahr 1989 werden diese Lagerräume privat genutzt. Der Kläger aktivierte daraufhin bis zum Streitjahr das hälftige Garagengrundstück in seinem Einzelunternehmen.

3

Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2009. Das FA ging dabei von einer Zwangsentnahme des hälftigen Garagengrundstücks aus und ermittelte entsprechende Entnahmewerte.

4

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 887). Der hälftige Garagenanteil sei aufgrund der Aktivierung Betriebsvermögen gewesen, infolgedessen habe die Übertragung auf die Klägerin zu einer Entnahme geführt. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79 (BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196) entschieden habe, eine zu einem Wohnhaus gehörende Doppelgarage sei als unselbständiges Nebengebäude anzusehen, so dass die Einstellung eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW nicht zu Betriebsvermögen führen könne, betreffe dies nur die Qualifikation einer Garage als notwendiges Betriebsvermögen.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger, die Einstellung eines zum Betriebsvermögen des Grundstückseigentümers gehörenden PKW könne nicht dazu führen, dass die Garage ganz oder teilweise Betriebsvermögen werde, da die zu einem Wohnhaus gehörende Doppelgarage als unselbständiges Nebengebäude anzusehen sei.Vielmehr sei dieser Garagenteil aufgrund des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit den Wohnräumen notwendiges Privatvermögen geblieben und die Aktivierung der Garagenhälfte durch den Kläger zu Unrecht erfolgt. Die deshalb notwendige Berichtigung der Bilanzsei steuerneutral vorzunehmen.

6

Die private Mitbenutzung der Doppelgarage bewirke -ebenso wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer-, dass die gesamten Aufwendungen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich seien. Folglich könne diese Garage auch hinsichtlich des den Einkünfteerzieler betreffenden Anteils nicht gewillkürtes Betriebsvermögen werden.

7

Im Übrigen wäre die Bilanzierung der Höhe nach ebenfalls falsch. Schließlich habe dem Kläger lediglich eine Hälfte des Grundstücks gehört.

8

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 102.642 € neu festzusetzen.

9

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger und die Klägerin leben zwischenzeitlich voneinander getrennt. Die ursprüngliche Prozessvollmacht war nur vom Kläger unterzeichnet worden. Nach entsprechender Anfrage der Senatsvorsitzenden hat die Prozessbevollmächtigte während des Revisionsverfahrens auch eine von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist auch insoweit zulässig, als sie für die Klägerin eingelegt worden ist.

12

Nach der Rechtsprechung des BFH reicht eine in der nächsten Instanz nachgereichte Vollmacht aus, um die Voraussetzungen des § 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erfüllen. Sie wirkt als Genehmigung zumindest dann zurück, wenn über das Begehren zuvor sachlich entschieden und es nicht mangels Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1995 VI R 41/92, BFHE 177, 105, BStBl II 1995, 390; vom 12. September 1991 V R 76/90, BFH/NV 1992, 363; vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831). Das gilt auch bei Einlegung eines Rechtsmittels, soweit -wie hier- noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 389, Rz 13, m.w.N.).

13

Die auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden nachgereichte Prozessvollmacht genehmigt damit rückwirkend die Revisionseinlegung wie auch die Erhebung der Klage. Gleiches gilt für das Einspruchsverfahren.

III.

14

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

15

Nach den Grundsätzen, die für die bilanzsteuerrechtliche Aufteilung von Gebäuden mit unterschiedlichen Nutzungen gelten (dazu unten 1.), hat die Doppelgarage im Streitfall nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehört (unten 2.). Die Realisierung eines Entnahmegewinns würde daher voraussetzen, dass die Doppelgarage Teil des gewillkürten Betriebsvermögens des Klägers war; hierzu hat das FG bisher jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen (unten 3.). Zu deren Nachholung geht die Sache an das FG zurück (unten 4.).

16

1. Zur bilanzsteuerrechtlichen Zuordnung von Gebäuden, deren Teile in unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die folgenden Grundsätze entwickelt:

17

a) Teile eines Gebäudes, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.1., m.w.N.).

18

Wird ein -zivilrechtlich einheitliches- Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bilden die einzelnen, in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehenden Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter und sind gesondert zu behandeln, sei es als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder als notwendiges Privatvermögen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter II.3.d).

19

Eine weitere Differenzierung ist nicht zulässig (so schon für die Nutzung durch mehrere selbständige eigene Betriebe: BFH-Urteil vom 29. September 1994 III R 80/92, BFHE 176, 93, BStBl II 1995, 72, unter 2.a, m.w.N.).

20

b) Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Größenverhältnis der für den einen oder anderen Zweck eingesetzten Nutzflächen vorzunehmen (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz 194, unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.3.).

21

c) Wird ein einzelner Raum eines Gebäudes für mehrere Zwecke genutzt, ist keine weitere Aufteilung vorzunehmen; vielmehr ist ein solcher Raum als Ganzes zu beurteilen.

22

Nur ein Raum -und nicht ein Teil davon- ist die kleinste Einheit, die einer gesonderten Zuordnung fähig ist (so zutreffend Bode in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 4 Rz 68b, und wohl auch Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 73). Die Annahme eines selbständigen Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser durch Bauteile wie Decken, Wände, Fenster und Türen umschlossen und abgeschlossen (wohl allgemeine Auffassung, vgl. nur Falterbaum, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 441 f.), also ein Raum ist.

23

d) Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung einer Garage. Sie ist bei Ein- oder Zweifamilienhäusern bilanzsteuerrechtlich kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern unselbständiger Teil des Gebäudes (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169, unter II.1.c, m.w.N.) bzw. in den Bilanzansatz desjenigen selbständigen Gebäudeteils einzubeziehen, mit dem sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.

24

Von diesen -in erster Linie für Zwecke der Absetzung für Abnutzung entwickelten- Grundsätzen ist aber die Frage zu unterscheiden, ob eine Garage unter dem Gesichtspunkt eines im Verhältnis zum übrigen Gebäude abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhangs als Betriebsvermögen zu qualifizieren ist.

25

2. Vorliegend hat die Doppelgarage nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehört.

26

a) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 34).

27

aa) Es bedarf dazu einer nach Art und Einsatz im Betrieb besonders engen betrieblichen Beziehung. Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die Bestimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1991 X R 57/88,BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, m.w.N.). Die -objektive- Zugehörigkeit eines solchen Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen hängt jedoch nicht davon ab, dass es in der Bilanz aktiviert worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2016 X B 159/15, BFH/NV 2017, 54, Rz 23, m.w.N.).

28

bb) Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, eigenbetrieblich genutzt werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798, unter 2., m.w.N.). Nichts anderes gilt in Bezug auf die betriebliche Nutzung eines gemischt genutzten Raumes, will man im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls das Gepräge dieses Raumes beurteilen (vgl., wenn auch im Rahmen der Nutzung eines Raums als Büroarbeitsplatz und als Warenlager: Senatsurteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, unter II.3.d).

29

b) Die so umschriebene Funktion als notwendiges Betriebsvermögen kann der Doppelgarage im vorliegenden Fall nicht zukommen. Höchstens die Hälfte dieser Doppelgarage ist durch das Unterstellen der jeweiligen Betriebs-PKW betrieblich genutzt worden. In mindestens gleichem Ausmaß ist die Doppelgarage privat genutzt worden. Eine endgültige Funktionszuweisung der Doppelgarage zum (notwendigen) Betriebsvermögen ist in einem solchen Fall gerade nicht möglich (so im Ergebnis auch BFH-Urteil in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, unter 2. a.E.).

30

3. Ob der Kläger im Streitjahr einen Entnahmegewinn unter dem Gesichtspunkt realisiert hat, dass die Doppelgarage zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen gehört hat, kann der Senat wegen insoweit fehlender Feststellungen des FG nicht entscheiden.

31

a) Zum gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (vgl. nur BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).

32

Fehlt es -wie hier- an einer eindeutigen Beziehung zu dem einen oder dem anderen Bereich, steht es dem Unternehmer weitgehend frei zu bestimmen, ob er ein solches Wirtschaftsgut der Förderung betrieblicher Zwecke widmen will oder nicht (BFH-Urteil vom 14. August 2014 IV R 56/11, BFH/NV 2015, 317, Rz 22, m.w.N.). Unabhängig von der Gewinnermittlungsart verlangt eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen allerdings, dass dies unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 54, Rz 24, m.w.N.). Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird in der Regel durch den Ausweis der damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung und durch dessen Aktivierung zum Ausdruck gebracht (so schon Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 X R 99/87, BFH//NV 1990, 424).

33

b) Allerdings setzt die Widmung einen klar nach außen in Erscheinung tretenden Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus. Eine von einem Betriebsprüfer vorgenommene Zuordnung zum Betriebsvermögen führt nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann nicht zu einer solchen Widmung, wenn der Steuerpflichtige die Auffassung des Prüfers nur deshalb übernommen haben sollte, weil er glaubte, ihr nicht mit Erfolg entgegentreten zu können (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juli 1969 I R 143/66, BFHE 96, 302, BStBl II 1969, 617, und vom 18. Juli 1974 IV R 187/69, BFHE 113, 222, BStBl II 1974, 767).

34

c) Ob im Streitfall die für eine solche Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nötige Widmung des Klägers (in der Vergangenheit) vorliegt, hat das FG nicht festgestellt. Zwar geht es anscheinend davon aus, dass die „anteilige Garage“ dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzurechnen sei und zieht daraus -dann zu Recht-den Schluss, sie sei mit der Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück auf die Klägerin entnommen worden. Eine tatsächliche Feststellung der Zuordnung der Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen, die den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindet, ist dem FG-Urteil jedoch nicht zu entnehmen.

35

aa) Im Tatbestand seines Urteils stellt das FG zwar fest, dass „im Rahmen der Betriebsprüfung für 1983 (…) der Kläger die eigengewerblich genutzten Grundstücksteile entsprechend dem halben Miteigentumsanteil des Klägers (…) aktivierte“. Ob diese Aktivierung allein aufgrund einer bewussten Zuordnung des Klägers zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen oder aufgrund einer ggf. irrigen Ansicht als Bestandteil des notwendigen Betriebsvermögens geschah, wird aber nicht festgestellt. Dies wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil diese Aktivierung laut damaligem Betriebsprüfungsbericht (S. 5 f.) als „Einlage des betriebsnotwendigen Grundstücksteils“ bzw. „Einlage des betriebsnotwendigen Gebäudeanteils“ bezeichnet worden ist.

36

bb) Auch soweit das FG darauf abstellt, dass die Kläger die betrieblich genutzten Flächen (Lagerraum und anteilige Garage) „zulässigerweise und einvernehmlich im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1983 bis 1986 dem Betriebsvermögen zugeordnet“ hätten, besagt dies -beim gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung- noch nicht, dass hierin zwingend eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen liegt. Das gleiche gilt, soweit das FG im Nachfolgenden auf den Ausweis im betrieblichen Anlageverzeichnis abstellt. Auch Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens werden dem Betriebsvermögen zugeordnet und im betrieblichen Anlageverzeichnis ausgewiesen.

37

d) Entgegen der Auffassung der Kläger stünden die Grundsätze der einkommensteuerrechtlichen Behandlung häuslicher Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Annahme von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht entgegen.

38

Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Er ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient überwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 bis 64). Liegt ein solches häusliches Arbeitszimmer vor, so sind die vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) entwickelten Maßstäbe zur Aufteilung von Aufwendungen nicht anwendbar. Selbst wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar wären, schließt die Spezialregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG den Abzug aus (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 74).

39

Die vorliegend zu beurteilende Doppelgarage stellt jedoch kein häusliches Arbeitszimmer dar. Auch für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fehlt jeder Anlass.

40

4. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat -ohne die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO- auf die folgenden Punkte hin:

41

a) Sofern das FG im zweiten Rechtsgang einen Widmungsakt des Klägers feststellen kann, der zur Begründung von gewillkürtem Betriebsvermögen geführt hat, könnte sich dies nur auf den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers beziehen. Denn ein selbständiger Gebäudeteil ist weiter in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.1.). Dem Betriebsvermögen des Klägers könnte aber nur das in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehende Wirtschaftsgut „hälftiger Garagenanteil“zuzuordnen sein; zu einer abweichenden Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums kommt es in derartigen Fällen nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976, Rz 38, m.w.N.).

42

b) Kommt das FG im zweiten Rechtszug hingegen zu dem Ergebnis, dass die Doppelgarage, soweit es den Anteil des Klägers betrifft, nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen gewidmet worden ist, wäre die erforderliche Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs vorzunehmen. Diesen Grundsätzen liegt der sog. Stornierungsgedanke zugrunde (vgl. weiterführend BFH-Urteil vom 20. Oktober 2015 VIII R 33/13, BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596, Rz 35, m.w.N.). Sie können allerdings unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben durchbrochen werden (s. zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596, Rz 35, m.w.N.), wenn das FA dem Kläger unrichtige Bilanzansätze aufgedrängt hat (BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter I.3.c). Auch hierzu hätte das FG ggf. noch Feststellungen zu treffen.

43

c) Schließlich hat sich das FG bisher nicht mit der Frage befasst, ob der Bilanzansatz in Bezug auf die Lagerräume zutreffend fortentwickelt worden ist. Nach den -insoweit allerdings nicht hinreichend eindeutigen- Feststellungen des FG wurden die Lagerräume im Rahmen der das Jahr 1983 betreffenden Außenprüfung mit in den Bilanzansatz einbezogen. Sie wurden allerdings bereits seit 1989 privat genutzt, so dass in jenem Jahr insoweit eine Entnahme verwirklicht worden sein dürfte. Ob diese bilanziell zutreffend abgebildet worden ist bzw. welche Konsequenzen im Streitjahr aus einer etwaigen Nichterfassung der früheren Entnahme zu ziehen wären, wird das FG noch zu würdigen haben.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

45

6. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

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