BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bestehen lt. BFH auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. VI R 20/23).

BFH, Urteil VI R 20/23 vom 20.03.2025

Leitsatz

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30%-Regelung

Führt die Anwendung der niederländischen sog. 30%-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung des Arbeitslohns i. S. des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande und kann Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. VI R 29/22).

BFH, Urteil VI R 29/22 vom 10.04.2025

Leitsatz

Der für eine Tätigkeit im Königreich der Niederlande gezahlte Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers ist auch insoweit nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012/2016 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der sog. 30%-Regelung steuerfrei erhalten hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters

Der BFH hat zu Fragen der Abkommens- und Unionsrechtskonformität der Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen (typisch) stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999 Stellung genommen (Az. I R 33/21).

BFH, Urteil I R 33/21 vom 26.02.2025

Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das Gericht im Urteil entscheidungserheblich abstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen eines anderen Beteiligten Anlass gegeben hätten, zu dem betreffenden Thema vorzutragen.
  2. Der Begriff „andere Entgelte“ in Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 umfasst nicht die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters.
  3. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ‑ EGV ‑ (heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑ AEUV ‑). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal

Die EU-Kommission hat am 02.07.2025 eine Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal vorgelegt, um Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.07.2025

Die EU-Kommission hat am 02.07.2025 eine Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal vorgelegt, um Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern. Sie müssen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften stehen, insbesondere dem neuen Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie – CISAF -, den die EU-Kommission am 25.06.2025 vorgelegt hat und der den bestehenden befristeten Beihilferahmen ablöst. Außerdem sollen die Maßnahmen kosteneffizient und einfach ausgestaltet werden und den Unternehmen zeitnah Unterstützung leisten.

Die Empfehlung legt gemeinsame Leitprinzipien fest, um die EU-Mitgliedstaaten bei der Einführung von Steueranreizen zu unterstützen, u. a.:

  • beschleunigte Abschreibungen bzw. sofortige Abschreibungen
    • Unternehmen sollen die vollen Kosten förderfähiger Investitionen in saubere Technologien (z. B. energieeffiziente Maschinen) schneller oder im Jahr des Kaufs/Leasing abziehen können. Soweit möglich, sollte die beschleunigte Abschreibung mit angemessenen Regeln für den Verlustvortrag einhergehen.
    • Die EU-Mitgliedstaaten können in Betracht ziehen, emissionsfreie Fahrzeuge für Unternehmensflotten für eine beschleunigte Abschreibung zuzulassen.
  • Steuergutschriften
    • Den EU-Mitgliedstaaten wird empfohlen, Anreize bzw. Steuergutschriften für Investitionen, die der Reduktion von Treibhausgasemissionen oder der Verbesserung der Energieeffizienz von industriellen Tätigkeiten dienen, insb. für Unternehmen, die Übergangspläne umsetzen und offenlegen, zu schaffen.
    • Steuergutschriften sollen direkt von der Körperschaftssteuer abgezogen werden. Falls Steuergutschriften nicht vollständig im Steuerjahr aufgebraucht werden, legt die Empfehlung den EU-Mitgliedstaaten nahe, den Vortrag des verbleibenden Betrages für vier Jahre zuzulassen. Die EU-Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen auch gestatten, die Steuergutschrift mit anderen nationalen Steuern zu verrechnen, vorausgesetzt diese Option ist im nationalen Recht vorgesehen. Falls bei der Anwendung des Verlustvortrags die Steuergutschrift auch innerhalb von vier Jahren nicht vollständig aufgebraucht ist, wird den EU-Mitgliedstaaten empfohlen, den ausstehenden Betrag zu erstatten (unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Richtlinie (EU)2022/2523).
    • Der CISAF sieht einen bestimmten Höchstbetrag pro Projekt vor, der nicht überschritten werden darf.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die EU-Kommission bis 31.12.2025 über eingeführte bzw. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung zu informieren. Außerdem sollen sie die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig bewerten und sich zu bewährten Verfahren austauschen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen – Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von
Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch mit diesem Schreiben konkretisiert (Az. III C 3 – S 7134/00025/002/012).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7134/00025/002/012 vom 01.07.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen Folgendes:

1 Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 – S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512) hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Urteile vom 8. November 2018 – C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28. März 2019 – C-275/18, Vinš, und vom 17. Oktober 2019 – C-653/18, Unitel Sp) wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von
Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch wie nachfolgend ausgeführt konkretisiert.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025 – III C 5 – S 7427-d/00014/001/002 (COO.7005.100.2.11418369), BStBl I S. 1443, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abschnitt 6.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Grundsatz der Steuerneutralität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. EuGH Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, BStBl II S. 608)“.

b) Satz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:
„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.

bb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:
„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.

2. Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ vor, kann er den Belegnachweis entsprechend Absätze 6 und 6a führen.“

b) In Absatz 4a Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Sätze 3 und 4“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Kann der Unternehmer den formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises nicht genügen, ist aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu gewähren, wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung anhand objektiver Kriterien zweifelsfrei nachgewiesen werden (vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinṡ, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, BStBl II S. 608). 2In folgenden Fällen ist daher ein Ausfuhrnachweis ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege anzuerkennen:

  1. bei der Ausfuhr von Gegenständen, bei denen ein Nachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist,
  2. bei der Ausfuhr von Gegenständen durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen,
  3. bei der Ausfuhr von im Sicherheits- bzw. Transitbereich eines deutschen Flughafens erworbenen Gegenständen im Reiseverkehr bis zu einem Netto Verkaufspreis der Einzelware von 1.000 Euro sowie bei einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von über 1.000 Euro, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich ist, insbesondere wenn die Zollverwaltung nicht im jeweiligen Transit- bzw. Sicherheitsbereich, in dem sich das Verkaufsgeschäft des Unternehmers befindet, präsent ist.

3Nachweise in ausländischer Sprache können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. 4Bei Einfuhrverzollungsbelegen aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache kann im Einzelfall auf eine amtliche Übersetzung verzichtet werden. 5Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 335 Abs. 4 Buchstabe b und c UZK-IA) können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) 1In den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 können als Ersatzbelege insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden; amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland können aber keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen. 2Grundsätzlich sind anzuerkennen:

  1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,
  2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten,
  3. Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon,
  4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z. B. Militärfrachtbriefe, und
  5. Abwicklungsscheine.“

3. In Abschnitt 6.7 Abs. 4 wird die Angabe „Absatz 6 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Sätze 3 und 4“ ersetzt.

4. Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Zu Fällen eines Ausfuhrnachweises ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege siehe Abschnitt 6.6 Abs. 6 und 6a Nr. 1, 2, 4 und 5.“

b) Absatz 12 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Absatz 8 Satz 2 ist für Abnehmerbestätigungen entsprechend anzuwenden.“

c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Ist der Abnehmernachweis in den Fällen des Abschnitts 6.6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 3 durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder Abgangsstelle nicht möglich, bestehen keine Bedenken, geeignete Belege oder Ersatzbelege nach Abschnitt 6.6 Abs. 6a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 als ausreichend anzuerkennen.“

bb) Satz 3 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 3.

d) Absatz 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Grundlage des buchmäßigen Nachweises ist grundsätzlich der Beleg mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung der Ausgangszollstelle; zur Anerkennung anderer geeigneter Belege siehe Absätze 12 und 14 und Abschnitt 6.6. Abs. 6 und 6a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5.“

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Fälle nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens anzuwenden.

4 Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und § 17 Nummer 2 UStDV beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Effizientere Zollverfahren: Mitgliedstaaten einigen sich auf Reform der EU-Zollunion

Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die EU-Kommission begrüßte die Entscheidung im Rat als wichtigen Schritt hin zur Reform der EU-Zollunion.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, das bereits im März letzten Jahres seine Verhandlungsposition angenommen hatte. Die EU-Kommission begrüßte die Entscheidung im Rat als wichtigen Schritt hin zur Reform der EU-Zollunion.

Modernerer Ansatz für den elektronischen Handel

Mit der Reform wird auf Herausforderungen wie den zunehmenden elektronischen Handel und globale Veränderungen reagiert. Ziel ist es, die Zollverfahren zu modernisieren, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu stärken und die Kontrollen von Importen und Exporten, insbesondere beim elektronischen Handel, zu verbessern.

EU-Zolldatenplattform

Ein wichtiger Teil der Reform ist die Einrichtung der EU-Zollbehörde (EUCA), die die neue EU-Zolldatenplattform überwachen wird. Die neue Plattform wird den Datenaustausch effizienter machen: So müssen beispielsweise Unternehmen bei der Übermittlung ihrer Zollinformationen nur mit einem einzigen Portal kommunizieren und die Daten für mehrere Sendungen lediglich einmal übermitteln. Durch den Ersatz fragmentierter IT-Systeme dürften jährlich rund 2 Milliarden Euro eingespart und das Zollsystem der EU technologisch weiterentwickelt werden. Das bedeutet schnellere Kontrollen, weniger Papierkram und einen stärkeren Verbraucherschutz.

Weniger Bürokratie

Insgesamt senkt die Reform die Kosten für Unternehmen, unterstützt die Durchsetzung der EU-Vorschriften in den Bereichen Produktsicherheit, Gesundheit, Umwelt und Klima und verbessert die Erhebung von Zöllen und Steuern, die sowohl dem EU-Haushalt als auch dem nationalen Haushalt zugutekommen. Sie dient dem Schutz unseres Binnenmarkts und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen an der EU-Grenze.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht. So das FG Hamburg (Az. 3 K 161/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 3 K 161/23 vom 31.03.2025 (nrkr – BFH-Az.: XI B 30/25)

  1. Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand; verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht (Anschluss an die ständige Rechtsprechung).
  2. Dass beim Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen Typisierung; es kommt nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis im konkreten Einzelfall verursacht hat.

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Schuldner.

Der Kläger beantragte als Insolvenzverwalter den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, die der Beklagte angemeldet hatte. Der Beklagte erließ (nur) 50 % der Säumniszuschläge. Nach erfolgtem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Gericht als unbegründet abwies. Das Gericht führt dazu aus, dass der lediglich hälftige Erlass der Säumniszuschläge rechtmäßig sei.

Die Entscheidung über den Erlass sei eine Ermessensentscheidung und unterliege gemäß § 102 Satz 1 FGO lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen sei daher bei einer Erlassablehnung nur, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Im Einzelfall könne der Ermessensspielraum so eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sei (sog. Ermessensreduktion auf Null). Sei nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, könne das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (st. Rspr.).

Säumniszuschläge seien nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten solle, sondern auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten („Zinsersatz“) sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung entstünden. Verlören Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet sei und deshalb nicht zahlen könne, komme daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht (ständige Rspr.). Auch das Finanzgericht Hamburg und der erkennende Senat seien dieser Rechtsprechung gefolgt.

Weder aus der Gesetzeshistorie noch aus aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs ergäben sich Gründe, von dieser langjährigen und gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Dass bei Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen würden, beruhe auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung, ohne dass es darauf ankomme, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis in dem konkreten Einzelfall verursacht habe.

Zwar sei auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge grundsätzlich möglich, hierfür bedürfe es aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit, die das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht zu erkennen vermochte.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025

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Prozessrecht: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO. Dies entschied das FG Hamburg (Az. 4 V 4/25).

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2025 zum Beschluss 4 V 4/25 vom 10.02.2025 (rkr)

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO.

Die Antragstellerin hatte unter dem 9. Januar 2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift hieß es lediglich, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge.

Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den Antrag auf AdV binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion seitens der Antragstellerin erfolgte bis zur Entscheidung am 10. Februar 2025 nicht. Das Gericht hat den Antrag auf AdV als unzulässig abgelehnt.

So wie eine Klage zulässigerweise nur erhoben werden könne, wenn für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, setze auch ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz voraus, welches nur zu bejahen sei, wenn aufgrund schlüssigen Vorbringens des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit der Natur des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens als Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei es daher unvereinbar, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlege und überhaupt nichts zur Begründung seines Antrags vortrage. Lasse ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiere er damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehle.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe ihren vorläufigen Rechtschutzantrag vom 9. Januar 2025 trotz Fristsetzung nicht begründet. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen sei bei Gericht auch kein Fristverlängerungsantrag eingegangen, aus dem der Senat hätte ersehen können, warum es der Antragstellerin bislang nicht möglich sei, ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu begründen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO sei es nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aufzuarbeiten und abzuklären, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit Blick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens obliege es vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob Zweifel an dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestünden.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025

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Grundsteuer: Transparenzregister geht offline

Das Transparenzregister hat seinen Zweck erfüllt und geht am 30. Juni offline. Dies teilte das Finanzministerium Baden-Württemberg mit.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Das Transparenzregister hat seinen Zweck erfüllt und geht am 30. Juni offline.

Das Finanzministerium wird das Transparenzregister für die neue Grundsteuer im Land zum 30. Juni offline nehmen. Das Transparenzregister diente dazu, die aufkommensneutralen Hebesätze der Kommunen für die Grundsteuer B darzustellen. Das Register war Anfang September 2024 online gegangen.

Der Sinn des Transparenzregisters war es, Bürgerinnen und Bürgern und den Kommunen eine unverbindliche Orientierung darüber zu geben, wie ein aufkommensneutraler Hebesatz aussehen könnte. „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor.

Mittlerweile haben die Kommunen die Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Deshalb hat das Transparenzregister seinen Zweck erfüllt.

Warum sind die Hebesätze so wichtig?

Die Hebesätze der Kommunen spielen bei der Grundsteuer eine zentrale Rolle. Ihre Höhe ist maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer. Die Hebesätze werden von jeder Kommune selbst bestimmt.

Die Grundsteuer musste wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 bundesweit reformiert werden. Seit 2025 wird die Steuer für das Grundvermögen (Grundsteuer B) im Land deshalb nach dem neuen „modifizierten Bodenwertmodell“ erhoben. Die Bewertung erfolgt dabei im Wesentlichen anhand der Grundstücksgröße und dem jeweiligen Bodenrichtwert. Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommunen multipliziert.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg

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DStV zum steuerlichen Investitionssofortprogramm

Das sog. Investitionsbooster-Gesetz hat das Parlament passiert. Trotz der Sachverständigenhinweise in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und der Anregungen des DStV hat der Regierungsentwurf nur eine kleine Ergänzung erfahren.

DStV, Mitteilung vom 27.06.2025

Das sog. Investitionsbooster-Gesetz hat das Parlament passiert. Trotz der Sachverständigenhinweise in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und der Anregungen des DStV hat der Regierungsentwurf nur eine kleine Ergänzung erfahren.

DStV unterstützt Richtung des „Sofortprogramms“

In seiner Stellungnahme S 04/25 begrüßte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ausdrücklich das Bestreben, Investitionsanreize zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts zu stärken. Der Gesetzentwurf zum steuerlichen Investitionssofortprogramm (BT-Drs. 21/323) enthält hierfür wichtige Impulse.

Mit Bedauern nahm der DStV jedoch wahr, dass bereits der Koalitionsvertrag mit keinem Wort die weitere Handhabung der umfangreichen Ergebnisse der noch 2023/2024 vom BMF eingesetzten, unabhängigen Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ erwähnt. Die beiden Kommissionen hatten zahlreiche konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeitet. Es wäre nur fair, diese nicht einfach in der Schublade verschwinden zu lassen.

Degressive Abschreibung – erneut zu kurz gedacht!

Der DStV begrüßt die Pläne zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Leider ist das Vorhaben erneut nur befristet geplant. Dies mindert die Attraktivität der Regelung. Bereits im Zuge früherer Gesetzgebungsverfahren wies der DStV, aber auch der Bundesrat (BR-Drs. 433/1/23, S. 9) auf die Notwendigkeit dauerhafter Investitionsanreize hin. Unternehmen brauchen für Ihre Investitionsentscheidungen Planungs- und Rechtssicherheit. Das politische Hin und Her bewirkt hingegen das Gegenteil. Es bindet immer wieder Kapazitäten in den Unternehmen und in der Politik, die nach Auffassung des DStV deutlich wirtschaftlicher für den Standort Deutschland eingesetzt werden könnten.

Thesaurierungsbegünstigung weiterhin korrekturbedürftig

Ab dem VZ 2028 soll der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG abgesenkt werden. Dies ist jedoch (lediglich) ein notwendiger Folgeschritt der geplanten Körperschaftsteuer-Tarifsenkung. Die im Koalitionsvertrag versprochene wesentliche Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung wird hierdurch nicht abgebildet. Hierfür müssen vor allem die unflexible Verwendungsreihenfolge sowie die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis in den Fokus genommen werden. Der DStV wies in seiner Stellungnahme nachdrücklich daraufhin, diese Schritte zügig anzugehen.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen weiter verbessern

Viele weitere Themen spart der Gesetzentwurf aus. Der DStV forderte daher u. a., auch den aktuellen bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren, die Einführung einer Arbeitstagepauschale in Angriff zu nehmen und Vereinfachungen bei der Rentenbesteuerung voranzubringen.

Der durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags geänderte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/629) soll am 11.07.2025 durch den Bundesrat gehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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