BMWi stellt klar: Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die sich von ihrem Steuerberater über die reine steuerliche Beratung hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen, können hierfür besondere Zuschüsse des Bundes erhalten.

BMWi stellt klar: Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig

DStV, Pressemitteilung vom 15.01.2018

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die sich von ihrem Steuerberater über die reine steuerliche Beratung hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen, können hierfür besondere Zuschüsse des Bundes im Rahmen des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“ erhalten. Dies haben das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das über die Bewilligung der Zuschüsse entscheidet, auf Nachfrage des DStV nochmals ausdrücklich bestätigt.

Die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater werde grundsätzlich als förderungsfähige Unternehmensberatung im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinien gewertet. Eine gute Nachricht für die Berufsangehörigen und ihre Mandanten: Denn Steuerberater beraten nicht nur etablierte Unternehmen, sondern verstärkt auch junge Unternehmen in der Gründungsphase, die eine qualifizierte Beratung und Unterstützung in betriebswirtschaftlichen Fragen besonders benötigen. Aber auch Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden, können von einer Förderung profitieren. Gerade mittelständisch geprägte Unternehmen sehen ihren Steuerberater als ihren ersten Ansprechpartner und engsten Vertrauten in Sanierungsfragen. Sein Wissen und die Kenntnis der Unternehmensstrukturen geben ihm die Möglichkeit, dem Mandanten zielgerichtet Anregungen für die Entwicklung des Unternehmens zu geben.

Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass der Bund über seine öffentlichen Förderprogramme besondere Beratungszuschüsse für einen breiten Kreis von Unternehmen gewährt. Insbesondere das angesprochene Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ bietet den KMU die nötige Unterstützung, um qualifizierte Beratungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Weitere Informationen zur Förderung von Beratungsleistungen des Steuerberaters

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Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht „rückwirkend“ berichtigt werden

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Berichtigung einer Rechnungen keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn es weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten Hinweise darauf gab, dass sich hinter einer zweiten Kundennummer dieselbe Person verbirgt wie hinter Kundennummer eins (Az. 1 K 3704/15).

Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht „rückwirkend“ berichtigt werden

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 16.01.2018 zum Urteil 1 K 3704/15 vom 23.03.2017 (nrkr – BFH-Az:. XI B 54/17)

Der Kläger kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze. 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift. Der Kläger nutzte 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld „Barverkauf“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 23. März 2017 (Az. 1 K 3704/15), ein Vorsteuerabzug setze eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus. Diese müsse unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann. Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger. Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. „Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden.“ Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer. Erhalte der Kläger nach den Streitjahren eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben, liege eine erstmalige Rechnungserteilung vor, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtige. Ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren im Schätzungswege scheide infolge der gesetzlichen Regelung aus. Das Gesetz erfordere einen Nachweis in bestimmter Form. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein (Az. beim Bundesfinanzhof XI B 54/17).

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Antrag auf Erteilung eines sog. Aufteilungsbescheids kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden

Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch sog. Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen. So entschied das FG Hessen (Az. 10 K 833/15).

Antrag auf Erteilung eines sog. Aufteilungsbescheids kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden

FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.01.2018 zum Urteil 10 K 833/15 vom 22.06.2017 (nrkr – BFH-Az.: VII R 88/17)

Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch sog. Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 10 K 833/15).

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Ehemann auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemannes wurde im Verlaufe des Streitjahres das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt erließ für das Streitjahr zunächst einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Steuerforderung, wobei es die Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Arbeit mangels Vorlage einer Gewinnermittlung geschätzt hatte. Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und die Aufteilung der Steuerschuld beantragt hatte, wurde die Gewinnermittlung des Ehemannes nachgereicht, was zur Abhilfe des Einspruchs durch Erlass eines entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheides führte. Wegen des noch offenen Aufteilungsantrages der Klägerin erließ das Finanzamt gleichzeitig auf Basis dieses geänderten Bescheides auch noch einen Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer. Dieses führte dazu, dass auf die Klägerin 100 Prozent der Steuer entfielen, weil sich die anzusetzenden Einkünfte des Ehemannes wegen der nachgereichten Gewinnermittlung stark reduziert hatten. Die Klägerin traf unter Anrechnung der auf sie entfallenden Steuerabzugsbeträge eine hohe Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Deshalb legte die Klägerin nun auch gegen den Aufteilungsbescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den früher gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Mit Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides, in dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Ehemannes reduziert worden seien, sei auch der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld überholt. Dem folgte das Finanzamt nicht und hob den Aufteilungsbescheid nicht auf.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass das Finanzamt zu Recht einen Aufteilungsbescheid erlassen habe. Der Bescheid sei auch inhaltlich zutreffend, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Die Klägerin habe ihren Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen können, weil dies nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 Abgabenordnung) nicht vorgesehen sei. Zudem handele es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit könne der Antrag aber nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Die Möglichkeit einer Rücknahme des Antrages ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten. Ein Aufteilungsbescheid könne allenfalls nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 Abgabenordnung korrigiert werden. Vorliegend beruhe der Aufteilungsbescheid aber weder auf unrichtigen Angaben, noch habe sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Aufteilungsbescheids geändert. Auch sei dem Finanzamt bei Erlass des Aufteilungsbescheides keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Abgabenordnung unterlaufen.

Das Hessische Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil vom 22.06.2017 ist noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof – BFH – (Az. VII R 88/17).

Hintergrundinformation zum sog. Aufteilungsbescheid:

Sind Personen (z. B. Ehegatten) Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen veranlagt worden sind, so kann nach § 268 Abgabenordnung (AO) jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 269 Abs. 1 AO). Die rückständige Steuer ist gemäß § 270 Satz 1 AO nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei der Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden (§ 279 Abs. 1 AO). Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und bei welcher Behörde er einzulegen ist (§ 279 Abs. 2 Satz 1 AO).

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Frankreich muss an im Eigentum des Staates stehendes Elektrizitätswerk gezahlte staatliche Beihilfe zurückfordern

Laut dem Gericht der Europäischen Union (EuG) muss Frankreich an ein in seinem Eigentum stehendes Elektrizitätswerk zu Unrecht gezahlte staatliche Beihilfe zurückfordern (Az. T-747/15).

Frankreich muss an im Eigentum des Staates stehendes Elektrizitätswerk gezahlte staatliche Beihilfe zurückfordern

EuG, Pressemitteilung vom 16.01.2018 zum Urteil T-747/15 vom 16.01.2018

Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu verpflichten, im Rahmen einer EDF gewährten staatlichen Beihilfe 1,37 Mrd. Euro zurückzufordern.

Électricité de France (EDF) erzeugt, befördert und verteilt Strom insbesondere im französischen Hoheitsgebiet. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt war sie ein öffentliches Unternehmen, das zu 100 % im Eigentum des französischen Staates stand. Im Rahmen der Öffnung des Elektrizitätsbinnenmarkts1 änderte der französische Staat im Jahr 1997 seine Rechtsvorschriften, um den vermögensrechtlichen Status des Unternehmens zu klären, die Bilanz von EDF umzustrukturieren und deren Kapital aufzustocken.

Am 16. Dezember 2003 erließ die Kommission eine Entscheidung2, in der sie feststellte, dass der französische Staat im Rahmen dieser Bilanzumstrukturierung und Erhöhung des Kapitals von EDF auf eine Steuerforderung verzichtet habe, die auf 888,89 Millionen Euro veranschlagt wurde und der von EDF geschuldeten Körperschaftsteuer entsprach. Die Kommission war der Ansicht, dass dieser Verzicht die Wettbewerbsstellung von EDF gegenüber ihren Mitbewerbern gestärkt habe und eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Sie berechnete den von EDF insgesamt zurückzuzahlenden Beihilfebetrag einschließlich Zinsen auf 1,217 Mrd. Euro. EDF zahlte diesen Betrag an den französischen Staat zurück.

EDF, unterstützt durch Frankreich, erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 15. Dezember 20093, das durch ein Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 20124 bestätigt wurde, erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission mit der Begründung für nichtig, dass die Kommission zu Unrecht wegen der steuerlichen Natur der getroffenen Maßnahme nicht geprüft hatte, ob sich der französische Staat wie ein „marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber“ verhalten hatte. Das Kriterium des privaten Kapitalgebers diene der Feststellung, ob die staatliche Beteiligung oder Intervention zugunsten des Kapitals des begünstigten Unternehmens ein wirtschaftliches Ziel verfolge, das auch von einem privaten Kapitalgeber verfolgt werden könnte, und daher vom Staat als Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise vorgenommen werde wie von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer.

Im Anschluss an die Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs erließ die Kommission am 22. Juli 2015 einen neuen Beschluss5. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers im konkreten Fall nicht anwendbar sei, erklärte die Beihilfemaßnahme erneut für unvereinbar mit dem Binnenmarkt und verlangte die Rückforderung der Beihilfe zuzüglich Zinsen. Die Beihilfe in Höhe von etwa 1,37 Mrd. Euro wurde Frankreich am 13. Oktober 2015 zurückerstattet. Da EDF mit dem neuen Beschluss nicht einverstanden ist, hat sie sich, unterstützt von Frankreich, an das Gericht gewandt, um seine Nichtigerklärung zu erreichen.

In seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht den Beschluss der Kommission vom 22. Juli 2015 und damit die Verpflichtung des französischen Staates, den Betrag von etwa 1,37 Mrd. Euro zurückzufordern.

Das Gericht prüft im Wesentlichen, ob die Kommission in ihrem neuen Beschluss vom 22. Juli 2015 zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht anwendbar sei. Insoweit weist das Gericht zunächst auf der Grundlage seines Urteils von 2009 und des Urteils des Gerichtshofs von 2012 darauf hin, dass die Rollen des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen Seite und als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite zu unterscheiden sind und dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon abhängt, ob der Staat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt. Das Gericht weist ferner darauf hin, dass weder in seinem Urteil von 2009 noch im Urteil des Gerichtshofs von 2012 über die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers entschieden wurde, so dass der Kommission die Klärung der Frage überlassen blieb, ob das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendbar ist.

Das Gericht prüft sodann das Vorbringen von EDF, dass der französische Staat, da es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Rekapitalisierung gehandelt habe, in seiner Eigenschaft als Anteilseigner aufgetreten sei und ein Investitionsziel verfolgt habe, das dem Wesen nach mit dem eines privaten Kapitalgebers vergleichbar sei, so dass die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers für anwendbar hätte erklären müssen. Das Gericht weist dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, dass mit der streitigen Maßnahme entgegen den Angaben von EDF keine Rekapitalisierung des Unternehmens vorgenommen, sondern auf die Erhebung der Steuer bei der Neueinstufung der Rechte des Abtretenden als Kapital verzichtet wurde.

Auch das Vorbringen von EDF, die Kommission habe das Kriterium des privaten Kapitalgebers zu Unrecht mit der Begründung für unanwendbar erklärt, dass der französische Staat seine Stellung als Träger öffentlicher Gewalt und als Anteilseigner miteinander vermengt habe, wird vom Gericht zurückgewiesen. Es weist darauf hin, dass der französische Staat eindeutig und auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Gesichtspunkte hätte nachweisen müssen, dass er die fragliche Maßnahme als Anteilseigner getroffen hatte; aus diesen Gesichtspunkten müsste klar hervorgehen, dass er vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des Vorteils entschieden hatte, in EDF zu investieren. Das Gericht führt aus, dass die Kommission eine Gesamtwürdigung aller ihr von EDF und Frankreich zur Verfügung gestellten Gesichtspunkte vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob der französische Staat die streitige Maßnahme als Anteilseigner oder als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hatte, und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Die Kommission ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die von EDF und dem französischen Staat gelieferten Dokumente nicht von einer gesonderten und eigenständigen Analyse der Erwägungen des Staates in seiner Eigenschaft als Anteilseigner zeugen und auch nicht belegen, dass es keine Verflechtung zwischen den die Steuer betreffenden und den die Vergütung für den Staat betreffenden Erwägungen ab.

Das Gericht pflichtet überdies der Kommission bei, dass die verschiedenen von EDF und dem französischen Staat gelieferten Dokumente keine wirtschaftlichen Bewertungen darstellen oder enthalten, die mit denen vergleichbar wären, die ein privater Kapitalgeber vor der Umsetzung der streitigen Maßnahme vorgenommen hätte, um die künftige Rentabilität zu ermitteln. Die Kommission hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als sie das Fehlen spezieller Studien, Referenzen oder Analysen als Erschwernis dafür eingestuft hat, die Wirkungen der angeblichen Investition in den vom französischen Staat oder von EDF übermittelten Informationen isoliert zu betrachten.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zu Recht verneint hat, da weder EDF noch Frankreich Gesichtspunkte vorgebracht haben, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der französische Staat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des fraglichen Vorteils entschieden hatte, in EDF zu investieren, und wie ein privater Kapitalgeber die Rentabilität der Investition in Form der Gewährung eines solchen Vorteils für EDF bewertet hatte.

Fußnoten

1Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20).

2Entscheidung C(2003) 4637 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich im Jahr 1997 der EDF und dem Sektor der Strom- und Gaswirtschaft in Form von nicht entrichteter Körperschaftsteuer für einen Teil der Rückstellungen gewährte, die für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes (Réseau d’alimentation générale, RAG) gebildet wurden (staatliche Beihilfen Nrn. C 68/2002, N 504/2003 und C 25/2003 – Frankreich).

3Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04; vgl. auch PM Nr. 111/09).

4Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, EDF/Kommission (C-124/10 P; vgl. auch PM Nr. 70/12).

5Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF – Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (ABl. 2016, L 34, S. 152).

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Kommission genehmigt polnische Beihilfe für Schiffbau und prüft Pauschalsteuer für Werften

EU-Kommission hat eine Investitionsbeihilferegelung Polens für im Schiffbau tätige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahme wird sowohl Neuinvestitionen als auch die regionale Entwicklung in Polen fördern. In einem separaten Vorgang hat die EU-Wettbewerbsaufsicht eine eingehende Prüfung einer polnischen Steuerregelung für Werften eingeleitet.

Kommission genehmigt polnische Beihilfe für Schiffbau und prüft Pauschalsteuer für Werften

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.01.2018

Die Europäische Kommission hat eine Investitionsbeihilferegelung Polens für im Schiffbau tätige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahme wird sowohl Neuinvestitionen als auch die regionale Entwicklung in Polen fördern. In einem separaten Vorgang hat die EU-Wettbewerbsaufsicht eine eingehende Prüfung einer polnischen Steuerregelung für Werften eingeleitet, denn sie hat Bedenken, dass die Regelung bestimmten Werften einen selektiven Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschaffen würde.

Mit der regionalen Investitionsbeihilferegelung sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gefördert werden, die im polnischen Pommern und Westpommern im Schiffbau tätig sind. Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen, Zinsvergütungen und Garantien gewährt werden. Die Gesamtmittelausstattung beläuft sich auf rund 77 Mio. PLN (rund 18 Mio. Euro).

Pommern und Westpommern kommen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Regionalbeihilfen in Betracht.

Die Kommission hat die Maßnahme anhand der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 geprüft, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigung in weniger entwickelten Gebieten der EU unterstützen und die regionale Kohäsion im Binnenmarkt fördern können.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe Neuinvestitionen zur Modernisierung einer Branche fördern wird, die für die lokale Wirtschaft seit jeher sehr wichtig ist. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. Daher gelangte sie zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die regionale Entwicklung etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen eindeutig überwiegen.

Steuerliche Vergünstigung für polnische Werften

Im September 2016 verabschiedete Polen ein Gesetz, das in Polen tätigen Werften die Möglichkeit bietet, anstelle der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer eine Pauschalsteuer von einem Prozent für Umsätze aus dem Bau bzw. Umbau von Schiffen zu entrichten.

In diesem Fall zahlen Werften weniger Steuern als bei Anwendung der normalen Körperschaftsteuer (19 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens) oder Einkommensteuer (18 bzw. 32 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens bei natürlichen Personen bzw. 19 Prozent bei Unternehmern). Darüber hinaus wird die Pauschalsteuer erst dann fällig, wenn der Bau bzw. Umbau eines Schiffes abgeschlossen ist.

Nachdem Polen die Maßnahme im Dezember 2016 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet hatte, begann die Kommission mit der Untersuchung der geplanten Steuervergünstigung für Werften. Die Kommission stellt das Recht Polens, über sein Steuersystem zu entscheiden, nicht infrage. Gemäß dem EU-Vertrag muss sie jedoch prüfen, ob das Steuersystem mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist und keine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen bewirkt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Kommission Bedenken, dass die geplante pauschale Umsatzsteuer eine sogenannte Betriebsbeihilfe darstellt, bei der Werften durch Einsatz öffentlicher Mittel von Kosten befreit werden, die sie ansonsten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit tragen müssten. Betriebsbeihilfen sind nach den EU-Beihilfevorschriften grundsätzlich nicht zulässig, da sie den Leistungswettbewerb verfälschen, ohne dabei einem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse zu dienen. Im vorliegenden Fall befürchtet die Kommission, dass nicht für die polnische Steuerregelung infrage kommende Werften in der EU durch die Beihilfe benachteiligt würden. Darüber hinaus scheint die Beihilfe nicht erforderlich zu sein, da es in Polen Werften gibt, die aus eigener Kraft auf dem Markt bestehen können.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Polen keine Maßnahmen zugunsten des Schiffbaus ergreifen kann. Bestimmte Arten von Beihilfen, wie etwa Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation oder Regionalbeihilfen, sind nach den EU-Beihilfevorschriften zulässig, da sie als wirksamer und weniger wettbewerbsverfälschend gelten als Betriebsbeihilfen. Dies ist der Fall bei den polnischen Investitionsbeihilfen für KMU im Schiffbau, die heute von der Kommission genehmigt wurden (siehe oben). Die geplante pauschale Umsatzsteuer scheint jedoch nicht zu diesen Beihilfearten zu zählen.

Die Kommission wird die Sache nun weiter prüfen, um festzustellen, ob sich ihre ursprünglichen Bedenken bestätigen. Mit der Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens wird den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

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Bestandskräftige Prüfungsentscheidung ist trotz Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht änderbar

Laut FG Münster stellt es zwar einen Verfahrensfehler dar, wenn die mündlichen Vorträge in der Steuerberaterprüfung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Prüflinge abgehalten werden. Eine Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung komme aber dennoch nicht mehr in Betracht, wenn dieser bestandskräftig sei (Az. 7 K 2451/16 StB).

Bestandskräftige Prüfungsentscheidung ist trotz Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht änderbar

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 7 K 2451/16 vom 06.12.2017

Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (Az. 7 K 2451/16 StB) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass es zwar einen Verfahrensfehler darstellt, wenn die mündlichen Vorträge in der Steuerberaterprüfung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Prüflinge abgehalten werden, eine Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung aber dennoch nicht mehr in Betracht kommt, wenn dieser bestandskräftig ist.

Die Klägerin unternahm im Jahr 2013 ihren dritten und damit letzten Versuch, die Steuerberaterprüfung zu bestehen und wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen. Im Rahmen der mündlichen Prüfung wurde – der damals gängigen nordrhein-westfälischen Praxis folgend – sämtlichen Prüflingen zunächst die Themenauswahl für die mündlichen Vorträge ausgehändigt. Sodann hielten sie nacheinander ihre Vorträge zu jeweils unterschiedlichen Themen im Beisein der Mitprüflinge. Die Klägerin bestand die Prüfung nicht und erhob hiergegen fristgerecht Klage beim damals zuständigen Finanzgericht Düsseldorf. In diesem Klageverfahren wurde der Verfahrensablauf der mündlichen Vorträge nicht thematisiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage zurück.

Nachdem etwa ein Jahr später im Rahmen eines Klageverfahrens eines anderen Kandidaten der Verfahrensablauf der mündlichen Vorträge thematisiert worden war, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und berief sich auf einen Verfahrensfehler im Hinblick auf die unterschiedlich lange Vorbereitungszeit. Dies lehnte die Beklagte ab und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Verstoß bereits im ursprünglichen Klageverfahren hätte geltend machen können.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat führte zunächst aus, dass der Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung rechtswidrig sei, weil der Verfahrensablauf den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt habe. Dies folge daraus, dass die Prüflinge unterschiedlich lange Vorbereitungszeiten für ihre mündlichen Vorträge gehabt hätten. Zudem hätten die späteren Prüflinge die Reaktion der Prüfer auf bestimmte Ausführungen bzw. Formulierungen ihrer Vorredner beobachten und sich hierauf einstellen können. Dennoch sah der Senat die Ablehnung des Aufhebungsantrags als ermessensgerecht an. Die Behörde habe die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen sei, den fehlerhaften Verfahrensablauf bereits vor dem Finanzgericht Düsseldorf zu rügen. Sie habe keine Umstände dargelegt, warum dies von ihr nicht habe erwartet werden können. Allein das Aufgreifen dieses Umstands in einem späteren Klageverfahren eines anderen Prüflings genüge hierfür nicht. Zudem habe die Klägerin diesen Verfahrensfehler offensichtlich selbst nicht als schwerwiegend empfunden.

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Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

Laut FG Münster sind Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen (Az. 13 K 3518/15 K).

Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 13 K 3518/15 vom 09.11.2017

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. 13 K 3518/15 K) entschieden, dass Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Der Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die ca. 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.

Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 Euro teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 Euro für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.

Der Senat gab der Klage überwiegend statt. Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen. Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach sah der Senat lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 Euro) als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielt er in Höhe von 70 % und – soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen – in vollem Umfang für abzugsfähig. Insgesamt seien bei beiden Klägern lediglich rund 40.000 Euro als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.

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Der Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten aufgrund einer Vermögensübertragung von Todes wegen richtet sich nach dem zum Todeszeitpunkt geltenden Recht

Laut FG Münster sind dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 01.01.2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist (Az. 7 K 572/16 F).

Der Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten aufgrund einer Vermögensübertragung von Todes wegen richtet sich nach dem zum Todeszeitpunkt geltenden Recht

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 7 K 572/16 vom 13.12.2017

Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 01.01.2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (Az. 7 K 572/16 F) entschieden.

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus vermietetem Grundbesitz besteht. Der 2012 verstorbene Erblasser und seine erste Ehefrau, die Eltern der Mitglieder der Klägerin, hatten sich durch ein gemeinschaftliches Testament im Jahr 1985 gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben bestimmt. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater erneut. Für den Fall seines Vorversterbens hatte er im Jahr 2004 seine Erben zur Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 3.500 Euro an die zweite Ehefrau verpflichtet, die im Gegenzug auf sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtete.

Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin in ihrer Feststellungserklärung für 2012 geltend gemachten dauernden Lasten, die an die zweite Ehefrau des Erblassers gezahlt worden waren, nicht an. Es wandte die für den Sonderausgabenabzug von dauernden Lasten ab dem 01.01.2008 geltende Rechtslage an, nach der vermieteter Grundbesitz nicht mehr begünstigt ist. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass hinsichtlich der Anwendung nicht auf den Todeszeitpunkt, sondern auf die in den Jahren 1985 bzw. 2004 getroffenen Vereinbarungen abzustellen sei, so dass noch altes Recht Anwendung finde.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat war der Auffassung, dass im Streitfall die Neuregelung (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) Anwendung finde, nach der nur noch die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz begünstigt ist. Diese Regelung gelte für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von „vereinbarten“ Vermögensübertragungen spreche, sei ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich auch für Vermögensübertragungen von Todes wegen zu gewähren. Dies sei bereits vor der Gesetzesänderung anerkannt gewesen und habe sich durch die Neuregelung nicht ändern sollen. Maßgeblich für die Anwendungsregelung sei jedoch der Zeitpunkt, an dem der Verpflichtungsgrund für die Versorgungsleistungen entstanden ist. Dies könne nur der Todeszeitpunkt sein. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“ (§ 10b EStG)

Das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 regelt die spendenrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Crowdfunding, einer verbreiteten Möglichkeit der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen zur Finanzierung einzelner Projekte vorsieht (Az. IV C 4 – S-2223 / 17 / 10001).

Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“ (§ 10b EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 17 / 10001 vom 15.12.2017

I. Allgemeines

Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der „Crowd“) ermöglicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten („Projektveranstalter“) durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. „Crowdfunding-Portal“) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage der spendenrechtlichen Beurteilung von Zahlungen, die im Rahmen eines Crowdfunding geleistet werden, Folgendes:

II. Klassisches Crowdfunding

Bei den jeweiligen Projektveranstaltern handelt es sich in der Regel um sog. Start-Up-Unternehmen, die das sog. „klassische Crowdfunding“ nutzen, um eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung zu erreichen. Die Unterstützer dieses „klassischen Crowdfunding“ erhalten für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung. Diese besteht regelmäßig in der Überlassung einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach Beendigung der Projektphase (z. B. in Form eines technischen Wirtschaftsguts).

Zahlungen im Rahmen eines „klassischen Crowdfunding“ sind nicht als „Spende“ abziehbar. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen begünstigten Zuwendungsempfänger im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG gegeben werden und die Spendenmotivation im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug nach den §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich fremdnützig, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls, verwendet wird. Ein Spendenabzug ist daher ausgeschlossen, wenn die Ausgaben des Zuwendenden zur Erlangung einer Gegenleistung durch den Zuwendungsempfänger erbracht werden, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende „unentgeltliche“ Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus, denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2006, XI R 6/03, BStBl II 2007 S. 8).

Ein Spendenabzug scheitert beim „klassischen Crowdfunding“ regelmäßig deswegen, weil der Zuwendungsempfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält – auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1987, IX R 24/85, BStBl II 1987 S. 850 und vom 12. August 1999, XI R 65/98, BStBl II 2000 S. 65).

III. Spenden Crowdfunding

Als sog. „Spenden Crowdfunding“ werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Wenn der Empfänger der Finanzierungsmittel aus dem Crowdfunding eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen. Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab.

1. Das Crowdfunding-Portal als Treuhänder

Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leitet es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiter, dann ist der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt, wenn

  • es sich bei ihm um eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt,
  • die Unterstützer des Projekts für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten, sondern allenfalls ein rein symbolisches „Dankeschön“ (z. B. Übermittlung eines Rechenschaftsberichts über die Durchführung des finanzierten Projekts),
  • das finanzierte Projekt in Verwirklichung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt wird und
  • eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich ist. Zweifelsfrei zuordenbar sind die Zuwendungen dann, wenn das Crowdfunding-Portal Angaben über den Namen und die Adresse der Spender sowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt hat. Die Summe der in der Liste aufgeführten Beträge darf dabei den tatsächlich zugewandten Betrag nicht überschreiten.

Bei treuhänderischen Crowdfunding-Spenden scheidet die Möglichkeit der vereinfachten Nachweisführung des § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV aus. Die normierte Nachweiserleichterung ist ausschließlich auf den Zahlungsverkehr zwischen zwei Beteiligten (Zuwendender und Zuwendungsempfänger) und nicht für Treuhandverhältnisse anwendbar.

2. Das Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO

Liegen die unter III.1. genannten allgemeinen Voraussetzungen zum Zuwendungsabzug vor und handelt es sich bei dem Crowdfunding-Portal um eine nach § 58 Nr. 1 AO steuerbegünstigte Förderkörperschaft, welche die Zuwendungsmittel für eigene Rechnung vereinnahmt und in Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Projektveranstalter) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterleitet, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV an die Spender auszustellen.

In diesen Fällen ist eine vereinfachte Nachweisführung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV unter den dort geregelten Voraussetzungen möglich.

3. Das Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger

Ist das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist es selbst zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV berechtigt. Dies gilt auch für den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV.

IV. Crowdinvesting, -lending

Bei dem Modell des sog. „Crowdinvesting“ werden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Beim sog. „Crowdlending“ vergibt die Crowd als Alternative zu einem klassischen Bankkredit über eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer.

Soweit die Projektunterstützer ihr Vermögen in der vorgenannten Weise lediglich umschichten, scheidet ein Spendenabzug aus. Denn eine Ausgabe im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG setzt die endgültige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Geldgebers voraus (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, X R 191/87, BStBl II S. 690).

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Steuergeheimnis – Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

Das BMF hat seine bisherigen Schreiben zu den Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern mit Wirkung ab dem 25.05.2018 der DSGVO und der AO angepasst und zugleich insgesamt neu gefasst (Az. IV A 3 – S-0130 / 08 / 10006).

Steuergeheimnis – Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 08 / 10006 vom 12.01.2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab dem 25. Mai 2018 Folgendes:

1. Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren

1.1 Nach § 49 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie nach § 115 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, in Strafverfahren – einschl. Steuerstrafverfahren – gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle zu übermitteln, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.

1.2 Nach § 49 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BBG besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung der in Nr. 1.1 genannten Unterlagen in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten nur bei schweren Verstößen (genannt sind Trunkenheit im Straßenverkehr und fahrlässige Tötung) oder in sonstigen Fällen, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.

1.3 Nach § 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BBG sollen Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen und die nicht bereits nach Nr. 1.1 und 1.2 zu übermitteln sind, übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Von der Strafverfolgungsbehörde ist keine vorweggenommene Prüfung der gebotenen disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles gefordert, sondern nur die Abwägung, ob die Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung von Belang sein können und deshalb für den Dienstherrn des Beamten von Interesse sind (vgl. BFH-Beschluss vom 15.01.2008, VII B 149/07, BStBl II S. 337). Dies gilt auch für Fälle, in denen das Strafverfahren nach § 153 StPO, nach § 170 Abs. 2 StPO i.V. m. § 371 AO oder nach § 153a StPO eingestellt wurde. Im Falle des Entschlusses zur Übermittlung sind der Gegenstand des Verfahrens, die damit unmittelbar zusammenhängenden Erkenntnisse und die Verfahrenseinstellung als solche mitzuteilen.

1.4 Darüber hinaus dürfen nach § 49 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BBG sonstige Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen und in einem Steuerstrafverfahren bekannt geworden sind, mitgeteilt werden, wenn

– ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist (erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind)

und

– eine Offenbarung innerhalb der Finanzverwaltung nach § 49 Satz 2 BDSG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO zulässig ist (vgl. Nr. 1.5)

oder

an der Mitteilung ein zwingendes öffentliches Interesse i. S. d. § 49 Satz 2 BDSG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht (vgl. Nr. 1.6) und für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen.

1.5 Eine Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung von Disziplinarbefugnissen durch Finanzbehörden erforderlich ist (vgl. dazu Nr. 5.1 des AEAO zu § 30). In diesem Fall dürfen die nach § 30 Abs. 2 AO geschützten Daten nur durch Personen verarbeitet werden, die nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind (vgl. § 29c Abs. 1 Satz 3 AO).

1.6 Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht insbesondere, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt ist, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt, der Sachverhalt mithin nach ihrer Auffassung geeignet erscheint, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, das heißt grundsätzlich eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 336/07, NJW S. 3489).

Ein relevanter Verstoß gegen Dienstpflichten und damit ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung kann auch darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte (BVerwG-Beschluss vom 05.03.2010, 2 B 22/09, NJW S. 2229). Dies kann der Fall sein, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die – wie insbesondere die Finanzverwaltung – für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. Für diese Prüfung sind nicht allein der Umfang der Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern), sondern auch Art und Dauer der Straftat(en) zu berücksichtigen. Ein zwingendes öffentliches Interesse kann z. B. auch bei einem geringen Steuerausfallschaden dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird, die über einen längeren Zeitraum begangen wurden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 05.03.2010, a. a. O.).

1.7 Die vorstehenden Regelungen gelten für Richter entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. §§ 46, 71 DRiG).

2. Mitteilungen außerhalb eines Strafverfahrens

2.1 Werden außerhalb eines Strafverfahrens, d. h. in einem sonstigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO (z. B. im Besteuerungsverfahren), Verfehlungen eines Beamten oder Richters festgestellt, die dieser im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit begangen hat, z. B. Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB), ist die Zulässigkeit einer Mitteilung zu prüfen.

2.2 Auch das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes stellt ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).

2.3 Hiernach stellt insbesondere bei einem Beamten der Finanzverwaltung oder einem Richter eine Steuerstraftat in eigener Sache ein Dienstvergehen dar, das eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.

2.4 Ein Dienstvergehen stellt auch die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung dar.

2.5. Bei den unter Nr. 2.1 bis 2.4 genannten Sachverhalten ist zu prüfen, ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Die Regelungen in Nr. 1.5 und 1.6 gelten entsprechend. Ist dies zur Überzeugung der mitteilenden Stelle nicht der Fall, ist eine Offenbarung der in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bekannt gewordenen Daten nicht zulässig.

3. Dritte

Die steuerlichen Verhältnisse Dritter dürfen anlässlich einer Mitteilung nach Nr. 1 oder 2 nur mitgeteilt werden, soweit dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten oder Richter ohne die Mitteilung dieser Daten nicht ergriffen werden können.

Dieses Schreiben tritt mit Wirkung ab 25. Mai 2018 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 – IV A 3 – S-0130 / 08 / 10006 – (BStBl I S. 222) und des BMF-Schreibens vom 20. Juni 2011 – IV A 3 – S-0130 / 08 / 10006 – (BStBl I S. 574).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Redaktioneller Hinweis

Die nachfolgenden BMF-Schreiben sind nicht Teil des BMF-Schreibens vom 12. Januar 2018 – IV A 3 – S 0130/08/10006 [2018/0002992] -. Sie sind der pdf-Datei angefügt, weil das aktuelle BMF-Schreiben Bezug auf sie nimmt:

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 08 / 10006 vom 12.03.2010, BStBl I 2010 Seite 222, LEXinform 5232574

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 08 / 10006 vom 20.06.2011, BStBl I 2011 Seite 574, LEXinform 5233344

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