Grundsteuer auf dem Prüfstand

Am 16.01.2018 verhandelt das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer. Das berichtet der BdSt.

Grundsteuer auf dem Prüfstand

BdSt nimmt an mündlicher Verhandlung vor dem BVerfG teil

BdSt, Pressemitteilung vom 12.01.2018

Die Grundsteuer ist sowohl für Eigentümer als auch für Mieter wichtig, denn sie zahlen die Steuern. Jetzt steht sie als eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen auf der Kippe. Am 16. Januar 2018 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über das geltende Bewertungsrecht. Der Bund der Steuerzahler ist in Karlsruhe vor Ort.

Konkret stehen die Bewertungsregeln für die Grundstücke auf dem Prüfstand. Dieser Wert ist Ausgangsgröße für die Berechnung der Steuer. Das Problem: Die sog. Einheitswerte werden auf Grundlage der Wertverhältnisse des Jahres 1964 in den westlichen bzw. 1935 in den östlichen Bundesländern ermittelt. Genau darüber beschweren sich die Kläger bzw. Beschwerdeführer beim Gericht: Die Steuerzahler sehen einen Verstoß gegen Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), weil Veränderungen im Gebäudebestand und auf dem Immobilienmarkt – wegen der Rückanknüpfung an die Jahre 1935/1964 – nicht ausreichend bei der Bewertung der Grundstücke berücksichtigt werden. Zudem richten sich die Beschwerden gegen die Anwendung zweier unterschiedlicher Bewertungsverfahren, die für dasselbe Grundstück zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen können („Ertrags- und Sachwertverfahren“).

Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht klären, ob diese Bewertung verfassungsgemäß ist. Es spricht einiges dafür, dass die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber die veraltete Berechnungsmethode nicht mehr durchgehen lassen. Der Bundesfinanzhof in München – das höchste deutsche Steuergericht – hatte bereits im Jahr 2014 Zweifel angemeldet und deshalb drei Verfahren nach Karlsruhe vorgelegt. Um diese Vorlagen und zwei weitere Verfassungsbeschwerden geht es in der mündlichen Verhandlung.

Kommen die Bundesverfassungsrichter zum gleichen Ergebnis wie die Kollegen aus München, muss der Gesetzgeber aktiv werden. Zwar hatten einige Bundesländer bereits 2016 einen Reformvorschlag vorgelegt, doch wurde dieser nicht von allen Bundesländern unterstützt. Denn in manchen Orten wäre die Grundsteuer durch den Vorschlag deutlich teurer geworden. Deshalb drängt der Bund der Steuerzahler darauf, sich auf ein einfaches Modell zu einigen, das Eigentümer und Mieter nicht zusätzlich finanziell belastet und keinen unnötigen Bürokratieaufwand schafft.

Powered by WPeMatico

AEAO: Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

Das BMF teilt die Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 mit Wirkung ab 25. Mai 2018 mit (Az. IV A 3 – S-0062 / 18 / 10001).

AEAO: Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 18 / 10001 vom 12.01.2018

Auszug

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 – IV A 3 – S-0325 / 17 / 10001 – (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 geändert.

1. Der AEAO zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„AEAO zu § 30 – Steuergeheimnis

Inhaltsübersicht

  1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
  2. Verpflichteter Personenkreis
  3. Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten
  4. Offenbarung oder Verwertung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)
  5. Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)
  6. Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)
  7. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
  8. Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)
  9. Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)
  10. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)
  11. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)
  12. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5 AO)
  13. Auskunft über Anzeigeerstatter
  14. Abruf geschützter Daten (§ 30 Abs. 6 AO)

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Das BMF teilt mit, welche Vorgehensweisen und Mitteilungspflichten an andere Behörden bei Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO zu beachten sind (Az. IV A 3 – S-0229 / 07 / 10002-05).

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 07 / 10002-05 vom 12.01.2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 – IV D 2 – S-0229 – 26/02 – (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 – IV A 3 – S-0229 / 08 / 10001 – (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 folgender Absatz angefügt:

„Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

BFH: Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. So entschied der BFH (Az. III R 19/16).

BFH: Ausbildungsende im Kindergeldrecht

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/18 vom 10.01.2018 zum Urteil III R 19/16 vom 14.09.2017

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16 zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.

Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, sodass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

 

Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist


Leitsatz:

Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene Tochter S, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. S bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015, in dem S ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhielt sie noch die Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt, mit welcher der Kläger die Gewährung von Kindergeld für den Monat August 2015 begehrte. Es war der Ansicht, die Ausbildung habe erst Ende August 2015 geendet, da die Fachausbildung nach der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift drei Jahre dauere. Im August 2015 sei S noch nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung zu führen.

4

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hiernach sei auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzustellen.

5

Die Familienkasse beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

7

Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Berufsausbildung der S erst im August 2015 endete.

8

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.

9

2. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 (gesicherter Bereich)VI R 50/98, BFHE 189, 98, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 706; Senatsurteile vom 2. April 2009 (gesicherter Bereich)III R 85/08, (gesicherter Bereich)BFHE 224, 546, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 (gesicherter Bereich)III R 6/15, (gesicherter Bereich)BFHE 251, 31, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 (gesicherter Bereich)III R 20/15, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 274, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 913).

10

3. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 (gesicherter Bereich)VI R 143/99 ((gesicherter Bereich)BFHE 191, 557, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 473) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Allerdings war das FG zu Recht der Auffassung, dass der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist.

11

a) In dem Fall, über den der BFH im Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 191, 557, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 473 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. Es ging um die Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Für den BFH war ausschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet (ebenso BFH-Urteil vom 16. März 2004 (gesicherter Bereich)VIII R 65/03, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2004, 1522). In den Senatsurteilen in (gesicherter Bereich)BFHE 224, 546, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 298 und vom 24. September 2009 (gesicherter Bereich)III R 70/07 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2010, 617) – jeweils Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung – sowie in den Senatsbeschlüssen vom 28. Januar 2010 (gesicherter Bereich)III B 165/09 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2010, 876 – vorgezogene Abschlussprüfung einer Technischen Zeichnerin) und vom 26. April 2011 (gesicherter Bereich)III B 191/10 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2011, 1139 – universitäre Prüfung nach Exmatrikulation)wird der Rechtssatz, wonach eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wiedergegeben.

12

b) Jedoch unterscheidet sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den vorstehend zitierten Urteilen und Beschlüssen zugrunde lagen. Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit.

13

aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung) –APrOHeilErzPfl BW– vom 13. Juli 2004 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2004, 616) dauert die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei Jahre; sie endet mit einer staatlichen Prüfung. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Heilerziehungspfleger vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde S im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet. Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen (§ 35 Abs. 2 APrOHeilErzPfl BW).

14

bb) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das BBiG ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar.

15

cc) Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 ((gesicherter Bereich)BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte.

16

4. Die Berufsausbildung der S an der Fachschule begann im September 2012 und endete erst im August 2015. Für diesen Monat steht dem Kläger noch Kindergeld zu.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH zur Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

Entscheidet sich ein Entschädigungskläger unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er laut BFH grundsätzlich das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (Az. X K 1/16).

BFH zur Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

BFH, Urteil X K 1/16 vom 29.11.2017

Leitsatz

  1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
  2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“, wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken.

Tatbestand:

A.

1

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das ab dem 10. Juli 2012 anhängige und durch wechselseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten am 7. April 2016 beendete Verfahren 13 K 2139/12 vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Fachgeschäft zum Verkauf von Materialien aller Art für den Künstlerbedarf betreibt. Dem Geschäft wurde ab Frühjahr 2007 ein Kundencafé angegliedert. Gegenstand des von der Klägerin geführten FG-Verfahrens waren die Gewinnerhöhungen 2004 bis 2007 im Anschluss an eine Außenprüfung für diese Jahre. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 10. Juli 2012 beim FG eingegangen ist. Streitpunkte laut Klagebegründung vom 6. September 2012 waren u.a. die steuerliche Behandlung der sog. Mietereinbauten im Zusammenhang mit dem Kundencafé, damit zusammenhängend die Abziehbarkeit der an den Koch A gezahlten Vergütungen, die Abschreibung verschiedener Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, die Bewertung des Handelswarenbestandes sowie die Rechtmäßigkeit des Prüfungszeitraums von vier Jahren.

3

Zudem war die Klägerin der Auffassung, die ihr im Rahmen einer Akteneinsicht am 21. August 2012 vorgelegten Akten seien nicht vollständig gewesen. Daraufhin konnte sie am 16. Oktober 2012 weitere Akten einsehen.

4

Die Klageerwiderung des Finanzamts (FA) ging am 25. Oktober 2012 beim FG ein. Dort kam es am 1. Januar 2013 aufgrund einer Änderung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zu einem Wechsel des Berichterstatters. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung des FA Stellung. Dieser Schriftsatz wurde dem FA am 16. Januar 2013 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

5

Am 11. Januar 2013 erhob die Klägerin ihre erste Verzögerungsrüge, da Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelmäßig ein Jahr betrage, abgeschlossen werde. Eine Antwort des FG erhielt sie nicht.

6

Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 äußerte sich das FA zu einzelnen Streitpunkten und wies darauf hin, dass es eine weitere Stellungnahme zu den anderen Themenpunkten für entbehrlich halte, weil nicht mehr mit Fortschritten in der Rechtsfindung zu rechnen sei. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 25. Februar 2013 vom FG zur Kenntnis übersandt.

7

Am 30. August 2013 erhob die Klägerin ihre zweite Verzögerungsrüge. Diese begründete sie damit, dass die letzte erkennbare Verfahrenshandlung in dem Schreiben des Gerichts vom 25. Februar 2013 bestehe. Zu der vor mehr als sechs Monaten bereits erhobenen Verzögerungsrüge liege keine erkennbare Antwort des Gerichts vor.

8

Daraufhin teilte der Vorsitzende des betroffenen Senats der Klägerin am 2. September 2013 mit, in Anbetracht der erheblichen Belastung des Senats mit älteren und komplexen Verfahren sowie aufgrund mehrfacher Berichterstatterwechsel sei eine kurzfristige Terminierung nicht zu erwarten. Der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen.

9

Eine Verfahrensförderung im Jahr 2014 ist indes nicht zu erkennen. Am 1. Januar 2015 kam es erneut zu einem Wechsel des Berichterstatters.

10

Am 14. Juli 2015 erhob die Klägerin ihre dritte Verzögerungsrüge. Es bestehe Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig zwei Jahre betrage, abgeschlossen sein werde. Die Berichterstatterin führte in ihrem Antwortschreiben vom 22. Juli 2015 aus, die bislang nicht erfolgte Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung bzw. sonstiger prozessfördernder Maßnahmen seien darauf zurückzuführen, dass der Senat zum einen zahlreiche ältere Fälle zu bearbeiten habe und zum anderen in der jüngeren Vergangenheit mehrere personelle Veränderungen innerhalb des Senats stattgefunden hätten. Sie beabsichtige eine kurzfristige Bearbeitung des Verfahrens mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung im Jahr 2015.

11

Am 4. Dezember 2015 fragte die Berichterstatterin bei den Beteiligten an, ob ihnen eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 möglich sei. Daraufhin kam es zu einem kurzen Schriftsatzwechsel, der damit endete, dass das FG am 25. Januar 2016 beschloss, durch Vernehmung des A Beweis darüber zu erheben, welche Tätigkeiten dieser für die Klägerin im Zeitraum von Juli 2005 bis zur Eröffnung des Kundencafés im Februar 2007 erbracht habe. Die für den 18. Februar 2016 terminierte Beweisaufnahme musste wegen der Verhinderung des A verschoben werden. Im Rahmen der nunmehr am 7. April 2016 stattfindenden mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten „nach leidenschaftlicher Erörterung und hartem Ringen“ (so das Protokoll) einvernehmlich auf eine Lösung der diversen Streitpunkte und erklärten den Rechtsstreit wechselseitig für erledigt. In der Kostenentscheidung des FG wurden der Klägerin die Kosten zu 40 % und dem FA zu 60 % auferlegt.

12

Am 24. Mai 2016 hat die Klägerin Entschädigungsklage erhoben. Sie trägt vor, das FG hätte gut zwei Jahre nach der Klageerhebung am 10. Juli 2012, also im August 2014, mit der eigentlichen Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Tatsächlich sei dies aber erst im Dezember 2015 geschehen. Daher ergebe sich ein überlanges Gerichtsverfahren im Umfang von 16 Monaten. Die zu leistende Entschädigung betrage 100 € je Monat, also 1.600 €. Der Zinsanspruch folge aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

13

Mit Schriftsatz vom 8. September 2016 hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat der vom Beklagten ausgesprochenen teilweisen Erledigung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 zugestimmt.

14

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem FG Köln 13 K 2139/12 eine angemessene Entschädigung zu leisten, die vorläufig unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.000 € mit 600 € beziffert wird,

bezogen auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

bezogen auf den anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung zu zahlen,

sowie dem Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klageabzuweisen.

16

Der Entschädigungsanspruch sei lediglich im Hinblick auf eine Verzögerung von zehn vollständigen Monaten und damit in Höhe von 1.000 € gegeben. Die darüber hinausgehende Forderung in Höhe von 600 € werde von der Klägerin zu Unrecht erhoben. Der dieser Forderung zugrunde liegende Zeitraum von sechs Monaten stelle keine Verzögerung dar, die zu einer Entschädigung führen könne, da sich die von der Klägerin erhobenen Rügen nicht auf diesen Zeitraum erstreckten.

17

Der Entschädigungsanspruch setze gemäß § 198 Abs. 3 GVG eine Verzögerungsrüge voraus, die nach Satz 2 des § 198 Abs. 3 GVG erst erhoben werden dürfe, wenn Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden könne. Deshalb könnten die Verzögerungsrügen vom 11. Januar 2013 und vom 30. August 2013 keine Rechtswirkung entfalten. Beide Verzögerungsrügen seien zu einem Zeitpunkt erhoben worden, in dem noch kein Anlass zu der Befürchtung bestanden habe, das Verfahren, dessen Dauer zu dem Zeitpunkt sechs bzw. 13 Monate betragen habe, werde verzögert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung spreche im Regelfall eine Vermutung dafür, dass die Dauer eines Verfahrens angemessen sei, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginne, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten. Davon sei auch im Streitfall auszugehen. Demzufolge seien die Verzögerungsrügen des Jahres 2013 zu früh erhoben worden.

18

Die am 14. Juli 2015 erhobene Verzögerungsrüge könne indes nur bis zum 14. Januar 2015 zurückwirken, da im Regelfall ein Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirke, als angemessen und zumutbar erscheine (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 (gesicherter Bereich)X K 1/15, (gesicherter Bereich)BFHE 253, 205, BStBl II2016, 694). Deshalb sei die Entschädigungsforderung lediglich hinsichtlich des Zeitraums vom 14. Januar 2015 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten, also mit der Erstellung der Terminankündigung vom 4. Dezember 2015 begründet. Dieser Zeitraum umfasse zehn volle Monate, so dass der geltend gemachte Anspruch insoweit anerkannt werde.

19

Für den davor liegenden Zeitraum, der von der Verzögerungsrüge nicht rückwirkend erfasst werde, in dem das Verfahren jedoch angesichts des Ablaufs von 24 Monaten als verzögert angesehen werden könne, sei mangels wirksamer Verzögerungsrüge hilfsweise lediglich die Feststellung einer Verzögerung möglich.

20

Soweit er, der Beklagte, die geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, seien der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

B.

I.

21

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Bezug auf die Entschädigung für eine Verzögerung von zehn Monaten in Höhe von 1.000 € infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Da die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach Monaten bemessen werden kann (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 (gesicherter Bereich)X K 9/13, (gesicherter Bereich)BFHE 247, 1, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 33, Rz 38), handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen quantitativ teilbaren Streitgegenstand, so dass ein Teilanerkenntnis möglich ist (zur Kostenfolge siehe unten III.).

Gründe:

II.

22

In Bezug auf den nicht in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits ist die Klage zulässig und begründet. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war in einem weiteren Umfang von sechs Monaten unangemessen. Hierfür ist von dem Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 € zu zahlen.

23

1. Die Zulässigkeit der Klage ist zu bejahen, obwohl die Klägerin die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in ihrem Antrag lediglich vorläufig beziffert hat. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag wird von dem angerufenen Senat in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren so verstanden, dass sie mit ihrer Formulierung „vorläufig beziffert“ tatsächlich einen Mindestbetrag meint. Der Umstand, dass in einer Entschädigungsklage der Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert wird, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 (gesicherter Bereich)X K 3/15, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.; zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts s. aber unten B.II.2.c dd).

24

2. Die Klage ist begründet. Nach den Maßstäben, die der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde legt, war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von weiteren sechs Monaten unangemessen (unter a und b). Dafür ist an die Klägerin eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 600 € zu leisten (unter c). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter d).

25

a) Die Dauer des Verfahrens war unangemessen i.S. des § 198 GVG.

26

aa) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 (gesicherter Bereich)X K 13/12, (gesicherter Bereich)BFHE 243, 126, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlichverankerten prozessualen Grundsätzen –wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter– Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens –auch in zeitlicher Hinsicht– einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt (so Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFHE 253, 205, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 694, Rz 24).

27

bb) Nach diesen Grundsätzen war das Ausgangsverfahren insgesamt um 16 Monate verzögert.

28

(1) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild. So war der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens eher als überdurchschnittlich anzusehen, da zur Lösung des Streitfalles zahlreiche rechtlich und tatsächlich nicht einfache Streitpunkte zu prüfen waren, umfangreich vorgetragen wurde und der Duktus der Schriftsätze auch erkennen ließ, dass die Fronten zwischen den Verfahrensbeteiligten eher verhärtet waren.

29

In Bezug auf die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der nachzuzahlenden Körperschaftsteuer zwar nicht unbeträchtlich, aber nicht von existentieller Bedeutung war. Auch hat die Klägerin in dem Verfahren trotz ihrer drei Verzögerungsrügen nie explizit darauf hingewiesen, es sei aus bestimmten Gründen notwendig, das Verfahren beschleunigt zu bearbeiten.

30

(2) Die vom Senat erkannte Verzögerung des Rechtsstreits um 16 Monate ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs.

31

(a) In dem seit dem 10. Juli 2012 beim FG anhängigen Klageverfahren endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten und damit die sog. erste Phase am 25. Februar 2013 mit der Übersendung des Schriftsatzes des FA, in dem dieses sinngemäß ausführte, es halte eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich. Das FG hätte demzufolge nach gut zwei Jahren –also ab August 2014– das Verfahren vorantreiben müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das bedeutet, dass das Verfahren ab August 2014 verzögert wurde.

32

(b) Erst im Dezember 2015 wurde das Verfahren sachgerecht mit dem Ergebnis betrieben, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.

33

b) Das die Verzögerung des Ausgangsverfahrens von Februar 2015 bis November 2015 betreffende Entschädigungsklageverfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten vom 8. September 2016 und vom 14. Juli 2017 in der Hauptsache erledigt worden, so dass es insoweit keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf.

34

c) Der Klägerin steht für den Zeitraum vom August 2014 bis zum Januar 2015 ebenfalls eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 600 € zu.

35

aa) Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 (gesicherter Bereich)X K 3/12, (gesicherter Bereich)BFHE 240, 516, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 547, unter III.6.a). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG wäre im Streitfall für die unangemessene Verzögerung nicht ausreichend.

36

bb) Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind nicht ersichtlich.

37

Dies gilt trotz der Tatsache, dass die Klägerin eine GmbH ist. Zwar hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Entschädigungsklageverfahren zu Gunsten des dortigen Beklagten unterstellt, bei einer GmbH sei regelmäßig eine geringere Entschädigung angemessen (LSGSachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2016 (gesicherter Bereich)L 10 SF 5/15 EK, juris, Rz 219). Diese Aussage in einem Einzelfall widerspricht aber der ständigen und überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (–BSG–, vgl. die Entscheidungen vom 12. Februar 2015 (gesicherter Bereich)B 10 ÜG 1/13 R, (gesicherter Bereich)BSGE 118, 91, Rz 34 ff.; vom 5. Mai 2015 (gesicherter Bereich)B 10 ÜG 5/14 R, Sozialrecht 4-1720 § 198 Nr. 12 Rz 31; vom 25. Oktober 2016 B 10 ÜG 24/16 B, juris, Rz 10), wonach allein die Eigenschaft als juristische Person die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entkräftet. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, da bereits der Gesetzeswortlaut nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, wie die Entstehungsgeschichte der Norm belegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst auch juristische Personen in den Anwendungsbereich des § 198 Abs. 2 GVG einbeziehen wollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf das BSG-Urteil in (gesicherter Bereich)BSGE 118, 91, unter 3.c verwiesen.

38

cc) Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 steht die im Regelfall lediglich begrenzte Rückwirkung einer wirksamen Verzögerungsrüge nicht entgegen.

39

Die ersten beiden Verzögerungsrügen aus dem Jahr 2013 sind nicht wirksam erhoben worden (unter (1) und (2)). Die von der Klägerin im Juli 2015 erhobene (dritte) Verzögerungsrüge wird vom erkennenden Senat im Streitfall nicht als verspätet angesehen. Damit entfällt der Grund für ihre nur eingeschränkte Rückwirkung, so dass eine Entschädigung für den gesamten Zeitraum der Verzögerung zu leisten ist (unter (3)).

40

(1) Die Entschädigung in Geld setzt nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, geht die Rüge „ins Leere“ (BTDrucks 17/3802, S. 20) und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. Die Besorgnis der Verzögerung i.S. des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erfordert zwar noch nicht, dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2014 (gesicherter Bereich)X K 7/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 33, unter II.2.), ist aber auch nicht voraussetzungslos. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 21. Mai 2014 (gesicherter Bereich)III ZR 355/13, (gesicherter Bereich)Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443, unter II.3.a).

41

(2) Als die Klägerin im Januar 2013 und im August 2013 die beiden Verzögerungsrügen erhob, waren solche Anhaltspunkte objektiv noch nicht erkennbar. Das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt sechs Monate bzw. 13 Monate anhängig. Von der Schwelle der „gut zwei Jahre“ ab Klageeingang war auch der spätere Zeitpunkt noch zehn Monate entfernt. Nachvollziehbare Umstände, die seinerzeit dafür hätten sprechen können, dass das FG das Verfahren nicht zügig bearbeiten würde, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht auszumachen.

42

(3) Die Klägerin hat eine wirksame Verzögerungsrüge am 14. Juli 2015 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren zwar bereits drei Jahre alt. Die Verzögerungsrüge war aber dennoch nicht verspätet und wirkt im konkreten Streitfall auch auf den Beginn der zu dem Zeitpunkt bereits seit knapp zwölf Monaten bestehenden Verfahrensverzögerung zurück.

43

(a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 253, 205, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 694, unter II.3. die unbeschränkte Rückwirkung von Verzögerungsrügen verneint, da diese dem präventiven Aspekt des Gesetzeszwecks nicht entspricht, sondern diesen leerlaufen lässt. Um trotzdem die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der Entschädigungsklagen zu verbessern, erschien es dem Senat notwendig, den in der Rechtspraxis nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“durch eine Vermutungsregel zu typisieren. Er hat für den Regelfall einen Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirkt, als angemessen und zumutbar angesehen.

44

(b) Ein solcher Regelfall ist vorliegend nicht gegeben, denn aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls wäre eine nur beschränkte Rückwirkung der Verzögerungsrüge nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte auf ihre zweite Verzögerungsrüge im August 2013 die Antwort des Vorsitzenden des zuständigen Senats des FG erhalten, der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen. In einer solchen Konstellation ist es kein Zeichen eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“ eines Klägers, wenn dieser auf die Ankündigung des Gerichts vertraut und diesem die Möglichkeit gibt, den eigenen Planungen entsprechend das Verfahren zu betreiben. Die Geduld eines Klägers soll nämlich nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht „bestraft“ werden (BRDrucks 540/10, S. 28).

45

Aus demselben Grund ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht sofort nach Ablauf des vom FG angekündigten Bearbeitungszeitraums Ende 2014, sondern erst sechs Monate später zum dritten Mal die Verzögerung gerügt hat. Dass sie dem FG noch eine weitere Karenzzeit von sechs Monaten gewährt hat, deutet ebenfalls nicht auf ein „Dulden und Liquidieren“ hin, sondern stellt vielmehr ein nachvollziehbares Abwarten dar. Eine Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge ist in einer solchen Konstellation nicht angemessen.

46

Damit sind der Klägerin auch für die Monate August 2014 bis Januar 2015, also für weitere sechs Monate überlanger Verfahrensdauer eine Entschädigung von insgesamt 600 € zu gewähren.

47

dd) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über den beantragten Mindestbetrag der Entschädigungen hinauszugehen. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der „Unbilligkeit“ einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG: „1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung“) bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger –wie jedem anderen Kläger auch– zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des unter www.bundesfinanzhof.de veröffentlichten Senatsurteils unter IV.2.b verwiesen.

48

d) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf § 66 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach beginnt im Streitfall der Zinslauf mit der Erhebung der Klage, also dem Eingang der Klageschrift beim BFH am 24. Mai 2016(§ 64 Abs. 1 FGO).

49

aa) § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl I 2016, 2222), wonach bei Entschädigungsklagen die Streitsache erst mit der Zustellung der Klage rechtshängig wird, ist im Streitfall noch nicht anzuwenden. Das genannte Gesetz ist nach seinem Art. 10 am Tag nach der Verkündung –also am 15. Oktober 2016– in Kraft getreten. Die vorliegende Entschädigungsklage ist aber bereits am 24. Mai 2016 beim BFH eingegangen. Hierfür gilt weiter die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach bei Entschädigungsklagen vor dem BFH, auf die gemäß § 155 Satz 2 FGO die Vorschriften der FGO über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind, sich die Rechtshängigkeit nach § 66 (Satz 1) FGO richtet (vgl. Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 159, Rz 47).

50

bb) Im Streitfall sind zudem die Prozesszinsen in Bezug auf den vom Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € für den Zeitraum vom 24. Mai 2016 (Beginn der Rechtshängigkeit) bis zum 14. Juli 2017 (Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Teilerledigungserklärung der Klägerin, die noch vor der Zahlung des Teilbetrags durch den Beklagten beim BFH einging) zu berechnen.

III.

51

Die Kosten des Verfahrens sind, auch soweit die Rechtssache in der Hauptsache erledigt ist, dem Beklagten aufzuerlegen.

52

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit dem Klageantrag der Klägerin entsprochen wurde.

53

2. Soweit über die Kosten des erledigten Teils zu befinden ist, stützt sich die Entscheidung auf § 138 Abs. 1 FGO.

54

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

55

Zunächst ist im Streitfall zu beachten, dass dem Entschädigungsbegehren der Klägerin materiell-rechtlich voll entsprochen wurde. Nach dem Rechtsgedanken des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO hätte damit der Beklagte die Kosten zu tragen. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, ihren Entschädigungsanspruch vor der Klageerhebung beim Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 155 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO ist in solchen Fällen der Gedanke des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu übertragen. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

56

a) Es bedarf zwar keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung, um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, denn der Entschädigungsanspruch kann nach allgemeinen Grundsätzen außergerichtlich gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und befriedigt werden (BTDrucks 17/3802, S. 22). Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte sofort anerkennt (so auch u.a. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rz 237 f.; Heine, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 1008; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rz 154).

57

b) Der Beklagte hat „sofort“ i.S. des § 93 ZPO die Forderung der Klägerin in Bezug auf den Teilbetrag von 1.000 € anerkannt. Das sofortige Anerkenntnis setzt in der Regel voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit wahrnimmt (MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 93 Rz 12). Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Beklagter bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ i.S. des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige –wie im Streitfall gegeben– keinen insoweit auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, könne –so der BGH– nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben werde. In beiden Fällen sei es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen könne. Dazu dürfe er die –nötigenfalls verlängerte– Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen (s. BGH-Beschluss vom 30. Mai 2006 (gesicherter Bereich)VI ZB 64/05, (gesicherter Bereich)BGHZ 168, 57, unter II.2.b bb).

58

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte mit dem am 8. September 2016 beim BFH eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist, die am 9. September 2016 ablief, das Teilanerkenntnis „sofort“ ausgesprochen.

59

c) Dennoch wäre es im konkreten Streitfall aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls unbillig, der Klägerin die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen.

60

So gab es im Zeitpunkt der Klageerhebung –soweit ersichtlich– noch keine gerichtliche Entscheidung, in der dem Entschädigungskläger die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO auferlegt wurden, weil der Beklagte sofort anerkannt hatte. Dem Prozessvertreter der Klägerin wurde zudem im Jahr 2012 im Rahmen eines anderen Entschädigungsbegehrens von dem Vorsitzenden des dort betroffenen Senats desselben FG schriftlich mitgeteilt, ihm werde anheimgestellt, das Entschädigungsbegehren durch Klage beim BFH zu verfolgen. Das FG sei für die Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 198 GVG nicht zuständig. Es sei daher nichts weiter zu veranlassen. Dass diese Auffassung im Übrigen teilweise auchweiterhin innerhalb dieses FG vertreten wird, zeigt die Tatsache, dass der Prozessvertreter der Klägerin noch im Jahr 2017 ein identisches Schreiben erhalten hat.

61

Der angerufene Senat verkennt nicht, dass es sich dabei nicht um die geäußerte Rechtsansicht des im Streitfall betroffenen Senats bzw. des Beklagten handelt. Dennoch musste bei dem Prozessvertreter aufgrund der klaren Aussage in dem Schreiben aus dem Jahr 2012 der Eindruck entstehen, diese Auffassung sei abgestimmt und werde im FG geteilt. Unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalles erscheint es dem erkennenden Senat unbillig, von der Klägerin im Jahr 2016 bei diesem konkreten Gericht erneut eine vorherige Zahlungsaufforderung zu verlangen, um der Kostenpflicht bei einem sofortigen Anerkenntnis zu entgehen. Somit hat der Beklagte auch insoweit die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu tragen.

62

3. § 138 Abs. 1 FGO sieht bei einer Erledigung der Hauptsache eine Kostenentscheidung durch Beschluss vor. Im Streitfall liegt jedoch eine Teilerledigung vor. Damit ist durch Urteil über die restlichen Streitpunkte und im Rahmen einer gemischten Kostenentscheidung beruhend auf § 138 und § 135 FGO über die Kosten des erledigten Teils zu befinden (s. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 (gesicherter Bereich)III B 12/06, BFH/NV 2007, 1905, unter II.1.b).

IV.

63

Mit Einverständnis der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 155 Satz 2 FGO) hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Powered by WPeMatico

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Das BMF hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind, auf den Stand vom 01.01.2018 aktualisiert (Az. III C 3 – S-7492 / 07 / 10001).

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

BMF, Schreiben III C 3 – S-7492 / 07 / 10001 vom 02.01.2018

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 6. Januar 2017 – III C 3 – S-7492 / 07 / 10001 (2016/1166460) -, BStBl I S. 99, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2018 ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Deutliche Erleichterung bei der Abgabe der Steuererklärungen für 2017

Laut FinMin Niedersachsen ist die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 deutlich einfacher, da Papierbelege nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur auf Anfrage des Finanzamts nachgereicht werden müssten. Das Ministerium empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben.

Deutliche Erleichterung bei der Abgabe der Steuererklärungen für 2017

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 04.01.2018

Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 wird deutlich einfacher. Finanzminister Reinhold Hilbers machte darauf aufmerksam, dass Papierbelege wie z. B. Spendenquittungen erstmalig nicht mehr mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden müssen, um Aufwendungen geltend zu machen. Die Belege sind aufzubewahren und nur auf konkrete Anfrage dem Finanzamt nachzureichen.

Hilbers empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Das sei für alle Beteiligten vorteilhaft: Das Finanzamt müsse die Daten nicht mehr eingeben, die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger könnten in den Folgejahren viele Daten aus dem Vorjahr elektronisch übernehmen. Auf die Abgabe einer Papiererklärung kann zukünftig ganz verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Steuerbürger sich vorab registrieren. „Wir arbeiten weiter daran, die Abgabe der Steuererklärung möglichst einfach zu machen und den zeitlichen Aufwand zu minimieren. Dabei hilft uns die Digitalisierung“, erklärte Hilbers.

Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen endet für das Jahr 2017 weiterhin am 31. Mai 2018 und für beratene Steuerpflichtige am 31. Dezember 2018. Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verlängerte Abgabefrist gilt erstmals für Steuererklärungen für das Jahr 2018.

Steuerpflichtige können bereits jetzt ihre Steuererklärungen einreichen, eine Bearbeitung durch die Finanzämter ist jedoch erst ab März möglich. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen noch bis Ende Februar Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Auch die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern wird den Ländern voraussichtlich erst im Laufe des Februars zur Verfügung gestellt. Daher können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ämtern erst ab März 2018 mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2017 beginnen.

Powered by WPeMatico

Steuertermine Januar 2018

Die Steuertermine des Monats Januar 2018 auf einen Blick.

Steuertermine Januar 2018

Fälligkeit

Mittwoch, 10.01.2018

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Montag, 15.01.2018

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Powered by WPeMatico

Neue Regeln zur Verhinderung von Steuerhinterziehung in Kraft

Die EU-Kommission weist darauf hin, dass ab dem 01.01.2018 neue Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche in Kraft getreten sind.

Neue Regeln zur Verhinderung von Steuerhinterziehung in Kraft

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.01.2018

Seit dem 1. Januar gelten neue Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Die neuen Regeln sollen den Steuerbehörden bei der Bekämpfung der durch die Paradies-Papiere aufgedeckten Strukturen zur Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einen wichtigen Impuls geben. „Wir wollen den Steuerbehörden die entscheidenden Informationen über die Personen geben, die hinter einem Unternehmen oder einer Stiftung stehen. Nur so können sie Steuerhinterzieher identifizieren und bekämpfen“, so Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll.Die neuen geänderten Vorschriften, die in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verankert sind, werden den Steuerbehörden den dringend benötigten Zugang zu Informationen über die tatsächlichen Eigentümer von Unternehmen, Trusts und Fonds ermöglichen und es ihnen ermöglichen, schnell und effizient auf Fälle von Steuerhinterziehung und -umgehung zu reagieren.

Powered by WPeMatico

Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerungen

Das FinMin Baden-Württemberg teilt mit, dass die §§ 109 und 149 AO in der Fassung des StModernG vom 18. Juli 2016 zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, die neuen Regelungen allerdings erstmals anzuwenden sind für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden (Az. S-0320 / 56).

Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerungen

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) S-0320 / 56 vom 02.01.2018

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 über Steuererklärungsfristen

1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2017

2. Fristverlängerung

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung)

bis zum 31. Mai 2018

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein

bis zum 31. Dezember 2018

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2019 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2017 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Powered by WPeMatico