Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt bei Personengesellschaften

Das FG Hamburg entschied, dass die Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt auch in Fällen gilt, in denen Gläubiger der Kapitalerträge eine Personengesellschaft ist (Az. 2 K 57/17).

Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt bei Personengesellschaften

FG Hamburg, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 2 K 57/17 vom 19.10.2017 (rkr)

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat der Klage einer GmbH stattgegeben, die sich gegen einen Nachforderungsbescheid für Kapitalertragsteuer richtete. Die Klägerin hatte eine Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co KG, vorgenommen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als das Finanzamt von der Ausschüttung erfuhr, forderte es die Kapitalertragsteuer gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG nach und berief sich vornehmlich darauf, dass Gläubiger der Kapitalerträge die Gesellschafter der GmbH & Co KG seien und Personengesellschaften nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 44a Abs. 5 EStG fielen. Das Gericht sah die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug als erfüllt an; die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler war durch eine entsprechende Bescheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Auf sie komme es als steuerliche Gläubiger der Kapitalerträge an. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift sei kein Raum. Der Argumentation des Finanzamts und vereinzelter Stimmen im Schrifttum und der Rechtsprechung, dass der Vereinfachungs- und Sicherungszweck der Kapitalertragsteuer eine einschränkende Auslegung bei Personengesellschaften als zivilrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge gebiete, weil gerade bei Personengesellschaften ein erheblicher Mehraufwand für die Feststellung erforderlich sei, wem und in welcher Höhe Kapitalerträge zuzurechnen seien, ist das Gericht nicht gefolgt.

Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen hat das Gericht den angegriffenen Bescheid auch deshalb als rechtwidrig angesehen, weil der Erlass eines Nachforderungsbescheides nichts daran ändere, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handele und dieser eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung erfordere. Eine derartige Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt konnte das Gericht angesichts des klaren Wortlauts von § 44a Abs. 5 EStG, dessen Voraussetzungen der die KG erfüllte, nicht feststellen.

Das Urteil vom 19. Oktober 2017 (2 K 57/17) ist rechtskräftig.

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Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes 2009 auf Erbfälle vor Ablauf der Fortgeltungsanordnung (30. Juni 2016) bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheides nach Fristablauf

Das FG Hamburg bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Gesetz, das das BVerfG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, für das aber eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet wurde, auf „Altfälle“ weiterhin anzuwenden ist. Im Falle des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Az. 3 K 293/16).

Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes 2009 auf Erbfälle vor Ablauf der Fortgeltungsanordnung (30. Juni 2016) bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheides nach Fristablauf

FG Hamburg, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 3 K 293/16 vom 28.04.2017

In seinem Urteil vom 28. April 2017 bestätigt der 3. Senat die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Gesetz, das das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, für das aber eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet wurde, auf „Altfälle“ weiterhin anzuwenden ist. Im Falle des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin von der 2013 verstorbenen Erblasserin ein Mietgrundstück und ein Einfamilienhaus geerbt. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuerursprünglich mit Bescheid vom 28. Juli 2015 fest, und zwar vorläufig mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zur Erbschaftsteuer und der angeordneten Neuregelung (Az. 1 BvL 21/12). Wegen einer Reduzierung der Grundbesitzwerte der Immobilien ergingen Änderungsbescheide zur Erbschaftsteuer, zuletzt am 19. Juli 2016, d. h. nach Ablauf der Fortgeltungsfrist. Die Klägerin war der Ansicht, dass über den 30. Juni 2016 hinaus das ErbStG 2009 nicht mehr angewandt werden dürfe, die Fortgeltungsanordnung sei zudem ebenso verfassungswidrig wie die in § 31 BVerfGG ausgesprochene Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Für die Beurteilung sei bei Steuern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Auffassung im Schrifttum allein auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, in dem sich der zu besteuernde Sachverhalt verwirklicht habe. Dies war im Streitfall der Eintritt des Erbfalls 2013. Aufgrund der Fortgeltungsanordnung sei das ErbStG 2009 daher unzweifelhaft anwendbar. Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Fortgeltungsanordnung und der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen hat der Senat ebenfalls nicht geteilt. Auch eine erneute Vorlage des ErbStG an das Bundesverfassungsgericht ist abgelehnt worden.

Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (Az. 3 K 293/16) ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. II B 108/17).

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Einheitsbewertung: Wann sind Container ein Gebäude?

Das FG Hamburg hatte darüber zu befinden, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind (Az. 3 K 95/15).

Einheitsbewertung: Wann sind Container ein Gebäude?

FG Hamburg, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 3 K 95/15 vom 28.04.2017 (nrkr – BFH-Az. II R 37/17)

Der 3. Senat hatte darüber zu befinden, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind. Es handelte sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden und in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

Das Gericht hat nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude angesehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar seien. Demgegenüber wertete es die größere Anlage als Gebäude. Tragend war dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Gesamtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude.

Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (3 K 95/15) wurde die Revision zugelassen und eingelegt (II R 37/17).

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2018

Das BMF teilt mit, dass Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten sind (Az. IV C 5 – S-2334 / 08 / 10005-10).

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2018

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906)

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 08 / 10005-10 vom 21.12.2017

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-ührung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,73 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

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Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Zahlung einer Entschädigung für einen Nießbrauchverzicht, der zu einer Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist (Az. 5 K 207/13).

Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht

Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht, der zur Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, stellt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 207/13 vom 11.05.2016 (nrkr – BFH-Az.: VI R 26/17)

Der 5. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 11. Mai 2016 (Aktenzeichen 5 K 207/13) entschieden, dass die Zahlung einer Entschädigung für einen Nießbrauchverzicht, der zu einer Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.

Die Entscheidung enthält umfangreiche Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung zum sog. Vorbehaltsnießbrauch (ein Elternteil übereignet den Hof im Wege vorweg genommener Erbfolge an ein Kind und behält sich einen Nießbrauch an dem Betrieb bis an sein Lebensende vor) in Abgrenzung zur sog. „Rheinischen Hofübergabe“ (der neue Eigentümer übernimmt von dem Vorbehaltsnießbraucher auch die aktive Bewirtschaftung). Zu den Konsequenzen einer Veräußerung hat der Senat folgendes erkannt: Veräußere der Eigentümer Betriebsgrundstücke, so müsse er die Veräußerungsgewinne versteuern. Bestehe ein Vorbehaltsnießbrauch, würden die Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken dem Eigentümer zugerechnet. Sei der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beende der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe dieses Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, sei die Entschädigung in voller Höhe im Rahmen des § 14 EStG steuerlich zu erfassen.

Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil die Revision zugelassen (dortiges Aktenzeichen VI R 26/17). Die Entscheidung wurde deswegen nachträglich veröffentlicht.

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FG Schleswig-Holstein zum Elektronischen Rechtsverkehr

Ab 01.01.2018 sind u. a. auch Steuerberater und Rechtsanwälte verpflichtet, einen sog. sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, d. h. für die Finanzgerichtsbarkeit elektronisch erreichbar (also einseitig empfangsbereit) zu sein. Eine Verpflichtung, ihrerseits Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln, besteht aber derzeit nicht. Das teilte das FG Schleswig-Holstein mit.

FG Schleswig-Holstein zum Elektronischen Rechtsverkehr

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017

Die Digitalisierung schreitet auch in der Finanzgerichtsbarkeit weiter voran. Nachdem bereits im Februar 2015 das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet hat, d. h. (auch) in Rechtssachen seitdem elektronisch erreichbar ist, konnte das Gericht im Jahr 2017 zunehmend elektronische Eingänge verzeichnen. Zudem ist in 2017 der elektronische Rechtsverkehr mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit weiter ausgebaut worden. Seitdem läuft die Kommunikation zwischen Finanzgericht und Familienkassen nahezu ausschließlich elektronisch.

Ab dem 1. Januar 2018 sind u. a. auch Steuerberater/-innen und Rechtsanwält/-innen gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO i. V. m. § 53 Abs. 2 FGO verpflichtet, einen sog. sicheren Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO für die Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, d. h. für die Finanzgerichtsbarkeit elektronisch erreichbar (also einseitig empfangsbereit) zu sein. Eine Verpflichtung, ihrerseits Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln, besteht für Rechtsanwält/-innen und Steuerberater/-innen aber derzeit nicht.

Für den Fall, dass ein elektronischer Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO zum 1. Januar 2018 (noch) nicht eröffnet worden ist, ist keine gesetzliche Sanktionierung vorgesehen. Das bedeutet in der Praxis, dass das Finanzgericht in diesen Fällen auch weiterhin postalisch bzw. per Telefax Dokumente übermitteln/zustellen wird.

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Zinszahlungen eines BgA an eine Trägerkörperschaft als vGA

Das FG Schleswig-Holstein hat ausführlich zu der Frage der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf das Verhältnis von Trägerkörperschaft und BgA Stellung genommen (Az. 1 K 61/15).

Zinszahlungen eines BgA an eine Trägerkörperschaft als vGA

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 1 K 61/15 vom 08.03.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/17)

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat sich in einem Urteil vom 8. März 2017 (Aktenzeichen 1 K 61/15) – ausgehend von der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung – ausführlich mit der Frage der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf das Verhältnis von Trägerkörperschaft und BgA auseinandergesetzt und diese in Teilbereichen weitergeführt. So hat er erkannt, dass Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, bei einer angemessenen Kapitalausstattung des Betriebes gewerblicher Art auch dann nicht zu einer vGA führen, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren.

Dabei führe auch der Umstand, dass vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe, nicht zu einer Beschränkung der Finanzierungsfreiheit. Es bestünden keine Ansatzpunkte dafür, dass – anders als im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft – die Finanzierungsfreiheit des BgA aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschränkt werden müsse. Der Umstand, dass die Trägerkörperschaft hinsichtlich der aus dem Darlehen resultierenden Zinseinnahmen nicht – auch nicht beschränkt – steuerpflichtig sei, während die Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterlägen, sei in der gesetzlichen Regelung der Steuerbefreiung angelegt. Wollte man hierin eine wettbewerbswidrige Besserstellung der öffentlichen Hand sehen, so bliebe für interne Darlehen der Trägerkörperschaft an ihren BgA entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.

Zudem liege jedenfalls auch keine vGA vor, wenn eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen des BgA daran scheitere, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft zuzuordnen seien, sofern die Zinsen für das interne Darlehen nicht die Verzinsung des in den Wirtschaftsgütern gebundenen Kapitals überstiegen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr für die Überlassung der Wirtschaftsgüter einzubeziehen wäre.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 24/17 geführt.

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Rückforderung einer auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden kann, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war (Az. 5 K 42/15).

Rückforderung einer auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto gezahlten Eigenheimzulage

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 42/15 vom 06.09.2017

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 6. September 2017 (Aktenzeichen 5 K 42/15) entschieden, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden kann, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Februar 2005 für Frau A Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 für ein Eigenheim fest. Den Verkauf zum 1. August 2005 zeigte die Verkäuferin dem Finanzamt nicht an. Am 6. Juli 2006 wurde über das Vermögen der Frau A das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Am 16. März 2007 und am 25. März 2008 erfolgten Zahlungen der Eigenheimzulage für 2007 und 2008 auf das vom Kläger eingerichtete Anderkonto. Mit Beschluss vom 26. März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau A aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Im Jahr 2009 stellte der Beklagte fest, dass das Objekt bereits am 1. August 2005 veräußert worden war. Daraufhin wurde die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 aufgehoben und von Frau A die überzahlteEigenheimzulage für 2006 bis 2008 zurückgefordert. Die hiergegen erhobene Klage erledigte sich dadurch, dass der Beklagte das in dem Bescheid über Eigenheimzulage ab 2007 vom 26. August 2013 enthaltene Leistungsgebot zurücknahm und die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärten.

Mit Rückforderungsbescheid vom 3. September 2014 forderte der Beklagte sodann den Kläger zur Rückzahlung der gezahlten Eigenheimzulage für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 5.879,86 Euro auf. Seine Klage begründete der Kläger damit, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der vormalige Insolvenzschuldner für die Verbindlichkeiten einzustehen habe und der Rückforderungsanspruch verjährt und verwirkt sei.

Der 5. Senat wies die Klage ab, weil die Fehlüberweisungen auf einem vom Kläger eingerichteten Anderkonto eingegangen waren. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH zur bereicherungsrechtlichen Rückgewähr von Zahlungseingängen auf einem von einem Rechtsanwalt eingerichteten Anderkonto, der sich der BFH angeschlossen hat (BFH-Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370), sei der Kläger der Leistungsempfänger der vom Beklagten gezahlten Eigenheimzulage für 2007 und 2008 gewesen. Denn der Kläger sei derjenige, der die Leistung des Beklagten aufgrund der Überweisungen auf das durch ihn eingerichtete Anderkonto tatsächlich erhalten habe. Auch habe keine Zahlungsverjährung vorgelegen, weil diese erst mit Ablauf des Jahres begonnen habe, in dem der innerhalb der Festsetzungsfrist ergangene Aufhebungsbescheid bekanntgegeben worden sei. Da im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO die §§ 812 ff. BGB weder unmittelbar noch analog angewendet werden könnten, habe sich der Kläger weder auf die entsprechende Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB noch des § 814 BGB berufen können. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Zwar sei er relativ spät gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden, es fehle aber an einem Umstandsmoment, das zu einer Verwirkung hätte führen können.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.

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Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG darstellt (Az. 4 K 34/16).

Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 4 K 34/16 vom 18.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI R 27/17)

Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Aktenzeichen 4 K 34/16) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG darstellt.

Der Kläger führte im Streitjahr 2012 mit zwei Schiffen in der Hauptsaison täglich von 10-18 Uhr in halbstündigem Rhythmus Stadtrundfahrten durch, die etwa eine Stunde dauerten. Die Fahrgäste erhielten während der Fahrt Informationen zu Geschichte, Kultur und Architektur der Stadt. Das Beförderungsentgelt betrug im Streitjahr für Erwachsene einheitlich 9 Euro. Eine Ermäßigung für Teilstrecken wurde nicht gewährt. Im Beförderungsentgelt waren weder die Teilnahme an Führungen noch Eintritte zu Sehenswürdigkeiten enthalten. Ausgangspunkt der Stadtrundfahrten war ein auf der Uferseite zur Altstadt belegener Anleger. Weitere Fahrgäste wurden am 500 m entfernten Anleger auf der anderen Uferseite aufgenommen. Bei diesen Fahrgästen handelte es sich um Reisegruppen, die mit dem Bus angereist waren, und um Einzelpersonen, die auf dem nahegelegenen Parkplatz ihre Fahrzeuge abgestellt hatten. Nach Abschluss der Rundfahrt konnten die Fahrgäste nach ihrer Wahl an einem der beiden Anleger unabhängig davon aussteigen, ob sie dort auch zugestiegen waren. Neben den Stadtrundfahrten führte der Kläger Schiffsfahrten zu Zielen in der näheren Umgebung und Charterfahrten durch. Die Beförderungsstrecken betrugen für alle Schiffsfahrten weniger als 50 km. Eine gesonderte Genehmigung für die Schiffsfahrten ist nach dem Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht erforderlich.

Der Kläger behandelte die Umsätze aus den Stadtrundfahrten und den übrigen Schiffsfahrten als steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt besteuerte die gesamten Umsätze mit dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es sich bei den vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten nicht um die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG handelte. Die Stadtrundfahrten waren als Beförderung von Personen mit Schiffen anzusehen, da sich die Beförderungsleistung auch im Hinblick auf die während der Stadtrundfahrten erbrachten touristischen Zusatzleistungen als Hauptleistung darstellte. Der in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geregelte Genehmigungsvorbehalt war im Streitfall erfüllt, da eine Genehmigung für die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Schiffen nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht vorgesehen ist. Das Finanzgericht hatte mangels Tatbestandswirkung einer solchen Genehmigung eigenständig zu prüfen, ob die Stadtrundfahrten im Linienverkehr durchgeführt wurden.

Die Auslegung des Merkmals des Linienverkehrs mit Schiffen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Linienverkehrs, die sich aus den Vorschriften des für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geltenden PBefG ergibt. Die vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten erfüllten bei gesonderter Betrachtung sowohl die in § 42 PBefG geregelten Merkmale des begünstigten Linienverkehrs als auch die Merkmale des dem Regelsteuersatz unterliegenden Ausflugsverkehrs nach § 48 Abs. 1 PBefG. Die Abgrenzung beider Verkehrsarten ist nach Auffassung des Finanzgerichts danach vorzunehmen, ob das für den Linienverkehr prägende Merkmal der Fahrgastfreiheit oder das für den Ausflugsverkehr prägende Merkmal des gemeinsamen Ausflugszwecks im Vordergrund stand. Beide Merkmale schließen sich insoweit aus, als der ständige Wechsel von Fahrgästen der Annahme eines gemeinsamen Ausflugszwecks entgegensteht. Das Finanzgericht kam nach einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass bei den Stadtrundfahrten aufgrund der auf touristische Belange abgestellten Streckenführung, des einheitlichen Fahrpreises und der Tatsache, dass ein Wechsel der Fahrgäste nur zu Beginn und zum Ende der Stadtrundfahrt auf der kurzen Strecke von 500 m zwischen den beiden Anlegern stattfand, der gemeinsame Ausflugszweck im Vordergrund stand.

Im Hinblick auf die übrigen Schiffsfahrten war nach Auffassung des Finanzgerichts die Annahme eines begünstigten Linienverkehrs bereits dadurch ausgeschlossen, dass es an dem Merkmal der regelmäßigen Verkehrsverbindung fehlte, da die Durchführung dieser Fahrten von der konkreten Nachfrage abhängig war.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen XI R 27/17 geführt.

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Besteuerung der Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten, der auf einem im dänischen internationalen Schiffsregister registrierten Schiff tätig ist, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind, wenn die Einkünfte in Dänemark tatsächlich nicht besteuert werden (Az. 5 K 32/15).

Besteuerung der Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 32/15 vom 06.09.2017

Mit einem Urteil vom 6. September 2017 (Aktenzeichen 5 K 32/15) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten, der auf einem im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiff tätig ist, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind, wenn die Einkünfte in Dänemark tatsächlich nicht besteuert werden.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für eine dänische Reederei an Bord eines im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiffes. Dem Finanzamt gingen Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 zu. Der Steuerabzugsbetrag wurde jeweils mit 0 DKK mitgeteilt. Der Beklagte erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte entsprechend den Kontrollmeldungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, sein Gehalt sei ein Nettogehalt. Seine Einkünfte als Seemann seien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Dänemark zu versteuern. In Dänemark erfolge eine pauschale Besteuerung der Einkünfte, sodass die Erhebung von Einkommensteuern in Deutschland auf die an ihn gezahlten Nettolöhne zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führe.

Der 5. Senat wies die Klage ab. Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark sei als Rückfallklausel zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953) zur Regelung im DBA-Italien und zum DBA-Südafrika (Beschluss vom 13.Oktober 2015 I B 68/14, BFH/NV 2016, 558) seien dem Art. 24 Abs. 3 DBA Dänemark entsprechende Klauseln unabhängig vom unterschiedlichen Wortlaut der fraglichen Abkommensbestimmungen („effektiv nicht besteuert“ bzw. „besteuert werden“) im Sinne einer Rückfallklausel zu verstehen. Bei fehlender effektiver Besteuerung in dem einen Vertragsstaat falle das Besteuerungsrecht deshalb an den anderen Vertragsstaat zurück. Danach entfalle die Voraussetzung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA „Einkünfte aus Dänemark“ bei einer Nichtbesteuerung in Dänemark.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ging der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich in Dänemark keine Steuern auf seine Lohneinkünfte gezahlt hatte. Dies ergebe sich insbesondere aus den Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte, die durch die dänische Steuerverwaltung mitgeteilt wurden. Bestätigt worden sei dies durch die Antwort der dänischen Steuerverwaltung auf das Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass sein Arbeitgeber eine pauschale Steuer auf sein DIS-Gehalt gezahlt hatte.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.

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