Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein ausländisches sog. Konsignationslager

Das BMF teilt mit, dass die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt wird (Az. III C 3 – S-7103-a / 15 / 10001).

Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein ausländisches sog. Konsignationslager

BFH-Urteile vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, und vom 16. November 2016, V R 1/16

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7103-a / 15 / 10001 vom 14.12.2017

„Die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 – III C 3 – S-7103-a / 15 / 10001 (2017/0854904), BStBl I S. 1442, wird durch die Angabe „1. Januar 2019″ ersetzt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

„Weihnachtsfrieden“ für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und -zahler

Das FinMin Brandenburg teilt mit, dass die Finanzbehörden des Landes vom 21.12. bis einschließlich 31.12.2017 von Maßnahmen absehen werden, die für die Steuerzahler belastend sein können, insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

„Weihnachtsfrieden“ für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und -zahler

FinMin Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.12.2017

Brandenburgs Bürgerinnen und Bürger mit Steuerrückständen müssen sich während der Weihnachtszeit keine Sorgen wegen einer möglichen Vollstreckung durch das Finanzamt machen. Wie im letzten Jahr auch werden Brandenburgs Finanzämter den „Weihnachtsfrieden“ wahren. „In der Zeit vom 21. Dezember bis einschließlich Jahresende werden die Finanzämter von Maßnahmen absehen, die für die Steuerzahler belastend sein können“, teilte Brandenburgs Finanzminister Christian Görke am 20.12.2017 in Potsdam mit.

Im Einzelnen bedeute dies, dass die Finanzämter keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen gebe es nur, wenn durch diese Zurückhaltung ein endgültiger Steuerausfall zum Beispiel durch Verjährung drohen würde. Dagegen würden wie in den Vorjahren Steuerbescheide auch während des Weihnachtsfriedens versandt, damit Steuererstattungen für die Steuerzahler nicht verzögert würden. „Während der Weihnachtstage soll sich niemand Sorgen wegen Steuerrückständen machen müssen“, begründete Görke den Weihnachtsfrieden für Brandenburgs Steuerzahler.

Brandenburgs Finanzminister bat außerdem darum, auch während der Weihnachtszeit fällige Steuern pünktlich zu entrichten. Andernfalls können unter Umständen Säumniszuschläge entstehen. Deshalb werden die Finanzämter auch in der Weihnachtszeit – wenn erforderlich – durch Mahnung an bereits fällige Steuern erinnern.

Die 13 Finanzämter und die drei weiteren Service- und Informationsstellen im Land schließen ab dem 23. Dezember für den Publikumsverkehr und stehen ab 2. Januar 2018 wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung.

Powered by WPeMatico

Steuerliche Änderungen zum Jahresbeginn

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Das BMF hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Steuerliche Änderungen zum Jahresbeginn

BMF, Mitteilung vom 19.12.2017

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Das BMF hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Entlastung von Familien und Arbeitnehmern

2018 werden die Steuerpflichtigen um 4,1 Milliarden Euro entlastet. Davon profitieren insbesondere Familien und Arbeitnehmer. Folgende steuerliche Entlastungen wird es geben:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro,
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.716 Euro um 72 Euro auf 4.788 Euro,
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das 1. und 2. Kind von jetzt 192 Euro auf 194 Euro, für das 3. Kind von jetzt 198 Euro auf 200 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 223 Euro auf 225 Euro,
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro,
  • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts,
  • Anhebung der Grundzulage für geförderte private Altersvorsorgeverträge (Riester) von 154 Euro auf 175 Euro,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Bezüglich des Kindergeldes ist zu beachten, dass Kindergeld nur noch für höchstens 6 Monate rückwirkend beantragt werden kann (bisher 4 Jahre). Riester-Sparer sollten daran denken, die Beitragszahlung anzupassen, wenn sich ihre Einkommens- und Familienverhältnisse ändern. Denn um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss der unmittelbar Begünstigte in dem Beitragsjahr den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbringen. Die erhöhte Zulage wird erstmals für das Beitragsjahr 2018 gezahlt, die Gutschrift erfolgt jedoch erst nach Ablauf des Beitragsjahres und damit frühestens 2019.

Verbesserungen in der Altersvorsorge

Im Bereich der Altersvorsorge treten weitere Verbesserungen in Kraft. Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sog. „Fünftelregelung“). Außerdem müssen neue zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht vorsehen, ob ein Riester-Sparer die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Eine Verschiebung kann sich auszahlen, wenn die übrigen Einkünfte im Folgejahr geringer sind.

Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wird bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht mehr voll angerechnet: Künftig wird ein monatlicher Sockelbetrag von 100 Euro aus zusätzlicher Altersvorsorge nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Insgesamt ist der Freibetrag auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (dies entspricht 2018 einem Betrag von 208 Euro) begrenzt. Der Freibetrag ist ein wichtiges Signal, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Leistungen aus der so geförderten betrieblichen Altersversorgung unterliegen in der Auszahlungsphase künftig nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bislang unterlagen bei der betrieblichen Altersversorgung mit Riester-Förderung sowohl die Einzahlungen als auch die daraus resultierenden Leistungen dieser Beitragspflicht. Diese sog. „Doppelverbeitragung“ ist abgeschafft.

Maßnahmen gegen Steuervermeidung

Ab 2018 können internationale Konzerne Ausgaben für die Überlassung von Rechten (zum Beispiel Patente, Lizenzen) in Deutschland steuerlich nur noch beschränkt berücksichtigen, wenn die Zahlungen im Ausland im Rahmen schädlicher Präferenzregime (sog. „IP-Boxen“, „Lizenzboxen“ oder „Patentboxen“) nicht oder niedrig besteuert werden. Unter Präferenzregime versteht man eine von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung im Ausland. Die Regelung knüpft an die Vereinbarungen der Staaten des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuergestaltung an.

Maßnahmen gegen Steuerbetrug an der Ladenkasse

Ab dem kommenden Jahr kann ein Amtsträger der Finanzbehörde unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Damit besteht ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko, sollten die Kassenaufzeichnungen manipuliert worden sein. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Sofern Feststellungen Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Rechtsrahmen für Zahlungsdienste

Im Bereich der Zahlungsdienste treten ab dem 13. Januar 2018 Maßnahmen mit dem Ziel in Kraft, den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste an den technologischen Fortschritt anzupassen, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kundinnen und Kunden bei der Nutzung von Zahlverfahren zu stärken. So werden Drittdienstleister (sog. „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“) dem Aufsichtsregime der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Sie erbringen Zahlungsdienste für Verbraucher oder Unternehmen auf der Grundlage des Zugangs zu ausgewählten Kontoinformationen – sofern der Kontoinhaber einwilligt – und müssen besondere Sicherheitsanforderungen – vor allem an IT- und Datensicherheit – erfüllen. Des Weiteren erfordern künftig bestimmte Vorgänge im elektronischen Zahlungsverkehr eine sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“, das bedeutet eine Legitimation über zwei Komponenten wie Karte und PIN.

Bereits seit Ende 2014 gibt es die sog. PRIIPs-Verordnung für verpackte Anlageprodukte. „PRIIPs“ ist die Abkürzung für „Packaged Retailand Insurance-based Investment Products“ und als „verpackt“ gelten Produkte, die das Geld der Kunden indirekt am Kapitalmarkt anlegen oder deren Rückzahlungsanspruch in sonstiger Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist. Um mehr Transparenz für die Verbraucher zu schaffen, ist ab 2018 allen Kleinanlegern, die sich über ein solches Produkt informieren möchten, ein einheitliches Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Die Informationen umfassen die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte, insbesondere deren Risiken und Kosten. Durch die Standardisierung der Informationen wird die Vergleichbarkeit der Produkte erhöht.

Powered by WPeMatico

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer – Ergänzung des BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016

Das BMF teilt die Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) mit (Az. IV C 1 – S-2405 / 0 :008).

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer – Ergänzung des BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016

Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2405 / 0 :008 vom 19.12.2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:

Randziffer 297 wird wie folgt gefasst:

297 Die Rzn. 295 und 296 gelten entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO der Finanzbehörde überlassen wird und mit der Maßgabe, dass die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG in Höhe von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt wird. Sofern aus automationstechnischen Gründen eine Einschränkung der Abstandnahme nicht möglich ist, wird es nicht beanstandet, wenn Satz 1 nicht angewendet wird. Nach § 44a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 44a Absatz 4 und 7 EStG gilt die Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG ist für die Abstandnahme vom Steuerabzug Voraussetzung, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gegeben ist. Bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Absatz 2 AO).“

In Randziffer 300a wird folgender Satz 2 angefügt:

„Wurde bei Gläubigern im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG durch die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt und erfüllen diese Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.“

In Randziffer 324 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rzn. 297 und 300a in der Fassung des BMF-Schreibens vom [einsetzen: Datum dieses Schreibens] sind auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen, anzuwenden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

BFH zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Nach Einführung der Abgeltungsteuer führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. So entschied der BFH (Az. VIII R 13/15).

BFH zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Pressemitteilung Nr. 77/17 vom 20.12.2017 zum Urteil VIII R 13/15 vom 24.10.2017

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach seinem Urteil soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die -ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen- unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Wie die Veräußerung ist nach dem Urteil des BFH auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.

Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen


Leitsatz:

  1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.

  2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11. August 2010 ab dem 12. August 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.274,34 €. Seit dem 1. August 2011 erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1. August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.338,66 € zur Insolvenztabelle an.

2

Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Mit Bescheid vom 14. November 2013 wurde die Einkommensteuer durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ohne Berücksichtigung dieses Verlusts festgesetzt.

3

Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Das FG stützte sich in seinem Urteil vom 11. März 2015 (gesicherter Bereich)7 K 3661/14 E darauf, dass Aufwendungen, die das Kapital eines Darlehens betreffen, nicht von§ 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) erfasst würden.

4

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere sei unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht nur die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, sondern auch der Vermögensabfluss im Falle des Totalverlusts der Kapitalforderung zu erfassen. Eine Differenzierung zwischen Veräußerung und Totalverlust verstoße jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

5

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2014 unter Berücksichtigung weiterer negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 19.338,66 € abzuändern.

6

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Es ist der Meinung, der Forderungsausfall sei kein Surrogat für die Veräußerung, es handle sich nicht um eine finale Folge der Kapitalüberlassung, sondern um einen Vermögensschaden.

8

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten und hat keinen Antrag gestellt.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der streitbefangene Forderungsausfall nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG führt. Es hat aus seiner Sicht zu Recht keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung ermöglichen, ob und in welcher Höhe der Verlust im Streitjahr entstanden ist. Die Sache wird daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das FG zurückverwiesen.

10

1. Nach Auffassung des Senats führt auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.

11

a) Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33, 55 ff.; herrschende Meinung, vgl. auch Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz A 5, A 22, D/9 1; v. Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 20 Rz 142; Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 740; Jansen, Deutsches Steuerrecht –(gesicherter Bereich)DStR- 2016, 2729, 2730; Spieker, Der Betrieb –(gesicherter Bereich)DB- 2016, 197; Weber-Grellet, (gesicherter Bereich)DStR 2013, 1357, 1359 f.; Dinkelbach, (gesicherter Bereich)DStR 2011, 941; Bode, (gesicherter Bereich)DStR 2009, 1781, 1783). Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben (so auch Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1; Aigner, Wegfall der Einkunftsquelle bei den Kapitaleinkünften -§ 20 EStG n.F.-, S. 68; Aigner, (gesicherter Bereich)DStR 2016, 345 f.; Anemüller/ Lohkamp, Der Erbschaft-Steuer-Berater 2016, 121, 125; Dinkelbach, (gesicherter Bereich)DStR 2011, 941, 944).

12

Ausdrücklich ist dies in der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG niedergelegt (eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 -BGBl I 2008, 2794-; jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 3 EStG n.F.), wonach Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung künftig auch dann vorliegen, „wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint“ (so auch Aigner, Wegfall der Einkunftsquelle bei den Kapitaleinkünften -§ 20 EStG n.F.-, S. 67, 81 f.). Für nach Einführung der Abgeltungsteuer angeschaffte Kapitalanlagen gilt dies auch unabhängig von der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG, da die „theoretisch mögliche Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene […] im Rahmen der Abgeltungsteuer für neu angeschaffte Kapitalanlagen ohnehin wegfällt“ (BTDrucks 16/10189, S. 66).

13

b) Nach Auffassung des Senats ist Folge dieses Paradigmenwechsels, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt. Insoweit ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die -ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen-unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine weiteren Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Inwieweit dies auch für einen Forderungsverzicht gilt, kann vorliegend dahinstehen.

14

aa) Dem engen Veräußerungsbegriff trägt § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG Rechnung, der der Veräußerung verschiedene Ersatztatbestände gleichstellt, um alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen (BTDrucks 16/4841, S. 56). Danach ist u.a. auch die Rückzahlung von privaten Darlehensforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG steuerbar. Aus dieser Gleichstellung folgt, dass die Fälle der Veräußerung und Rückzahlung im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen unterliegen.

15

bb) Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist die entgeltliche Übertragung des -zumindest wirtschaftlichen-Eigentums auf einen Dritten. Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem für eine Veräußerung in diesem Sinne notwendigen Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S. des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann.

16

cc) Dies folgt auch aus dem Gebot der Folgerichtigkeit (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017 (gesicherter Bereich)2 BvL 6/11, BFH/NV 2017, 1006, Rz 104, m.w.N.); denn führt die Rückzahlung der Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem Gewinn i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG, muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen.

17

dd) Zudem führt auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust (zur Anteilsübertragung s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Mai 2015 (gesicherter Bereich)IX R 57/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 1364), so dass auch insoweit eine Gleichstellung des Ausfalls einer Rückzahlung geboten ist. Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräußert, oder ob er sie -weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote hofft- behält (Schmitt-Homann, Betriebs-Berater –(gesicherter Bereich)BB- 2010, 351, 353; Kellersmann, Finanz-Rundschau 2012, 57, 65; Aigner, Juris-Monatszeitschrift 2015, 119, 123; Aigner, (gesicherter Bereich)DStR 2016, 345, 347; Doege, (gesicherter Bereich)Die Steuerberatung 2008, 440, 442; Spieker, (gesicherter Bereich)DB 2016, 197, 198; Jansen, (gesicherter Bereich)DStR 2016, 2729, 2730; Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Mai 2014 (gesicherter Bereich)2 K 309/13, (gesicherter Bereich)Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1584). In beiden Fällen erleidet der Steuerpflichtige eine Einbuße seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden muss (Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 531; Schmitt-Homann, (gesicherter Bereich)BB 2010, 351, 353; Jansen, (gesicherter Bereich)DStR 2016, 2729, 2730; bezüglich Gesellschafterdarlehen: Bode, (gesicherter Bereich)DStR 2009, 1781, 1783; Bayer, (gesicherter Bereich)DStR 2009, 2397, 2401).

18

ee) Die etwaige Gefahr einer ausufernden Verlustnutzung bei Berücksichtigung von Forderungsausfällen steht derjenigen beim Verkauf einer Darlehensforderung gleich und wird im Übrigen schon durch die nach § 20 Abs. 6 EStG beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begrenzt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 2016 (gesicherter Bereich)IX R 48/14, (gesicherter Bereich)BFHE 252, 423, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 456; (gesicherter Bereich)IX R 49/14, (gesicherter Bereich)BFHE 252, 430, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 459; (gesicherter Bereich)IX R 50/14, (gesicherter Bereich)BFHE 252, 436, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 462).

19

c) Wie die Veräußerung ist die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 (gesicherter Bereich)VIII R 63/98, (gesicherter Bereich)BFHE 191, 115, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 343). Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 2001 (gesicherter Bereich)VIII R 36/00, (gesicherter Bereich)BFHE 197, 394, (gesicherter Bereich)BStBl II 2002, 731; vom 12. Dezember 2000 (gesicherter Bereich)VIII R 22/92, (gesicherter Bereich)BFHE 194, 108, (gesicherter Bereich)BStBl II 2001, 385) oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2015 (gesicherter Bereich)IX R 41/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 385; vgl. auch Völlmeke, (gesicherter Bereich)DStR 2005, 2024).

20

d) Im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung errechnet sich die Höhe des Rückzahlungsverlusts nach § 20 Abs. 4 EStG als Unterschied zwischen den Einnahmen aus den Rückzahlungen nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ausfall der Forderung stehen, und den Anschaffungskosten.

21

2. Die Entscheidung des FG beruht auf anderen Rechtsgrundsätzen. Sie ist daher aufzuheben.

22

Das Darlehen des Klägers war auf Rückzahlung angelegt und somit eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Fällt diese Kapitalforderung endgültig aus, kann die entsprechende Vermögensminderung nach den oben genannten Grundsätzen einen steuerbaren Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG darstellen.

23

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Ob die streitbefangenen Rückzahlungen bereits im Streitjahr endgültig ausgeblieben sind und die oben dargelegten Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Verlusts des Klägers erfüllt sind, kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des FG, das hierzu von seinem Standpunkt aus keine Feststellungen treffen musste, nicht überprüfen. Das FG wird die notwendigen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

25

5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 121 FGO) kommt auch mit Rücksicht auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2017 nicht in Betracht. Dem Senat ist es nach § 118 Abs. 2 FGO versagt, neuen Tatsachenvortrag zum Verlustzeitpunkt zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht enthält der Schriftsatz weder über die o.g. Entscheidungsgründe hinausgehende Aspekte noch die Rüge fehlerhaften Verfahrens. Daher ergeben sich für den Senat keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten.

Powered by WPeMatico

BFH zur Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist – Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

Zur Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage ist bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend. Verlangt der Kläger eine Geldentschädigung, ist ihm grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten, es sei denn, er begehrt die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile. So entschied der BFH (Az. X K 3-7/16 u. a.).

BFH zur Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist – Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

BFH, Urteil X K 3-7/16 vom 12.07.2017

Leitsatz

  1. Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der – nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene – Eintritt der Rechtshängigkeit.
  2. Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihnen als unangemessen angesehenen Dauer der seit dem 11. März 2013 vor dem Finanzgericht (FG) München anhängigen Verfahren 3 K 752/13 sowie 6 K 768, 770, 772, 774/13. Das Verfahren 3 K 752/13 wurde nach Erledigung der Hauptsache durch einen Kostenbeschluss vom 14. Juli 2016 beendet, die Verfahren 6 K 768, 770, 772, 774/13 wurden am 18. Mai 2016 durch Zustellung der Urteile an die Kläger beendet.

2

Den Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Eheleute, die im Jahr 1999 geheiratet haben. Für das Jahr 1999 wurde auf Antrag die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes -EStG- in der damals geltenden Fassung) durchgeführt; seit 2000 werden die Kläger zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

3

Der Kläger erzielte als Steuerberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch -zunächst in nur geringem Umfang- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Klägerin war bei ihm angestellt; die entsprechenden Lohnkosten zog er als Betriebsausgaben bei seinen freiberuflichen Einkünften ab. Ferner machte die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus dem Betrieb eines Nagelstudios geltend, wobei die von ihr erzielten Einnahmen sehr gering waren.

4

Beide Eheleute waren zudem Gesellschafter einer GmbH. Diese mietete mit Vertrag vom 2. Januar 2001 das Dachgeschoss des offenbar von den Klägern selbst bewohnten Einfamilienhauses von einer Steuerberaterkanzlei -bei der es sich wohl um die Arbeitgeberin des Klägers handelte- für monatlich 800 DM zzgl. Umsatzsteuer an. Mit weiterem Vertrag vom selben Tage gestattete die GmbH dem Kläger die betriebliche „Mitnutzung“ der von ihr angemieteten Räume für ebenfalls monatlich 800 DM zzgl. Umsatzsteuer. Diese Beträge machte der Kläger als Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit geltend.

5

Bei den Klägern, die damals noch in Baden-Württemberg wohnten, begann im Jahr 2004 eine Außenprüfung, die 2006 abgeschlossen wurde. Die geänderten Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume ab 1999 ergingen Anfang 2007 und wurden von den Klägern angefochten. 2008 verzogen die Kläger nach Bayern in den Zuständigkeitsbereich des in den Ausgangsverfahren beklagten Finanzamts (FA). Dieses erließ am 19. September 2012 hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 bis 2002 Teilabhilfebescheide und hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 verbösernde Festsetzungen. Die Einspruchsverfahren wurden im Februar 2013 durch Erlass von Einspruchsentscheidungen abgeschlossen; darin wurden die Einsprüche -bei geringfügigen Herabsetzungen der Einkommensteuer 2001 bis 2004- im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen.

6

Im Einzelnen führte das FA u.a. aus, Aufwendungen für das Ehegatten-Arbeitsverhältnis könnten nicht als Betriebsausgaben der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers anerkannt werden. Die Vereinbarung, dass die Klägerin -zur Erlangung der Steuerfreiheit nach § 3b EStG- hauptsächlich Sonn- und Feiertagsarbeit durchführen solle, sei nicht fremdüblich. Auch sei die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht nachgewiesen, zumal aufgrund des äußerst geringen Umfangs der freiberuflichen Einnahmen des Klägers die Notwendigkeit der Beschäftigung einer Angestellten nicht erkennbar sei. Die Raumkosten, die dem Kläger aufgrund des „Mitbenutzungsvertrags“ mit der GmbH entstanden seien, seien nicht allein durch seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auch durch das private Wohnen und das Nagelstudio der Klägerin veranlasst. Einkommensteuerlich sei hierfür der Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer (2.400 DM bzw. 1.250 € jährlich) zu berücksichtigen. Ein Vorsteuerabzug sei wegen § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes nicht möglich. Negative gewerbliche Einkünfte der Klägerin aus dem seit 1997 betriebenen Nagelstudio seien nur für die ersten beiden Jahre als Anlaufverluste anzuerkennen, ab 1999 jedoch nicht mehr. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seien geringfügig geblieben; Werbemaßnahmen seien nicht erkennbar.

7

Am 11. März 2013 erhoben die Kläger beim FG die folgenden Klagen:

– Umsatzsteuer 2001, 2002 (3 K 752/13; nur der Kläger),

– Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13; beide Eheleute),

– Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember der Jahre 2000 und 2001 (6 K 770/13; nur die Klägerin),

– Einkommensteuer 1999 (6 K 772/13; nur die Klägerin),

– Einkommensteuer 1999 (6 K 774/13; nur der Kläger)

8

In dem vor dem 3. Senat des FG geführten Verfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 (3 K 752/13) endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 22. April 2013. Am 20. März 2016 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge. Am 31. März 2016 übertrug das FG die Entscheidung auf den Einzelrichter. Dieser richtete am 1. April 2016 einen rechtlichen Hinweis an die Beteiligten, der mit einem pauschalen Vorschlag für eine tatsächliche Verständigung (Anerkennung von 25 % der streitigen Vorsteuerbeträge) verbunden war. Nach anfänglicher Ablehnung stimmte der Kläger am 14. Juni 2016 dem Vorschlag des FG zu. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FG legte mit Beschluss vom 14. Juli 2016 75 % der Kosten des Verfahrens dem Kläger und 25 % der Kosten dem FA auf. Wann die -vom FG angeordnete- Zustellung des Kostenbeschlusses durch Empfangsbekenntnis vollzogen wurde, lässt sich den Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen.

9

In den vor dem 6. Senat des FG geführten ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren 6 K 768, 770, 772/13 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 19. Juni 2013; in dem weiteren Verfahren 6 K 774/13 geschah dies am 22. Juli 2013. Auch in diesen Verfahren erhoben die Kläger am 20. März 2016 Verzögerungsrügen. Am 24. März 2016 übertrug das FG die Entscheidung auf die Einzelrichterin, die noch am selben Tage für den 3. Mai 2016 zu mündlichen Verhandlungen lud. Im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen ergingen in den Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 sowie wegen der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts klageabweisende Urteile. In den Verfahren wegen der beiden Einkommensteuerfestsetzungen 1999 gab das FG den Klagen hingegen statt.

10

Zur Begründung führte das FG aus, die Verböserung hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 sei zulässig gewesen, weil das FA nach Vornahme der Verböserung Verböserungshinweise erteilt habe. In Bezug auf die Verluste aus dem Nagelstudio seien die Klagen insoweit begründet, als noch für ein drittes Jahr (1999) Anlaufverluste zu berücksichtigen seien; danach aber nicht mehr. Das Ehegatten-Arbeitsverhältnis sei anzuerkennen, weil das FA keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Im Ergebnis komme es gleichwohl nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer für 2000, weil eine im Jahr 1998 gebildete Ansparrücklage aufzulösen sei. Hinsichtlich der Raumkosten sei der zwischen dem Kläger und der GmbH geschlossene Überlassungsvertrag nicht anzuerkennen.

11

Die Urteile wurden den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt. Sie wurden rechtskräftig.

12

Die vorliegend streitgegenständlichen Entschädigungsklagen gingen am 9. November 2016 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Kostenstelle forderte am 18. November 2016 die Gerichtskostenvorschüsse an, die am 14. Dezember 2016 gezahlt wurden. Die Klagen wurden dem Beklagten am 4. Januar 2017 zugestellt.

13

Die Kläger sind der Auffassung, die bis zum Eingang der Verzögerungsrüge am 20. März 2016 unbearbeitet gebliebenen Verfahren seien jeweils um mindestens zwölf Monate verzögert worden. Trotz objektiver Klagehäufung bestehe ein Entschädigungsanspruch für jeden einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Dies sei für die subjektive Klagehäufung (Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide) bereits entschieden worden. Auch bei der objektiven Klagehäufung bleibe die rechtliche Selbständigkeit jeder Klage unberührt.

14

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen,

– an den Kläger wegen unangemessener Dauer der vor dem FG geführten Verfahren 3 K 752/13 und 6 K 774/13,

– an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der vor dem FG geführten Verfahren 6 K 770/13 und 6 K 772/13 und

– an beide Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem FG geführten Verfahrens 6 K 768/13

eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber jeweils 600 €pro Verfahren (in Bezug auf das Verfahren 6 K 768/13 mindestens jeweils 600 € pro Kläger) nebst Zinsen zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

16

Die Sachverhalte seien sehr unübersichtlich und rechtlich schwierig zu beurteilen gewesen. Die Akten seien unvollständig gewesen. Der Zuständigkeitswechsel des Jahres 2008 habe offenbar auch die Bearbeitung beim FG zusätzlich erschwert.

Gründe:

II.

17

Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Verbindung entspricht wegen der im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte dem Gebot der Prozessökonomie. Zwar handelt es sich auf Klägerseite um zwei verschiedene Beteiligte (Eheleute); diese haben die fünf Entschädigungsklagen aber in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben und werden durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Beteiligten haben auf einen entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzenden erklärt, gegen eine Verbindung der Verfahren keine Bedenken zu haben.

III.

18

Die Klagen sind zulässig.

19

1. Insbesondere ist die Klagefrist für sämtliche Entschädigungsklagen gewahrt.

20

Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss eine Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden.

21

a) In Bezug auf das Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 (3 K 752/13), dessen Erledigung frühestens mit dem Erlass des Kostenbeschlusses vom 14. Juli 2016 eingetreten ist, kann offenbleiben, ob für die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG auf den Eingang der Entschädigungsklage beim BFH (hier: 9. November 2016) oder die Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten (hier: 4. Januar 2017) abzustellen ist. Beide Termine liegen innerhalb der Sechs-Monats-Frist.

22

b) In Bezug auf die vier ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren sind die verfahrensabschließenden Urteile den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt worden, so dass sie am 20. Juni 2016 (Montag) rechtskräftig wurden. Die Sechs-Monats-Frist zur Erhebung der Entschädigungsklage endete daher am 20. Dezember 2016. Diese Frist hätten die Kläger nur gewahrt, wenn bereits auf den Klageeingang beim BFH, nicht aber erst auf die Zustellung beim Beklagten abzustellen wäre.

23

aa) Bis zur Anfügung des § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl I 2016, 2222) trat die Rechtshängigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Erhebung der Klage ein (§ 66 [Satz 1] FGO). Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in Entschädigungsklageverfahren maßgeblich (Senatsurteile vom 19. März 2014X K 8/13, (gesicherter Bereich)BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39, und vom 25. Oktober 2016 (gesicherter Bereich)X K 3/15, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 159, Rz 48).

24

bb) Seit dem 15. Oktober 2016 (Art. 10 des genannten Gesetzes vom 11. Oktober 2016) bestimmt § 66 Satz 2 FGO, dass in Verfahren nach dem 17. Teil des GVG die Streitsache auch vor dem BFH erst mit Zustellung der Entschädigungsklage beim Beklagten rechtshängig wird.

25

Allerdings knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die Wahrung der Klagefrist nicht an den Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern bereits an den Zeitpunkt der „Klageerhebung“ an. Für die Klageerhebung wird in § 64 Abs. 1 FGO aber -durch das Gesetz vom 11. Oktober 2016 unverändert- auf den Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung der Klage bei Gericht abgestellt (demgegenüber ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -ZPO- auch für die Klageerhebung ausdrücklich erst die Zustellung beim Beklagten maßgebend). Der Senat ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 FGO für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt (angedeutet bereits im Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 159, Rz 48). Dies dient zudem der Rechtsklarheit, da im Fall der Abstellung auf die Rechtshängigkeit bei einem -wie hier- relativ langen Zeitraum zwischen dem Eingang der Entschädigungsklage beim BFH und der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ggf. im Einzelfall zusätzlich zu entscheiden wäre, ob die Zustellung i.S. des § 167 ZPO noch als „demnächst erfolgt“ angesehen werden könnte und daher die in dieser Vorschrift angeordnete Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zu berücksichtigen wäre.

26

Damit beschränkt sich die Bedeutung des § 66 Satz 2 FGO zum einen auf die Hinausschiebung des Beginns des Laufs der Prozesszinsen (dazu noch unten IV.2.c) und zum anderen auf den -in den Materialien zum Änderungsgesetz allein erwähnten- Umstand, dass die Entschädigungsgerichte nunmehr erst nach Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses tätig werden müssen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 6. Juli 2016, BTDrucks 18/9092, 20 ff.).

27

2. Der Umstand, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.); zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts siehe aber unten IV.2.b.

IV.

28

Die Klagen sind auch in vollem Umfang begründet.

29

1. Die Dauer der Ausgangsverfahren war unangemessen. Die Verzögerung beläuft sich auf jeweils elf Monate.

30

a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 (gesicherter Bereich)X K 13/12, (gesicherter Bereich)BFHE 243, 126, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).

31

Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen -wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens -auch in zeitlicher Hinsicht- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.

32

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Ausgangsverfahren um jeweils elf Monate in unangemessener Weise verzögert worden.

33

aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.

34

(1) Der Schwierigkeitsgrad der Ausgangsverfahren war -anders als der Beklagte meint- lediglich als durchschnittlich anzusehen.

35

Im Verfahren wegen Umsatzsteuer ging es um eine isolierte Frage (Vorsteuerabzug aus dem Mitnutzungsvertrag). Der Einzelrichter konnte dieses Verfahren mit einem einzigen rechtlichen Hinweis (samt Vorschlag für eine pauschale tatsächliche Verständigung) erledigen.

36

In den ertragsteuerrechtlichen Verfahren ging es zwar um mehrere Streitpunkte. Diese Einzelpunkte waren allerdings auch über insgesamt vier einzelne Verfahren (Aktenzeichen) verteilt. Da es sich bei jedem Einzelpunkt -wie die Kläger zutreffend darlegen- für sich genommen um eine Standardfrage (Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Einkunftserzielungsabsicht bei dauerhaften Verlusten, Anerkennung von Raumkosten als Betriebsausgaben, Zulässigkeit einer Verböserung) handelte, ist nicht erkennbar, dass der Bearbeitungsaufwand für das FG um mehr als das Vierfache höher war als in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Verfahren.

37

Der -bereits im Jahr 2008 und damit fünf Jahre vor Erhebung der Klagen in den Ausgangsverfahren- eingetretene Zuständigkeitswechsel war entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Bedeutung für die Verfahrensdauer. Die Einzelrichterin hat sich in der Lage gesehen, durch Urteile über die Klagen zu entscheiden, ohne Maßnahmen zur Vervollständigung der Akten oder sonstige Sachaufklärungsmaßnahmen zu treffen. Der Umstand, dass in den Akten einige der angefochtenen Steuerbescheide sowie weitere Unterlagen fehlten, ist daher nicht kausal für die Verfahrensdauer geworden. Hätte die Einzelrichterin in diesen Punkten Sachverhaltsermittlungen angestellt, wäre die dafür erforderliche Verfahrensdauer nicht als unangemessen anzusehen gewesen. Es fehlte in den Ausgangsverfahren aber gerade an derartigen -ggf. zeitintensiven-Ermittlungshandlungen.

38

(2) Die Streitwerte der Ausgangsverfahren -und damit die Bedeutung der Verfahren für die Kläger- waren im Vergleich zu sonstigen finanzgerichtlichen Verfahren allenfalls durchschnittlich.

39

bb) Besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit haben die Kläger innerhalb der zweijährigen Regelfrist weder geltend gemacht noch sind solche Gründe für das FG aus den Akten erkennbar gewesen.

40

cc) Die Würdigung, dass die Verfahrensdauer in Bezug auf einen Zeitraum von jeweils elf Monaten unangemessen war, ergibt sich daher aus einer Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe.

41

In dem seit dem 11. März 2013 beim FG anhängigen Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 22. April 2013. In den ebenfalls seit dem 11. März 2013 beim FG anhängigen ertragsteuerrechtlichen Verfahren war der Schriftsatzaustausch am 19. Juni 2013 bzw. 22. Juli 2013 (Verfahren 6 K 774/13) beendet.

42

Geht man nach den vorstehend unter a dargelegten Grundsätzen davon aus, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu vermuten ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, hätte das FG die Verfahren ab April 2015 wieder aufgreifen und durch kontinuierliches Tätigwerden zur Entscheidung führen müssen. Tatsächlich ist es in allen Verfahren erst im März 2016 tätig geworden. Demzufolge sind die Verfahren in den Monaten April 2015 bis Februar 2016 (elf Monate) als verzögert anzusehen.

43

Ab dem Beginn ihres Tätigwerdens im März 2016 haben die jeweils zuständigen Einzelrichter die Verfahren kontinuierlich bis zur Erledigung geführt. Weitere Verzögerungen sind daher nicht eingetreten.

44

2. Die Klagen sind mit den gestellten Anträgen in vollem Umfang begründet.

45

a) Die Kläger haben beantragt, ihnen für jedes Verfahren und jeden Verfahrensbeteiligten eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens jeweils 600 € zuzusprechen. Vorliegend ist jedes Verfahren um elf Monate verzögert worden. Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar. Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).

46

Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 (gesicherter Bereich)X K 12/13, (gesicherter Bereich)BFHE 246, 136, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 933, Rz 47). Dies ist hier in Bezug auf die Klage wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13) der Fall.

47

Danach werden die von den Klägern jeweils beantragten Mindestbeträge von 600 € durch die eingetretenen Verzögerungen in den Ausgangsverfahren in vollem Umfang getragen.

48

b) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über die beantragten Mindestbeträge der Entschädigungen hinauszugehen.

49

aa) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO „soll“ die Klage einen bestimmten Antrag enthalten (nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt es sich sogar um ein „Muss“-Erfordernis). Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 23. Januar 2014 (gesicherter Bereich)III ZR 37/13, (gesicherter Bereich)BGHZ 200, 20, Rz 24).

50

bb) Der erkennende Senat hat bisher Entschädigungsklagen, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom Entschädigungskläger bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 (gesicherter Bereich)X K 7/14, (gesicherter Bereich)BFHE 252, 233, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 (gesicherter Bereich)X K 6/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.). Zur Begründung hat er sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BGH bezogen.

51

Darin hat das BVerwG formuliert, bei einer unmittelbar auf Zahlung gerichteten Klage sei die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht werde. Dies gelte für die Entschädigungsklage „jedenfalls“ deshalb, weil sie von Amts wegen eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordere (Urteil des BVerwG vom 26. Februar 2015 (gesicherter Bereich)5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport 2015, 641, Rz 15). Der BGH hat in der vom erkennenden Senat herangezogenen Entscheidung ausgeführt, wenn ein Entschädigungskläger den Regelsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG geltend machen wolle, sei ihm „die Bezifferung des Klageantrags unproblematisch möglich“. Nur in den Fällen des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG könne er sich darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen (BGH-Urteil in (gesicherter Bereich)BGHZ 200, 20, Rz 55 f.).

52

Im Hinblick auf die vom Senat schon seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegten Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes sowie angesichts der grundsätzlichen Zumutbarkeit und gesetzlichen Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags präzisiert der Senat seine Rechtsprechung dahingehend, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der „Unbilligkeit“ einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG: „1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung“) bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger -wie jedem anderen Kläger auch- zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen.

53

cc) In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Zuerkennung einer höheren Entschädigung als 600 € pro Verfahren und Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht in Betracht. Die Kläger haben durch die Benennung des Betrages von 600 € zu erkennen gegeben, dass sie von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung von sechs Monaten je Verfahren ausgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile vom 6. April 2016 (gesicherter Bereich)X K 1/15, (gesicherter Bereich)BFHE 253, 205, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 159, Rz 39).

54

Vorliegend wurden die Verzögerungsrügen am 20. März 2016 erhoben. Nach den dargelegten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung würden sie bis einschließlich September 2015 zurückwirken, so dass für die sechs Monate von September 2015 bis Februar 2016 Entschädigung zu gewähren wäre.

55

Aufgrund der vom Senat angenommenen Begrenzung seiner Entscheidungsbefugnis auf den jeweils gestellten Antrag von 600 € ist nicht darüber zu befinden, ob in der Senatsrechtsprechung, die von einer nur eingeschränkten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ausgeht, eine Abweichung zum Urteil des BVerwG vom 29. Februar 2016 (gesicherter Bereich)5 C 31/15 D (Neue Juristische Wochenschrift –(gesicherter Bereich)NJW- 2016, 3464, Rz 33 ff.) liegt. Dort geht das BVerwG in seinen abstrakten Rechtsausführungen von einer Rückwirkung der Verzögerungsrüge aus, ohne sich zu einer etwaigen Begrenzung zu äußern. Im konkret entschiedenen Fall hat das BVerwG aber nur eine Rückwirkung von gut zwei Monaten angenommen: Das dortige Ausgangsgericht hatte im Juni 2013 seine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen; das BVerwG hat eine Verfahrensverzögerung um sechs Monate angenommen (BVerwG-Urteil in (gesicherter Bereich)NJW 2016, 3464, Rz 41). Daraus ergibt sich ein Verzögerungszeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013. Die Verzögerungsrüge war von der dortigen Klägerin am 25. Februar 2013 erhoben worden. Bei einer solchen Fallkonstellation hätte auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der vom BVerwG angenommenen Rückwirkung der Verzögerungsrüge um letztlich gut zwei Monate geführt, so dass in der Sache selbst keine Divergenz besteht. Hinzu kommt, dass die dortigen Ausführungen des BVerwG allein dadurch veranlasst waren, dass die Vorinstanz die Auffassung vertreten hatte, eine Verzögerung könne für die Zeit vor Erhebung einer Verzögerungsrüge niemals und für die ersten sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Diese Auffassung erachtet auch der erkennende Senat für unzutreffend.

56

dd) Ebenso muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob die Entschädigungsansprüche der Kläger in den Fällen, in denen sie im Ausgangsverfahren mehrere angefochtene Steuerbescheide in einer einzigen Klage zusammengefasst haben (objektive Klagehäufung), mit der Zahl der Steuerbescheide zu multiplizieren sind. Eine solche Entschädigung könnte den Klägern nur zugesprochen werden, wenn der Senat über den gestellten Antrag hinausginge. Hinreichende Billigkeitsgründe dafür, den Klägern zu gestatten, diese Rechtsfrage durch den BFH auch ohne Stellung eines entsprechenden bezifferten Klageantrags entscheiden zu lassen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage, so dass es demjenigen, der die Klärung dieser Rechtsfrage erstrebt, zuzumuten ist, die Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch seinen Antrag ausdrücklich zu definieren und ein entsprechendes Kostenrisiko einzugehen.

57

In der Sache selbst neigt der Senat aber zu der Auffassung, dass die von den Klägern vertretene Vervielfachung des Regel-Entschädigungsanspruchs in Fällen objektiver Klagehäufung nicht vorzunehmen ist. Die Kläger berufen sich auf die zur subjektiven Klagehäufung (Klageerhebung durch mehrere Personen, insbesondere durch Eheleute) ergangene Rechtsprechung, wonach jedem Verfahrensbeteiligten ein eigener Entschädigungsanspruch zusteht. Diese vom BVerwG begründete und vom erkennenden Senat übernommene Rechtsprechung beruht aber auf der menschenrechtlichen Grundlage des Entschädigungsanspruchs und darauf, dass er als Jedermann-Recht konzipiert ist und es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt (BVerwG-Urteil vom 27. Februar 2014 (gesicherter Bereich)5 C 1/13 D, (gesicherter Bereich)Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 1523, Rz 37; Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFHE 246, 136, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 933, Rz 47). Keiner dieser tragenden Gründe trifft auf die objektive Klagehäufung zu.

58

c) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage an folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da § 66 Satz 2 FGO im Streitfall bereits anwendbar ist (vgl. oben III.1.b), ist die Rechtshängigkeit in Bezug auf die Prozesszinsen erst mit der Zustellung der Entschädigungsklagen beim Beklagten (4. Januar 2017) eingetreten.

59

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kläger haben in Höhe des von ihnen gestellten Antrags in vollem Umfang obsiegt.

Powered by WPeMatico

BFH zur Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein GmbH-Geschäftsführer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für die Einfuhrumsatzsteuer bei vor dem Insolvenzantrag durchgeführten Einfuhren haftet (Az. VII R 40/16).

BFH zur Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Grundsatz der anteiligen Tilgung

BFH, Urteil VII R 40/16 vom 26.09.2017

Leitsatz

  1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.
  2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war neben einer weiteren Person Geschäftsführer einer GmbH. Diese ließ zwischen dem 1. und dem 25. Februar 2011 mehrere Einfuhrsendungen zum freien Verkehr abfertigen. Die insoweit mit verschiedenen Abgabenbescheiden festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer war wegen eines der GmbH gewährten laufenden Zahlungsaufschubs am 16. März 2011 fällig.

2

Am 1. März 2011 beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin bestellte das Amtsgericht (AG) am 3. März 2011 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der GmbH nur mit dessen Zustimmung wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Insolvenzordnung -InsO-). Am 1. Juni 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

3

Da die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer am Fälligkeitstag mangels Deckung nicht vom angegebenen Konto abgebucht werden konnte und auch sonst keine Zahlung geleistet wurde, nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) den Kläger -gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer- mit Haftungsbescheid in Anspruch.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger sei gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zu Recht als Haftender in Anspruch genommen worden, weil er grob fahrlässig seine Pflicht verletzt habe, die finanziellen Mittel der GmbH so zu verwalten, dass die pünktliche Begleichung künftig fällig werdender Steuerschulden möglich gewesen sei. Wegen des gewährten laufenden Zahlungsaufschubs sei der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. (Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2017, Beilage 2, 28 veröffentlicht.)

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das FG habe zu Unrecht eine grob fahrlässige Verletzung der Mittelvorsorgepflicht angenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Krise überraschend aufgetreten sei und er (der Kläger) alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um die Verbindlichkeit erfüllen zu können, indem er dafür gesorgt habe, dass der erforderliche Betrag für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer im Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto vorhanden gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Schuldfrage habe das FG zudem die sich aus der Massesicherungspflicht des Geschäftsführers gemäß § 64 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ergebende Pflichtenkollision nicht zutreffend bewertet. Außerdem habe das FG insolvenzrechtliche Regelungen übersehen, deren Anwendung den Steuerschaden abgewendet hätte. Zum einen habe die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden müssen. Zum anderen habe das HZA gemäß § 51 Nr. 4 InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gehabt, weshalb ein Schaden nur unter Abzug des Verwertungserlöses entstanden sei. Auch ein Mitverschulden des HZA, das im Rahmen der Stundungsvereinbarung eine Sicherungsübereignung hätte vereinbaren können, habe das FG nicht geprüft. Schließlich könne eine Haftung nicht in voller Höhe, sondern allenfalls nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung angenommen werden. Der vom FG vertretenen Ansicht einer im Streitfall bestehenden Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht zu folgen.

Gründe:

II.

6

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 126 Abs. 4 FGO). Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

7

Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Nach § 69 Satz 1 AO haften die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit (u.a.) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, hatte der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemäß § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den für die GmbH verwalteten Mitteln entrichtet werden.

8

1. Im Streitfall ist diese Pflicht verletzt worden, da nach den Feststellungen des FG die für die Einfuhren der GmbH im Monat Februar 2011 entstandene Einfuhrumsatzsteuer nicht rechtzeitig im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit am 16. März 2011 gezahlt worden ist.

9

2. Die für das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens i.S. des § 69 Satz 1 AO zu stellende Frage, aus welchem Grund die Zahlung der fälligen Einfuhrumsatzsteuer unterblieb, lässt sich allerdings nach den im FG-Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht zweifelsfrei beantworten.

10

a) Da sich das FG in den Urteilsgründen ausführlich mit der Mittelvorsorgepflicht des GmbH-Geschäftsführers und dem (nach Ansicht des FG im Streitfall nicht anzuwendenden) Grundsatz der anteiligen Tilgung befasst hat, ist es anscheinend davon ausgegangen, dass der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer am 16. März 2011 keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung standen. Für diese Annahme des FG könnten zum einen die Angabe im angefochtenen Haftungsbescheid sprechen, für die Abbuchung des fälligen Betrags vom angegebenen Konto sei keine Deckung vorhanden gewesen, und zum anderen das im Tatbestand des FG-Urteils wiedergegebene Vorbringen des Klägers, er habe andere „früher fällig werdende Verbindlichkeiten bedienen müssen“. Eindeutige Feststellungen des FG hierzu fehlen jedoch.

11

Wollte man den vorgenannten Sachverhalt unterstellen, wäre die Annahme des FG einer grob fahrlässigen Verletzung der dem Kläger als Geschäftsführer obliegenden Mittelvorsorgepflicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat das FG zutreffend die Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde gelegt, der zufolge sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen kann. Denn von ihm ist zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält. Vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabhängig (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 (gesicherter Bereich)VII B 74/15, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 370, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 9. Januar 1997 (gesicherter Bereich)VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324).

12

Danach bestünde im Streitfall kein Zweifel, dass der Kläger verpflichtet war, die Mittel zur Zahlung der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer rechtzeitig zur Abbuchung durch das HZA bereitzuhalten, denn es war nach den Feststellungen des FG bereits im Februar 2011 klar, dass die Einfuhrumsatzsteuer für die vom 1. bis zum 25. Februar 2011 angemeldeten Einfuhren entstanden und festgesetzt und wegen des bewilligten Zahlungsaufschubs bereits in naher Zukunft, nämlich am 16. März 2011, zu entrichten war. Anhaltspunkte für die Annahme, der GmbH hätten bereits im Februar 2011 die Mittel gefehlt, um für den Fälligkeitstag vorausschauend zu planen, ergeben sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem Klägervortrag. Zudem ist das Vorbringen des HZA im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen geblieben, die Einfuhrabgaben hätten aus den Verkaufserlösen der eingeführten Waren entrichtet werden können.

13

Soweit das FG die angenommene Verletzung der Mittelvorsorgepflicht als grob fahrlässig angesehen hat, hat es einen der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. An die an diesem Maßstab ausgerichtete Würdigung der festgestellten Tatsachen ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Seitens der Revision sinngemäß gerügte Verfahrensmängel wegen unterbliebener Beweiserhebung liegen schon deshalb nicht vor, weil gemäß dem Sitzungsprotokoll keine Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden. Aus welchem Grund sich dem FG auch ohne Beweisanträge unter Berücksichtigung seines -insoweit maßgeblichen- Rechtsstandpunkts eine weitere bestimmte Maßnahme der Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, legt die Revision nicht dar.

14

b) Abweichend von dem Sachverhalt, den das FG seiner Entscheidung (anscheinend) zugrunde gelegt hat, verneint die Revision eine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht durch den Kläger, indem sie sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, der für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer erforderliche Betrag sei vorhanden gewesen und sei von der „Geschäftsführung (…) auf dem Konto zur Verfügung gestellt“ worden (womit offenbar nicht das seinerzeit für Abbuchungen des HZA vorgesehene Konto gemeint ist). Ob diese Behauptung zutrifft, lässt sich mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht beantworten. Gleichwohl sieht der erkennende Senat keinen Anlass, die Sache zur Klärung dieser Frage an das FG zurückzuverweisen. Sollte nämlich das Vorbringen des Klägers zutreffen, führte dies zu keinem vom FG-Urteil abweichenden rechtlichen Ergebnis, denn die insoweit vertretene Ansicht der Revision, „dies [hätte] den Pflichtverstoß mit der Folge eines stattgebenden Urteils entfallen lassen“, ist unzutreffend. Vielmehr müsste gerade im Fall einer fälligen, aber trotz vorhandener Mittel nicht geleisteten Steuerzahlung eine vorsätzliche, jedenfalls aber grob fahrlässige Pflichtverletzung bejaht werden, falls keine anzuerkennenden Entschuldigungsgründe vorliegen.

15

Die Frage, warum der Kläger trotz angeblich ausreichend zur Verfügung stehender finanzieller Mittel der GmbH die Einfuhrumsatzsteuer nicht zahlte, ist von ihm jedoch weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im Revisionsverfahren in einer sein Verschulden ausschließenden Weise beantwortet worden, denn soweit im Tatbestand des FG-Urteils das Vorbringen des Klägers wiedergegeben ist, er habe die „fälligen Steuerschulden nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr erfüllen können“ und er habe im Zeitpunkt der Fälligkeit „die Steuern (…) weder zahlen können noch dürfen“, kann dem nicht gefolgt werden.

16

Mit seinem Beschluss vom 3. März 2011 hatte das AG nämlich kein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO auferlegt, sondern angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin (der GmbH) über Gegenstände ihres Vermögens nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Die für eine Verfügung nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung kann im Voraus (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden (vgl. §§ 182 bis 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Solange sie fehlt, ist eine getroffene Verfügung schwebend unwirksam (Schröder, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 24 Rz 2, 11; MünchKommInsO/Haarmeyer, 3. Aufl., § 24 Rz 11).

17

Die bereits mit der Klagebegründung im finanzgerichtlichen Verfahren vertretene Ansicht des Klägers, aufgrund mangelnder Verfügungsbefugnis sei eine Zahlung am 16. März 2011 nicht mehr möglich gewesen, es habe ein „rechtlicher absoluter Hinderungsgrund“ vorgelegen und die Geschäftsführung sei nicht mehr fähig gewesen zu handeln, trifft daher nicht zu. Vielmehr war der Kläger an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflicht nicht durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt gehindert. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, steht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers der in Insolvenz geratenen GmbH nicht entgegen (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 VII R 25/16, BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934). Denn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH (MünchKommInsO/ Haarmeyer, 3. Aufl., § 22 Rz 133, 184). Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ist kein Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO. Der GmbH-Geschäftsführer wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aus seiner Pflichtenstellung nicht verdrängt (vgl. Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 22 Rz 209, m.w.N.).

18

Ob bei einem angeordneten Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ein Verschulden des GmbH-Geschäftsführers i.S. des § 69 Satz 1 AO zu verneinen ist, wenn er trotz fortbestehender Verfügungsbefugnis und vorhandener finanzieller Mittel die Begleichung der Steuerschuld in einem Fall unterlässt, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter die erbetene Einwilligung hierzu versagt und deutlich zu erkennen gibt, eine getroffene Verfügung auch nicht genehmigen zu wollen, kann offenbleiben, weil Entsprechendes im Streitfall vom FG nicht festgestellt und im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden ist. Eine derartige Situation wäre ein allein in der Sphäre der GmbH und des Klägers liegender Umstand gewesen, weshalb es dem Kläger oblegen hätte, dem FG substantiiert darzulegen und ggf. nachzuweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte. An einem solchen Vorbringen, das dem FG Anlass zu weiterer Sachaufklärung gegeben hätte, fehlt es jedoch. Das im Tatbestand des FG-Urteils wiedergegebene klägerische Vorbringen, „er habe den Insolvenzverwalter auf die Pflicht zur Steuerzahlung angesprochen“, war insoweit jedenfalls nicht ausreichend. Auch dem im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27. Juni 2011 lässt sich kein Anhaltspunkt für von diesem verweigerte Zustimmungen nach § 21 Abs. 2Nr. 2 2. Alternative InsO entnehmen.

19

In Anbetracht der Klagebegründung im finanzgerichtlichen Verfahren sowie der Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist vielmehr der Schluss gerechtfertigt, dass der Kläger nichts zur Zahlung der Steuerschuld am Fälligkeitstag unternahm, weil er der irrigen Ansicht war, er sei hierzu „weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage“ und müsse sich ansonsten „gegen den eindeutigen Wortlaut und Regelungsgehalt des Beschlusses des Amtsgerichts (…) verhalten“.

20

Diese falsche Einschätzung vermag das Verhalten des Klägers nicht zu entschuldigen, weil der Irrtum in Anbetracht des Wortlauts des § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO, der sich auch im Beschluss des AG vom 3. März 2011 wiederfindet, offenkundig war. Ist aber nach alledem kein Grund dargelegt, der trotz vorhandener Mittel die unterbliebene Zahlung der fälligen Steuer durch den Kläger entschuldigt, so ist die Pflichtverletzung als zumindest grob fahrlässig begangen anzusehen, zumal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Nichtentrichtung der Steuer zum gesetzlichen Fälligkeitstermin die Schuldhaftigkeit der damit verbundenen Pflichtverletzung indiziert (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 (gesicherter Bereich)VII B 17/05, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2006, 241, m.w.N.).

21

c) Anders als die Revision meint, bestand seinerzeit auch keine den Kläger entschuldigende, aus der Massesicherungspflicht des Geschäftsführers gemäß § 64 GmbHG folgende Pflichtenkollision. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Einklang steht, handelt ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft seine steuerlichen Zahlungspflichten erfüllt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i.S. des § 64 Satz 2 GmbHG und ist nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig (BGH-Urteil vom 14. Mai 2007 (gesicherter Bereich)II ZR 48/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 1242; Senatsurteil vom 23. September 2008 (gesicherter Bereich)VII R 27/07, (gesicherter Bereich)BFHE 222, 228, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 129).

22

d) Eine i.S. des § 69 Satz 1 AO schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers ist daher unabhängig davon zu bejahen, ob man von dem seitens des FG zugrunde gelegten oder dem vom Kläger beschriebenen Sachverhalt ausgeht.

23

3. Hinsichtlich der Frage einer nur quotalen Haftung des Klägers führen die Sachverhaltsalternativen ebenfalls zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen. Da entweder für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer am Fälligkeitstag ausreichend finanzielle Mittel bereitstanden -wie die Revision geltend macht- oder, sollte dies nicht der Fall gewesen sein -wie das FG anscheinend angenommen hat-, jedenfalls die noch im Februar 2011 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der GmbH ausgereicht hätten, um für den Fälligkeitstag vorzusorgen, käme die Anwendung des sog. Grundsatzes der anteiligen Tilgung allenfalls in Betracht, wenn die am Fälligkeitstag bzw. im Februar 2011 noch vorhandenen finanziellen Mittel zwar für die Zahlung der Steuerschuld, nicht jedoch der ggf. vorhandenen weiteren Schulden der GmbH ausgereicht hätten, wofür es allerdings nicht einmal einen substantiierten klägerischen Vortrag, sondern nur die allgemein gehaltene Aussage gibt, er (der Kläger) habe andere früher fällig werdende Verbindlichkeiten bedienen müssen, was sich im Übrigen mit seinem Vorbringen, der fällige Steuerbetrag habe auf den Konten bereitgestanden, nicht in Einklang bringen lässt.

24

Jedenfalls hat das FG richtigerweise keine Feststellungen hierzu getroffen, weil es zu Recht angenommen hat, dass der Grundsatz der anteiligen Tilgung im Streitfall nicht anzuwenden ist, da die Steuerforderung des HZA wegen des bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs vorrangig hätte beglichen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Schuldner der Einfuhrabgaben, wenn er einen Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt, bei dem die Zollverwaltung auf die Sachhaftung gemäß § 76 Abs. 1 AO verzichtet hat, die Einfuhrabgaben am Fälligkeitstag ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen abzuführen (Senatsurteil vom 21. Februar 1989 (gesicherter Bereich)VII R 165/85, (gesicherter Bereich)BFHE 156, 46, (gesicherter Bereich)BStBl II 1989, 491). Wird dem Abgabenschuldner die Möglichkeit eingeräumt, den Verkaufserlös schon vor Zahlung der Abgaben realisieren zu können, indem das HZA durch Gewährung des Zahlungsaufschubs und die Freigabe der Ware vor Begleichung der Abgabenschuld auf die Sachhaftung verzichtet und es hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer zudem davon absieht, eine Sicherheit zu fordern (§ 21 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes -UStG-), ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgaben am Fälligkeitstag vorrangig zu entrichten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

25

4. Die Möglichkeit der Abwendung des Steuerschadens durch insolvenzrechtliche Regelungen bestand und besteht nicht. Anders als die Revision meint, war die Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeit zu begleichen. Diese Steuerschuld ist durch die Einfuhren der GmbH im Februar 2011 begründet worden und nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter oder die GmbH mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Das HZA hatte auch kein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 51 Nr. 4 InsO, weil jedenfalls die nach § 76 Abs. 1 AO bestehende Sachhaftung einfuhrabgabenpflichtiger Waren im Streitfall gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AO erloschen war.

26

5. Auch soweit das FG Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme des Klägers verneint hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Von einem -nur im Rahmen des Entschließungsermessens zu berücksichtigenden (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 (gesicherter Bereich)VII R 39/05, BFH/NV 2008, 18; Senatsbeschluss vom 12. September 2014 (gesicherter Bereich)VII B 99/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 161)- Mitverschulden des HZA, das nach Ansicht der Revision im Rahmen der Stundungsvereinbarung eine Sicherungsübereignung hätte vereinbaren können, kann schon deshalb keine Rede sein, weil das HZA mit der GmbH keine Stundungsvereinbarung getroffen, sondern laufenden Zahlungsaufschub gemäß Art. 224, Art. 226 Buchst. b des Zollkodex gewährt hat. Dass es den Aufschub -wie in § 21 Abs. 3 UStG vorgesehen- ohne Sicherheitsleistung bewilligte, kann ihm nicht als Mitverschulden entgegengehalten werden.

27

6. Schließlich sind Rechtsfehler weder seitens der Revision gerügt noch ersichtlich, soweit das FG die Haftungsschuld als nicht verjährt angesehen hat.

28

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Powered by WPeMatico

BFH: Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung – Verjährungsfrist

Der BFH hat zu der Frage entschieden, ob die schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung mit dem Hinweis auf Zwangsmaßnahmen eine verbindliche Aufforderung i. S. des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO oder ein bloßer Realakt i. S. einer unverbindlichen Erinnerung ist (Az. VI R 53/15).

BFH: Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung – Verjährungsfrist

BFH, Urteil VI R 53/15 vom 04.10.2017

Leitsatz

  1. Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet.
  2. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das FA zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen ist.

2

Der Kläger reichte mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-), eingegangen am 30. Dezember 2011, seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Werbungskostenüberschuss von mehr als 5.000 €.

3

Ein vom 20. September 2007 datierendes Schreiben des FA hat den folgenden Wortlaut:

4

„Sehr geehrter …,

nach dem Stand vom 10.09.2007 ist die folgende Steuererklärung hier bisher nicht eingegangen:

Art der abzugebenden Steuererklärung Zeitraum/Zeitpunkt

Einkommensteuer 2006

Ich bitte, die Steuererklärung spätestens bis

22.10.2007

bei dem oben bezeichneten Finanzamt abzugeben. Sollte dies zwischenzeitlich bereits geschehen sein, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Falls Sie die Steuererklärung allerdings vor mehr als zwei Wochen abgegeben haben oder der Auffassung sind, zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet zu sein, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben mit einem kurzen Hinweis auf der Rückseite an das Finanzamt zurücksenden würden.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Finanzamt berechtigt ist, weitere Maßnahmen (z.B. Festsetzung von Zwangsgeld nach § 328 AO oder Schätzung nach § 162 AO) zu ergreifen, wenn ihm die Steuererklärung nicht bis zum oben genannten Termin vorliegt. Wegen einer bereits eingetretenen Verspätung oder wegen Nichtabgabe der Steuererklärung kann im Übrigen nach § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Finanzamt“.

5

Das FA lehnte die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung ab, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Es handele sich um eine Antragsveranlagung, da keiner der Tatbestände des § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sei.

6

Das FA wies anschließend den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

8

Er beantragt,

das Urteil des FG Hamburg vom 30. April 2015 (gesicherter Bereich)1 K 264/13 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Januar 2012 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2013 zu verpflichten, den Kläger durch Bescheid ordnungsgemäß zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen.

9

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat es zu Unrecht abgelehnt, den Kläger zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen.

11

1. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist eine Steuerfestsetzung unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

12

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehen der Steuer folgt.

13

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird auch dann begründet, wenn das FA den Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO auffordert, eine Steuererklärung abzugeben (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. November 1990 (gesicherter Bereich)I R 71/89, (gesicherter Bereich)BFHE 163, 414, (gesicherter Bereich)BStBl II 1991, 440). Die Rechtslage bestimmt sich in solchen Fällen nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 (gesicherter Bereich)VIII R 35/95, (gesicherter Bereich)BFH/NV 1999, 445; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2003 (gesicherter Bereich)VII B 228/02, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2003, 594; vgl. auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 149 AO Rz 22; Banniza in HHSp, § 170 AO Rz 29).

14

Teilweise wird der Regelungsgehalt einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung und damit das Vorliegen eines Verwaltungsakts allerdings verneint, wenn sich die Steuererklärungspflicht als solche bereits aus dem Gesetz ergibt (z.B. Söhn in HHSp, § 118 AO Rz 543). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt indes auch eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen einen Verwaltungsakt dar (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1993 (gesicherter Bereich)I B 59/93, nicht veröffentlicht; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 149 AO Rz 10, nach dem § 149 Abs. 1 Satz 2 AO im Anwendungsbereich des § 149 Abs. 1 Satz 1 AO nur deklaratorische Bedeutung haben soll; Dißars in Schwarz/ Pahlke, AO/FGO,§ 149 AO Rz 33). Denn das für die Unterscheidung zwischen einem Verwaltungsakt und einer bloßen Vorbereitungshandlung maßgebliche Kriterium ist im Steuerrecht die Erzwingbarkeit einer Maßnahme nach den Vorschriften der §§ 328 ff. AO (BFH-Urteil vom 10. November 1998 (gesicherter Bereich)VIII R 3/98, (gesicherter Bereich)BFHE 187, 386, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 199; Heuermann in HHSp, § 149 AO Rz 17).

15

Die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen kann nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; sie bedarf vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen kann (BFH-Urteil vom 16. November 2011 (gesicherter Bereich)X R 18/09, (gesicherter Bereich)BFHE 235, 452, (gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 129).

16

2. Im Einzelfall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein behördliches Handeln als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. auch Heuermann in HHSp, § 149 AO Rz 17). Entscheidend ist, ob eine Äußerung des FA mit einem für den Adressaten unmittelbar erkennbaren Erklärungswert mit unmittelbarer Wirksamkeit nach außen vorliegt. Bei der Prüfung der Frage, ob der Inhalt einer behördlichen Erklärung einen Verwaltungsakt darstellt, ist das Revisionsgericht nicht an eine Wertung durch das Tatsachengericht gebunden, da es sich hierbei nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage handelt (BFH-Urteile vom 7. August 1990 (gesicherter Bereich)VII R 120/89, (gesicherter Bereich)BFH/NV 1991, 569; vom 15. Januar 2015 (gesicherter Bereich)I R 69/12, (gesicherter Bereich)BFHE 249, 99).

17

3. Nach diesen Grundsätzen stellt das Schreiben vom 20. September 2007 eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung in Form eines Verwaltungsakts dar. Der Kläger wird darin unter Setzung eines Termins unmissverständlich aufgefordert, die Steuererklärung für 2006 einzureichen, weil sie dem FA bisher nicht vorliege. Das FA weist zudem darauf hin, dass es berechtigt sei, zu Zwangsmitteln zu greifen, sollte die Steuererklärung bis zum genannten Termin nicht vorliegen. Mithin gibt die Behörde zu erkennen, dass sie sich für berechtigt hält, die Abgabe der angeforderten Steuererklärung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Da -wie ausgeführt- das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen einem Verwaltungsakt und einer sonstigen behördlichen Maßnahme die Erzwingbarkeit ist, spricht dies entscheidend für das Vorliegen einer Aufforderung in Form eines Verwaltungsakts. Dieser Auslegung steht auch der Hinweis des FA nicht entgegen, wonach der Kläger das Schreiben mit einem entsprechenden Vermerk zurücksenden solle, falls er die Auffassung vertrete, er sei zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet. Hierdurch wurde die Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht in das Belieben des Klägers gestellt, sondern nur in Aussicht gestellt, die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zu widerrufen oder zurückzunehmen, wenn der Kläger hinreichende Gründe benenne, dass ihn keine diesbezügliche Pflicht treffe. Auch kann aus dem Fehlen einer Begründung bzw. einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht geschlossen werden, dass keine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung i.S. des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2012 (gesicherter Bereich)II B 99/11, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2012, 982).

18

Da der Kläger demnach für das Streitjahr 2006 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, war die vierjährige Verjährungsfrist infolge der Anlaufhemmung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei Einreichung der Steuererklärung im Dezember 2011 noch nicht abgelaufen.

19

4. Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil hat daher keinen Bestand. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn das FG hat keine Feststellungen zur Höhe der vorzunehmenden Steuerfestsetzung, insbesondere hinsichtlich der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, getroffen. Die Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

20

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a. F. bei Steuerfreistellung nach DBA

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 6 KStG 1999 i. d. F. bis zur Änderung durch das StSenkG) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Az. I R 87/15).

BFH: Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a. F. bei Steuerfreistellung nach DBA

BFH, Urteil I R 87/15 vom 19.07.2017

Leitsatz

§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i. d. F. bis zur Änderung durch das StSenkG, der für den Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, vorsieht, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, ist unionsrechtlich ausschließlich an der Niederlassungsfreiheit zu messen, wenn sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen unmittelbar aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, das eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine amerikanische Inc., die ihren (Satzungs-)Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hat. Im Jahr 2001 (Streitjahr) war die A Inc., USA, zu 100 % an der Klägerin beteiligt. Letztere war bis zum Jahr 1999 u.a. zu 99,999 % an der belgischen B beteiligt, die wiederum zusammen mit anderen ausländischen Tochtergesellschaften der Klägerin 100 % der Anteile an der belgischen C hielt.

2

Mit Vertrag vom 30. Dezember 1999 erwarb die Klägerin von der B 52,655 % der Anteile an der C. Der Kaufpreis in Höhe von … DM wurde durch ein Darlehen der B finanziert. Zum 31. Dezember 1999 hielt eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin, die D, die übrigen Anteile an der C.

3

Zum 29. Dezember 2000 schüttete die D Gewinne an die Klägerin aus und beglich einen Teil ihrer Ausschüttungsverpflichtung durch „Einlage“ ihrer Beteiligung in Höhe von 47,345 % an der C. Ausweislich ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 war die Klägerin damit zu 99,9 % an der C beteiligt, während sich 0,1 % der Anteile im Eigentum Dritter befanden.

4

Nach ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 war die Klägerin auch weiterhin zu 99,9 % an der C beteiligt. Die Beteiligung wurde in der Bilanz aber nur noch mit 0 € ausgewiesen. In den Bilanzerläuterungen war dazu ausgeführt, die C weise nur geringfügige Posten auf und solle nur noch bis zum Abschluss der Betriebsprüfung bestehen bleiben. Mit Blick auf ihre bevorstehende Liquidation sei der bei der Klägerin ausgewiesene Beteiligungsansatz aufgelöst worden. Spätere Ermittlungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ergaben insoweit, dass im Streitjahr mit der Liquidation der C begonnen worden war, weil die Gesellschaft nicht mehr benötigt wurde. Dabei wurde das gesamte Eigenkapital der C im Streitjahr an die Klägerin ausgeschüttet.

5

Die Klägerin wurde für das Streitjahr zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Das betraf auch die von ihr geltend gemachte ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der C in Höhe von … DM, die allerdings später aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung einvernehmlich auf … DM gekürzt wurde.

6

Die ursprünglichen Steuerbescheide wurden auf der Grundlage der Feststellungen der Außenprüfung bzw. teilweise korrigierter Steuererklärungen mehrfach geändert. Zuletzt wurde mit Bescheiden vom 22. Januar 2007 für das Streitjahr der verbleibende Verlustabzug der Klägerin zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 in Höhe von … € und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2001 in Höhe von … € festgestellt.

7

Während des Einspruchsverfahrens ergingen mehrere Teileinspruchsentscheidungen, die dazu führten, dass das FA mit Bescheiden vom 18. Januar 2010 den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 mit … € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2001 mit … € feststellte.

8

Im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 vertrat das FA die Auffassung, eine Teilwertabschreibung ohne außerbilanzielle Hinzurechnung in gleicher Höhe scheide im Streitfall aus, da nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz -UntStFG-) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, (gesicherter Bereich)BStBl I 2002, 35) -KStG 1999 n.F.- Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem in § 8bAbs. 2 KStG 1999 n.F. genannten Anteil bereits im Streitjahr nicht mehr zu berücksichtigen seien. Das FA verwies insoweit auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2010 ((gesicherter Bereich)BStBl I 2011, 40), wonach § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. bereits Anwendung auf den Streitfall finde.

9

Die dagegen vor dem Finanzgericht (FG) Köln erhobene Klage blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. November 2015 13 K 2604/11 wies das FG die Klage als unbegründet ab, da § 8b Abs. 6 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz -StSenkG-) vom 23. Oktober 2000 ((gesicherter Bereich)BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) -KStG 1999 a.F.- der Berücksichtigung entgegenstehe. Die Norm sei ungeachtet der bis zum 31. Dezember 2001 erfolgten zahlreichen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes auf den Streitfall anwendbar und verstoße auch nicht gegen Unionsrecht.

10

Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des FG Köln vom 11. November 2015 13 K 2604/11 aufzuheben und die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer sowie die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 dahin gehend zu ändern, dass die Teilwertabschreibung in Höhe von … DM zusätzlich berücksichtigt wird.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 6 KStG 1999 a.F. der Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der C entgegensteht und die Norm nicht gegen die Vorgaben des Unionsrechts verstößt.

13

1. Es kann für den Streitfall dahin stehen, ob die Klägerin als Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts unmittelbar von den Oberbegriffen der „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen“ des § 1 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 -StBereinG 1999-) vom 22. Dezember 1999 ((gesicherter Bereich)BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) oder von dem durch den Klammerzusatz ergänzten Begriff der Kapitalgesellschaften des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. dieses Gesetzes erfasst wird (bejahend Senatsurteile vom 19. März 2002 (gesicherter Bereich)I R 15/01, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2002, 1411; vom 16. Dezember 1998 (gesicherter Bereich)I R 138/97, (gesicherter Bereich)BFHE 188, 251, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 437; s.a. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 571; verneinend für das insoweit vergleichbare KStG 1934 Martini, Der persönliche Körperschaftsteuertatbestand, 2016, S. 112; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Juli 1968 (gesicherter Bereich)I 121/64, (gesicherter Bereich)BFHE 93, 1, (gesicherter Bereich)BStBl II 1968, 695) und damit die Aufzählung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 -wie im Fall von Gesellschaften deutschen Rechts (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 (gesicherter Bereich)GrS 4/82, (gesicherter Bereich)BFHE 141, 405, (gesicherter Bereich)BStBl II 1984, 751)- als abschließend anzusehen ist. Jedenfalls besteht aufgrund der Vergleichbarkeit zu einer deutschen Kapitalgesellschaft die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG 1999 als sonstige juristische Person des privaten Rechts. Aufgrund des -im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999-fehlenden ausdrücklichen Bezugs zu einer bestimmten Gesellschaftsform des deutschen Rechts lässt dieser Begriff die Subsumtion aufgrund einer typenmäßigen Vergleichbarkeit zu den Kernelementen der juristischen Personen des deutschen Privatrechts zu (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 I R 6/99, BFHE 201, 463, (gesicherter Bereich)BStBl II 2004, 1043).

14

2. Dem FG ist darin zu folgen, dass § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F., wonach Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Abs. 2 genannten Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, im Streitjahr nicht anwendbar ist. Zwar sah § 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG bzw. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F. die Anwendung der Norm bei Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft, wenn das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft mit dem Kalenderjahr übereinstimmte, bereits für den Veranlagungszeitraum 2001 vor, während dies für Beteiligungen an Inlandsgesellschaften regelmäßig erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 der Fall war. Doch hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf Vorlage des erkennenden Senats (Beschluss vom 4. April 2007 (gesicherter Bereich)I R 57/06, (gesicherter Bereich)BFHE 217, 541, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 945) mit Urteil STEKO Industriemontage vom 22. Januar 2009 (gesicherter Bereich)C-377/07 (EU:C:2009:29, (gesicherter Bereich)BStBl II 2011, 95) entschieden, dass Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte -EG- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- 1997, Nr. C 340, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -AEUV- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft. Hieraus ergibt sich zum einen, dass § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. im Veranlagungszeitraum 2001 nicht anwendbar ist (Senatsurteil vom 22. April 2009 (gesicherter Bereich)I R 57/06, (gesicherter Bereich)BFHE 231, 35, (gesicherter Bereich)BStBl II 2011, 66; allgemein zur unionsrechtlich verbotenen Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 (gesicherter Bereich)I R 27/08, (gesicherter Bereich)BFHE 227, 73, (gesicherter Bereich)BStBl II 2011, 229; vom 6. März 2013 (gesicherter Bereich)I R 10/11, (gesicherter Bereich)BFHE 241, 157, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 707; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2010 (gesicherter Bereich)I B 199/09, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2010, 1863, sowie vom 23. Mai 2011 (gesicherter Bereich)I B 11/11, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2011, 1698).

15

3. Zum anderen ist aus dem Vorstehenden abzuleiten, dass für das Streitjahr § 8b KStG 1999 a.F. weiterhin zu beachten bleibt. Insoweit führt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zwar zur Nichtanwendung des § 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG bzw. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F. Deren Sätze 2 bleiben aber anwendbar und diese sahen vor, dass bis zu den in den Sätzen 1 der Vorschriften genannten Zeitpunkten § 8b KStG 1999 a.F. weiter Geltung entfalten sollte. Da § 34 Abs. 6d Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG bzw. § 34 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 n.F. für alle Steuerpflichtigen gelten, kann sich -wovon auch die Beteiligten ausgehen- insoweit kein Verstoß gegen die Grundfreiheiten ergeben (vgl. Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFHE 241, 157, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 707).

16

4. Dem FG ist ferner darin zuzustimmen, dass im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. erfüllt sind. Danach sind in dem Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach § 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 oder nach Abs. 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an der ausländischen Gesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts auf die Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass die Gewinnausschüttung, die in der Gewinnermittlung der Klägerin zur streitbefangenen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der C führte, nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 -DBA-Belgien- (BGBl II 1969, 18, BStBl I 1969, 39) in Deutschland steuerbefreit war, die Teilwertabschreibung mithin ausschließlich auf dieser Gewinnausschüttung beruhte und keine Auskehrung von Rücklagen betraf.

17

5. Der Senat kann offen lassen, ob § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. überhaupt am Maßstab der unionsrechtlichen Grundfreiheiten überprüft werden kann, da die Norm auf der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten -Mutter/Tochter-Richtlinie- (ABlEG 1990, Nr. L 225, 6, ber. ABlEG 1990, Nr. L 266, 20) beruht, wonach jeder Mitgliedstaat bestimmen kann, dass Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung der Tochtergesellschaften ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können (für die Überprüfbarkeit des auf der Umsetzung von Sekundärrecht beruhenden nationalen Rechts am Maßstab des Primärrechts EuGH-Urteile Bosal vom 18. September 2003 (gesicherter Bereich)C-168/01, EU:C:2003:479; Keller Holding vom 23. Februar 2006 (gesicherter Bereich)C-471/04, EU:C:2006:143, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 834; auch Senatsurteil vom 9. August 2006 (gesicherter Bereich)I R 95/05, (gesicherter Bereich)BFHE 214, 504, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 279; dagegen aber EuGH-Urteile Euro Park Service vom 8. März 2017 (gesicherter Bereich)C-14/16, EU:C:2017:177; Visnapuu vom 12. November 2015 (gesicherter Bereich)C-198/14, EU:C:2015:751; UNIC und Uni.co.pel vom 16. Juli 2015 C-95/14, EU:C:2015:492, jeweils m.w.N.; s.a. EuGH-Urteil Inspire Art vom 30. September 2003 (gesicherter Bereich)C-167/01, EU:C:2003:512). Denn § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. wäre unter den Gegebenheiten des Streitfalls nur am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) zu messen; auf diese könnte sich die Klägerin als nach dem Recht eines Drittstaates gegründete Gesellschaft nicht berufen.

18

a) Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt insoweit, dass für die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Grundfreiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen ist (EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13. November 2012 (gesicherter Bereich)C-35/11, EU:C:2012:707, m.w.N.). Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 (gesicherter Bereich)I R 80/14, (gesicherter Bereich)BFHE 256, 223, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 615, m.w.N.).

19

b) Bezogen auf den eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F., der danach differenziert, ob die Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, (alternativ) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), nach (§ 8b) Abs. 4 Satz 1 und 3 oder nach (§ 8b) Abs. 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, ist unter den Gegebenheiten des Streitfalls die Niederlassungsfreiheit einschlägig.

20

aa) Der Senat hat bereits für § 34 Abs. 4 Satz 4 KStG 1999 n.F., der einen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) -KStG 1999 a.F.- voraussetzte und damit nicht allgemein an die steuerfreien Bezüge aus Anteilen an ausländischen Gesellschaften, sondern nur an solche Gewinnausschüttungen der Auslandsgesellschaft anknüpfte, die nach einem DBA von der Körperschaftsteuer befreit waren, entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit -auch in Drittstaatsfällen- von der insoweit vorrangig anzuwendenden Niederlassungsfreiheit verdrängt wird (Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFHE 241, 157, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 707). Dabei hat der Senat -ungeachtet der Frage, ob die dortige Beteiligungsschwelle von 10 % dem Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit untersteht- ausschließlich auf Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (DBA-USA 1989/1991) abgestellt; er hat es mithin nicht als maßgeblich angesehen, dass § 8b Abs. 2 KStG 1999 a.F. -ebenso wie § 8b Abs. 6 KStG 1999 a.F.- alternativ auch auf eine Befreiung nach § 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F. (Erstreckung des DBA-Schachtelprivilegs auf Beteiligungen ab 10 %) abstellt.

21

bb) In § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, nach welcher Vorschrift die Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, für eine gestufte Prüfung entschieden. Dies wird im Gesetzeswortlaut dadurch deutlich, dass alternativ auf eine Befreiung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach (§ 8b) Abs. 4 Satz 1 und 3 „oder“ nach (§ 8b) Abs. 5 abgestellt wird. Entsprechend ergibt sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen angesichts der Beteiligung der Klägerin von 99,9 % an der C unmittelbar aus Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 DBA-Belgien, der eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F. bedarf. Die Frage nach der Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit ist danach für das in Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 DBA-Belgien enthaltene Mindestbeteiligungserfordernis von 25 % zu beantworten. Bei einem solchen Quorum ist jedoch grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit einschlägig (EuGH-Urteil Idryma Typou vom 21. Oktober 2010 (gesicherter Bereich)C-81/09, EU:C:2010:622; EuGH-Beschluss Lasertec vom 10. Mai 2007 (gesicherter Bereich)C-492/04, EU:C:2007:273; jeweils für Beteiligungsschwellen von 25 %).

22

c) Der Umstand, dass die Klägerin nach US-amerikanischem Recht gegründet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin ist nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit einbezogen. Gesellschaften stehen nur dann nach Art. 48 EG (jetzt Art. 54 AEUV) für Zwecke der Anwendung der Niederlassungsfreiheit einer natürlichen Person gleich, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet worden sind. Die Mitgliedstaaten können zwar die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen zu werden. In Fällen, in denen sie -wie im Streitfall- eine Gesellschaft ausländischen Rechts als solche anerkennen, ist es ihnen aber verwehrt, den persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit einseitig zu erweitern (EuGH-Urteil Kronos International vom 11. September 2014 (gesicherter Bereich)C-47/12, EU:C:2014:2200). In Situationen, in denen der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Zugehörigkeit der Dividenden beziehenden Gesellschaft zur Rechtsordnung eines Drittstaats nicht eröffnet ist, ist eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat aber nur dann nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) zu beurteilen, wenn sie nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt (EuGH-Urteil Kronos International, EU:C:2014:2200). Andernfalls würde es die Auslegung von Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) Wirtschaftsteilnehmern, die sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen können, erlauben, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (vgl. EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707).

23

d) Der Senat erachtet die Unionsrechtslage in Anbetracht des aufgezeigten Stands der Rechtsprechung des EuGH sowie des Senats als eindeutig. Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV bedarf es daher nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EU:C:1982:335).

24

6. Nichts anderes ergibt sich aus Art. XI Abs. 3 des Freundschafts-, Handels und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Freundschaftsvertrag) vom 29. Oktober 1954 (BGBl II 1956, 488). Danach dürfen Gesellschaften eines Vertragsteils -hier der USA-u.a. hinsichtlich der Zahlung von Steuern keinesfalls einer stärkeren Belastung unterliegen als unter gleichartigen Voraussetzungen die Gesellschaften irgendeines dritten Landes. Eine in Deutschland ansässige US-amerikanische Gesellschaft darf damit grundsätzlich nicht höher als eine -unter ansonsten gleichen Verhältnissen- in Deutschland ansässige Gesellschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats besteuert werden. Jedoch erlaubt Art. XI Abs. 5 Buchst. a des Freundschaftsvertrags, nach dem sich jeder Vertragsteil vorbehält, bestimmte Steuervorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einzuräumen, eine Benachteiligung der Klägerin gegenüber im Inland ansässigen Personen EU-ausländischen Rechts. Die Grundfreiheiten stellen „Steuervorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit“ i.S. des Art. XI Abs. 5 Buchst. a des Freundschaftsvertrags dar, da sie nur Angehörigen der EU-Staaten und in diesen Staaten ansässigen Personen eingeräumt werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen sie deshalb, weil das EU-Recht darauf aufbaut, dass jeder Mitgliedstaat sie den Angehörigen eines jeden anderen Mitgliedstaates gewährt. Dass die Vorteile in einem zweiseitigen völkerrechtlichen Vertrag verankert sind, verlangt Art. XI Abs. 5 Buchst. a des Freundschaftsvertrags nicht (Senatsurteil vom 30. März 2011 (gesicherter Bereich)I R 63/10, (gesicherter Bereich)BFHE 233, 198, (gesicherter Bereich)BStBl II 2011, 747).

25

7. Die Anwendung des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. widerspricht schließlich nicht dem Diskriminierungsverbot des Art. XI Abs. 1 des Freundschaftsvertrags, denn die Klägerin als „Gesellschaft eines Vertragsteils“ -hier der USA- unterliegt in Deutschland keiner „stärkeren Belastung als unter gleichartigen Voraussetzungen die (…) Gesellschaften des anderen Vertragsteils“. Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen haben unabhängig davon keine steuerlichen Auswirkungen, ob das Körperschaftsteuersubjekt nach in- oder ausländischem Recht errichtet wurde (siehe zum Begriff der Gesellschaft eines Vertragsstaates Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Freundschaftsvertrags). Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin auch nicht auf Art. 24 Abs. 1 DBA-USA 1989/1991berufen, der ebenfalls nur eine belastendere Besteuerung als diejenige verbietet, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind.

26

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH zur Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob wegen des Umstands, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Jahr des Vertragsschlusses aufgrund verzögerter Bearbeitung beim Registergericht nicht mehr im Handelsregister eingetragen wurde und damit steuerlich nicht anzuerkennen war, das beklagte Finanzamt zur abweichenden Festsetzung der in diesem Jahr entstandenen Körperschaftsteuer im Wege der Billigkeit (§ 163 AO) verpflichtet ist (Az. I R 80/15).

BFH zur Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

BFH, Urteil I R 80/15 vom 23.08.2017

Leitsatz

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde – hier: Registergericht – beruhen sollte.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, schloss am 15. März 2006 mit ihrer -zum damaligen Zeitpunkt- alleinigen Gesellschafterin, der A-GmbH als Organträgerin, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung sollte erstmals für das Geschäftsjahr 2006 gelten. Der Vertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften und sollte „mit der Eintragung in das Handelsregister … wirksam [sein] und … rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 [gelten]“.

2

Die Gesellschafterversammlung der A-GmbH stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Beschluss vom 12. September 2006 zu, die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 9. Oktober 2006. Der protokollierende Notar meldete den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit notariell beglaubigter Registeranmeldung vom 18. September 2006 zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht (AG) an. Die Anmeldung ging dort am 24. Oktober 2006 ein. Der Rechtspfleger beim AG erstellte unter dem 6. Dezember 2006 einen Quittungsvermerk, dem zufolge er das „Schreiben nebst Anlagen heute erhalten“ habe. Die Quittung ging ausweislich des Eingangsstempels am 12. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Notars ein.

3

Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erfolgte -aufgrund einer Verkettung verschiedener Umstände- erst am 26. Januar 2007. Am 14. Juni 2007 schlossen die A-GmbH und die Klägerin eine Nachtragsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag, in der die Mindestlaufzeit des Vertrags bis zum 31. Dezember 2011, 24 Uhr, festgelegt wurde. Die Änderung wurde am 1. August 2007 in das Handelsregister eingetragen.

4

Die Klägerin führte den Gewinn in Höhe von … € an die A-GmbH ab und wies dies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2006 entsprechend aus.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte die Gewinnabführung als verdeckte Gewinnausschüttung, da der Ergebnisabführungsvertrag aufgrund fehlender Handelsregistereintragung in 2006 nicht wirksam geworden sei. Er setzte gegenüber der Klägerin entsprechend Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Juli 2013 6 K 3578/11 als unbegründet abgewiesen.

6

Bereits am 29. August 2008 hatte die Klägerin beim FA den Antrag gestellt, die Körperschaftsteuerfestsetzung wegen Unbilligkeit aufzuheben. Diesen Antrag lehnte das FA mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. November 2008 ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 (gesicherter Bereich)6 K 1284/14, Entscheidungen der Finanzgerichte –(gesicherter Bereich)EFG- 2015, 2156).

7

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Körperschaftsteuer 2006 auf 0 € festzusetzen.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA nicht dazu verpflichtet ist, die Körperschaftsteuer für 2006 aus Billigkeitsgründen auf 0 €festzusetzen.

10

1. Nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Festsetzung einer Steuer ist aus -im Streitfall allein streitigen- sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (z.B. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 (gesicherter Bereich)I R 59/12, (gesicherter Bereich)BFHE 246, 27, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 1016; vom 14. Oktober 2015 (gesicherter Bereich)I R 20/15, (gesicherter Bereich)BFHE 252, 44; Senatsurteil vom 21. September 2016 (gesicherter Bereich)I R 65/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 267; dem folgend z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 19. Februar 2015 (gesicherter Bereich)9 C 10/14, (gesicherter Bereich)BVerwGE 151, 255).

11

Von einer solchen sachlichen Unbilligkeit ist im Streitfall -entgegen der Auffassung der Klägerin- nicht auszugehen.

12

a) Verpflichtet sich eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist gemäß § 17 i.V.m. § 14 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung (KStG 2002) das Einkommen der Organgesellschaft -soweit sich aus § 16 KStG 2002 nichts anderes ergibt- dem Träger des Unternehmens (Organträger) unter den dort bestimmten Voraussetzungen zuzurechnen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

13

§ 17 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 setzen die zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags voraus (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 1997 (gesicherter Bereich)I R 7/97, (gesicherter Bereich)BFHE 184, 88, (gesicherter Bereich)BStBl II 1998, 33, zu § 17 Satz 1, § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1984; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 (gesicherter Bereich)I R 66/07, BFHE 223, 162, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 972, zu § 17 Satz 1, § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. September 2009 (gesicherter Bereich)IV R 38/07, (gesicherter Bereich)BFHE 226, 283, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 60, zu § 17 Satz 1, § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1996). Verpflichtet sich eine GmbH zur Gewinnabführung, so wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 24. Oktober 1988 (gesicherter Bereich)II ZB 7/88, (gesicherter Bereich)BGHZ 105, 324; vom 30. Januar 1992 (gesicherter Bereich)II ZB 15/91, Neue Juristische Wochenschrift -NJW-1992, 1452). Der Rechtsprechung ist weiter zu entnehmen, dass für das Steuerrecht ein mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag für die Zeit seiner Durchführung nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 226, 283, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 60; zur Behandlung fehlerhafter Unternehmensverträge z.B. BGH-Urteil vom 5. November 2001 (gesicherter Bereich)II ZR 119/00, NJW 2002, 822).

14

Danach hat zwischen der Klägerin und der A-GmbH im Jahr 2006 keine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestanden. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. März 2006 ist nach den Feststellungen der Vorinstanz erst am 26. Januar 2007 in das Handelsregister der Klägerin eingetragen worden und damit erst zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich wirksam geworden. Eine Zurechnung des Einkommens der Klägerin ist damit erstmals für das Jahr 2007 -dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Klägerin endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird- möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Klägerin selbst, wonach dieser „mit der Eintragung in das Handelsregister … wirksam“ sein sollte. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit auch kein Streit.

15

b) Das FG hat im angefochtenen Urteil keine sachliche Unbilligkeit der Steuerfestsetzung erkennen können. Der Gesetzgeber habe die Besteuerung der Organgesellschaft anstelle des Organträgers zwischen dem (auch rückwirkend möglichen) Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags und seiner Eintragung in das Handelsregister bewusst in Kauf genommen, mithin sei ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 über die mit der Norm verbundenen Wertungen des Gesetzgebers nicht feststellbar. Ein Erlass der auf dem Gewinn der Organgesellschaft lastenden Körperschaftsteuer würde damit die vom Gesetzgeber bezweckte Geltungsanordnung des Gesetzes unterlaufen. Dies gelte auch dann, wenn die verzögerte Registereintragung auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruhe.

16

c) In dieser Würdigung ist dem FG beizupflichten. Die Entscheidung des FA ist nach Maßgabe des § 102 FGO als rechtmäßig anzusehen.

17

(1) Entscheidend ist, dass das Gesetz eine Zurechnung des Einkommens einer Organgesellschaft erstmals für das Kalenderjahr vorsieht, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Damit bestimmt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Tag der Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister als maßgeblicher Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags den Zeitpunkt, in dem die Rechtsfolgen der Organschaft erstmals eintreten. Nur dies entspricht offensichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers. Abgesehen davon, dass er weder in § 14 KStG 2002 selbst noch in einem anderen Regelungszusammenhang Ausnahmen von dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags als maßgeblichem Zeitpunkt angeordnet hat, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf einen anderen Umstand, z.B. den Zeitpunkt, in dem der entsprechende Antrag beim Registergericht gestellt wird, abzustellen.

18

(2) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 14 KStG 2002, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) sowie des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) ergibt, stützt dieses Ergebnis. Der Gesetzgeber hat erstmals mit dem Steueränderungsgesetz 1992 in § 14 Nr. 4 Satz 1 und 2 KStG 1992 eine Verlängerung der Frist für das Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags auf den Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres, für das er erstmals gelten soll, gesetzlich vorgesehen (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 67). Bis zu dieser Änderung des § 14 KStG 1992 galt, dass sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des für die steuerliche Anerkennung der Organschaft vorgeschriebenen Gewinnabführungsvertrags spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres vorliegen mussten, für das ein Organschaftsverhältnis vereinbart worden ist. Damit war der Tag der Eintragung in das Handelsregister als maßgeblicher Zeitpunkt für das Wirksamwerden i.S. des § 14 KStG 1977 anzusehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. August 1987 (gesicherter Bereich)I R 28/84, (gesicherter Bereich)BFHE 151, 135, (gesicherter Bereich)BStBl II 1988, 76). Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz ist der Gesetzgeber zu dieser früheren Rechtslage wieder zurückgekehrt. Er hat das ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst getan, indem er ausdrücklich auf die bisherige Rechtslage nach dem Steueränderungsgesetz 1992 („Bislang kann …“, vgl. BTDrucks 15/119, S. 43) Bezug genommen und die neue Rechtslage als Verkürzung der bisherigen Frist verstanden hat („Künftig soll …“, vgl. BTDrucks 15/119, S. 43). Zwar hat der Gesetzgeber keine konkrete Begründung dafür gegeben, warum er die Frist für das Wirksamwerden eines Gewinnabführungsvertrags verkürzt hat und zur Rechtslage vor dem Steueränderungsgesetz 1992 zurückgekehrt ist. Dessen bedarf es jedoch nicht; ausreichend ist, dass der objektivierte Wille des Gesetzgebers sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den die Norm hineingestellt worden ist, ergibt (z.B. BVerwG-Urteil in (gesicherter Bereich)BVerwGE 151, 255). Das ist vorliegend der Fall.

19

Der Gesetzgeber hat damit, obwohl ihm -wie erläutert- in Bezug auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abstellen auf von der Organgesellschaft zu beeinflussende Umstände durchaus möglich gewesen wäre, im Rahmen seiner verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungsbefugnis die Wirkungen und Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewusst unberücksichtigt gelassen und maßgeblich auf die Registereintragung abgestellt. Damit besteht aber der für eine sachliche Billigkeitsmaßnahme erforderliche Gesetzesüberhang über die Wertungen des Gesetzgebers nicht. Da auch im Rahmen des Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen eine strukturelle Gesetzeskorrektur ausgeschlossen ist (z.B. Senatsbeschlüsse in (gesicherter Bereich)BFHE 246, 27, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 1016, und in BFHE252, 44; BVerwG-Urteil in (gesicherter Bereich)BVerwGE 151, 255; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2015 (gesicherter Bereich)1 BvR 741/14, (gesicherter Bereich)Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 882), war das FA im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, von einer Besteuerung des Gewinns der Klägerin abzusehen.

20

(3) Eine verzögerte Bearbeitung eines Eintragungsantrags durch eine andere Behörde -hier des Registergerichts- vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies bereits deshalb, weil ein derartiger Geschehensablauf nicht geeignet wäre, die Annahme eines für eine sachliche Unbilligkeit erforderlichen Überhangs des Gesetzes über die Wertungen des Gesetzgebers zu begründen oder zu ersetzen (vgl. Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 163 Rz 100). Demgemäß kann sich der Senat auch nicht der Argumentation der Klägerin anschließen, nach der die Vereinnahmung des Steuerbetrags, obwohl dieser im Rahmen einer etwaigen Amtshaftung (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wieder zu erstatten wäre, als missbräuchlich anzusehen ist und sich das Ermessen des FA zugunsten einer Billigkeitsentscheidung auf Null reduziert.

21

(4) Der Senat hat nicht auf die Auffassung des FG Düsseldorf (Urteile vom 25. November 2003 (gesicherter Bereich)6 K 3001/01 K, juris, und vom 17. Mai 2011 (gesicherter Bereich)6 K 3100/09 K,G,AO, juris) einzugehen, nach der dann eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen ist, wenn aufgrund falscher Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften durch andere Behörden die Finanzämter belastende steuerliche Folgen ziehen müssten, ohne diese kompensieren zu können. Unabhängig von der Frage, ob der Senat dieser Beurteilung folgen könnte, ist der anhängige Fall dadurch gekennzeichnet, dass steuerrechtliche Vorschriften nicht falsch, sondern -wie erläutert- zutreffend angewandt worden sind.

22

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico