Zinszahlungen eines BgA an eine Trägerkörperschaft als vGA

Das FG Schleswig-Holstein hat ausführlich zu der Frage der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf das Verhältnis von Trägerkörperschaft und BgA Stellung genommen (Az. 1 K 61/15).

Zinszahlungen eines BgA an eine Trägerkörperschaft als vGA

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 1 K 61/15 vom 08.03.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/17)

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat sich in einem Urteil vom 8. März 2017 (Aktenzeichen 1 K 61/15) – ausgehend von der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung – ausführlich mit der Frage der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf das Verhältnis von Trägerkörperschaft und BgA auseinandergesetzt und diese in Teilbereichen weitergeführt. So hat er erkannt, dass Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, bei einer angemessenen Kapitalausstattung des Betriebes gewerblicher Art auch dann nicht zu einer vGA führen, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren.

Dabei führe auch der Umstand, dass vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe, nicht zu einer Beschränkung der Finanzierungsfreiheit. Es bestünden keine Ansatzpunkte dafür, dass – anders als im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft – die Finanzierungsfreiheit des BgA aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschränkt werden müsse. Der Umstand, dass die Trägerkörperschaft hinsichtlich der aus dem Darlehen resultierenden Zinseinnahmen nicht – auch nicht beschränkt – steuerpflichtig sei, während die Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterlägen, sei in der gesetzlichen Regelung der Steuerbefreiung angelegt. Wollte man hierin eine wettbewerbswidrige Besserstellung der öffentlichen Hand sehen, so bliebe für interne Darlehen der Trägerkörperschaft an ihren BgA entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.

Zudem liege jedenfalls auch keine vGA vor, wenn eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen des BgA daran scheitere, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft zuzuordnen seien, sofern die Zinsen für das interne Darlehen nicht die Verzinsung des in den Wirtschaftsgütern gebundenen Kapitals überstiegen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr für die Überlassung der Wirtschaftsgüter einzubeziehen wäre.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 24/17 geführt.

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Rückforderung einer auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden kann, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war (Az. 5 K 42/15).

Rückforderung einer auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto gezahlten Eigenheimzulage

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 42/15 vom 06.09.2017

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 6. September 2017 (Aktenzeichen 5 K 42/15) entschieden, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden kann, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Februar 2005 für Frau A Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 für ein Eigenheim fest. Den Verkauf zum 1. August 2005 zeigte die Verkäuferin dem Finanzamt nicht an. Am 6. Juli 2006 wurde über das Vermögen der Frau A das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Am 16. März 2007 und am 25. März 2008 erfolgten Zahlungen der Eigenheimzulage für 2007 und 2008 auf das vom Kläger eingerichtete Anderkonto. Mit Beschluss vom 26. März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau A aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Im Jahr 2009 stellte der Beklagte fest, dass das Objekt bereits am 1. August 2005 veräußert worden war. Daraufhin wurde die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 aufgehoben und von Frau A die überzahlteEigenheimzulage für 2006 bis 2008 zurückgefordert. Die hiergegen erhobene Klage erledigte sich dadurch, dass der Beklagte das in dem Bescheid über Eigenheimzulage ab 2007 vom 26. August 2013 enthaltene Leistungsgebot zurücknahm und die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärten.

Mit Rückforderungsbescheid vom 3. September 2014 forderte der Beklagte sodann den Kläger zur Rückzahlung der gezahlten Eigenheimzulage für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 5.879,86 Euro auf. Seine Klage begründete der Kläger damit, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der vormalige Insolvenzschuldner für die Verbindlichkeiten einzustehen habe und der Rückforderungsanspruch verjährt und verwirkt sei.

Der 5. Senat wies die Klage ab, weil die Fehlüberweisungen auf einem vom Kläger eingerichteten Anderkonto eingegangen waren. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH zur bereicherungsrechtlichen Rückgewähr von Zahlungseingängen auf einem von einem Rechtsanwalt eingerichteten Anderkonto, der sich der BFH angeschlossen hat (BFH-Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370), sei der Kläger der Leistungsempfänger der vom Beklagten gezahlten Eigenheimzulage für 2007 und 2008 gewesen. Denn der Kläger sei derjenige, der die Leistung des Beklagten aufgrund der Überweisungen auf das durch ihn eingerichtete Anderkonto tatsächlich erhalten habe. Auch habe keine Zahlungsverjährung vorgelegen, weil diese erst mit Ablauf des Jahres begonnen habe, in dem der innerhalb der Festsetzungsfrist ergangene Aufhebungsbescheid bekanntgegeben worden sei. Da im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO die §§ 812 ff. BGB weder unmittelbar noch analog angewendet werden könnten, habe sich der Kläger weder auf die entsprechende Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB noch des § 814 BGB berufen können. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Zwar sei er relativ spät gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden, es fehle aber an einem Umstandsmoment, das zu einer Verwirkung hätte führen können.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.

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Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG darstellt (Az. 4 K 34/16).

Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 4 K 34/16 vom 18.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI R 27/17)

Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Aktenzeichen 4 K 34/16) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG darstellt.

Der Kläger führte im Streitjahr 2012 mit zwei Schiffen in der Hauptsaison täglich von 10-18 Uhr in halbstündigem Rhythmus Stadtrundfahrten durch, die etwa eine Stunde dauerten. Die Fahrgäste erhielten während der Fahrt Informationen zu Geschichte, Kultur und Architektur der Stadt. Das Beförderungsentgelt betrug im Streitjahr für Erwachsene einheitlich 9 Euro. Eine Ermäßigung für Teilstrecken wurde nicht gewährt. Im Beförderungsentgelt waren weder die Teilnahme an Führungen noch Eintritte zu Sehenswürdigkeiten enthalten. Ausgangspunkt der Stadtrundfahrten war ein auf der Uferseite zur Altstadt belegener Anleger. Weitere Fahrgäste wurden am 500 m entfernten Anleger auf der anderen Uferseite aufgenommen. Bei diesen Fahrgästen handelte es sich um Reisegruppen, die mit dem Bus angereist waren, und um Einzelpersonen, die auf dem nahegelegenen Parkplatz ihre Fahrzeuge abgestellt hatten. Nach Abschluss der Rundfahrt konnten die Fahrgäste nach ihrer Wahl an einem der beiden Anleger unabhängig davon aussteigen, ob sie dort auch zugestiegen waren. Neben den Stadtrundfahrten führte der Kläger Schiffsfahrten zu Zielen in der näheren Umgebung und Charterfahrten durch. Die Beförderungsstrecken betrugen für alle Schiffsfahrten weniger als 50 km. Eine gesonderte Genehmigung für die Schiffsfahrten ist nach dem Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht erforderlich.

Der Kläger behandelte die Umsätze aus den Stadtrundfahrten und den übrigen Schiffsfahrten als steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt besteuerte die gesamten Umsätze mit dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es sich bei den vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten nicht um die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG handelte. Die Stadtrundfahrten waren als Beförderung von Personen mit Schiffen anzusehen, da sich die Beförderungsleistung auch im Hinblick auf die während der Stadtrundfahrten erbrachten touristischen Zusatzleistungen als Hauptleistung darstellte. Der in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geregelte Genehmigungsvorbehalt war im Streitfall erfüllt, da eine Genehmigung für die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Schiffen nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht vorgesehen ist. Das Finanzgericht hatte mangels Tatbestandswirkung einer solchen Genehmigung eigenständig zu prüfen, ob die Stadtrundfahrten im Linienverkehr durchgeführt wurden.

Die Auslegung des Merkmals des Linienverkehrs mit Schiffen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Linienverkehrs, die sich aus den Vorschriften des für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geltenden PBefG ergibt. Die vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten erfüllten bei gesonderter Betrachtung sowohl die in § 42 PBefG geregelten Merkmale des begünstigten Linienverkehrs als auch die Merkmale des dem Regelsteuersatz unterliegenden Ausflugsverkehrs nach § 48 Abs. 1 PBefG. Die Abgrenzung beider Verkehrsarten ist nach Auffassung des Finanzgerichts danach vorzunehmen, ob das für den Linienverkehr prägende Merkmal der Fahrgastfreiheit oder das für den Ausflugsverkehr prägende Merkmal des gemeinsamen Ausflugszwecks im Vordergrund stand. Beide Merkmale schließen sich insoweit aus, als der ständige Wechsel von Fahrgästen der Annahme eines gemeinsamen Ausflugszwecks entgegensteht. Das Finanzgericht kam nach einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass bei den Stadtrundfahrten aufgrund der auf touristische Belange abgestellten Streckenführung, des einheitlichen Fahrpreises und der Tatsache, dass ein Wechsel der Fahrgäste nur zu Beginn und zum Ende der Stadtrundfahrt auf der kurzen Strecke von 500 m zwischen den beiden Anlegern stattfand, der gemeinsame Ausflugszweck im Vordergrund stand.

Im Hinblick auf die übrigen Schiffsfahrten war nach Auffassung des Finanzgerichts die Annahme eines begünstigten Linienverkehrs bereits dadurch ausgeschlossen, dass es an dem Merkmal der regelmäßigen Verkehrsverbindung fehlte, da die Durchführung dieser Fahrten von der konkreten Nachfrage abhängig war.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen XI R 27/17 geführt.

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Besteuerung der Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten, der auf einem im dänischen internationalen Schiffsregister registrierten Schiff tätig ist, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind, wenn die Einkünfte in Dänemark tatsächlich nicht besteuert werden (Az. 5 K 32/15).

Besteuerung der Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 32/15 vom 06.09.2017

Mit einem Urteil vom 6. September 2017 (Aktenzeichen 5 K 32/15) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten, der auf einem im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiff tätig ist, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind, wenn die Einkünfte in Dänemark tatsächlich nicht besteuert werden.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für eine dänische Reederei an Bord eines im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiffes. Dem Finanzamt gingen Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 zu. Der Steuerabzugsbetrag wurde jeweils mit 0 DKK mitgeteilt. Der Beklagte erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte entsprechend den Kontrollmeldungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, sein Gehalt sei ein Nettogehalt. Seine Einkünfte als Seemann seien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Dänemark zu versteuern. In Dänemark erfolge eine pauschale Besteuerung der Einkünfte, sodass die Erhebung von Einkommensteuern in Deutschland auf die an ihn gezahlten Nettolöhne zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führe.

Der 5. Senat wies die Klage ab. Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark sei als Rückfallklausel zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953) zur Regelung im DBA-Italien und zum DBA-Südafrika (Beschluss vom 13.Oktober 2015 I B 68/14, BFH/NV 2016, 558) seien dem Art. 24 Abs. 3 DBA Dänemark entsprechende Klauseln unabhängig vom unterschiedlichen Wortlaut der fraglichen Abkommensbestimmungen („effektiv nicht besteuert“ bzw. „besteuert werden“) im Sinne einer Rückfallklausel zu verstehen. Bei fehlender effektiver Besteuerung in dem einen Vertragsstaat falle das Besteuerungsrecht deshalb an den anderen Vertragsstaat zurück. Danach entfalle die Voraussetzung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA „Einkünfte aus Dänemark“ bei einer Nichtbesteuerung in Dänemark.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ging der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich in Dänemark keine Steuern auf seine Lohneinkünfte gezahlt hatte. Dies ergebe sich insbesondere aus den Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte, die durch die dänische Steuerverwaltung mitgeteilt wurden. Bestätigt worden sei dies durch die Antwort der dänischen Steuerverwaltung auf das Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass sein Arbeitgeber eine pauschale Steuer auf sein DIS-Gehalt gezahlt hatte.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.

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MwSt-Mindestnormalsatz dauerhaft 15 %

Die EU-Kommission schlägt mit ihrem Richtlinienvorschlag vom 19.12.2017 vor, den derzeitigen Mindestnormalsatz von 15 % beizubehalten und ihn dauerhaft zu machen.

MwSt-Mindestnormalsatz dauerhaft 15 %

​Die EU-Kommission schlägt mit ihrem Richtlinienvorschlag vom 19.12.2017 vor, den derzeitigen Mindestnormalsatz von 15 % beizubehalten und ihn dauerhaft zu machen.

Obwohl den Mitgliedstaaten bei einem endgültigen Mehrwertsteuersystem auf der Grundlage des Prinzips der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat mehr Flexibilität bei der Festlegung von Mehrwertsteuersätzen eingeräumt werden könnte (ein Vorschlag hierzu liegt noch nicht vor), sollte nach Ansicht EU-Kommission in einem solchen endgültigen Mehrwertsteuersystem ein Mehrwertsteuer-Mindestnormalsatz gelten.

Die Verabschiedung des Vorschlags bedarf der Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten im Rat.

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