BVerfG soll 6 %-igen Rechnungszinsfuß für steuerliche Pensionsrückstellungen überprüfen

Das FG Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat zur Klärung das BVerfG angerufen (Az. 10 K 977/17).

BVerfG soll 6 %-igen Rechnungszinsfuß für steuerliche Pensionsrückstellungen überprüfen

FG Köln, Pressemitteilung vom 19.12.2017 zum Vorlagebeschluss 10 K 977/17 vom 12.10.2017 (BVerfG-Az. 2 BvL 22/17)

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.

Nach dem am 18.12.2017 veröffentlichten Vorlagebeschluss ist der Senat der Auffassung, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Sämtliche Parameter, die man zum Vergleich heranziehen könne (Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen, Gesamtkapitalrendite) lägen seit vielen Jahren teils weit unter 6 %. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Da Deutschland wie auch andere Staaten sich in einem strukturellen (und nicht nur einem konjunkturellen) Niedrigzinsumfeld befinde, hätte der Gesetzgeber reagieren müssen.

Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um ca. 2,4 Mio. Euro.

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BStBK warnt vor Schnellschüssen bei der Mehrwertsteuerreform

Die BStBK appelliert an die Bundesregierung, die Pläne zur EU-Mehrwertsteuerreform in der vorliegenden Ausgestaltung abzulehnen.

BStBK warnt vor Schnellschüssen bei der Mehrwertsteuerreform

BStBK, Pressemitteilung vom 15.12.2017

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) appelliert an die Bundesregierung, die Pläne zur EU-Mehrwertsteuerreform in der vorliegenden Ausgestaltung abzulehnen. Am 15.12.2017 nahm der Bundesrat zu den EU-Vorschlägen Stellung. Im Wesentlichen mahnt die BStBK folgende Aspekte an:

Realistische Zeitplanung und weniger Bürokratie für den Mittelstand

Als zeitlich nicht umsatzbar beurteilt BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger die von der EU-Kommission geforderte Einführung des zertifizierten Steuerpflichtigen: „Der Zeitplan für die Maßnahmen ist zu ambitioniert. In seiner jetzigen Ausgestaltung ist das völlig neue Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen nicht nur ein Eingriff in das nationale Verfahrensrecht, sondern auch mit hohem bürokratischem Mehraufwand verbunden. Geht es nach der Kommission, kommen neue Aufgaben, wie Abfragen und Prüfmechanismen, auf die Steuerverwaltungen zu. Außerdem sollen die Verwaltungen den Status im europaweiten elektronischen Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem fortlaufend einpflegen, so dass der Status von allen Beteiligten taggenau überprüft werden kann. Eine europaweite Umstellung bis Januar 2019 ist schlichtweg unmöglich. Zudem sind kleine und mittelständische Unternehmen benachteiligt, da sie die hohen Auflagen für den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen kaum erfüllen können.“

Rechtssicherheit für Steuerberater

Die EU-Kommission plant, das endgültige Mehrwertsteuersystem neu zu fassen. Ist ein Käufer kein zertifizierter Steuerpflichtiger, muss der Steuerberater des Lieferanten zukünftig die Mehrwertsteuererklärung für das jeweilige Zielland der Ware abwickeln und seinen Mandanten bezüglich ausländischer Mehrwertsteuersätze beraten. Hier moniert die BStBK fehlende Rechtssicherheit. Denn insbesondere das Mehrwertsteuerrecht ist in allen EU-Mitgliedstaaten im stetigen Wandel und umfasst meist – wie beispielsweise in Deutschland – unterschiedliche inländische Steuersätze. Riedlinger: „Vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten künftig mehr Freiheit bei der Festlegung der Steuersätze bekommen sollen, wird es künftig erhebliche Probleme bei der Bestimmung des richtigen Steuersatzes geben.

Die BStBK fordert demnach mehr Rechtssicherheit für den Berufsstand. Ein Instrument zur verbindlichen Bestimmung des Steuersatzes im Bestimmungsland der Ware bzw. europaweit einheitliche Steuersätze könnten hier Abhilfe schaffen.“ Die Bundessteuerberaterkammer wird sich intensiv in den weiteren Diskussionsprozess einbringen und die Vorschläge auf europäischer Ebene aktiv begleiten.

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Keine Korrektur nach § 129 AO bei erklärten, aber mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzten Renteneinkünften

Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. So entschied das FG Münster (Az. 6 K 1358/16).

Keine Korrektur nach § 129 AO bei erklärten, aber mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzten Renteneinkünften

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 6 K 1358/16 vom 19.10.2017

Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 6 K 1358/16 E) entschieden.

Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen mittels ELSTER angefertigten und in authentifizierter Form übermittelten Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der zutreffenden Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten, nicht aber der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

Nachdem das Finanzamt die elektronischen Rentenbezugsmitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Einkommensteuerbescheide für beide Jahre unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die Nichtberücksichtigung in den ursprünglichen Bescheiden beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe vermutlich die vom Kläger eingetragenen Daten gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Kläger berief sich demgegenüber auf die eingetretene Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Tatsache, dass das Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide die erklärten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung außer Acht gelassen hat, stelle keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar. Zunächst sei nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus könne auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschlossen werden. Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hätten ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis gestanden und der Sachbearbeiter habe die entsprechenden die Risiko-Hinweise gleichwohl abgehakt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Stiftung von Todes wegen erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig

Das FG Münster entschied, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist (Az. 13 K 641/14 K).

Stiftung von Todes wegen erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 13 K 641/14 K vom 13.10.2017 (nrkr – BFH-Az.: V R 50/17)

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 641/14 K) entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.

Der Senat wies die Klage ab. Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen gemäß § 84 BGB zuzuordnen. Diese Fiktion sei auch für das Steuerrecht maßgeblich. Die Klägerin sei in den Streitjahren nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Nach dem Stiftungszweck solle sie zwar mildtätige Zwecke verfolgen. Hierfür bedürfe es jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt. Eine solche Satzung habe vor 2007 jedoch nicht existiert. Ob diese Satzung ab 2007 die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Klägerin erfülle, könne dahinstehen, weil insoweit eine steuerliche Rückwirkung nicht in Betracht komme.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 50/17 anhängig.

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Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote

Das FG Münster entschied, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt (Az. 3 K 1879/15 Erb).

Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 3 K 1879/15 Erb vom 20.11.2017

Mit Urteil vom 20. November 2017 (Az. 3 K 1879/15 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt.

Der Kläger erhielt im Jahr 2010 von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt, wofür das Finanzamt aufgrund des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG die Schenkungsteuer zunächst mit 0 Euro festsetzte. Im Oktober 2012 veräußerte der Kläger die Beteiligung und investierte einen Teil des Erlöses in seine Beteiligung an einer AG, an der er nach einer im März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung mit rund 46 % beteiligt war. Einen weiteren Teil des Erlöses investierte der Kläger ebenfalls in die AG, war aber aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung nur noch mit 19,91 % beteiligt, weil weitere Investoren ebenfalls AG-Anteile erworben hatten. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem es sowohl den Verschonungsabschlag als auch den Abzugsbetrag unberücksichtigt ließ.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Durch die Veräußerung seiner GmbH-Beteiligung habe der Kläger zwar grundsätzlich den Tatbestand der Nachversteuerung (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) erfüllt. Da er den Erlös jedoch innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart (Anteile an Kapitalgesellschaften) investiert habe, sei die Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Dem stehe das Herabsinken der Beteiligungsquote auf unter 25 % nicht entgegen, weil der Kapitalanteil des Klägers im Investitionszeitpunkt bei rund 46 % gelegen habe und die Reduzierung der Beteiligung aufgrund einer Kapitalerhöhung nicht den gesetzlichen Tatbestand einer Nachversteuerung auslösen könne. Ebenfalls unschädlich sei, dass der Kläger einen Teil des Veräußerungserlöses erst außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG reinvestiert hat. Hierbei handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel. Zudem habe die Suche nach weiteren Investoren für die AG einen entsprechend längeren Zeitraum erfordert.

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

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Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Auch die Finanzämter in Bayern behalten den „Weihnachtsfrieden“ bei. Das teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit. Vorm 21.12.2017 bis 01.01.2018 werden keine Außenprüfungen begonnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Ausnahmen würden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssten.

Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Bayerische Steuerverwaltung unterlässt Vollstreckungsmaßnahmen – Finanzministerium unterstützt Beamten-Witwen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 07.12.2017

Ihre gute Tradition behalten die Finanzämter in Bayern bei. Auch in diesem Jahr wird der „Weihnachtsfrieden“ gewahrt. „Diese bürgerfreundliche Praxis der Steuerverwaltung hat sich bewährt“, betonte Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder am 07.12.2017. Die Mitarbeiter der bayerischen Finanzverwaltung sehen vom 21. Dezember 2017 bis einschließlich Neujahr von allen Maßnahmen ab, die in der Weihnachtszeit als Belastung empfunden werden können. Die Finanzämter werden während dieser Zeit z. B. keine Außenprüfungen beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssen. Steuerbescheide werden jedoch auch während des „Weihnachtsfriedens“ versandt. Dieses Entgegenkommen führt im Übrigen zu keinen Steuerausfällen.

Erneut unterstützt Finanzminister Söder auch in diesem Jahr wieder 20 besonders unterstützungsbedürftige Angehörige ehemaliger bayerischer Beamter mit insgesamt 2.000 Euro. Die in unterschiedlichen Regionen des Freistaats lebenden Witwen erhalten eine Weihnachtsspende von je 100 Euro. Sie leben beispielweise in Landshut, Regensburg oder Deggendorf. In diesem Jahr liegt dabei der Schwerpunkt der Empfänger der Weihnachtsspende in Niederbayern und in der Oberpfalz nach Oberbayern (2016) und Franken (2015). Seit mehr als 40 Jahren gibt es diese besondere Weihnachtstradition.

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Niedersächsische Finanzämter wahren den Weihnachtsfrieden

Auch in diesem Jahr wahren die niedersächsischen Finanzämter den sog. Weihnachtsfrieden und verzichten in der Weihnachtszeit auf einzelne Maßnahmen, die von Bürgern als besonders belastend empfunden werden könnten. Im Interesse aller pünktlichen Steuerzahler werden rückständige Steuerforderungen aber auch weiterhin angemahnt und vollstreckt.

Niedersächsische Finanzämter wahren den Weihnachtsfrieden

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.12.2017

Auch in diesem Jahr wahren die niedersächsischen Finanzämter den sog. Weihnachtsfrieden und verzichten in der Weihnachtszeit auf einzelne Maßnahmen, die von den Bürgerinnen und Bürger als besonders belastend empfunden werden könnten.

„Weihnachten ist ein ganz besonderes Fest im Jahreskalender. Mit dem Weihnachtsfrieden tragen die niedersächsischen Finanzämter dieser besonderen Bedeutung Rechnung“, so der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

So werden in Niedersachsen vom Montag vor Heiligabend an bis einschließlich 26. Dezember grundsätzlich keine Außenprüfungen angekündigt oder durchgeführt und keine strafrechtlichen Vorladungen und Mitteilungen übersandt. Hiervon sind allerdings Ausnahmen zulässig, wenn im Einzelfall aus zwingenden Gründen, etwa wegen drohender Verjährung, eine solche Maßnahme doch getroffen werden muss.

Im Interesse aller pünktlichen Steuerzahler werden rückständige Steuerforderungen aber auch weiterhin angemahnt und vollstreckt. Steuerbescheide werden ebenfalls weiterhin bekannt gegeben, was auch die Verzögerung von Steuererstattungen verhindert.

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Entgegen BMF: Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge

Das FG Münster entschied, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinserträgen gehören, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind (Az. 4 K 3523/14 F).

Entgegen BMF: Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 4 K 3523/14 vom 17.11.2017

Mit am 15.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 17. November 2017 (Az. 4 K 3523/14 F) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinserträgen gehören, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind.

Zwischen einer KG, an der die Klägerinnen beteiligt waren, den Gesellschaftern der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst bestanden verschiedene Darlehensbeziehungen. Für zwei dieser Darlehen traten im Streitjahr die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verzinsung ein, woraufhin beide Darlehen abgezinst wurden, was zu seinem entsprechenden Abzinsungsertrag führte. Der Beklagte vertrat unter Berufung auf die entsprechenden Regelungen eines BMF-Schreibens die Auffassung, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von 3 Mio. Euro nicht zu berücksichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nichtabziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres.

Der hiergegen erhobenen Klage gab der 4. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Die Zinsschranke sei nicht anwendbar, weil der maßgebliche Zinsaufwand der GmbH & Co. KG im Streitjahr die Freigrenze unterschritten habe. Mit dem Zinsaufwand seien Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren. Dies gelte entgegen der Ansicht des BMF auch für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung sei insoweit keine Einschränkung zu entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt hätte. Da die Abzinsung untrennbar mit der später als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verknüpft sei, sei eine nur einseitige Berücksichtigung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht geboten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Zweitwohnungsteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

Das BVerwG entschied, dass die Zweitwohnungsteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen (Az. 9 C 11.16 und Az. 9 C 3.17).

Zweitwohnungsteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.12.2017 zu den Urteilen 9 C 11.16 und 9 C 3.17 vom 14.12.2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 14.12.2017 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.

Die Zweitwohnungsteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt – nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt (s. Link unten) – zwischen 110 Euro und 7.200 Euro.

Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Das Verwaltungsgericht hat die Steuerbescheide aufgehoben. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg.

Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungsteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

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Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern sein

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 2635/16).

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern sein

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 7 K 2635/16 vom 15.11.2017

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit am 15.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 15.11.2017 (Az. 7 K 2635/16 E) entschieden.

Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.

Der hiergegen erhobenen Klage gab der 7. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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