Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote

Das FG Münster entschied, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt (Az. 3 K 1879/15 Erb).

Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 3 K 1879/15 Erb vom 20.11.2017

Mit Urteil vom 20. November 2017 (Az. 3 K 1879/15 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt.

Der Kläger erhielt im Jahr 2010 von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt, wofür das Finanzamt aufgrund des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG die Schenkungsteuer zunächst mit 0 Euro festsetzte. Im Oktober 2012 veräußerte der Kläger die Beteiligung und investierte einen Teil des Erlöses in seine Beteiligung an einer AG, an der er nach einer im März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung mit rund 46 % beteiligt war. Einen weiteren Teil des Erlöses investierte der Kläger ebenfalls in die AG, war aber aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung nur noch mit 19,91 % beteiligt, weil weitere Investoren ebenfalls AG-Anteile erworben hatten. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem es sowohl den Verschonungsabschlag als auch den Abzugsbetrag unberücksichtigt ließ.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Durch die Veräußerung seiner GmbH-Beteiligung habe der Kläger zwar grundsätzlich den Tatbestand der Nachversteuerung (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) erfüllt. Da er den Erlös jedoch innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart (Anteile an Kapitalgesellschaften) investiert habe, sei die Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Dem stehe das Herabsinken der Beteiligungsquote auf unter 25 % nicht entgegen, weil der Kapitalanteil des Klägers im Investitionszeitpunkt bei rund 46 % gelegen habe und die Reduzierung der Beteiligung aufgrund einer Kapitalerhöhung nicht den gesetzlichen Tatbestand einer Nachversteuerung auslösen könne. Ebenfalls unschädlich sei, dass der Kläger einen Teil des Veräußerungserlöses erst außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG reinvestiert hat. Hierbei handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel. Zudem habe die Suche nach weiteren Investoren für die AG einen entsprechend längeren Zeitraum erfordert.

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

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Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Auch die Finanzämter in Bayern behalten den „Weihnachtsfrieden“ bei. Das teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit. Vorm 21.12.2017 bis 01.01.2018 werden keine Außenprüfungen begonnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Ausnahmen würden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssten.

Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Bayerische Steuerverwaltung unterlässt Vollstreckungsmaßnahmen – Finanzministerium unterstützt Beamten-Witwen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 07.12.2017

Ihre gute Tradition behalten die Finanzämter in Bayern bei. Auch in diesem Jahr wird der „Weihnachtsfrieden“ gewahrt. „Diese bürgerfreundliche Praxis der Steuerverwaltung hat sich bewährt“, betonte Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder am 07.12.2017. Die Mitarbeiter der bayerischen Finanzverwaltung sehen vom 21. Dezember 2017 bis einschließlich Neujahr von allen Maßnahmen ab, die in der Weihnachtszeit als Belastung empfunden werden können. Die Finanzämter werden während dieser Zeit z. B. keine Außenprüfungen beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssen. Steuerbescheide werden jedoch auch während des „Weihnachtsfriedens“ versandt. Dieses Entgegenkommen führt im Übrigen zu keinen Steuerausfällen.

Erneut unterstützt Finanzminister Söder auch in diesem Jahr wieder 20 besonders unterstützungsbedürftige Angehörige ehemaliger bayerischer Beamter mit insgesamt 2.000 Euro. Die in unterschiedlichen Regionen des Freistaats lebenden Witwen erhalten eine Weihnachtsspende von je 100 Euro. Sie leben beispielweise in Landshut, Regensburg oder Deggendorf. In diesem Jahr liegt dabei der Schwerpunkt der Empfänger der Weihnachtsspende in Niederbayern und in der Oberpfalz nach Oberbayern (2016) und Franken (2015). Seit mehr als 40 Jahren gibt es diese besondere Weihnachtstradition.

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Niedersächsische Finanzämter wahren den Weihnachtsfrieden

Auch in diesem Jahr wahren die niedersächsischen Finanzämter den sog. Weihnachtsfrieden und verzichten in der Weihnachtszeit auf einzelne Maßnahmen, die von Bürgern als besonders belastend empfunden werden könnten. Im Interesse aller pünktlichen Steuerzahler werden rückständige Steuerforderungen aber auch weiterhin angemahnt und vollstreckt.

Niedersächsische Finanzämter wahren den Weihnachtsfrieden

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.12.2017

Auch in diesem Jahr wahren die niedersächsischen Finanzämter den sog. Weihnachtsfrieden und verzichten in der Weihnachtszeit auf einzelne Maßnahmen, die von den Bürgerinnen und Bürger als besonders belastend empfunden werden könnten.

„Weihnachten ist ein ganz besonderes Fest im Jahreskalender. Mit dem Weihnachtsfrieden tragen die niedersächsischen Finanzämter dieser besonderen Bedeutung Rechnung“, so der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

So werden in Niedersachsen vom Montag vor Heiligabend an bis einschließlich 26. Dezember grundsätzlich keine Außenprüfungen angekündigt oder durchgeführt und keine strafrechtlichen Vorladungen und Mitteilungen übersandt. Hiervon sind allerdings Ausnahmen zulässig, wenn im Einzelfall aus zwingenden Gründen, etwa wegen drohender Verjährung, eine solche Maßnahme doch getroffen werden muss.

Im Interesse aller pünktlichen Steuerzahler werden rückständige Steuerforderungen aber auch weiterhin angemahnt und vollstreckt. Steuerbescheide werden ebenfalls weiterhin bekannt gegeben, was auch die Verzögerung von Steuererstattungen verhindert.

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Entgegen BMF: Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge

Das FG Münster entschied, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinserträgen gehören, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind (Az. 4 K 3523/14 F).

Entgegen BMF: Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 4 K 3523/14 vom 17.11.2017

Mit am 15.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 17. November 2017 (Az. 4 K 3523/14 F) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinserträgen gehören, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind.

Zwischen einer KG, an der die Klägerinnen beteiligt waren, den Gesellschaftern der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst bestanden verschiedene Darlehensbeziehungen. Für zwei dieser Darlehen traten im Streitjahr die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verzinsung ein, woraufhin beide Darlehen abgezinst wurden, was zu seinem entsprechenden Abzinsungsertrag führte. Der Beklagte vertrat unter Berufung auf die entsprechenden Regelungen eines BMF-Schreibens die Auffassung, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von 3 Mio. Euro nicht zu berücksichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nichtabziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres.

Der hiergegen erhobenen Klage gab der 4. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Die Zinsschranke sei nicht anwendbar, weil der maßgebliche Zinsaufwand der GmbH & Co. KG im Streitjahr die Freigrenze unterschritten habe. Mit dem Zinsaufwand seien Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren. Dies gelte entgegen der Ansicht des BMF auch für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung sei insoweit keine Einschränkung zu entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt hätte. Da die Abzinsung untrennbar mit der später als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verknüpft sei, sei eine nur einseitige Berücksichtigung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht geboten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Zweitwohnungsteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

Das BVerwG entschied, dass die Zweitwohnungsteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen (Az. 9 C 11.16 und Az. 9 C 3.17).

Zweitwohnungsteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.12.2017 zu den Urteilen 9 C 11.16 und 9 C 3.17 vom 14.12.2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 14.12.2017 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.

Die Zweitwohnungsteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt – nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt (s. Link unten) – zwischen 110 Euro und 7.200 Euro.

Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Das Verwaltungsgericht hat die Steuerbescheide aufgehoben. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg.

Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungsteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

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Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern sein

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 2635/16).

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern sein

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 7 K 2635/16 vom 15.11.2017

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit am 15.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 15.11.2017 (Az. 7 K 2635/16 E) entschieden.

Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.

Der hiergegen erhobenen Klage gab der 7. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Neues Gesetz zur Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 14.12.2017 das Gesetz zur Änderung der Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen. Das neue Gesetz sieht vor, die Zweitwohnungsteuer ab 1. Januar 2019 von derzeit fünf auf fünfzehn Prozent der Jahresnettokaltmiete zu erhöhen.

Neues Gesetz zur Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 14.12.2017

  • Erhöhung des Steuersatzes
  • Änderungen bei der Steuerpflicht
  • Austausch von Daten

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 14.12.2017 das Gesetz zur Änderung der Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen. Das neue Gesetz sieht vor, die Zweitwohnungsteuer ab 1. Januar 2019 von derzeit fünf auf fünfzehn Prozent der Jahresnettokaltmiete zu erhöhen. Außerdem besteht die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung in Berlin künftig direkt mit dem Einzug. Bisher galt eine Frist von einem Jahr.

Die Änderung zur Steuerpflicht tritt im Gegensatz zur Erhöhung des Steuersatzes unmittelbar am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig gelten mit Verkündung des Gesetzes neue Vorschriften für die Übernachtungsteuer. Das Gesetz sieht neue Regelungen beim Datenaustausch zwischen den Bezirken und der Steuerverwaltung vor. Ziel ist es, die Besteuerung von Wohnraum sicherzustellen, der als Ferienwohnung oder für kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes liegt bei den Berliner Bezirken.

Hintergrundinformationen

Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, ist nach § 17 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für vorübergehende Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist für Kurzaufenthalte.

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EU-Parlament: Empfehlungen gegen Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung

Das EU-Parlament hat am 13.12.2017 einen sehr umfangreichen Bericht mit mehr als 200 Empfehlungen im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung verabschiedet.

EU-Parlament: Empfehlungen gegen Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung

Das EU-Parlament hat am 13.12.2017 einen sehr umfangreichen Bericht mit mehr als 200 Empfehlungen im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung verabschiedet. Vorausgegangen ist die Arbeit des Sonderausschusses (PANA), der nach den Enthüllungen der Panama-Papiere eingesetzt wurde, um die aufgedeckten illegalen Praktiken zu beseitigen.

Zu den Empfehlungen und Forderungen des EU-Parlaments gehören u. a.:

  • Neue Vorschriften für Steuerintermediäre wie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, die eine aggressive Steuerplanung unterstützen, und die „Abschreckungsmaßnahmen enthalten, mit denen diese von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung abgehalten werden“ (30./117./120. Empfehlung). U. a. müssten nationale Zertifizierungsverfahren für Intermediäre, die in der EU steuerberatend auftreten, einer stärkeren Kontrolle und Aufsicht sowie einer besseren Koordinierung unterliegen (123.). Die EU-Kommission wird aufgefordert, den Bedarf einer EU-Regulierung für eine gesonderte unabhängige nationale Aufsichtsbehörde/-stelle für selbstregulierte Berufe zu prüfen (115.) und einen Gesetzgebungsvorschlag für die Trennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Finanzdienstleistern bzw. Steuerberatern sowie für alle Beratungsdienste vorzulegen, einschließlich einer Unvereinbarkeitsregelung für Steuerberater, um zu verhindern, dass diese sowohl öffentliche Finanzbehörden als auch Steuerpflichtige beraten und um sonstige Interessenkonflikte zu vermeiden (143.).

Mit Blick auf Rechtsanwälte weist das EU-Parlament darauf hin, dass das Berufsgeheimnis nicht zur Verschleierung illegaler Praktiken genutzt werden darf und fordert von den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Auslegung und Anwendung des Rechtsanwaltsgeheimnisses sowie eine Trennung zwischen herkömmlicher Rechtsberatung und Rechtsanwälten, die als Finanzakteure auftreten (138.).

  • Gemeinsame internationale Definitionen von Offshore-Finanzzentren, Steueroasen, Ländern/Gebieten mit strengem Bankgeheimnis, nicht kooperierenden Steuergebieten und Ländern mit einem hohen Geldwäscherisiko (19.) und EU-Gesetzgebungsvorschlag, der Offshore-Konstrukte mit wirtschaftlichen Eigentümern in Mitgliedstaaten ähnlichen Wirtschaftsprüfungs- und Rechnungslegungsanforderungen unterwirft, wie sie in dem Land gelten, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist (24.) sowie Leitlinien zur rechtssicheren Abgrenzung, was im Zusammenhang mit der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung illegal und was legal ist (64.).
  • Schaffung eines obligatorischen einheitlichen und öffentlich zugänglichen EU-Unternehmensregisters (70./84.), Verbesserung der öffentlichen Handelsregister, der öffentlichen Register für wirtschaftliche Eigentümer und der öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung (77.) sowie Prüfung des Potenzials neuer Technologien, etwa eindeutiger digitaler Identitäten, um die Aufdeckung schwerwiegender Fälle von Finanzkriminalität zu erleichtern.
  • Das EU-Parlament spricht sich für die Einsetzung eines Sonderausschusses zu den Paradise Papers im kommenden Jahr aus und für die kommende Legislaturperiode einen dauerhaften Steuer-Untersuchungsausschuss mit gestärkten Kompetenzen.
  • Die EU-Rechtsvorschriften zur Steuerpolitik erfordern derzeit Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten. Die Abgeordneten fordern, dass im Rat Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit die Regel sein sollten.

Die EU-Kommission ist verpflichtet, auf die Aufforderungen des EU-Parlaments zu reagieren: Sei es durch Vorlage der geforderten Gesetzgebungsvorschläge (2018/19) oder Begründung, weshalb sie keinen vorlegt.

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Art. 344 und 345 MwStSystRL – Sonderregelung für Anlagegold

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2018 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit diesem BMF-Schreiben wird die Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bekannt gemacht (Az. III C 1 – S-7068 / 07 / 10001-09).

Art. 344 und 345 MwStSystRL – Sonderregelung für Anlagegold

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7068 / 07 / 10001-09 vom 12.12.2017

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2018 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2017 Nr. C 381 S. 3) veröffentlicht. Zur Information übersendet das BMF in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

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Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Art. 5 InvStRefG

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Das BMF teilt mit, dass hierzu durch Art. 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst wurde. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen (Az. III C 3 – S-7160-h / 16 / 10001).

Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Art. 5 InvStRefG

Änderung der Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160-h / 16 / 10001 vom 13.12.2017

Auszug

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde durch Art. 5 InvStRefG der Wortlaut der Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes“ des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ebenso mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Durch die zum 1. Januar 2018 eintretende Ausweitung des Anwendungsbereiches des InvStG kann in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht mehr wie bislang auf das gesamte InvStG verwiesen werden; die Steuerbefreiung nimmt nunmehr Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regulierter Investmentvermögen.

Zugleich wurde in der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG das Urteil des EuGH vom 9. Dezember 2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, umgesetzt. Danach wird die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den OGAW vergleichbar sind, und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Im Übrigen wird der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert aufrechterhalten.

(…)

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf nach dem 31. Dezember 2017 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2018 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für die Steuerfreiheit seiner Leistungen die Grundsätze dieses Schreibens unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X und auf Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anwendet. Dabei sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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