Steuerliche Projekte der EU – Was bringt uns 2018?

In Anbetracht der in den letzten Monaten aufgezeigten Defizite im europäischen Steuersystem herrscht erhöhter politischer Druck auf die europäischen Institutionen, vorzeigbare Ergebnisse zu deren Abbau vorzulegen und rechtzeitig umzusetzen. Der DStV informiert über steuerliche Projekte der EU für 2018.

Steuerliche Projekte der EU – Was bringt uns 2018?

DStV, Mitteilung vom 11.12.2017

In Anbetracht der in den letzten Monaten aufgezeigten Defizite im europäischen Steuersystem herrscht erhöhter politischer Druck auf die europäischen Institutionen, vorzeigbare Ergebnisse zu deren Abbau vorzulegen und rechtzeitig umzusetzen. Auch, weil die Wahlen zum Europaparlament Mitte 2019 anstehen. Die Weichen zu deren Abbau hat die estnische Ratspräsidentschaft durch ihren digitalen und steuerrechtlichen Fokus bereits in den vorangegangenen Monaten gelegt. Nun sollen die angestoßenen politischen Kernthemen in 2018 auf europäischer Ebene abgeschlossen werden. Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat bereits signalisiert, die Arbeit ihrer Vorgänger aufzugreifen und fortzusetzen.

Dabei wollen die europäischen Institutionen mit guten Vorsätzen ins neue Jahr starten, um sich für ein „enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“ einzusetzen. Deshalb hat sich auch die von EU-Kommissar Pierre Moscovici geführte Generaldirektion für Steuern und Zölle ambitionierte Ziele gesetzt, deren Umsetzung mit Spannung zu erwarten ist.

Zu nennen sind vor allem die Einführung eines Besteuerungssystems für die Digitalwirtschaft, das Verabschieden des bereits eingereichten Gesetzesvorschlags zu einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), der Plan einer grundlegenden Reform des Mehrwertsteuersystems und die Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre von bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen.

Besteuerung der Digitalwirtschaft

Einen wichtigen Schritt wird die EU-Kommission mit der Vorlage eines Gesetzesvorschlages zur Besteuerung der Digitalwirtschaft machen. Dieser ist von Kommissar Moscovici angekündigt für das Ende des 1. Quartals 2018. Somit verbleiben nunmehr nur noch knapp drei Monate für die Ausarbeitung des Gesetzesvorschlags. Festzuhalten ist jedoch, dass es sich lediglich um kurzfristige Lösungen für die aktuellen Probleme der Besteuerung der Digitalwirtschaft handelt. Man möchte hierdurch vermeiden, dass in der verbleibenden Zeit, bis eine langfristige Lösung für die Besteuerung der Digitalwirtschaft auf europäischer Ebene gefunden und umgesetzt ist, Steuern an den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten vorbeigeführt werden können.

Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

Daher hat die EU-Kommission im weiteren Verlauf des Jahres die Überarbeitung des Gesetzesvorschlages zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) angekündigt. Die Legislativvorschläge für die GKKB müssen aber erst noch den Besonderheiten der Digitalwirtschaft angepasst werden. Zum Beispiel bedarf die Definition der Betriebsstätte im jetzigen Entwurf erst einmal einer Neuausrichtung mit Bezug zur digitalen Realität. Betriebsstätten i. S. d. jetzigen Steuerrechts existieren nicht in der Digitalwirtschaft. Vielmehr zeichnet sich der Ort der Wertschöpfung durch eine „digitale Präsenz“ ab. Auch ist unklar, wo der Ort der Wertschöpfung anzusiedeln ist: Dort, wo Umsatz generiert wird, oder dort, wo eine Dienstleistung oder ein immaterieller Vermögenswert entwickelt wird? Hier muss die EU-Kommission noch nachbessern, wenn das Legislativdossier bis Ende 2018 verabschiedet werden soll.

Reform des Mehrwertsteuersystems

Ein weiteres Kernstück der Agenda für 2018 ist die Reform des Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt. Die EU-Kommission sieht hier Handlungsbedarf, weil das derzeitige Mehrwertsteuersystem, das als Übergangsregelung gedacht war, zu fragmentiert und kompliziert ist für die „wachsende Zahl von Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind“. Außerdem ist es vermehrt „anfällig für Betrug“. Der Plan der EU-Kommission sieht daher vor, die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen und effizienter zu machen (Stichwort Digitalisierung), die Betrugsmöglichkeiten zu reduzieren und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Finanzverwaltungen zu stärken (one-stop-shop). Erste Maßnahmen hat die EU-Kommission bereits im Oktober dieses Jahres veröffentlicht (COM(2017)569 final). Die Reform wird nun in den kommenden Monaten weiter vorangetrieben. Hier finden Sie weitere Informationen zum Aktionsplan der EU-Kommission.

Anzeigepflicht für Intermediäre

Der Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre ist schon weit vorangeschritten. Ausstehend ist lediglich eine Einigung im Rat zu einzelnen Aspekten des Richtlinienvorschlags, wie beispielsweise die Definition von einzelnen Kennzeichen, nach denen bestimmt wird, ob ein Gestaltungsmodell meldepflichtig ist oder nicht. Wie lange dies noch dauern kann, ist unklar, da im Rahmen von Steuerangelegenheiten die Abstimmung im Rat einstimmig erfolgen muss. Voraussichtlich ist bis Mitte des Jahres mit einer Entscheidung zu rechnen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begleitet all diese Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene bereits von Beginn an aufmerksam und wird seine Mitglieder über die Entwicklungen zu den einzelnen Dossiers in den kommenden Monaten weiter regelmäßig informieren.

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Hessische Finanzämter wahren auch im Jahr 2017 den „Weihnachtsfrieden“

Die Hessische Finanzverwaltung wird in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.2017 keine Maßnahmen gegenüber Steuerpflichtigen ergreifen. Dies gelte jedoch nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheine.

Hessische Finanzämter wahren auch im Jahr 2017 den „Weihnachtsfrieden“

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.12.2017

„Auch in diesem Jahr hält die Hessische Finanzverwaltung an ihrer Tradition fest. Die 35 Finanzämter in unserem Land wahren in den Tagen rund um die Geburt Christi den ‚Weihnachtsfrieden'“, erklärte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer, der weiter sagte: „Es ist die ganz eigene Weihnachtsbotschaft unserer Verwaltung, dass wir an diesen Tagen grundsätzlich von belastenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger absehen. Wir möchten, dass die Menschen möglichst unbeschwert und frei von Sorgen das Weihnachtsfest begehen können. Wenn wir mit unserem ‚Weihnachtsfrieden‘ dazu einen kleinen Beitrag leisten können, dann freue ich mich, dann hat diese schöne hessische Tradition ihr Ziel erreicht. Allen steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern und ihren Familien wünsche ich in diesem Sinne besinnliche und fröhliche Weihnachtsfeiertage!“

Mit dem „Weihnachtsfrieden“ trägt die Hessische Finanzverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 20. bis 31. Dezember 2017 grundsätzlich:

1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,

2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,

3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,

4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,

5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und

6. in Steuer- und Bußgeldverfahren

a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).

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Kapitalmarktunion: Neue Steuerleitlinien sollen grenzübergreifendes Anlegen erleichtern

Die EU-Kommission hat neue Quellensteuer-Leitlinien vorgelegt, die die Kosten für die Mitgliedstaaten senken und die Verfahren für grenzübergreifend tätige Anleger in der EU vereinfachen sollen.

Kapitalmarktunion: Neue Steuerleitlinien sollen grenzübergreifendes Anlegen erleichtern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.12.2017

Die Kommission hat am 11.12.2017 neue Quellensteuer-Leitlinien vorgelegt, die die Kosten für die Mitgliedstaaten senken und die Verfahren für grenzübergreifend tätige Anleger in der EU vereinfachen sollen. Der neue Verhaltenskodex bietet Lösungen für Anleger, die wegen der Art und Weise, wie Quellensteuern erhoben werden, zweimal Steuern auf die Erträge zahlen müssen, die sie mit grenzüberschreitenden Investitionen erzielen.

Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die an der Quelle in dem EU-Land einbehalten wird, in dem Erträge aus Investitionen wie Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren anfallen. Durch die Einbehaltung können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Steuern bei grenzüberschreitenden Transaktionen ordnungsgemäß erhoben werden. Da die Einkünfte in dem Mitgliedstaat, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat, häufig ein weiteres Mal besteuert werden, können Probleme im Zusammenhang mit der Doppelbesteuerung auftreten. Zwar sind die Anleger berechtigt, im Falle der Doppelbesteuerung eine Erstattung zu beantragen, die entsprechenden Verfahren sind derzeit jedoch schwierig, teuer und langwierig.

Die Empfehlungen vom 11.12.2017, die in Zusammenarbeit mit Experten der Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden, sind Teil des EU-Aktionsplans für die Kapitalmarktunion und sollen das System für Investoren und Mitgliedstaaten gleichermaßen verbessern. Insbesondere zielt der Verhaltenskodex darauf ab, die Herausforderungen, vor denen kleinere Anleger bei grenzübergreifenden Geschäften stehen, zu verringern. Er soll zu schnellen, vereinfachten und standardisierten Verfahren für die Erstattung von Quellensteuern führen, wo dies möglich ist.

Valdis Dombrovskis, Vizepräsident der Kommission mit Zuständigkeit für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, erklärte zu dem Verhaltenskodex: „Dies ist ein weiterer wichtiger Baustein eines echten Binnenmarkts für Kapital. Der heute vorgelegte Verhaltenskodex soll Anlegern helfen, langwierige Verfahren und hohe Kosten zu vermeiden, wenn sie eine Quellensteuererstattung beantragen. Wir werden nun eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der neue Verhaltenskodex zu greifbaren Ergebnisse führt.“

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, fügte hinzu: „Quellensteuern sind ein wichtiges Instrument für den Schutz der öffentlichen Finanzen, können aber für Einzelpersonen und Unternehmen, die eine Steuererleichterung in Anspruch nehmen wollen, zu unverhältnismäßigem Aufwand führen. Von dem heute vorgelegten Verhaltenskodex erhoffe ich mir, dass er den EU-Ländern hilft, kohärente Ertragsteuererhebung und steuerliche Rechtssicherheit für die Unternehmen, die jedes Jahr schätzungsweise 8,4 Mrd. Euro an Befolgungskosten verlieren, in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.“

Die Umsetzung des Verhaltenskodex ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Der Kodex enthält eine Bestandsaufnahme der Probleme, mit denen grenzübergreifend tätige Anleger derzeit konfrontiert sind, und zeigt auf, wie Steuerverfahren effizienter gestaltet werden können. Er gibt den Mitgliedstaaten verschiedene praktische Lösungsmöglichkeiten für zentrale Fragen an die Hand, darunter:

  • wie kleineren Anlegern geholfen werden kann, für die die Vorschriften über die Erstattung der Quellensteuer übermäßig komplex sind;
  • wie benutzerfreundliche digitale Formulare erstellt werden können, mit denen im Falle einer Überzahlung eine Quellensteuererleichterung beantragt werden kann;
  • wie den Steuerbehörden ein zuverlässiger, effektiver Zeitrahmen für die Gewährung der Quellensteuererleichterung vorgegeben werden kann;
  • wie in den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle für Fragen von Investoren in Bezug auf die Quellensteuer geschaffen werden kann.

Hintergrund

Wie die Europäische Kommission im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion dargelegt hat, möchte sie die Mitgliedstaaten dazu bewegen, Systeme der Quellensteuererleichterung sowie bessere Erstattungsverfahren einzuführen. Der am 11.12.2017 vorgelegte Kodex orientiert sich an den neun bewährten Verfahren, die die Kommission zusammen mit der Expertengruppe für die Beseitigung der Hindernisse für den freien Kapitalverkehr in Bezug auf Quellensteuerverfahren ermittelt hat.

Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die, wenn die Einkünfte über eine Grenze transferiert werden, nicht vom Empfänger der Einkünfte, sondern an der Quelle gezahlt wird. In besonderen steuerlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten ist jedoch häufig eine Verringerung der Steuerlast vorgesehen, um Investitionen zu fördern. Zu Komplikationen kann es daher kommen, wenn eine Quellensteuer auf Einkünfte erhoben wird, die nach einer solchen Vereinbarung für einen ermäßigten Steuersatz in Betracht kommen. Wenn der Steuerzahler dann die Erstattung der zu viel gezahlten Steuern beantragt, sieht er sich häufig mit einem langsamen und schwerfälligen Erstattungsverfahren konfrontiert. Die den Anlegern in der EU entstehenden Befolgungskosten und nicht in Anspruch genommenen Steuererleichterungen (einige kleinere Investoren beantragen mögliche Steuererstattungen gar nicht erst) werden auf insgesamt 8,4 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt.

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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen

Mit Urteil vom 11. November 2015 hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Das BMF teilt in seinem Schreiben die Änderungen des UStAE aufgrund dieses Urteils mit (Az. III C 3 – S-7168 / 08 / 10005).

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen

BFH-Urteil vom 11. November 2015, V R 37/14

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7168 / 08 / 10005 vom 08.12.2017

Mit Urteil vom 11. November 2015, V R 37/14, BStBl II 2017 S. xxxx, hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2017, – III C 3 – S-7170 / 11 / 10008 – (2017/099522), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.12.1 wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird der bisherige Satz 2 des Absatzes 6 als neuer Satz 3 eingefügt und wie folgt gefasst:

„3Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXX); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.

2. In Absatz 5 wird der bisherige Satz 1 des Absatzes 6 als Satz 5 angefügt.

3. Absatz 6 wird gestrichen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen in dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 (Az. IV D 3 – 7360 / 11 / 10003, 2011/0990487) diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 (neu) UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände einer Filmproduktion sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Filmproduzenten die Aufwendungen anteilig hinzuzurechnen sind, die ihm für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen für einzelne Filmproduktionen entstanden sind (Az. 11 K 11196/17).

Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände einer Filmproduktion sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum Urteil 11 K 11196/17 vom 25.10.2017

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az. 11 K 11196/17) entschieden, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Filmproduzenten die Aufwendungen anteilig hinzuzurechnen sind, die ihm für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen für einzelne Filmproduktionen entstanden sind.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall mietete die Klägerin für die Durchführung von Filmproduktionen zahlreiche Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme an, ohne dass ein Verschleiß während der in der Regel 30 Tage andauernden Dreharbeiten eintrat. Das Finanzamt rechnete dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Mietaufwendungen anteilig wieder hinzu. § 8 Nr. 1 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz – GewStG – sieht eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, welche im Eigentum eines anderen stehen. Da gemietete Gegenstände mangels Eigentums nicht dem Betriebsvermögen des Mieters oder Pächters zugeordnet werden können, handelt es sich um eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen.

Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die angemieteten Ausstattungsgegenstände bei ihr fiktives Umlaufvermögen seien, da diese nicht – wie es bei Anlagevermögen der Fall ist – dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb dienten. Sie wähle die einzelnen Ausstattungsgegenstände jeweils projektbezogen aus, wobei sie den Wünschen des Filmteams und den Vorgaben der Filmförderer folge. Wegen der schöpferischen Einzigartigkeit eines jeden Films sei eine Mehrfachverwendung von Ausstattungsgegenständen für verschiedene Filme ausgeschlossen. Die Gegenstände seien nach der Verwendung für eine Filmproduktion gewissermaßen verbraucht.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da die angemieteten Ausstattungsgegenstände als fiktives Anlagevermögen anzusehen seien. Die Klägerin benutze diese in ihrem Betrieb für die Herstellung eines konkreten Films, ohne dass ein Verbrauch stattfinde. Ohne Anmietung der einzelnen Gegenstände müsste die Klägerin in ihrem Betrieb ständig Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme vorhalten. Die nur zeitlich kurzfristige und einmalige Anmietung der konkreten Gegenstände stehe der Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen. Insofern sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmiete oder pachte.

Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einer Durchführungsgesellschaft für Messebeteiligungen hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Umsatzbesteuerung von Dialyseleistungen

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. hh (neu) UStG sind seit dem 1. Januar 2015 auch Einrichtungen begünstigt, mit denen Verträge nach §§ 127 i. V. m. 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen. Das BMF teilt die entsprechenden Änderungen des UStAE durch diese Erweiterung mit (Az. III C 3 – S-7170 / 11 / 10008).

Umsatzbesteuerung von Dialyseleistungen

Änderung des Abschnitts 4.14.5 UStAE aufgrund der Einführung des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. hh UStG durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom 22. Dezember 2014

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7170 / 11 / 10008 vom 07.12.2017

Durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erweitert. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. hh (neu) UStG sind seit dem 1. Januar 2015 auch Einrichtungen begünstigt, mit denen Verträge nach §§ 127 i. V. m. 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 4.14.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 – III C 2 – S-7124 / 07 / 10002 006 (2017/1007149) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im zweiten Spiegelstrich die Angabe „Doppelbuchstaben aa bis gg“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis hh“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.

2. Nach Absatz 22 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender Absatz 22a eingefügt:

„Dialyseeinrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG)

(22a) Einrichtungen, die nicht bereits nach § 95 SGB V als Dialysezentren zugelassen sind, mit denen aber Verträge nach § 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, sind mit ihren entsprechenden Dialyseleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG von der Umsatzsteuer befreit.“

3. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 23 wird die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.

4. In Absatz 23 Satz 2 UStAE die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.

5. In Absatz 24 Satz 2 wird die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis gg“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis hh“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 erbracht wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Das BMF teilt mit, was für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen im Kalenderjahr 2018 gilt (Az. III C 2 – S-7246 / 14 / 10002).

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2018

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 14 / 10002 vom 07.12.2017

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2018 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2018 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 34.658 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2018 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 437 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Aufgepasst: Rechtsprechungsänderung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen

Der BFH gab im Juli dieses Jahres seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen auf. Daher gibt der DStV einen Überblick, was in der Praxis beachtet werden sollte.

Aufgepasst: Rechtsprechungsänderung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen

DStV, Mitteilung vom 07.12.2017

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab im Juli dieses Jahres seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen auf (Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15). Der Begriff der Anschaffungskosten einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG wurde bis dato vor dem Hintergrund der §§ 32a, 32b GmbHG a. F. normspezifisch ausgelegt. Infolgedessen führten Aufwendungen bzw. Verluste aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen regelmäßig zu nachträglichen Anschaffungskosten. Mit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 sei, so der BFH, die gesetzliche Grundlage für die bis dahin gängige normspezifische Auslegung entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten seien daher nur nach der Maßgabe des Anschaffungskostenbegriffs nach § 255 HGB anzuerkennen. Der Deutsche Steuerberaterverband gibt einen Überblick, was in der Praxis beachtet werden sollte:

Was soll künftig gelten?

Nach den Ausführungen des BFH führen Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen, wie beispielsweise der Ausfall eines vormals „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung, grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Grundsätzlich sollen nur noch offene oder verdeckte Einlagen nachträgliche Anschaffungskosten begründen.

Etwas anderes könne sich nach dem BFH aber ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund vertraglicher Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar sei. Dies könne bei einem Gesellschafterdarlehen der Fall sein, dessen Rückzahlung aufgrund getroffener Vereinbarungen im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliege wie die Rückzahlung von Eigenkapital. Dies sei bei der Vereinbarung eines Rangrücktritts i. S. d. § 5 Abs. 2a EStG anzunehmen. Hier käme dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu.

Um das Abzugsvolumen in Fällen der Veräußerung nach § 17 EStG zu erhöhen, empfiehlt es sich demnach, Kapitalgesellschaften bei einer sich anbahnenden Krisensituation mit Eigenkapital statt mit Fremdkapital auszustatten.

Ab wann gelten die neuen Grundsätze?

Der BFH hat aus Vertrauensschutzgründen einen Anwendungszeitpunkt vorgegeben: Die neuen Grundsätze sollen erst nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils, somit ab 28.09.2017, gelten. Bis dahin geleistete eigenkapitalersetzende oder eigenkapitalersetzend gewordene Finanzierungshilfen des Gesellschafters seien nach den bisherigen Grundsätzen zu beurteilen.

Die OFD Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang eine Verfügung in Bezugnahme auf die Rechtsprechungsänderung des BFH erlassen (Verfügung vom 09.10.2017, S-2244 – 118 – St 244). Fälle, in denen nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung geltend gemacht werden, seien nicht abschließend zu bearbeiten. Auf Ebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder seien noch Abstimmungen erforderlich, deren Ergebnisse abgewartet werden müssten.

Weitere Rechtsfragen ungeklärt: Barzuschüsse in Kapitalrücklage

Eigenkapital könnte beispielsweise durch Barzuschüsse in die Kapitalrücklage gebildet werden. Dadurch entstehen grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts der hingegebenen Mittel.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Das FG Düsseldorf entschied im Falle einer „Gesellschaftereinlage in letzter Minute“: Falls eine Zuführung in die Kapitalrücklage wirtschaftlich betrachtet zur Ablösung einer gegenüber einer Bank gewährten Sicherheit diene, lägen jedenfalls dann keine nachträglichen Anschaffungskosten vor, wenn die abgelösten Finanzierungshilfen keinen eigenkapitalersetzenden Charakter hätten (FG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2014, 11 K 3614/13 E). Das Verfahren ist beim BFH anhängig (Az. IX R 6/15).

Der BFH hat nun das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten (BFH, Beschluss v. 11.10.2017, IX R 5/15). Es soll zu der Frage Stellung nehmen, ob Zuzahlungen, die ein Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind, in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB führen. Es ist zu klären, ob hierin ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO vorliegen könnte. Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH sind zumindest Einlagen in letzter Minute nicht risikofrei.

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Keine Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer SICAV

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine SICAV einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts entspreche und als Kapitalgesellschaft i. S. d. DBA anzusehen sei (Az. 6 K 1141/14).

Keine Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer SICAV

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil 6 K 1141/14 vom 17.10.2017

Die Klägerin, eine inländische GmbH, hielt mehr als 25 % der Aktien an einer luxemburgischen SICAV, welche als Dachfonds fungierte. Die SICAV war in Luxemburg als Investmentvermögen von der Körperschaftsteuer befreit.

Im Jahr 2009 nahm die SICAV Ausschüttungen an die Klägerin vor. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Ausschüttungen als Schachteldividenden i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der BRD und Luxemburg 1958/1973 steuerbefreit seien.

Das Finanzamt folgte dem nicht. Das sog. Schachtelprivileg sei im Streitfall nicht anwendbar, denn weder handele es sich bei der SICAV um eine Kapitalgesellschaft noch bei den Ausschüttungen um Dividenden i. S. d. DBA Luxemburg 1958/1973.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen. Die SICAV entspreche einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts und sei als Kapitalgesellschaft i. S. d. DBA anzusehen. Die Zahlungen seien ferner als Dividenden i. S. d. DBA zu qualifizieren, wobei es irrelevant sei, wie das Investmentsteuergesetz die Ausschüttungen behandele.

Auch der Umstand, dass es im Ergebnis in beiden Vertragsstaaten zu einer Steuerfreistellung und somit zu sog. „weißen Einkünften“ komme, rechtfertige keine einschränkende Auslegung des DBA. Schließlich habe das Finanzamt einen behaupteten Gestaltungsmissbrauch nicht substanziiert dargelegt. Allein der Hinweis, es entstünden steuerfreie Einnahmen, reiche insofern nicht aus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Zwischengewinne im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Das FG Düsseldorf sah sich aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, eine abschließende Entscheidung zu treffen, ob Zwischengewinne im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu sehen sind und hat die Revision zum BFH zugelassen (Az. 14 K 3722/13).

Zwischengewinne im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil 14 K 3722/13 vom 17.08.2017

Der Kläger erwarb im Dezember 2008 Anteile an einem luxemburgischen Investmentfonds. Den im Anteilskaufpreis enthaltenen Zwischengewinn des Fonds i. H. v. rund 46 Millionen Euro machte er als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend. Der bei Rückgabe der Fondsanteile im Jahr 2009 vereinnahmte Zwischengewinn blieb infolge eines hohen negativen Progressionsvorbehalts ohne steuerliche Auswirkung.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass gezahlte Zwischengewinne steuersystematisch nicht als negative Kapitaleinnahmen zu qualifizieren seien, sondern im Jahr des Anteilserwerbs allenfalls im Wege einer Billigkeitsmaßnahme steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist im Rahmen eines Zwischenurteils der Auffassung des Klägers gefolgt. Auch die Besonderheiten des Streitfalls – der Zwischengewinn wurde auf Ebene des Investmentvermögens unter Anwendung des sog. Ertragsausgleichsverfahrens ermittelt, während dieses Verfahren bei der Ermittlung der den Anteilseignern am Geschäftsjahresende als zugeflossen geltenden Erträge zunächst nicht durchgeführt worden war – führten nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Allerdings sah sich das Finanzgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, eine das Klageverfahren insgesamt abschließende Entscheidung zu treffen. Zunächst sei durch das Finanzamt in einem gesonderten Feststellungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob im Streitfall ein Steuerstundungsmodell vorliegt. In diesem Fall würden sich die gezahlten Zwischengewinne nicht im Jahr 2008 über den individuellen Steuersatz des Klägers steuermindernd auswirken, sondern wären lediglich mit den im Folgejahr vereinnahmten Zwischengewinnen zu verrechnen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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