Vorrang nationaler Verjährungsvorschriften bei Mehrwertsteuerbetrug

Lt. EuGH sind italienische Gerichte in Strafverfahren, die schwere Betrugsfälle im Mehrwertsteuerbereich zum Gegenstand haben, nicht verpflichtet, von der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften abzusehen, wenn sie dadurch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bei Straftaten und Strafen verstoßen würden (Rs. C-42/17).

Vorrang nationaler Verjährungsvorschriften bei Mehrwertsteuerbetrug

EuGH, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Urteil C-42/17 vom 05.12.2017

Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in Einklang zu bringen.

Deshalb sind die italienischen Gerichte in Strafverfahren, die schwere Betrugsfälle im Mehrwertsteuerbereich zum Gegenstand haben, nicht verpflichtet, von der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften (auf der Grundlage des Urteils Taricco) abzusehen, wenn sie dadurch gegen den genannten Grundsatz verstoßen würden.

Die Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) und die Corte d’appello di Milano (Berufungsgerichtshof Mailand, Italien) müssen in Strafverfahren entscheiden, die gegen Herrn M.B. und Herrn M.A.S. wegen des Verdachts des schweren Betrugs im Mehrwertsteuerbereich1 eingeleitet wurden. Es besteht die Gefahr, dass sie straflos bleiben, wenn die Verjährungsvorschriften des italienischen Strafgesetzbuchs anzuwenden sind. Dagegen könnte es zu einer Verurteilung kommen, wenn die in diesen Vorschriften vorgesehene Verjährungsfrist auf der Grundlage der vom Gerichtshof im Urteil Taricco2, das ergangen ist, nachdem die Taten begangen wurden, aufgestellten Grundsätze nicht anzuwenden wäre. In diesem Urteil hat der Gerichtshof Art. 325 AEUV ausgelegt, der die Europäische Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen und einen effektiven Schutz dieser Interessen zu bewirken.

Im Urteil Taricco hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass die italienischen Rechtsvorschriften über die Verjährung von Mehrwertsteuerstraftaten Art. 325 AEUV verletzen könnten, falls sie die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen in einer beträchtlichen Zahl gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter schwerer Betrugsfälle verhindern oder für Betrugsfälle zum Nachteil der nationalen finanziellen Interessen längere Verjährungsfristen vorsehen als für Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die nationalen Gerichte Art. 325 AEUV volle Wirkung verleihen müssen, indem sie erforderlichenfalls die Verjährungsvorschriften unangewendet lassen.

Die Corte suprema di cassazione und die Corte d’appello di Milano sind jedoch der Ansicht, dass die dem Urteil Taricco zu entnehmenden Grundsätze gegen den in der italienischen Verfassung verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoßen könnten. Sie haben sich deshalb an die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) gewandt.

Die Corte costituzionale hat Zweifel an der Vereinbarkeit des im Urteil Taricco gewählten Ansatzes mit den obersten Grundsätzen der italienischen Verfassungsordnung und der Beachtung der unveräußerlichen Rechte der Person. Insbesondere verstoße er möglicherweise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, der u. a. das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot in Strafsachen beinhalte. Sie hat daher den Gerichtshof um Klarstellung ersucht, wie Art. 325 AEUV im Licht des Urteils Taricco auszulegen ist.

In seinem am 05.12.2017 im beschleunigten Verfahren3 ergangenen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass Art. 325 AEUV den Mitgliedstaaten zweckgerichtete Verpflichtungen auferlegt, die hinsichtlich ihrer Umsetzung an keine Bedingung geknüpft sind. Die nationalen Gerichte müssen somit den Verpflichtungen, die sich aus Art. 325 AEUV ergeben, volle Wirkung verleihen, indem sie insbesondere die im Urteil Taricco aufgestellten Grundsätze anwenden. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass es in erster Linie Aufgabe des nationalen Gesetzgebers ist, die Verjährung so zu regeln, dass sie den Anforderungen von Art. 325 AEUV genügt.

Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass nach den Angaben der Corte costituzionale die Verjährung in Strafsachen zum materiellen italienischen Recht gehört und daher unter den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen fällt. In diesem Kontext weist er zum einen auf die Erfordernisse der Vorhersehbarkeit, der Bestimmtheit und des Rückwirkungsverbots von Strafgesetzen hin, die dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen innewohnen, und zum anderen darauf, dass diesem Grundsatz sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der Rechtsordnung der Union grundlegende Bedeutung zukommt. Infolgedessen darf die dem Art. 325 AEUV zu entnehmende Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Mittel der Union zu garantieren, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nicht zuwiderlaufen.

Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass ein nationales Gericht, wenn es in Verfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten zu der Auffassung gelangt, dass der Verpflichtung, die im Urteil Taricco aufgestellten Grundsätze anzuwenden, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entgegensteht, dieser Verpflichtung nicht nachkommen muss, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Sachlage abgeholfen werden könnte.

Fußnoten

1Da der Unionshaushalt u. a. aus der Mehrwertsteuer finanziert wird, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Betrügereien im Bereich der Mehrwertsteuer und den finanziellen Interessen der Union.

2Urteil vom 8. September 2015 in der Rechtssache C-105/14, Ivo Taricco u. a. (vgl. PM Nr. 95/15).

3Das beschleunigte Verfahren ist in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geregelt.

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So viele Steuersätze hat der Weihnachtsbaum

Ein Baum, aber sechs Steuersätze? Richtig! Wie ein Weihnachtsbaum besteuert wird, hängt davon ab, welcher Baum für das Fest gekauft wird – und bei wem. Dann können 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden – oder gar keine. Der Bund der Steuerzahler nimmt dazu Stellung.

So viele Steuersätze hat der Weihnachtsbaum

Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 01.12.2017

Ein Baum, aber sechs Steuersätze? Richtig! Wie ein Weihnachtsbaum besteuert wird, hängt davon ab, welchen Baum Sie für das Fest kaufen – und bei wem. Dann können 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden – oder gar keine. Wir zeigen, was Verbraucher wissen sollten.

Beim Kauf eines Weihnachtsbaums sind nicht nur die Geschmäcker unterschiedlich, sondern auch die Steuersätze. Wer es steuerlich richtig krachen lassen will, kauft einen künstlichen Baum: Dafür werden 19 Prozent Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – fällig. Immerhin lässt sich der Baum dann auch für mehrere Jahre nutzen. Günstiger wird es bei einem echten Nadelbaum. Wer die Jubelstaude aus einer Weihnachtsbaum-Zucht kauft, zahlt nur noch 10,7 Prozent Umsatzsteuer. Im Baumarkt- oder Gartencenter wird es noch günstiger: Hier gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Der Forstwirt kann den Baum unter Umständen sogar mit einem Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent an die Kunden abgeben. Wer dem Fiskus ein Schnippchen schlagen will, erwirbt beim Kleinunternehmer: Dort wird nämlich keine Steuer fällig.

Steuersatzchaos nicht nur zum Christfest

Zum Schluss noch eine Finesse des deutschen Steuerrechts: die Differenzbesteuerung. Wird ein gebrauchter Kunstbaum zum Beispiel beim Trödler gekauft, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, aber nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Trödlers und dem Wiederverkaufswert.

Wer nun denkt, das Steuersatzchaos gibt es nur einmal im Jahr zu Weihnachten, der irrt. Dasselbe Prinzip gilt auch für Ostereier. Ob echtes Hühnerei oder Deko-Ei: Der Steuersatz ist unterschiedlich!

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Steuertermine Dezember 2017

Die Steuertermine des Monats Dezember 2017 auf einen Blick.

Steuertermine Dezember 2017

Fälligkeit

Montag, 11.12.2017

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Donnerstag, 14.12.2017

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG)

Das BMF nimmt Stellung zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen (Az. IV C 5 – S-2430 / 17 / 10001).

Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz 10 GewStG

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 2017

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – G-142.7 / 40 vom 29.11.2017

Gemäß § 10a Satz 10 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften, sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl I S. xxx zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden.

Im Hinblick auf bestehende gewerbesteuerliche Besonderheiten gilt zudem Folgendes:

Soweit ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Organgesellschaft nach Maßgabe der R 10a.4 Satz 5 GewStR 2009 auf Ebene der Organgesellschaft abgezogen werden kann, ist Rn. 33 Satz 2 des BMF-Schreibens anzuwenden, die Einschränkung der Rn. 38 des BMF-Schreibens gilt insoweit nicht.

Der Grundsatz, dass für jede Verlustgesellschaft gesondert zu prüfen ist, in welcher Höhe stille Reserven vorhanden sind (Rn. 58 des BMF-Schreibens), ist auch zu beachten, wenn eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Eine Mitunternehmerschaft ist gewerbesteuerlich ein eigenständiges Besteuerungssubjekt, so dass stille Reserven auf Ebene der Mitunternehmerschaft bei der Anwendung des § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG auf Ebene der Körperschaft nicht berücksichtigt werden können.

Die in R 10a.1 Absatz 3 Satz 7 und 8 GewStR 2009 zur gewerbesteuerlichen Verfahrensweise bei unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerben enthaltenen Aussagen sind mit Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. November 2011, I R 14/11, BStBl II 2012 S. 360, überholt. Es gelten Rn. 33 ff. des vorstehenden BMF-Schreibens.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung

Das BMF nimmt zur Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung und zu den Auswirkungen auf die BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG Stellung (Az. IV C 6 – S-2133 / 14 / 10001).

Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung

Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133 / 14 / 10001 vom 30.11.2017

Kurzfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“ oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind (Urteile vom 14. Dezember 2011 und 12. Dezember 2012, a. a. O.). Tritt ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in die Verpflichtung ein (sog. Schuldbeitritt) und verpflichtet sich der Dritte, den bisherigen Schuldner von der Verpflichtung freizustellen, kann der bisherige Schuldner mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme weder eine Rückstellung für die Verpflichtung passivieren, noch einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Schuldbeitretenden ansetzen (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.). Der BFH weicht somit von den BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 (a. a. O.) ab. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28. November 2013 enden, sind indes die Regelungen des § 5 Abs. 7 EStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318; BStBl I 2014 S. 2) zu beachten, wonach der Übernehmer einer Verpflichtung die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichteten gegolten haben.

Zur Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung und zu den Auswirkungen auf die o. g. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1 Verpflichtungen können entweder im Wege einer Schuldübernahme nach den §§ 414 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder durch Übernahme der mit der Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung) übernommen werden.

2 Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten bilanzsteuerlichen Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind in der steuerlichen Gewinnermittlung des Übernehmers oder dessen Rechtsnachfolger nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 EStG anzusetzen und zu bewerten. § 5 Abs. 7 EStG gilt ausschließlich für am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtungen, die aufgrund der Vorschriften des EStG (z. B. § 5 Abs. 2a bis 4b, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a sowie § 6a EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG, z. B. Schwankungs- und Schadenrückstellungen nach § 20 KStG) nicht oder niedriger anzusetzen und zu bewerten sind als die für die Übernahme der Verpflichtung erhaltene Gegenleistung („Anschaffungskosten“ i. S. d. BFH-Rechtsprechung).

3 Auf Seiten des Übertragenden kommt eine Verteilung des Aufwandes nach § 4f EStG nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung an dem der Übertragung vorangegangenen Bilanzstichtag bestand und die Verpflichtung beim Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 7 EStG fällt oder § 5 Abs. 7 EStG zur Anwendung käme, wenn der Übernehmer dem deutschen Steuerrecht unterläge.

4 Ändert sich bei einer betrieblichen Altersversorgungszusage der Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskassenzusage, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds), sind die §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG nicht anzuwenden; das bei einer Übertragung von Versorgungsleistungen auf Pensionsfonds bestehende Wahlrecht zur Verteilung der Betriebsausgaben gemäß § 4d Abs. 3 und § 4e Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG bleibt unberührt.

Das Schreiben ist im weiteren Verlauf wie folgt gegliedert:

I. Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB

1. Bilanzielle Behandlung beim Verpflichtungsübernehmer

2. Abzug des Aufwandes beim ursprünglich Verpflichteten (§ 4f Abs. 1 EStG)

II. Übernahme von mit einer Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung)

1. Bilanzierung beim Übernehmer oder Beitretenden

2. Bilanzielle Folgen beim Freistellungsberechtigten

III. Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen im Sinne von § 6a EStG

IV. Zeitliche Anwendung

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Maserati als Geschäftswagen: Anteil der betrieblichen bzw. privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. 1 %-Regelung („Nutzungspauschale“), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist (Az. 5 K 1391/15).

Maserati als Geschäftswagen: Anteil der betrieblichen bzw. privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 5 K 1391/15 vom 13.11.2017

Mit Urteil vom 13. November 2017 (Az. 5 K 1391/15) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein weiteres Mal der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. 1 %-Regelung („Nutzungspauschale“), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist.

Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt und durfte den von der GmbH geleasten Maserati (Listenpreis 116.000 Euro) auch für private Zwecke nutzen. Der Kläger führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er die beruflich und die privat gefahrenen Kilometer aufzeichnete. Das Fahrtenbuch war nach Auffassung des beklagten Finanzamtes allerdings nicht ordnungsgemäß. Daher wurde der geldwerte Vorteil, der für die Privatnutzung eines Geschäftswagens als Lohn anzusetzen ist, vom Finanzamt nicht nach dem aufgezeichneten Anteil der Privatfahrten, sondern nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt (1 % des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat). Der so ermittelte Betrag war in einigen Streitjahren allerdings höher als die der Arbeitgeberin (GmbH) für den Maserati tatsächlich entstandenen Kosten. Daher nahm das Finanzamt insoweit aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor.

Demgegenüber berief sich der Kläger auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch und machte geltend, dass der Lohn nur um 3.018 Euro (2003), 1.351 Euro (2004), 639 Euro (2005) und 5.779 Euro (2006) erhöht werden dürfe und nicht – wie geschehen – um bis zu 10.440 Euro.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht kam nach Überprüfung des Fahrtenbuchs zu dem Ergebnis, dass es nicht ordnungsgemäß sei. Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folge, dass die Aufzeichnungen nicht – wie erforderlich – zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Außerdem habe der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei.

Kontext der Entscheidung

Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Geschäfts- bzw. Firmenwagen privat genutzt wird, stellt sich nicht nur bei Arbeitnehmern („geldwerter Vorteil“ = Arbeitslohn), sondern auch bei Gewerbetreibenden und Selbständigen, da auch sie die entsprechende Privatnutzung zu versteuern haben (sog. „Entnahme“). Der Wert, der für den Vorteil bzw. die Entnahme anzusetzen ist, hängt von den Kosten bzw. dem Aufwand für das Fahrzeug und der Höhe des privaten Nutzungsanteils ab. Steht fest, dass ein Kfz privat genutzt werden darf bzw. genutzt wird, kann der Nachweis, in welchem Umfang es betrieblich bzw. privat genutzt wird, nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht (was wegen der hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, häufig der Fall ist), muss die Privatnutzung zwingend nach der sog. 1 %-Regelung (sog. Nutzungspauschale) ermittelt werden. Da diese Methode regelmäßig zu einem höheren Wert des Vorteils bzw. der Entnahme führt, wird häufig über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs gestritten. Wird es nicht anerkannt, ist die Nutzungspauschale in voller Höhe anzusetzen, es sei denn, sie überschreitet – wie im vorliegenden Fall – die tatsächlichen Aufwendungen für das Kfz. Dann greift nämlich eine Verwaltungsvorschrift (VV) des Bundesministeriums der Finanzen (aktuell: VV vom 18.11.2009 IV C 6 – S-2177 / 07 / 10004; BStBl I 2009, 1326), wonach das Finanzamt die Kostenpauschale aus Billigkeitsgründen auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz zu begrenzen hat (sog. Kostendeckelung).

Die Frist zur (beim BFH) einzulegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 27. Dezember 2017.

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Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz 10 GewStG

Das FinMin Baden-Württemberg teilt im Einvernehmen mit dem BMF in seinem Erlass mit, dass die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017 zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden sind (Az. 3 – G-142.7 / 40).

Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz 10 GewStG

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 2017

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – G-142.7 / 40 vom 29.11.2017

Gemäß § 10a Satz 10 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften, sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl I S. xxx zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden.

Im Hinblick auf bestehende gewerbesteuerliche Besonderheiten gilt zudem Folgendes:

Soweit ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Organgesellschaft nach Maßgabe der R 10a.4 Satz 5 GewStR 2009 auf Ebene der Organgesellschaft abgezogen werden kann, ist Rn. 33 Satz 2 des BMF-Schreibens anzuwenden, die Einschränkung der Rn. 38 des BMF-Schreibens gilt insoweit nicht.

Der Grundsatz, dass für jede Verlustgesellschaft gesondert zu prüfen ist, in welcher Höhe stille Reserven vorhanden sind (Rn. 58 des BMF-Schreibens), ist auch zu beachten, wenn eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Eine Mitunternehmerschaft ist gewerbesteuerlich ein eigenständiges Besteuerungssubjekt, so dass stille Reserven auf Ebene der Mitunternehmerschaft bei der Anwendung des § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG auf Ebene der Körperschaft nicht berücksichtigt werden können.

Die in R 10a.1 Absatz 3 Satz 7 und 8 GewStR 2009 zur gewerbesteuerlichen Verfahrensweise bei unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerben enthaltenen Aussagen sind mit Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. November 2011, I R 14/11, BStBl II 2012 S. 360, überholt. Es gelten Rn. 33 ff. des vorstehenden BMF-Schreibens.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt (Az. 2 K 2581/14).

Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 2 K 2581/14 vom 23.11.2016

Mit Urteil vom 23. November 2016 (Az. 2 K 2581/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt.

Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Das beklagte Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an.

Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Klage.

Auch das FG vertrat die Auffassung, dass die Klägerin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe, obwohl sie täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginne und beende. Entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befinde. Schon ihre Berufsbezeichnung spreche dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liege. Außerdem werde hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert. Bei den am Betriebssitz der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handle es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht seien. Die Klägerin habe daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. Bei einer Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen könnten zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin aufgrund ihres Job-Tickets allerdings keine eigenen Aufwendungen entstanden seien, scheide auch ein Werbungskostenabzug aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endet am 24. Januar 2017 (Eingang beim Bundesfinanzhof).

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Kommission schlägt neue Instrumente zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs vor

Die EU-Kommission hat neue Instrumente vorgestellt, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU weniger betrugsanfällig wird und Schlupflöcher geschlossen werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mehr relevante Informationen auszutauschen und bei der Bekämpfung dieser Aktivitäten intensiver zusammenzuarbeiten.

Kommission schlägt neue Instrumente zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.11.2017

Die Europäische Kommission hat am 30.11.2017 neue Instrumente vorgestellt, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU weniger betrugsanfällig wird und Schlupflöcher geschlossen werden. Vorsichtigen Schätzungen zufolge entgehen den EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Mehrwertsteuerbetrug jährlich mehr als 50 Mrd. Euro – Geld, das für Krankenhäuser, Schulen oder Straßen fehlt. Die Enthüllungen in den Paradise Papers haben erneut gezeigt, wie vermögende Privatpersonen und Unternehmen Steuervermeidungsstrategien nutzen, um die EU-Mehrwertsteuervorschriften zu umgehen. Jüngsten Berichten zufolge wird der Mehrwertsteuerbetrug auch zur Finanzierung krimineller oder terroristischer Organisationen genutzt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mehr relevante Informationen auszutauschen und bei der Bekämpfung dieser Aktivitäten intensiver zusammenzuarbeiten.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, erklärte: „Die Paradise Papers haben erneut gezeigt, wie bestimmte Personen die laxe Anwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften ausnutzen und ungestraft weniger Mehrwertsteuer zahlen als andere. Wir wissen auch, dass der Mehrwertsteuerbetrug der Finanzierung anderer, auch terroristischer Straftaten dienen kann. Die Bekämpfung dieses Übels erfordert einen sehr viel wirksameren Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden als bisher – die heutigen Vorschläge ermöglichen dies. So wird beispielsweise Eurofisc, das EU-Expertennetzwerk für die Betrugsbekämpfung, Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dadurch wird dem Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit Gebrauchtwagen – einer der am weitesten verbreiteten Betrugsarten – ein Ende gesetzt.“

Zwar tauschen die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bereits einige Informationen über Unternehmen und grenzüberschreitende Geschäfte aus; diese Zusammenarbeit erfordert jedoch die manuelle Verarbeitung von Informationen. Gleichzeitig werden Mehrwertsteuerinformationen und Erkenntnisse über organisierte Banden, die für die schwersten Fälle von Mehrwertsteuerbetrug verantwortlich sind, den EU-Strafverfolgungsbehörden nicht systematisch mitgeteilt. Die mangelnde Koordinierung der Ermittlungen zwischen den Steuer- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene führt schließlich dazu, dass diese rasch agierenden Kriminellen derzeit nicht schnell genug aufgespürt und verfolgt werden.

Die heute vorgelegten Vorschläge stärken die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, indem sie sie in die Lage versetzen, Mehrwertsteuerbetrug – auch Online-Betrug – rascher und effizienter zu bekämpfen. Zusammengenommen werden die Vorschläge unsere Fähigkeit entscheidend verbessern, Betrüger, die Steuereinnahmen zu ihrem eigenen Vorteil unterschlagen, ausfindig zu machen und hart gegen sie vorzugehen.

Die wichtigsten Maßnahmen sind:

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten: Mehrwertsteuerbetrug kann innerhalb von Minuten begangen werden; deswegen brauchen auch die Mitgliedstaaten Instrumente, um möglichst rasch handeln zu können. Mit dem heutigen Vorschlag wird ein System für den Online-Austausch von Informationen im Rahmen von „Eurofisc“ eingerichtet, dem bereits bestehenden EU-Expertennetzwerk für die Betrugsbekämpfung. Die Mitgliedstaaten würden in die Lage versetzt, Daten über grenzüberschreitende Aktivitäten zu verarbeiten, zu analysieren und zu prüfen, sodass die Risiken möglichst rasch und exakt eingeschätzt werden können. Damit die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Lieferungen stärker kontrollieren können, sollen Steuerbeamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Team für gemeinsame Prüfungen zur Betrugsbekämpfung – besonders im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs – bilden. Außerdem würde Eurofisc neue Befugnisse zur Koordinierung grenzüberschreitender Ermittlungen erhalten.

Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden: Die neuen Maßnahmen würden den Steuerbehörden und den europäischen Strafverfolgungsbehörden wie OLAF, Europol und der eben erst gegründeten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) neue Kanäle für die Kommunikation und den Austausch von Daten zu Aktivitäten eröffnen, die auf Mehrwertsteuerbetrug schließen lassen. Durch die Zusammenarbeit mit den europäischen Stellen könnten die nationalen Informationen mit Strafregistern, Datenbanken und anderen Informationen von Europol und OLAF abgeglichen werden, um die wahren Betrüger zu identifizieren und ihre Netzwerke aufzudecken.

Austausch wichtiger Informationen über Einfuhren in die EU: Der Informationsaustausch zwischen Steuer- und Zollbehörden betreffend bestimmte Zollverfahren, die derzeit für den Mehrwertsteuerbetrug missbraucht werden, würde weiter verbessert. Im Zuge eines besonderen Verfahrens können Gegenstände von außerhalb der EU in einen Mitgliedstaat eingeführt und von dort aus mehrwertsteuerfrei in den Mitgliedstaat ihrer endgültigen Bestimmung weitertransportiert werden. Die Mehrwertsteuer wird erst am endgültigen Bestimmungsort fällig. Diese Besonderheit des EU-Mehrwertsteuersystems soll den Handel für ehrliche Unternehmen erleichtern, kann jedoch missbraucht werden, um Gegenstände auf den Schwarzmarkt umzuleiten und die Zahlung der Mehrwertsteuer insgesamt zu vermeiden. Gemäß den neuen Vorschriften würden Steuer- und Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten Informationen über die Einfuhr von Waren austauschen und ihre Zusammenarbeit intensivieren.

Austausch von Informationen über Fahrzeuge: Aufgrund der unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen Behandlung von Neu- und Gebrauchtwagen ist auch der Fahrzeughandel sehr betrugsanfällig. Neuere oder neue Fahrzeuge, auf deren gesamten Kaufpreis die Mehrwertsteuer fällig ist, werden als Gebrauchtwagen verkauft, bei denen nur die Gewinnspanne der Mehrwertsteuer unterliegt. Um diese Art des Mehrwertsteuerbetrugs zu bekämpfen, würden die Eurofisc-Beamten Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten der Mitgliedstaaten erhalten.

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt.

Hintergrund

Die vorgeschlagenen Maßnahmen ergeben sich aus dem Vorschlag für die „Eckpfeiler“ eines neuen endgültigen und gemeinsamen EU-Mehrwertsteuerraums vom Oktober 2017 und dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum“ vom April 2016.

Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem spielt eine wichtige Rolle im EU-Binnenmarkt. Die Mehrwertsteuer ist eine wichtige und wachsende Quelle öffentlicher Einnahmen in der EU. Im Jahr 2015 betrugen die Mehrwertsteuereinnahmen mehr als 1.000 Mrd. Euro (7 Prozent des BIP der EU). Auch stellt die Mehrwertsteuer eine Eigenmittelquelle der EU dar.

Trotz vieler Reformen hat das Mehrwertsteuersystem nicht mit den Herausforderungen unserer heutigen globalisierten, digitalen und mobilen Wirtschaft Schritt halten können. Das derzeitige Mehrwertsteuersystem stammt aus dem Jahr 1993 und war als Übergangsregelung gedacht. Es ist fragmentiert, zu kompliziert für die wachsende Zahl von Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, und anfällig für Betrug: Inländische und grenzüberschreitende Umsätze werden unterschiedlich behandelt, und Gegenstände und Dienstleistungen können innerhalb des Binnenmarktes mehrwertsteuerfrei erworben werden. Die Kommission hat stets auf eine Reform des Mehrwertsteuersystems gedrängt. Für Unternehmen, die Handel innerhalb der EU treiben, gehören Grenzen in Bezug auf die Mehrwertsteuer noch immer zum Alltag. Die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften sind einer der letzten Bereiche des EU-Rechts, die nicht im Einklang mit den Prinzipien des Binnenmarkts stehen.

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Länder gehen gegen Steuerbetrug im Onlinehandel vor

Die Finanzminister der Länder haben bei ihrer Sitzung am 30.11.2017 in Berlin beschlossen, gegen den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vorzugehen. Betreiber von Internetmarktplätzen sollen in Haftung genommen werden können, wenn bei ihnen tätige Händler die Umsatzsteuer nicht abführen. Das berichtet das FinMin Baden-Württemberg.

Länder gehen gegen Steuerbetrug im Onlinehandel vor

FinMin Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.11.2017

Die Finanzminister der Länder haben bei ihrer Sitzung am 30.11.2017 in Berlin beschlossen, gegen den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vorzugehen. Betreiber von Internetmarktplätzen sollen in Haftung genommen werden können, wenn bei ihnen tätige Händler die Umsatzsteuer nicht abführen. Gemeinsam mit dem Bund wollen die Länder im ersten Quartal 2018 einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten.

Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann und Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer hatten das Thema vorangetrieben: „Steuerausfälle geschätzt im hohen dreistelligen Millionenbereich, Wettbewerbsnachteile für die ehrlichen Händler und das kriminelle Umgehen der Steuerpflicht: Es gibt mehr als genug triftige Gründe, warum wir gegen den um sich greifenden Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vorgehen müssen. Der Beschluss der Länderfinanzminister ist deshalb wichtig. Dieselben Gründe sprechen aber auch für ein schnelles Vorgehen. Wir behalten uns daher weiterhin vor, mit einer Bundesratsinitiative unserer Länder aufs Tempo zu drücken. Dass eine schwierige Regierungsfindung in Berlin wichtige Schritte im Kampf für mehr Steuergerechtigkeit verzögert, werden wir nicht hinnehmen. Heute sind wir aber gemeinsam einen großen Schritt vorangekommen. Unser Ziel, im ersten Quartal 2018 einen konkreten Gesetzentwurf folgen zu lassen, hält das Tempo hoch. Wir freuen uns, dass der Bund signalisiert hat, unser Anliegen zu unterstützen.“

Eine Arbeitsgruppe der Finanzressorts von Bund und Ländern hatte nach einem klaren Beschluss der Finanzminister bei ihrer Jahreskonferenz in Konstanz im Mai Vorschläge erarbeitet, wie der Steuerbetrug beim Internethandel bekämpft werden kann. Die Länderfinanzminister stimmten dem heute zu. „Damit sollen die Marktplatzbetreiber haften, wenn die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird“, erklärte Sitzmann. Die Haftung würde greifen, wenn Marktplatzbetreiber die steuerliche Registrierung eines Händlers nicht nachweisen können. Sie wären auch dann in der Pflicht, wenn ein Finanzamt dem Marktplatzbetreiber mitteilt, dass der Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. „Betreiber könnten die Haftung abwenden, indem sie den Händler vom Marktplatz entfernen“, so Schäfer.

„Wir möchten aber noch weiter gehen“, kündigten Schäfer und Sitzmann an. „Die Umsatzsteuer muss so einfach funktionieren wie der Internethandel. Wir können uns deshalb eine Art Quellensteuer bei den Marktplatzbetreibern gut vorstellen. An einem Vorschlag dazu arbeiten wir in den kommenden Monaten. Auch das haben wir heute beschlossen.“ Das Geld der Kunden ginge vom Marktplatzbetreiber netto an den Verkäufer, die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt.

Hintergrund

Insbesondere in der Volksrepublik China und in Hongkong sitzen Unternehmen, die Waren in die EU einführen und sie dort bei sog. Fulfillment-Dienstleister zwischenlagern. Kunden bestellen online bei diesen virtuellen Marktplätzen, die aus ihren Lagern die Ware liefern und auch gleich den Preis abbuchen. Dass ein Produkt aus dem Ausland kommt, ist für viele Kunden kaum ersichtlich. Weil die Händler aus dem Ausland nicht steuerlich registriert sind, lassen sie die Finanzverwaltung links liegen und kassieren die Umsatzsteuer selbst mit ein.

Es sind vor allem günstige Massenprodukte, bei denen der Wettbewerb massiv eingeschränkt ist. Druckerpatronen etwa, USB-Sticks oder Lichterketten. Es kommt vor, dass asiatische Händler auf den einschlägigen Marktplätzen ein vermeintlich gleiches Produkt um ein Drittel billiger anbieten als hiesige Händler. Tatsächlich wurden die Artikel oftmals munter nachgebaut – ungeachtet der Lizenz- oder Patentrechte. Zurücknehmen wird ein solcher Händler das Produkt nicht. Das deutsche Unternehmen muss das. Ebenso wie die Umsatzsteuer abführen.

Oft kommt noch Betrug beim Zoll dazu: Bei der Einfuhr der Ware in die EU werden Einfuhrumsatzsteuer und Zoll hinterzogen. Festgestellt wird das häufig erst bei einer späteren Zollprüfung. Dann ist es zu spät; die Ware ist weiterverkauft und der Händler hat noch einen zusätzlichen Gewinn eingestrichen. Hier ist der Bund mit seiner schlagkräftigen Zollverwaltung gefragt. Es wäre viel geholfen, wenn die Einfuhrfälle ausreichend überprüft würden.

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