BFH zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG (hier: Institut für Unterricht zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung sowie anschließender Vorbereitung auf die externe staatliche Abiturprüfung) ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde notwendig ist (Az. X R 26/15).

BFH zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

BFH, Pressemitteilung Nr. 73/17 vom 22.11.2017 zum Urteil X R 26/15 vom 20.06.2017

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Juni 2017 X R 26/15 zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden hat, muss daher die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, wer in welcher Form die Erfüllung dieser Voraussetzung zu beurteilen hat. Nach seinem Urteil obliegt die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörden.

Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt (FA) verweigerte für das Streitjahr 2010 den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hätten. Das Finanzgericht (FG) war hingegen der Auffassung, ein solcher Anerkennungsbescheid sei gesetzlich nicht gefordert. Zudem bejahte das FG die weiteren Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und gab damit der Klage statt.

Der BFH sah dies ebenso und stellte sich damit gegen das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2009 (BStBl I 2009, 487). Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigten, dass ein Grundlagenbescheid nicht erforderlich sei, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben sei. Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichte und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraue, möge das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibe dem zuständigen FA aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzten und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG


Leitsatz:

Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG obliegt nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörden (gegen BMF-Schreiben vom 9. März 2009 (gesicherter Bereich)IV C 4-S 2221/07/0007, (gesicherter Bereich)BStBl I 2009, 487).

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2010 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Tochter besuchte in diesem Jahr bei dem Institut X (X) in Y zunächst den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum externen staatlichen mittleren Schulabschluss und nach dessen Erwerb den Lehrgang zur Vorbereitung auf die externe staatliche Abiturprüfung. Bei beiden Lehrgängen handelte es sich um Vollzeitunterricht. X bereitet in privaten Klassen auf die staatlichen Abschlussprüfungen Abitur, mittlerer Schulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss in externer Form vor. Die Prüfung findet an einer entsprechenden öffentlichen Schule (Gymnasium, Realschule, Hauptschule/Mittelschule) gemäß den Bestimmungen für andere Bewerber der jeweiligen Schulordnung statt. X ist keine Ersatz- oder Ergänzungsschule im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Es besitzt im Wesentlichen die übliche Organisationsform einer Schule. Der Vormittagsunterricht findet von Montag bis Freitag zwischen 08:15 Uhr und 13:45 Uhr statt; falls erforderlich wird auch Nachmittagsunterricht erteilt. Die Ferienordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (KM) wird in der Regel angewandt. Der Unterricht wird nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nach den entsprechenden Lehrplänen des KM von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt.

2

Im Streitjahr zahlte der Kläger für den Besuch von X insgesamt 5.880 €, die die Kläger als Sonderausgaben geltend machten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte diese Aufwendungen nicht an. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies das FA mit der Begründung zurück, die Kläger hätten keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für X vorgelegt. Die Kläger vertraten im Klageverfahren die Auffassung, nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) komme es ausschließlich darauf an, dass der Abschluss, auf den die Schule in freier Trägerschaft vorbereite, zu einem anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss führe oder darauf vorbereite. Um was für eine Schule es sich handele, sei irrelevant.

3

Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2015, 2058 veröffentlichten Urteil statt.

4

Das FA begründet seine Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeldzahlungen durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) habe dazu geführt, dass der Kreis der begünstigten Schulen um berufsbildende Ergänzungsschulen und Einrichtungen erweitert worden sei, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiteten. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG ergebe sich, dass die andere Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Schulabschluss i.S.von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG vorbereiten müsse. Daher müsse auch beim Besuch einer anderen Einrichtung überprüft werden, ob nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausgebildet werde. Diese schulrechtlichen Kriterien könnten nur durch die jeweils zuständigen Kultusbehörden beurteilt werden, da dies vertiefte Kenntnisse des Schulrechts, von Lehrplaninhalten sowie der notwendigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vorbereitung erfordere. Eine Bewertung durch die Finanzverwaltung komme daher nicht in Betracht. Zudem könne nur durch die zentralisierte Prüfungskompetenz der Kultusbehörden gewährleistet werden, dass eine einheitliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der anzufordernden Unterlagen und angelegten Maßstäbe als auch im Ergebnis für die jeweilige vorbereitende Einrichtung ergehe.

5

Der Vorschlag des Bundesrates, eine Nachweispflicht des Steuerpflichtigen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs in die Regelung aufzunehmen, sei aufgrund europarechtlicher Bedenken durch den Bundestag abgelehnt worden (vgl. BTDrucks 16/11108, S. 12). Dennoch werde bei Privatschulen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG eine Anerkennung in Form eines Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsbescheides durch die zuständige inländische Kultusbehörde gefordert. Um einer Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, sei auch bei anderen Einrichtungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG ein Nachweis in Form eines Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsbescheides unabdingbar.

6

In seinem Urteil vom 20. August 2014 (gesicherter Bereich)X R 17/13 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 320, Rz 21) bezeichne der angerufene Senat die Zeugnisanerkennungsstelle als die Behörde, welche die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 3 EStG genannten Verwaltungsakte zu erlassen habe. Hierdurch werde deutlich, dass auch der Senat der Auffassung sei, andere Einrichtungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG unterlägen einer Nachweispflicht. Zudem stehe die Auffassung des FG im Widerspruch zur Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 8. August 2014, in der die Notwendigkeit eines Anerkennungsbescheides vorausgesetzt werde.

7

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Kläger haben sich weder zu der Revisionsbegründung des FA geäußertnoch einen Revisionsantrag gestellt.

Gründe:

II.

9

Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

10

Das FG hat zutreffend entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG keinen ressortfremden Grundlagenbescheid in Form einer Bescheinigung einer Schulbehörde voraussetzt, in dem festgestellt wird, dass eine Einrichtung auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ordnungsgemäß vorbereitet (unter 1.). Auch die Würdigung des FG, X erfülle die Kriterien des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand (unter 2.).

11

1. Der Abzug des Schulgelds gemäß § 10 Abs. 1Nr. 9 Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift würden von der Privatschule erfüllt. Dies zeigt nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte.

12

a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch i.S. des Satzes 1 gleich.

13

Da es sich bei X -zwischen den Beteiligten unstreitig- um eine Einrichtung handelt, die auf einen staatlich anerkannten Abschluss lediglich vorbereitet, ist Satz 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG einschlägig. Dieser nennt zwei Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug: Zum einen muss auf einen Abschluss im Sinne des Satzes 2 vorbereitet werden und zum anderen muss diese Vorbereitung ordnungsgemäß sein.

14

aa) Die Bezugnahme auf den Satz 2 in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG führt zwar dazu, dass der angestrebte Abschluss als solcher von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt bzw. als gleichwertig anerkannt werden muss. Die staatliche Anerkennung ist aber eindeutig -wie das FG zutreffend erkannt hat- nur auf die erste Voraussetzung des Satzes 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gerichtet, nämlich den anzuerkennenden Abschluss.

15

Diese Bedingung ist im Streitfall erfüllt. Die Tochter der Kläger hat ihren mittleren Schulabschluss durch die Prüfung an einer öffentlichen Schule erreicht, auch das angestrebte Abitur soll an einer staatlich anerkannten Schule abgelegt werden.

16

bb) Für die Erfüllung der zweiten Voraussetzung, die ordnungsgemäße Vorbereitung, sieht der Gesetzeswortlaut hingegen kein besonderes Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde vor. Insofern unterscheidet sich diese gesetzliche Regelung ausdrücklich von der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahrgeltenden Fassung, nach der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

17

Im Rahmen der Abziehbarkeit des Schulgelds nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG muss damit die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

18

b) Dieser Befund wird durch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Schulgeldabzugs durch das JStG 2009 bestätigt.

19

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem diese auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere dessen Urteile vom 11. September 2007 Schwarz/Gootjes-Schwarz, (gesicherter Bereich)C-76/05 (EU:C:2007:492, Slg. 2007, I-6849) und Kommission/Deutschland, (gesicherter Bereich)C-318/05 (EU:C:2007:495, Slg. 2007, I-6957) zur Unionsrechtswidrigkeit des Ausschlusses des Schulgeldabzugs für in der EU/im EWR belegene Privatschulen reagiert hat, umfasste noch nicht die Schulen, die lediglich auf die Abschlüsse vorbereiten (siehe BTDrucks 16/10189, S. 8 und 49).

20

Der Bundesrat mahnte in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf demgegenüber an, auch der Besuch entsprechender privater Vorbereitungseinrichtungen, die nicht selbst zu einem Schulabschluss führten, sondern darauf nur vorbereiteten, sei steuerlich zu fördern (BTDrucks 16/10494, S. 3), und schlug die letztlich als § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zum Gesetz gewordene Formulierung vor. Nicht übernommen wurde dagegen sein Vorschlag, in einem Satz 4 des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die gesetzliche Verpflichtung aufzunehmen, dass der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis der Schule oder Einrichtung in deutscher Sprache oder mit Übersetzung, bestätigt durch die jeweilige inländische Stelle, vorzulegen habe. Hiermit wollte der Bundesrat langwierigen Sachverhaltsaufklärungen und Rechtsstreitigkeiten vorbeugen (BTDrucks 16/10494, S. 3).

21

In ihrer Gegenäußerung war die Bundesregierung indes der Auffassung, die vorgeschlagene zusätzliche Nachweispflicht sei nicht notwendig, da in Zweifelsfällen die Feststellungslast den Steuerpflichtigen treffe. Bei Auslandssachverhalten ergebe sich zudem bereits aus § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Auch sei die vorgeschlagene Formulierung nicht hinreichend klar und wäre europarechtlich bedenklich, wenn damit den ausländischen Schulen auferlegt werden solle, die Anerkennung ihrer Abschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nachzuweisen. Dies wäre ihnen nicht möglich. Obendrein wäre diese zusätzliche Darlegungslast vor allem durch die Ansässigkeit der Schulen außerhalb Deutschlands verursacht und würde damit einer faktischen Einschränkung gegenüber EU/EWR-Staaten gleichkommen (BTDrucks 16/10494, S. 38).

22

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (Finanzausschuss) nahm eine zusätzliche Nachweispflicht des Steuerpflichtigen bzw. der Schule für das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs in seine Beschlussempfehlung zum JStG 2009 ausdrücklich nicht auf und schloss sich damit den Bedenken der Bundesregierung an (vgl. BTDrucks 16/11108, S. 12).

23

c) Bei dieser Ausgangslage ist es dem Senat nicht möglich, die vom FA vertretene Auffassung zu teilen, dass die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG wegen der fehlenden Sachkompetenz der Finanzbehörden allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der KMK oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle obliege und die Finanzverwaltung an deren Entscheidung gebunden sei (so aber der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 9. März 2009 (gesicherter Bereich)IV C 4-S 2221/07/0007, (gesicherter Bereich)BStBl I 2009, 487, unter 1.).

24

aa) Ein von dem FA geforderter Grundlagenbescheid bedarf nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einer gesetzgeberischen Verfahrensentscheidung. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 (gesicherter Bereich)GrS 2/02 ((gesicherter Bereich)BFHE 209, 399, (gesicherter Bereich)BStBl II 2005, 679, unter C.4.a) ist das ein Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. In Einklang damit würden Besteuerungsgrundlagen nach § 179 Abs. 1 AO durch Feststellungsbescheid nur dann gesondert festgestellt, „soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist“. Die sonach gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage könne nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden. Es erscheine gleichermaßen als zu weitgehend, zumindest aber als zweifelhaft, eine Grundlagenwirkung auch ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung für möglich zu halten, „wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag“.

25

bb) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob nach diesen Aussagen des Großen Senats des BFH ein ressortfremder Grundlagenbescheid ohne eine gesetzlich angeordnete Bindungswirkung dort für möglich gehalten werden kann, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehördenmangels eigener Sachkunde nachzuprüfen nicht in der Lage sind (so aber BFH-Entscheidungen vom 20. August 2009 (gesicherter Bereich)V R 25/08, (gesicherter Bereich)BFHE 226, 479, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 15, Rz 28, und wohl auch vom 26. Oktober 2011 (gesicherter Bereich)VII R 64/10, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2012, 712, Rz 10). Hat nämlich der Gesetzgeber -wie bei der streitgegenständlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG- bewusst und ausdrücklich von der gesetzlichen Anordnung eines Grundlagenbescheides Abstand genommen, muss dieser gesetzgeberische Wille respektiert werden.

26

d) Im Gegensatz zum FA vermag der Senat hierin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu erkennen.

27

aa) Der Gesetzgeber ist in der Entscheidung darüber, was steuerlich gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte aber stehen ihm im weitesten Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG-, vgl. statt vieler BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 (gesicherter Bereich)1 BvR 905/00, (gesicherter Bereich)1 BvR 1748/99, (gesicherter Bereich)BVerfGE 110, 274, unter C.I.4., m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 6. April 2016 (gesicherter Bereich)X R 42/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 1157, Rz 22).

28

bb) Diese Grundgedanken sind auch für die unterschiedlichen Nachweiserfordernisse in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 3 EStG nutzbar zu machen. Der Gesetzgeber ist ebenso frei, zu entscheiden, welche Unterlagen er als Nachweis für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG fordert. Wenn er hierbei im Gegensatz zu Satz 2 auf eine verbindliche Entscheidung durch eine der in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG genannten Behörden verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das vielleicht nicht zweckmäßig sein, eine Willkür ist hierin aber nicht zu erkennen. Es bleibt dem zuständigen Finanzamt zudem unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien, hier der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

29

e) Dem gefundenen Ergebnis steht das Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 320 nicht entgegen. In diesem Urteil weist der Senat darauf hin, dass mit der Zeugnisanerkennungsstelle lediglich die Behörde bezeichnet wird, die im jeweiligen Bundesland die von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz2 und 3 EStG genannten Verwaltungsakte (Anerkennungs- oder Gleichwertigkeitsbescheide) zu erlassen hat.

30

In dem dortigen Verfahren war indes nicht die Frage streitgegenständlich, ob zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung durch eine private schulische Einrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG ein Grundlagenbescheid notwendig ist, sondern das Problem, wie die Zeugnisanerkennungsstelle gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG in einem Bundesland ohne zentrale Zeugnisanerkennungsstelle zu ermitteln ist. Nur aus diesem Zusammenhang heraus ist die zitierte Textpassage zu verstehen. Der Senat wollte in diesem Urteil erkennbar keine verbindliche Aussage zu dem Erfordernis eines Anerkennungsbescheides bei dem nicht streitgegenständlichen § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG machen.

31

2. Das FG ist im Streitfall aufgrund der ihm vorliegenden Informationen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass X auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ordnungsgemäß vorbereitet und so die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG erfüllt sind.

32

a) Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsmäßig vorbereiten, können nur solche gehören, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden (so bereits der Finanzausschuss, BTDrucks 16/11108, S. 12).

33

Das FG sah im Streitfall diese Voraussetzung als erfüllt an, da der Vollzeitunterricht nach den entsprechenden Lehrplänen des KM von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt worden sei.

34

b) Diese finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung des FG ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich für den erkennenden Senat bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt und -wenn auch nicht zwingend- so doch möglich ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. November 2013 (gesicherter Bereich)XI B 99/12, BFH/NV 2014, 366, Rz 13, und vom 18. Februar 2014 (gesicherter Bereich)III B 118/13, BFH/NV 2014, 897, Rz 10, jeweils m.w.N.).

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein

Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten, liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. Dies hat der BFH für den Verzicht eines Sponsors zugunsten eines Fußballvereins entschieden und den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen (Az. II R 46/15).

BFH: Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein

BFH, Pressemitteilung Nr. 72/17 vom 22.11.2017 zum Urteil II R 46/15 vom 30.08.2017

Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten, liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. August 2017 II R 46/15 für den Verzicht eines Sponsors zugunsten eines Fußballvereins entschieden und den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen.

Im Urteilsfall stellte der damalige Sponsor des Fußballvereins Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Der Sponsor erhielt für die Überlassung der Athleten kein Entgelt von dem Verein. Das Finanzamt erhob auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein Schenkungsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage des Vereins vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH teilte im Ergebnis die Auffassung, dass für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Verein Schenkungsteuer anfällt. Denn eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt. Sind sich die Beteiligten einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Das Urteil des BFH kann auch für andere Sportarten von Bedeutung sein.

 

Verzicht auf Vergütungsersatzanspruch als freigebige Zuwendung


Leitsatz:

  1. Überlässt ein Dritter von ihm angestellte und entlohnte Arbeitnehmer einem Fußballverein in vollem Umfang zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer und verzichtet er auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs für die Überlassung, liegt in dem Verzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein.

  2. Bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft sind für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig entreichert anzusehen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Fußballverein.

2

Als Sponsoren des Klägers engagierten sich seit der Saison 2002/2003 X und Y über die von ihnen beherrschten Gesellschaften. X und Y waren Kommanditisten der D-KG, die ihrerseits als Kommanditistin an der A-KG und an der B-KG beteiligt war. Die jeweiligen Komplementär-GmbHs, deren Geschäftsführer X und Y waren, waren nicht am Gesellschaftsvermögen der KGs beteiligt. An der B-KG war bis zum 31. Dezember 2008 als weiterer Kommanditist Z mit einem Anteil von 1,25 % beteiligt. Z hatte sich grundsätzlich verpflichtet, seine Anteile zum 31. Dezember 2005 an die D-KG zu veräußern. Er war unbekannten Aufenthaltsorts und zur Personenfahndung ausgeschrieben.

3

Mit seinen Spielern schloss der Kläger Arbeitsverträge ab, in denen sich die Spieler verpflichteten, unter Vollprofibedingungen nach Vorgabe des Trainers zu trainieren und ihre gesamte Arbeitskraft in die Dienste des Klägers zu stellen.

4

Außerdem schlossen verschiedene Spieler, Trainer und Betreuer (Aktive) des Klägers Arbeitsverträge mit der A-KG und der B-KG (C-Gruppe). Die Aktiven waren als kaufmännische Angestellte/ Bürokaufleute angestellt und hatten nach den Verträgen alle üblichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Positionen wahrzunehmen. In einzelnen Arbeitsverträgen war die Tätigkeit als „Repräsentant“ angegeben. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden. Das vereinbarte Gehalt war umso höher, je länger die Karriere des Aktiven im Profifußballsport war. In einzelnen Arbeitsverträgen wurde angegeben, dass der Aktive für den Kläger spiele und für seinen persönlichen Erfolg als Imagewerbung eine Sieg-/Auflaufprämie zwischen 300 € bis 500 €pro Meisterschaftsspiel in der ersten Mannschaft erhalte.

5

Mit der A-KG hatte der Kläger Werbeverträge ab dem 1. Juli 2002 abgeschlossen, die jeweils für ein Jahr liefen. Danach entrichtete die A-KG an den Kläger ein Entgelt und der Kläger betrieb im Gegenzug Trikot- und Stadienwerbung für die A-KG.

6

Nach einer Steuerfahndungsprüfung war der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) der Auffassung, dass die Arbeitsverträge mit der C-Gruppe nicht wie vereinbart durchgeführt worden waren. Es ging deshalb davon aus, dass die Gehaltszahlungen durch die C-Gruppe an die Aktiven Schenkungen von X und Y an den Kläger waren. Mangels Anzeige der Schenkungen und Abgabe von Steuererklärungen durch den Kläger schätzte es die Besteuerungsgrundlagen, wobei es der Schätzung den Lohnaufwand der C-Gruppe an die Aktiven zugrunde legte, den die C-Gruppe als Betriebsausgaben in den Streitjahren geltend gemacht hatte. Da aus den Lohnkontenauszügen das Datum der jeweiligen Zahlungen nicht ersichtlich und teilweise Lohn nachgezahlt worden war, konnten die genauen Zahlungstage nicht ermittelt werden. Deshalb fasste das FA die Lohnaufwendungen als Bemessungsgrundlage der Zuwendungen jeweils in Jahresbeträgen zusammen. Am 21. Februar 2011 erließ das FA insgesamt 14 Schenkungsteuerbescheide gegenüber dem Kläger als Beschenktem (jeweils zwei für eine Schenkung auf den 31. Dezember 2003, 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2005, 31. Dezember 2006, 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009). Als Schenker wurden jeweils entweder X oder Y genannt. Die nach Ansicht des FA dem Kläger insgesamt geschenkten Beträge wurden X und Y jeweils zur Hälfte zugerechnet.

7

Gegen die Bescheide vom 21. Februar 2011 legte der Kläger Einspruch ein. Nachdem in dem als Musterverfahren geführten Verfahren betreffend die Schenkung von X an den Kläger auf den 31. Dezember 2003 der Einspruch erfolglos geblieben und die Klage rechtskräftig abgewiesen worden war, wies das FA die Einsprüche gegen die übrigen 13 Bescheide ebenfalls als unbegründet zurück.

8

Hiergegen erhob der Kläger Klage. Während des Klageverfahrens änderte das FA mit Bescheiden vom 28. Oktober 2014 die Schenkungsteuerbescheide auf den 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 und setzte die freigebigen Zuwendungen teilweise herab.

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Wesentlichen als unbegründet ab. In der Übernahme von Gehaltszahlungen an Aktive des Klägers durch die C-Gruppe seien Schenkungen von X und Y an den Kläger zu sehen. Bei den Arbeitsverträgen zwischen der von X und Y beherrschten C-Gruppe und den Aktiven des Klägers handle es sich insoweit um Scheingeschäfte i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), als die Aktiven nach den schriftlichen Arbeitsverträgen als kaufmännische Angestellte, Bürokaufleute oder Repräsentanten eingestellt worden seien. Die Arbeitsverträge seien zwar nicht unwirksam und würden gegenseitige Rechtspflichten begründen. Entgegen ihrem offiziellen Vertragstext würden sie jedoch einen Anspruch auf Zahlung des überwiegenden Teils des Gehalts an die Aktiven durch die C-Gruppe begründen und die Aktiven zur Leistung als Fußballspieler gegenüber dem Kläger und nicht als kaufmännische Angestellte in den Unternehmen der C-Gruppe verpflichten. Die Aktiven seien -mit wenigen Ausnahmen- tatsächlich ausschließlich beim Kläger im Einsatz und nicht als kaufmännische Angestellte bei der C-Gruppe tätig gewesen. Nach den Aussagen der Aktiven sei bei den Vertragsverhandlungen unter den Beteiligten offen darüber gesprochen worden, dass sie -die Aktiven- insgesamt eine Vergütung erhalten sollten, zu der sie bereit gewesen seien, als Profifußballer beim Kläger zu spielen. Da der Kläger sich die Vergütung aber nicht aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln habe leisten können, habe die C-Gruppe die Vergütungsdifferenz übernommen.

10

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2016, 1096 veröffentlicht.

11

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO.

12

Er beantragt, die Vorentscheidung und die Schenkungsteuerbescheide vom 21. Februar 2011 betreffend die Schenkung von Y auf den 31. Dezember 2003, die Schenkungen von X und Y auf den 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2005, 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2014, sowie die Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2014 betreffend die Schenkungen von X und Y jeweils auf den 31. Dezember 2008 und den 31. Dezember 2009 aufzuheben.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

14

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Steuerbescheide für die Schenkungen jeweils zum 31. Dezember der Streitjahre sind inhaltlich hinreichend bestimmt. In dem Verzicht auf Vergütungsersatz für die unentgeltliche Überlassung der Aktiven durch die C-Gruppe an den Kläger zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer liegen freigebige Zuwendungen von X und Y an den Kläger.

15

1. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Schenkungsteuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, das FA habe die Steuer jeweils unter Angabe des Endes des Kalenderjahres, in dem die Zuwendungen vorgenommen wurden, als maßgeblichen Ausführungszeitpunkt der Schenkungen festsetzen können. X und Y wurden in den Steuerbescheiden zutreffend als Schenker bezeichnet.

16

a) Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Erforderlich ist u.a. die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO).

17

Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder -bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück- die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall). Es ist deshalb grundsätzlich unzulässig, bei mehreren Lebenssachverhalten die verschiedenen Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen. Die fehlende Angabe der besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte oder die unzulässige unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid führt zur Nichtigkeit eines solchen Bescheids nach § 125 Abs. 1 AO.

18

Das Finanzamt kann sich jedoch in den Fällen, in denen ihm Zeitpunkt und Höhe der jeweiligen Einzelzuwendungen unbekannt geblieben sind, darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des mutmaßlichen Zeitraums, in dem diese Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen (Schätz-)Betrag (§ 162 AO), der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich festzusetzen. Ein solcher zusammenfassender Steuerbescheid ist ausnahmsweise inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO) und daher wirksam (§ 124 Abs. 3 AO). Als der für die Steuerentstehung maßgebliche Ausführungszeitpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ist in diesen Fällen das Ende des im Bescheid angegebenen Zeitraums für die Einzelzuwendungen anzusehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Juni 2007 (gesicherter Bereich)II R 17/06, (gesicherter Bereich)BFHE 217, 398, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 46, unter II.1.a).

19

b) Die Einzelheiten der Zuwendungen gehören zu der von dem Schenker und dem Beschenkten beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre. Diesen obliegen insoweit Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO. Zeigen sie den Erwerb dem FA nicht an (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG), machen sie auch keine entsprechenden Angaben im Rahmen der von ihnen angeforderten Steuererklärungen (§ 31 Abs. 1 und 2 ErbStG) und lässt sich der Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen durch das Finanzamt auch im Rahmen seiner Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 88 AO) nicht ermitteln, kann sich das Finanzamt ausnahmsweise damit begnügen, die Steuer unter Angabe des mutmaßlichen Zeitraums der Zuwendungen zusammenfassend festzusetzen, und dabei unterstellen, dass die Zuwendungen spätestens am Ende des angegebenen Zeitraums bewirkt wurden (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 217, 398, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 46, unter II.1.a). Mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht bei Schenkungen unter Lebenden die Schenkungsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

20

c) Dem FA waren im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Steuerbescheide vom 21. Februar 2011 die Anzahl, die Zeitpunkte und die Höhe der Einzelzuwendungen unbekannt. Da die Schenkungen weder angezeigt noch entsprechende Steuererklärungen abgegeben wurden und das FA auch aus den Akten nicht die genauen Daten der Zahlungen ermitteln konnte, durfte es die Bemessungsgrundlage der Schenkungen schätzen und ausnahmsweise für jedes streitige Kalenderjahr zusammenfassende Steuerbescheide erlassen. Die Steuerbescheide sind deshalb inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht nichtig.

21

2. Das FA hat zutreffend X und Y und nicht die zur C-Gruppe gehörenden KGs als Schenker angesehen.

22

a) Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder -und nicht der Gesamthand- bereichert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 (gesicherter Bereich)II R 82/96, (gesicherter Bereich)BFHE 186, 147, (gesicherter Bereich)BStBl II 1998, 630, unter II.1.b). Zuwendende sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder.

23

Für eine Schenkung „an“ eine Gesamthandsgemeinschaft hat der BFH mit Urteil vom 22. Februar 2017 (gesicherter Bereich)II R 52/14 ((gesicherter Bereich)BFHE 257, 363, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 653, 856, Rz 19) die Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 14. September 1994 (gesicherter Bereich)II R 95/92, (gesicherter Bereich)BFHE 176, 44, (gesicherter Bereich)BStBl II 1995, 81), dass für die Schenkungsteuer die Gesamthänder vermögensmäßig als bereichert anzusehen sind, bestätigt. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Frage, wer bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft für die Schenkungsteuer als vermögensmäßig entreichert anzusehen ist. Dies sind die Gesamthänder und nicht die Gesamthandsgemeinschaft.

24

b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (z.B. BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, (gesicherter Bereich)BGHZ 146, 341) rechtfertigt es nicht, bei einer Zuwendung von einer KG diese schenkungsteuerrechtlich als Zuwendende anzusehen. Das BGH-Urteil betrifft eine GbR und nicht -wie im Streitfall- KGs. Bereits vor diesem Urteil war unbestritten, dass eine KG nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ebenso wie eine OHG Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und damit rechtsfähig ist. Das Urteil des BGH in (gesicherter Bereich)BGHZ 146, 341 hat daher für die Rechtslage, die dem BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 186, 147, (gesicherter Bereich)BStBl II 1998, 630 zugrunde lag und die der BFH in seinem Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 257, 363, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 653, 856 für die Erwerberseite bestätigt hat, keine Änderungen gebracht.

25

c) Der Beurteilung von X und Y als Zuwendende steht nicht entgegen, dass sie nur mittelbar über die D-KG an der C-Gruppe beteiligt gewesen sind. Denn auch bei der D-KG handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Gesamthänder X und Y waren. Daher waren durch die freigebigen Zuwendungen an den Kläger X und Y aus ihrem Vermögen entreichert.

26

d) Revisionsrechtlich ist zudem nicht zu beanstanden, Z -wie es das FG getan hat- nicht als Zuwendenden anzusehen. Er war zwar bis Ende 2008 formell mit einer geringen Beteiligung von 1,25 % Gesellschafter der B-KG. Sein Aufenthaltsort war aber unbekannt und er war zur Personenfahndung ausgeschrieben. Er war daher nicht aktiv in die Führung der Geschäfte der C-Gruppe eingebunden.

27

e) Unschädlich für die Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerbescheide ist schließlich, dass die jeweiligen Komplementär-GmbHs nicht ebenfalls als Schenker angesehen wurden. Nach den Feststellungen des FG waren sie nicht am Gesellschaftsvermögen der Gesamthandsgemeinschaften beteiligt und wurden somit durch die Zuwendungen nicht entreichert.

28

3. Die dem Kläger ersparten Vergütungen für die unentgeltliche Überlassung der Aktiven durch die C-Gruppe an ihn zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer sind der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendungen von X und Y an den Kläger. Der Kläger ist dadurch bereichert, dass X und Y auf die der C-Gruppe zustehenden Vergütungsersatzansprüche für die Überlassung der Aktiven zum sportlichen Arbeitseinsatz beim Kläger verzichtet haben. X und Y sind durch die Lohnzahlungen an die Aktiven und den Verzicht auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs hierfür gegenüber dem Kläger entreichert. Die Zuwendungen erfolgten unentgeltlich. X und Y erhielten keine adäquate Gegenleistung.

29

a) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. auch § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-). Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2016 (gesicherter Bereich)II R 41/14, (gesicherter Bereich)BFHE 254, 64, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 865, Rz 9). Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2010 (gesicherter Bereich)II R 37/09, (gesicherter Bereich)BFHE 231, 223, (gesicherter Bereich)BStBl II 2011, 134, Rz 17). Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 (gesicherter Bereich)II R 37/11, (gesicherter Bereich)BFHE 242, 158, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 934, Rz 12).

30

b) Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür die übliche Vergütung zu erhalten, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs für die Vergütung eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. Das Vermögen des Dritten wird durch die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer und den Verzicht auf den Vergütungsersatzanspruch gegenüber dem Verein gemindert. Das Vermögen des Vereins wird dadurch vermehrt, dass er für die Überlassung der Arbeitskraft keine entsprechende Vergütung bezahlen muss.

31

aa) Arbeits- oder Dienstleistungen können zivilrechtlich regelmäßig ebensowenig wie Gebrauchsüberlassungen als Zuwendungen angesehen werden, weil sie keine Vermögenseinbuße bewirken. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung setzt eine Schenkung i.S. der §§ 516 ff. BGB eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt. Allerdings kann in diesen Fällen Gegenstand der Schenkung die ersparte Vergütung sein, die für derartige Leistungen üblicherweise gezahlt wird. Hat nämlich derjenige, der die Arbeit geleistet hat, einen Vergütungsanspruch erlangt, so kann die Vermögensverschiebung darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruches gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet (vgl. BGH-Urteil vom 1. Juli 1987 (gesicherter Bereich)IVb ZR 70/86, (gesicherter Bereich)BGHZ 101, 229, unter 2.).

32

bb) Gegenstand einer Schenkung kann auch eine durch den Entleiher ersparte Vergütung für eine Arbeitnehmerüberlassung sein, auf die der Verleiher verzichtet.

33

(1) Eine Arbeitnehmerüberlassung ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) einen bei ihm angestellten Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, den dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie einen eigenen Arbeitnehmer einsetzt (vgl. z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 18. Januar 2012 (gesicherter Bereich)7 AZR 723/10, Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes -AÜG- Nr. 14, Rz 26; BGH-Urteil vom 16. April 2014 (gesicherter Bereich)1 StR 516/13, (gesicherter Bereich)Neue Juristische Wochenschrift 2014, 1975, Rz 27). Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag eigener Art, bei dem der Verleiher die Arbeitnehmerüberlassung und der Entleiher die vereinbarte Überlassungsvergütung schuldet. Kann der Entleiher den Arbeitnehmer während der Überlassung nicht beschäftigen, so trägt er das Verwendungsrisiko. Von seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung wird er nicht befreit (vgl. Wank in Wank/Müller/Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, AÜG, Einleitung, Rz 14 ff.). Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt der Verleiher. Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zu diesem. Der Verleiher zahlt den Arbeitslohn an die Arbeitnehmer und entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse. Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer nicht bei dem Verleiher, sondern beim Entleiher nach dessen Weisungen und in dessen Interesse (vgl. BAG-Urteil vom 15. April 2014 (gesicherter Bereich)3 AZR 395/11, juris, Rz 20). Die Arbeitnehmerüberlassung setzt eine -zumindest konkludente- Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten voraus, nach der der Arbeitnehmer für den Dritten tätig werden soll (vgl. BAG-Urteil vom 26. April 1995 (gesicherter Bereich)7 AZR 850/94, (gesicherter Bereich)BAGE 80, 46, unter II.2.).

34

(2) Die Hauptleistungspflicht des Entleihers besteht darin, an den Verleiher die vereinbarte Überlassungsvergütung zu zahlen. Wird der Überlassungsvertrag nicht schriftlich geschlossen, aber dennoch durchgeführt, so stehen dem Verleiher Vergütungsansprüche nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB) in Höhe der allgemein üblichen Vergütung zu. Die allgemein übliche Vergütung umfasst -neben den Lohnkosten einschließlich aller Lohnnebenkosten- auch einen Anteil, der beim Verleiher die anfallenden Verwaltungskosten abdeckt (BAG-Urteil vom 9. Februar 2011 (gesicherter Bereich)7 AZR 32/10, (gesicherter Bereich)Der Betrieb 2011, 1528, Rz 36) sowie den Gewinn des Verleihers. Die Höhe dieser vom Entleiher ersparten Aufwendungen bestimmt den Umfang seiner Bereicherung (vgl. BGH-Urteile vom 17. Januar 1984 VI ZR 187/82, Entscheidungssammlung zum AÜG Nr. 141, unter II.B.2.c bb, und vom 2. Dezember 2004 (gesicherter Bereich)IX ZR 200/03, (gesicherter Bereich)BGHZ 161, 241, unter II.2.). In dieser Höhe liegt bei einem Verzicht auf den Vergütungsersatzanspruch ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vor (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

35

c) Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zu Recht angenommen, dass in dem Verzicht von X und Y auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs für die Überlassung der Aktiven durch die C-Gruppe an den Kläger zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer freigebige Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von X und Y an den Kläger liegen. Die Höhe der freigebigen Zuwendungen wurde zutreffend unter Heranziehung der bei der C-Gruppe als Lohnaufwand für die Aktiven in den Streitjahren geltend gemachten Betriebsausgaben geschätzt.

36

aa) Die C-Gruppe, bei der die Aktiven angestellt waren und deren Lohn sie bezahlte, überließ die Aktiven dem Kläger zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer und verzichtete bewusst auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches für die Überlassung gegenüber dem Kläger. Hierdurch wurde der Kläger objektiv auf Kosten von X und Y bereichert.

37

(1) Nach den Feststellungen des FG und dem eigenen Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren waren die Aktiven überwiegend nicht für die C-Gruppe tätig, sondern spielten Fußball beim Kläger oder erbrachten Trainer- und Betreuerleistungen für den Kläger; dabei waren sie dessen Weisungen unterworfen. Unstreitig zahlte der Kläger an die C-Gruppe keine Vergütung für die Überlassung der Aktiven.

38

(2) Ob wegen der Abweichung der tatsächlichen Durchführung der Verträge von den schriftlichen Vereinbarungen -wie das FG meint-insoweit Scheingeschäfte nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO vorliegen oder ob die schriftlichen Arbeitsverträge zivilrechtlich wirksam durch mündliche Absprachen abgeändert worden sind, kann dahingestellt bleiben. Denn in dem Verzicht der C-Gruppe auf den Vergütungsersatzanspruch für die Überlassung der Aktiven als Arbeitskräfte liegt eine Vermögensverschiebung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

39

Nach den Feststellungen des FG war zwischen den Aktiven, dem Kläger und den Vertretern der C-Gruppe bei den Vertragsverhandlungen offen darüber gesprochen worden, dass die Aktiven für den Kläger Fußball spielen oder Trainer- und Betreuerleistungen erbringen sollten und das Gehalt hierfür in der von ihnen geforderten Höhe durch die C-Gruppe aufgestockt wurde. Die C-Gruppe und der Kläger kamen demnach zumindest konkludent überein, dass die C-Gruppe dem Kläger die Aktiven für einen Arbeitseinsatz überlässt, die Löhne in der vereinbarten Höhe bezahlt und hierfür keine Vergütung von dem Kläger fordert. Der tatsächliche Geschehensablauf spricht für eine zumindest konkludente Schenkungsabrede zwischen dem Kläger einerseits sowie X und Y als Geschäftsführer der Komplementär-GmbHs der C-Gruppe andererseits. Da eine solche Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein Entgelt erfolgt, im Streitfall aber ein solches Entgelt weder (schriftlich) vereinbart noch tatsächlich vom Kläger an die C-Gruppe entrichtet oder sonst eine Gegenleistung von dem Kläger an die C-Gruppe für die Arbeitnehmerüberlassung erbracht wurde, hatte die C-Gruppe gegen den Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Arbeitnehmerüberlassung. Da die C-Gruppe auf die Geltendmachung des Vergütungsersatzanspruchs verzichtete, liegt in dem Verzicht auf den Vergütungsersatzanspruch eine freigebige Zuwendung an den Kläger.

40

bb) Die Zuwendung erfolgte unentgeltlich. Die C-Gruppe erhielt keine adäquate Gegenleistung. Die Aktiven erbrachten ihre Arbeitsleistung nur gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber der C-Gruppe. Der Kläger entrichtete keine Vergütung an die C-Gruppe für die Arbeitnehmerüberlassung. Eine Gegenleistung ist auch nicht in den Werbeleistungen des Klägers zu sehen. Diese waren vielmehr Gegenleistung für die Zahlungen der A-KG an den Kläger aufgrund gesondert abgeschlossener Werbeverträge. Schließlich war auch die Aufstellung einer attraktiven Mannschaft nicht als Gegenleistung des Klägers an die C-Gruppe im Rahmen der Überlassung der Aktiven anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 (gesicherter Bereich)II R 5/04, (gesicherter Bereich)BFHE 215, 540, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 472, unter II.5.d).

41

cc) Die durch das FG angesetzte Höhe der objektiven Bereicherung des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen vorgebracht. Die Zuwendungen konnten nach § 162 Abs. 1 AO geschätzt werden, da der Kläger seinen schenkungsteuerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht möglich war (vgl. oben unter II.1.c). Mangels Verböserungsmöglichkeit im Revisionsverfahren kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die im Rahmen der Schätzung angesetzten, an dem Lohnaufwand für die Aktiven orientierten Werte der üblichen Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung entsprachen oder zu niedrig waren.

42

d) Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist ebenfalls erfüllt.

43

aa) Dieser erfordert, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 215, 540, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 472, unter II.8.). Der subjektive Tatbestand entfällt, wenn der Zuwendende seine Leistung -wenn auch irrtümlich-als entgeltliche ansieht, wenn er also annimmt, entweder zu seiner Leistung rechtlich verpflichtet zu sein oder dafür eine Gegenleistung im oben beschriebenen Sinne zu erhalten. Allerdings schließt nicht jeder Irrtum des Zuwendenden über die Unentgeltlichkeit den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung aus. Bei der „(Un-)Entgeltlichkeit“ handelt es sich um einen komplexen normativen („wertausfüllungsbedürftigen“) Begriff, dessen exakter Sinngehalt sich nur durch umfangreiche und komplizierte rechtliche Wertungen und Subsumtionen erschließt. Für die zutreffende -irrtumsausschließende- Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt „nach Laienart“ zutreffend erfasst („Parallelwertung in der Laiensphäre“); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1994 (gesicherter Bereich)II R 59/92, (gesicherter Bereich)BFHE 173, 432, (gesicherter Bereich)BStBl II 1994, 366, unter II.2.a, und vom 27. November 2013 (gesicherter Bereich)II R 25/12, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 537, Rz 11).

44

bb) Da die C-Gruppe die Aktiven dem Kläger zu einem Arbeitseinsatz bei ihm überließ, jedoch auf eine Vergütung für die Überlassung verzichtete, war der C-Gruppe bzw. den Geschäftsführern X und Y bewusst, dass die Vermögensverschiebung unentgeltlich erfolgen würde.

45

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer gilt in der EU auch ohne nationale Umsetzung

Laut EuGH ist das Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und daher auch ohne nationale Umsetzungsmaßnahmen anwendbar (Rs. C-251/16).

Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer gilt in der EU auch ohne nationale Umsetzung

EuGH, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zum Urteil C-251/16 vom 22.11.2017

Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in den Mitgliedstaaten anwendbar. Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der keine nationale Umsetzungsmaßnahme erfordert.

Herr Cussens, Herr Jennings und Herr Kingston waren Miteigentümer eines Projektstandorts in Irland, auf dem sie 15 Ferienwohnungen errichteten, die verkauft werden sollten.

Vor dem Verkauf tätigten sie 2002 mehrere Geschäfte mit einer mit ihnen verbundenen Gesellschaft, der Shamrock Estates. Am 8. März 2002 schlossen sie mit dieser Gesellschaft zwei Mietverträge, und zwar einen Mietvertrag, mit dem sie ihr diese Immobilien für einen Zeitraum von 20 Jahren und einem Monat ab diesem Zeitpunkt vermieteten („langfristiger Mietvertrag“), und einen Mietvertrag, mit dem Shamrock Estates diese Immobilien an die Miteigentümer für zwei Jahre zurückvermietete.

Am 3. April 2002 wurden die beiden Mietverträge durch gegenseitigen Verzicht der jeweiligen Mieter beendet, sodass die Miteigentümer das volle Eigentum an den Immobilien wiedererlangten. Im Mai 2002 verkauften die Miteigentümer alle Immobilien an Dritte, die daran das volle Eigentum erwarben. Gemäß den irischen Mehrwertsteuervorschriften fiel auf diese Verkäufe keine Mehrwertsteuer an, da die Immobilien zuvor Gegenstand einer der Mehrwertsteuer unterliegenden ersten Lieferung im Rahmen des langfristigen Mietvertrags gewesen waren. Nur dieser unterlag der Mehrwertsteuer.

Mit Steuerbescheiden vom 27. August 2004 verlangte die irische Steuerverwaltung von den Miteigentümern die Zahlung zusätzlicher Mehrwertsteuer für die im Mai 2002 getätigten Immobilienverkäufe. Sie war nämlich der Auffassung, dass die langfristigen Mietverträge eine erste Lieferung darstellten, die künstlich konstruiert worden sei, um die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der späteren Verkäufe zu verhindern. Diese Lieferung sei daher für die Berechnung der Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.

Die Miteigentümer erhoben gegen diese Entscheidung Klage. Der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) entschied, dass die Mietverträge, da sie keinen wirtschaftlichen Gehalt hätten, eine missbräuchliche Praxis im Sinne der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Halifax1 ergebenden Rechtsprechung darstellten. Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er sich aus dieser Rechtsprechung ergebe, verlange, missbräuchliche Maßnahmen entsprechend der Realität umzuqualifizieren, auch wenn es keine nationalen Rechtsvorschriften gebe, die diesen Grundsatz umsetzten.

Der mit einem Rechtsmittel befasste Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) fragt den Gerichtshof, ob dieser Grundsatz unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar angewandt werden kann, um Immobilienverkäufen die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen. Außerdem fragt sich der Supreme Court, ob eine solche Anwendung des Grundsatzes mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist, da die fraglichen Geschäfte vor dem Erlass des Urteils Halifax getätigt wurden.

In seinem Urteil vom 22.11.2017 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Urteil Halifax auf die Mehrwertsteuerrichtlinie2 angewandt wurde, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel darstellt. Vielmehr hat dieser Grundsatz seine Grundlage in einer ständigen Rechtsprechung, wonach zum einen eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist und zum anderen die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden.

Dann erklärt der Gerichtshof, dass diese Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts ergangen ist. Zudem erfolgt die Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken auf die durch das Unionsrecht vorgesehenen Rechte und Vorteile unabhängig von der Frage, ob diese Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen, in einer Verordnung oder in einer Richtlinie haben. Nach Ansicht des Gerichtshofs weist der fragliche Grundsatz somit den allgemeinen Charakter auf, der den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts naturgemäß innewohnt. Folglich kann er einem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden, um ihm u. a. das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen.

Schließlich bestätigt der Gerichtshof, dass eine solche Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist, auch wenn diese Anwendung Geschäfte betrifft, die vor dem Erlass des Urteils Halifax getätigt wurden. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass durch die Auslegung des Unionsrechts, die er vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite dieses Recht seit seinem Inkrafttreten zu verstehen ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – der Richter das Unionsrecht in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden muss. Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Halifax die zeitliche Wirkung seiner Auslegung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich nicht begrenzt, und eine solche Begrenzung kann nur in dem Urteil selbst erfolgen, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird.

Fußnoten

1Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, vgl. Pressemitteilung Nr. 15/06).

2Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).

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BFH: Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

Der BFH nimmt Stellung zur Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit von Entschädigungen auf unterschiedliche Entschädigungsleistungen, die auf Grundlage einer abschließenden Gesamtregelung zur Beendigung eines Anstellungsverhältnisses geleistet wurden (Az. IX R 28/16).

BFH: Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

Voraussetzungen und Umfang des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entschädigung – Erforderliche Feststellungen

BFH, Urteil IX R 28/16 vom 11.07.2017

Leitsatz

Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur … und war von 1987 bis Mitte 2007 bei der A-GmbH (GmbH) in Z beschäftigt, zuletzt als „Executive Director of Sales and Marketing for EMEA“. Er war Prokurist und Betriebsleiter in Deutschland, seine Zuständigkeit erstreckte sich auch auf Europa, den Mittleren Osten und Afrika. Die GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der … LLC (LLC) mit Sitz in den USA.

3

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde am 29. Juni 2007 sowohl von der GmbH als auch von der LLC außerordentlich sowie ordentlich gekündigt. Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Kündigungen der LLC sowie die außerordentliche Kündigung der GmbH hatten Erfolg.

4

Der Kläger schloss mit der GmbH eine am 7./10. Dezember 2009 unterzeichnete „Abwicklungsvereinbarung“ (Vereinbarung). Diese lautet auszugsweise:

5

„…

§ 1 Beendigung

Das zwischen der Gesellschaft und dem Mitarbeiter bestehende Anstellungsverhältnis hat durch betriebsbedingte Kündigung der Gesellschaft zum 29. Februar 2008 geendet (das ‚Beendigungsdatum‘). Der Mitarbeiter wird gegen diese Beendigung nicht weiter rechtlich vorgehen und die hiergegen vor dem Arbeitsgericht … erhobene Klage […] sowie weitere gegen die Gesellschaft erhobene Klagen unverzüglich zurücknehmen, insbesondere die beiden Klagen vor dem Arbeitsgericht … mit den Az. …. …

6

§ 3 Abfindung

Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes verpflichtet sich die Gesellschaft dem Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von € … brutto zu zahlen. Der nach Abzug der anfallenden Abgaben verbleibende Nettobetrag wird dem Mitarbeiter ausbezahlt zwei Wochen, nachdem – kumulativ – (i) die Gesellschaft eine schriftliche und vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung erhalten hat, dass er sämtliche gegen die Gesellschaft, die LLC oder mit dieser verbundene Gesellschaften erhobene Klagen zurückgenommen hat (bezüglich der Klagen gegen die Gesellschaft mitsamt Kopien der Rücknahmeschriftsätze), (ii) die Gesellschaft eine schriftliche und vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung erhalten hat, dass er keine U.S.-amerikanischen Behörden über den Inhalt seiner rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft, der LLC oder mit deren verbundenen Gesellschaften informiert hat und dies auch künftig nicht tun wird […].

7

§ 4 Nachteilsausgleich

Liegen die Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 3 dieser Abwicklungsvereinbarung vor, so zahlt die Gesellschaft dem Mitarbeiter weitere € … brutto …. Die Gesellschaft zahlt diese Summe, um die Angelegenheit endgültig beizulegen und um die mit einer Fortsetzung des Rechtsstreits verbundenen Unsicherheiten und Kosten zu vermeiden; der Mitarbeiter akzeptiert die Zahlung als vollständigen Ausgleich für jegliche Schäden, die er infolge seiner Kündigung der Gesellschaft erlitten zu haben glaubt. …

8

§ 8 Ausgleich

Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung und deren Erfüllung sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Anstellungsverhältnis, gleich welcher Art, abgegolten. Der Mitarbeiter hat keine Ansprüche jeglicher Art gegen ein mit der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. Im Gegenzug stellt die Gesellschaft den Kläger von etwaigen Ansprüchen der mit ihr verbundenen Unternehmen gegen ihn frei. …

9

§ 10 Rechtswahl; Sprache

Diese Abwicklungsvereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die deutsche Fassung ist maßgeblich […].“

10

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom 6. Dezember 2011 erklärten die Kläger die Abfindung gemäß § 3 der Vereinbarung als Entschädigung bzw. Arbeitslohn des Klägers für mehrere Jahre. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 25. Mai 2012 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter Anwendung von § 34 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) Einkommensteuer in Höhe von … € fest. Es legte einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von … € zugrunde, der auch den Nachteilsausgleich gemäß § 4 der Vereinbarung enthielt.

11

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch vom 31. Mai 2012 führte zu einem Änderungsbescheid vom 19. Juni 2012, in dem die Einkommensteuer auf … € herabgesetzt wurde. In Bezug auf die in Rede stehende Zahlung des Nachteilsausgleichs blieb der Einspruch in der Teileinspruchsentscheidung vom 6. August 2013 erfolglos. Hiergegen richtete sich die Klage.

12

Mit Bescheiden vom 21. August 2013 und vom 3. März 2015 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2010 aus nicht streitgegenständlichen Gründen und setzte die Einkommensteuer zuletzt auf … € fest.

13

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte im Wesentlichen aus, die als Nachteilsausgleich geleistete Zahlung sei eine steuerpflichtige Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Vereinbarung habe der einheitlichen und endgültigen Abwicklung sämtlicher Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis des Klägers gedient. Es habe sich bei dem Nachteilsausgleich nicht um eine Zahlung gehandelt, die zur Erfüllung konkreter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche des Klägers geleistet worden sei. Konkret bezifferte zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die GmbH oder die LLC seien in der Vereinbarung an keiner Stelle angesprochen. Es handele sich bei der Vereinbarung vielmehr um eine abschließende Gesamtregelung der Parteien, die die endgültige Abwicklung des -früheren- Arbeitsverhältnisses zum Ziel habe. Die einheitliche Behandlung der Abfindungszahlung und des Nachteilsausgleichs ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Auszahlung der beiden Beträge nicht etwa an die Erfüllung unterschiedlicher, sondern gerade an identische Voraussetzungen geknüpft worden sei. Gemäß § 4 Satz 1 der Vereinbarung sei Voraussetzung für die Zahlung des Nachteilsausgleichs das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen für die Zahlung der Abfindung nach § 3 der Vereinbarung. Damit sei auch für die Zahlung des Nachteilsausgleichs Voraussetzung, dass alle, insbesondere die in § 1 der Vereinbarung genau bezeichneten arbeitsgerichtlichen Klagen durch den Kläger zurückgenommen würden (§ 1 i.V.m. § 3 Satz 2 (i), § 4 Satz 1 der Vereinbarung).

14

Schließlich könne dahinstehen, ob im Hinblick auf § 3 Satz 2 (ii), § 4 Satz 1 der Vereinbarung die Zahlung des Nachteilsausgleichs eine Gegenleistung für ein Stillschweigen des Klägers über die Vorgänge im Zusammenhang mit der LLC und den US-Behörden im Zusammenhang mit den behaupteten Embargoverstößen darstelle und insoweit der Nachteilsausgleich aufzuteilen gewesen wäre. Sollte der Nachteilsausgleich eine Gegenleistung für ein Schweigen im Hinblick auf bestimmte Vorkommnisse darstellen, wäre er nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG steuerpflichtig gewesen.

15

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 22 Nr. 3 EStG). Bei dem Nachteilsausgleich in Höhe von … €handele es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz.

16

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 3. März 2015 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Einnahmen aus dem Nachteilsausgleich in Höhe von … € nicht steuerbar sind,

hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

17

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

18

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht das Ergebnis, dass der Nachteilsausgleich in Höhe von … € als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG anzusehen sei (dazu unter 1.). Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen lässt sich auch nicht abschließend entscheiden, ob der Nachteilsausgleich eine Gegenleistung für ein Schweigen des Klägers darstellt und damit den Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG unterfällt (dazu unter 2.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu unter 3.).

19

1. Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht das Ergebnis, dass der auf der Grundlage von § 4 der Vereinbarung geleistete Nachteilsausgleich im Streitfall eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG darstellt.

20

a) Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Entschädigungen, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt worden sind, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Oktober 2011 (gesicherter Bereich)IX R 58/10, (gesicherter Bereich)BFHE 235, 423, (gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 286). Entsprechend seinem Wortlaut zählen dazu nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 (gesicherter Bereich)IX R 32/90, (gesicherter Bereich)BFH/NV 1994, 308; in (gesicherter Bereich)BFHE 235, 423, (gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 286). Erfasst werden daher nur Entschädigungen, die Einnahmen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen. Der Ersatz „für entgangene oder entgehende Einnahmen“ setzt vom Wort- und Sinnverständnis voraus, dass Einnahmen gar nicht erst angefallen, sondern ausgefallen sind oder der Ausfall (künftig) entgehender Einnahmen zu erwarten ist; der Steuerpflichtige hat also die entsprechenden Einnahmen nicht oder noch nicht erhalten (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 235, 423, (gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 286).

21

b) Das FG ist davon ausgegangen, dass die Vereinbarung der einheitlichen und endgültigen Abwicklung sämtlicher Ansprüche „aus dem Anstellungsverhältnis des Klägers“gedient habe. Die in dieser Vereinbarung geregelten Zahlungen -insbesondere die Zahlungen der Abfindung und des Nachteilsausgleichs- seien grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Es hätte jedenfalls zusätzlicher Anhaltspunkte dafür bedurft, dass ein Bestandteil der Vereinbarung nicht als Entschädigung für entgehende Einnahmen gezahlt worden sei. Solche Anhaltspunkte seien -so das FG- nicht zu erkennen.

22

c) Diese Annahme wird jedoch durch die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen nicht hinreichend gedeckt. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Abfindung in Höhe von … € nach § 3 der Vereinbarung eine als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährte Entschädigung des Klägers für mehrere Jahre darstellt. Vor dem Hintergrund, dass der im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses 52-jährige Kläger bei der GmbH 20 Jahre für einen Bruttomonatsverdienst von zuletzt rund … € tätig gewesen war, befindet sich die ausgehandelte Abfindung in Höhe von … € -insbesondere wegen der günstigen arbeitsgerichtlichen Erfolgsaussichten-im oberen Bereich des gerichtsbekannt üblichen Rahmens. Dieser übliche Rahmen würde allerdings in besonderem Maße überschritten, wenn dem Abfindungsbetrag der Nachteilsausgleich in Höhe von … € ohne weitere Feststellungen hinzuaddiert würde. Das FG hat nicht gewürdigt, dass die Höhe des Nachteilsausgleichs den üblichen Rahmen von Abfindungen für einen Arbeitsplatzverlust außergewöhnlich überschreitet.

23

d) Anders als das FG und das FA meinen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung nicht typisierend die steuerrechtliche Gleichbehandlung des Nachteilsausgleichs mit der Abfindung.

24

aa) Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind (s. BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 (gesicherter Bereich)IX R 39/09, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2010, 1801; BFH-Beschluss vom 4. März 2016 (gesicherter Bereich)IX B 146/15, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 925), entbindet nicht von der Prüfung, ob der Nachteilsausgleich „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist. Das FG hat zu diesem gesetzlich vorgegebenen Tatbestandsmerkmal keine Feststellungen getroffen. Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen würden beispielsweise nicht von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst.

25

bb) Abweichende Grundsätze folgen auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 16. November 2005 ((gesicherter Bereich)XI R 32/04, GmbH-Rundschau -GmbHR- 2006, 389). In jenem Urteil hat der BFH zwar entschieden, dass Zahlungen grundsätzlich einheitlich zu beurteilen sind, wenn die Leistungen, die in einem Vergleich als Abfindung und als Schmerzensgeld wegen Rufschädigung bezeichnet werden, im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für künftig entgehende Einnahmen zugesagt werden. Jener Entscheidung liegt jedoch ein durch Besonderheitengekennzeichneter, nicht mit dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn das FG hatte vorab mit einem rechtskräftig gewordenen Zwischenurteil vom 22. Februar 1999 (4 K 123/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 768) für die Beteiligten (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) und den BFH (§ 155 FGO i.V.m. § 318 der Zivilprozessordnung) bindend entschieden, dass es sich bei jener als Schmerzensgeld bezeichneten Zahlung nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern um den Ersatz von Arbeitslohn i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG handelte. Der Streitfall liegt anders (s. oben 1.c). Im Übrigen hatte der BFH in jenem Urteil vom 16. November 2005 (in GmbHR 2006, 389) nur zu entscheiden, ob das FA zu Recht die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für die vereinbarte Abfindung versagt hat und nicht, ob und inwieweit ein „Nachteilsausgleich“ einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt.

26

2. Ebenso wenig tragen die bisherigen Feststellungen des FG das -hilfsweise angeführte- Ergebnis, dass der Nachteilsausgleich eine Gegenleistung für ein Schweigen des Klägers sei und damit den Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG unterfalle.

27

a) Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird. Kommt einer Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu und wird damit als Gegenleistung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen abgegolten, handelt es sich um eine eigenständige Leistung, die mangels Eingreifens anderer Einkünftetatbestände nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein kann. Indes führt nicht jede Einnahme, die durch einen Rechtsverzicht ausgelöst wird, auch zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Denn die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. März 2013 (gesicherter Bereich)IX R 65/10, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2013, 1085; vom 6. September 2016 (gesicherter Bereich)IX R 27/15, (gesicherter Bereich)BFHE 255, 176).

28

b) Das FG hat keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, ob der Nachteilsausgleich für Leistungen des Klägers i.S. des § 22 Nr. 3 EStG gezahlt wurde. Die Würdigung des FG verletzt §§ 133, 157 BGB und bindet den Senat daher nicht nach § 118 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 (gesicherter Bereich)IX R 17/09, BFHE 227, 349, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 539; in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2013, 1085). Denn nach dem Wortlaut von § 4 der Vereinbarung sollte die Zahlung als „vollständiger Ausgleich für jegliche Schäden“ erfolgen, die der Kläger infolge seiner Kündigung erlitten zu haben glaubt. Es fehlen insoweit jegliche Feststellungen des FG, dass der Nachteilsausgleich ein bestimmtes, wirtschaftlich eigenständiges Verhalten entgelten sollte.

29

3. Die Sache ist nicht spruchreif und wird deshalb an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschließend darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang der in § 4 vereinbarte Nachteilsausgleich einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG darstellt. Diese Feststellungen hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

30

a) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Es fehlt beispielsweise an einem Ersatz für entgangene Einnahmen aus dem Anstellungsverhältnis, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeitsrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers z.B. an einem immateriellen Wirtschaftsgut erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1996 (gesicherter Bereich)VI R 57/95, (gesicherter Bereich)BFHE 181, 298, (gesicherter Bereich)BStBl II 1997, 144; vom 24. Mai 2000 (gesicherter Bereich)VI R 17/96, (gesicherter Bereich)BFHE 192, 293, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 584; BFH-Beschluss vom 26. August 2016 (gesicherter Bereich)VI B 95/15, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 1726).

31

b) Soweit das FG zu dem Ergebnis käme, dass der Nachteilsausgleich zugleich steuerbare und nicht steuerbare Entschädigungen enthält und eine genaue Zuordnung nicht möglich ist, hat es sachgerecht zu schätzen, in welcher Höhe die einzelnen Ansprüche in dem Nachteilsausgleich enthalten sind.

32

c) Ggf. wird das FG im zweiten Rechtsgang auch die Feststellungen nachzuholen haben, ob und in welchem Umfang der Nachteilsausgleich -neben dem Entschädigungszweck- als (selbständige) Gegenleistung für vom Kläger versprochene Verhaltenspflichten dienen sollte.

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zu im Vergütungsverfahren vorzulegenden Belegen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in der für das Streitjahr 2011 geltenden Fassung die Originalrechnungen in elektronischer Form einzureichen sind (Az. XI R 24/16).

BFH zu im Vergütungsverfahren vorzulegenden Belegen

Rechtslage vom 1. Januar 2010 bis 29. Dezember 2014

BFH, Urteil XI R 24/16 vom 30.08.2017

Leitsatz

Dem Vergütungsantrag ist i. S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a. F. in elektronischer Form die Rechnung „in Kopie“ beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein in der Republik Polen (Polen) ansässiger Unternehmer, beantragte am 27. September 2012 im elektronischen Verfahren über das von der polnischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal bei dem Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern -BZSt-) die Vergütung von Vorsteuer in Höhe von 6.645,44 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 (Vergütungszeitraum). Dem Vergütungsantrag war eine Rechnung der X GmbH vom 29. August 2011 über die Demontage einer Windkraftanlage im Inland in elektronischer Form beigefügt, die mit dem Aufdruck „Kopie“ versehen war und in der deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Eine elektronische Kopie (Scan) des Originals der Rechnung wurde dem BZSt am 4. Februar 2013 -zusammen mit einem weiteren Antrag für einen anderen Vorsteuervergütungszeitraum- übermittelt.

2

Das BZSt lehnte den Antrag für den Vergütungszeitraum durch Bescheid vom 15. Februar 2013 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem auf elektronischem Weg eingereichten Beleg nicht um den Scan der Originalrechnung handele.

3

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 14. April 2014). Das BZSt führte zur Begründung aus, die Rechnung sei nicht innerhalb der Antragsfrist (30. September 2012) als „eingescanntes Original“ beim BZSt eingegangen und eine Vorsteuervergütung allein auf Grundlage einer eingescannten Kopie nicht möglich.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, die innerhalb der Antragsfrist beim BZSt eingereichte, als „Kopie“ bezeichnete Ausfertigung der streitgegenständlichen Rechnung in elektronischer Form genüge den Anforderungen an einen Antrag auf Vorsteuervergütung.

5

Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2017, 82 veröffentlicht.

6

Mit seiner Revision rügt das BZSt die Verletzung materiellen Rechts (§ 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -UStDV- in der im Vergütungszeitraum maßgeblichen Fassung -a.F.-, Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige -Richtlinie 2008/9/EG-, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 44, S. 23 ff.). Durch die Umstellung auf ein papierloses Verfahren hätten nach dem 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/9/EG Verfahrensvereinfachungen und -beschleunigungen durch den Wegfall des postalischen Verfahrens erreicht werden sollen. Die allgemeinen Regelungen zum Vergütungsverfahren hätten nicht geändert werden sollen.

7

Das BZSt beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

Gründe:

II.

10

Die Revision des BZSt ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine „Kopie der Rechnung“ i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller eine Kopie eingescannt und elektronisch übersandt hat.

11

1. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16, § 18 Abs. 1 bis 4 UStG in einem besonderen Verfahren regeln.Dabei kann auch angeordnet werden, wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind (§ 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 UStG).

12

a) Auf der Grundlage von § 18Abs. 9 Satz 1 UStG bestimmte § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. im Vergütungszeitraum, dass dem Vergütungsantrag „auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen“ sind, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. Die Regelung galt für Vergütungsanträge nach dem 31. Dezember 2009 (§ 74a UStDV a.F., jetzt § 74a Abs. 1 UStDV).

13

b) Unionsrechtliche Grundlage hierfür war Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG. Danach kann der Mitgliedstaat der Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag „auf elektronischem Weg eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht“, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € beläuft. Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 €.

14

2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass das Erfordernis des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F., „auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen“, auch dann gewahrt ist, wenn es sich bei dem beigefügten Dokument nicht um eine elektronische Kopie (Scan) des Originals, sondern um einen Scan einer Kopie des Originals, eines Rechnungsdoppels oder einer Zweitschrift handelt.

15

a) Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 17. Mai 2017 V R 54/16 (BFHE 258, 186, BStBl II 2017, 925; s. dazu auch Monfort, Umsatzsteuer-Rundschau –(gesicherter Bereich)UR- 2017, 640) Folgendes entschieden: „Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.“

16

b) Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an (gl.A. Bunjes/Leonard, UStG, 16. Aufl., § 18 Rz 45; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18 Rz 205; offenlassend Hildesheim in Offerhaus/Söhn/Lange, § 18 UStG, § 18 Rz 341) und überträgt sie auf sonstige originalgetreue Reproduktionen der Rechnung (Abschriften, Durchschriften u.Ä.). Dafür spricht der Wortlaut der Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.; denn in ihnen ist nur von „einer Kopie der Rechnung“ bzw. „der Rechnung in Kopie“ die Rede, die dem Antrag in elektronischer Form beizufügen ist. Eine „Kopie“ist begrifflich die „Abschrift, Durchschrift oder sonstige originalgetreue Reproduktion, Doppel eines Schriftstücks o.Ä., besonders Fotokopie“ (http://www.duden.de/rechtschreibung/Kopie#Bedeutung1). Dies umfasst auch Rechnungsdoppel, Duplikate oder Zweitschriften der Rechnung, wenn diese die Rechnung originalgetreu reproduzieren. Auch sie dürfen nach dem Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG und der UStDV in elektronischer Form vorgelegt werden.

17

Sie sind auch inhaltlich eine Kopie der Rechnung; denn sie sind -wie das FG für den Streitfall festgestellt hat und sich außerdem aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt- ein Abbild des Originals und reproduzieren die Rechnung originalgetreu. Dass sie mit einem die Kopie, das Doppel, Duplikat oder die Zweitschrift kenntlich machenden Zusatz versehen sind, spielt hierfür keine Rolle.

18

3. Die Einwendungen des BZSt greifen nicht durch.

19

a) Die Einwendungen zur Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. bleiben ohne Erfolg.

20

aa) Das BZSt wendet ein, wenn die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch mache und weiterhin die Vorlage von Rechnungen zusammen mit dem Vergütungsantrag fordere, könne es keine inhaltliche Änderung der Nachweispflichten zur früheren Rechtslage gegeben haben. Es sei ständige Rechtsprechung gewesen, dass dem Vergütungsantrag das Original der Rechnung habe beigefügt werden müssen und eine Kopie nicht ausgereicht habe. Eine Nachreichung des Originals außerhalb der Antragsfrist habe nicht genügt. Daran sei festzuhalten. „Kopie“ i.S. des Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG bzw. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. könne daher nur die elektronische Kopie (Scan) des Originals sein. Das Original der Rechnung könne -abgesehen vom eher seltenen Fall der elektronischen Rechnung- nicht elektronisch übermittelt werden. Die Änderungen durch den Richtlinien- und Verordnungsgeber könnten keinen vollständigen Paradigmenwechsel begründen.

21

bb) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich dies jedoch nicht, sondern vielmehr, dass der Gesetzgeber die formalen Anforderungen an den Vergütungsantrag für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Antragsteller mit § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. absenken wollte.

22

(1) Nach dem Bericht des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2009 (BTDrucks 16/11108, S. 39 ff.), mit dem § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV zum 1. Januar 2010 neu gefasst worden ist, dienten die Rechtsänderungen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren der Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG. § 18 Abs. 9 UStG und § 59 ff. UStDV sind daher richtlinienkonform auszulegen.

23

(2) Nach Auffassung des Gesetzgebers, der auch die UStDV durch Gesetz geändert hat, sind „folgende Abweichungen gegenüber den Regelungen der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden 8. EG-Richtlinie vom 6. Dezember 1979 (ABl. EG Nr. L 331 S. 11), die durch § 18 Abs. 9 UStG, die §§ 59 bis 62 UStDV in deutsches Recht umgesetzt worden ist“, hervorzuheben: „Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten ist nicht mehr zwingend materiell-rechtliche Voraussetzung für die Vorsteuer-Vergütung“ (BTDrucks 16/11108, S. 40). Schon dies belegt, dass die Auffassung des BZSt, es sei insoweit keine Rechtsänderung beabsichtigt gewesen bzw. eingetreten, nicht zutrifft.

24

(3) Die Reduzierung der Pflichten der Antragsteller war vielmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt; denn er hat zur Begründung weiter ausgeführt (BTDrucks 16/11108, S. 40): „Insgesamt führen die Änderungen … für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer durch … die verminderten Pflichten bei der Übermittlung von Rechnungen und Einfuhrbelegen zu einem Abbau von Bürokratiekosten.“

25

(4) Dass Kopien nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 ausreichen sollten, ergibt sich auch aus der Begründung zu § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. (BTDrucks 16/11108, S. 43), wonach „Absatz 2 Satz 3 … die Verpflichtung zur Beifügung von Rechnungen und Einfuhrbelegen in Kopie [regelt], wenn die darin ausgewiesene Bemessungsgrundlage bestimmte Grenzen überschreitet“. Dies belegt, dass der Gesetzgeber die Beifügung von Kopien als ausreichend erachtet hat.

26

(5) Die Ausführungen des Gesetzgebers zu § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV (BTDrucks 16/11108, S. 43) bestätigen das gefundene Ergebnis. Danach sieht“Absatz 2 Satz 4 … vor, dass die Finanzbehörde in Einzelfällen die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original anfordern kann. Die bisherige generelle Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original enthielt bislang § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG“. Dies belegt ebenso, dass der Gesetzgeber eine Absenkung der bisherigen Rechnungserfordernisse beabsichtigt hat.

27

(6) Auch der Vergleich mit § 61a UStDV belegt, dass der Gesetzgeber die Rechnungsanforderungen an den Vergütungsantrag für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Antragsteller absenken wollte: § 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV regelt für nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Antragsteller die Pflicht zur Übermittlung der maßgeblichen Rechnungen und Einfuhrbelege im Original. Die Regelung ist vom Gesetzgeber „insoweit unverändert“ aus § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG a.F. übernommen worden (BTDrucks 16/11108, S. 43). Für § 61 UStDV gilt dies nicht.

28

(7) Die Erwägungsgründe der Richtlinie 2008/9/EG stehen dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Zu der hier zu beurteilenden Frage verhalten sie sich nicht. Nach dem 1. Erwägungsgrund hatten sowohl die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten als auch Unternehmen erhebliche Probleme mit dem zuvor geltenden Recht. Das Vergütungsverfahren sollte nach dem 2. Erwägungsgrund hinsichtlich der Frist, innerhalb derer die Entscheidungen über die Erstattungsanträge den Unternehmen mitzuteilen sind, geändert werden. Gleichzeitig sollte vorgesehen werden, dass auch die Unternehmen innerhalb bestimmter Fristen antworten müssen. Außerdem sollte das Verfahren vereinfacht und durch den Einsatz fortschrittlicher Technologien modernisiert werden. Nach dem 3. Erwägungsgrund sollte das neue Verfahren außerdem die Stellung der Unternehmen stärken (Verzinsung, Einspruchsrecht).

29

b) § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV i.d.F. der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl I 2014, 2392) hat deshalb -entgegen der Auffassung des BZSt- nicht nur klarstellenden Charakter.

30

aa) Der Verordnungsgeber hat mit Wirkung ab dem 30. Dezember 2014 (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften) § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV dahin gehend geändert, dass nicht mehr die Rechnung in Kopie, sondern „eingescannte Originale“ beizufügen sind. Nach der Begründung (BRDrucks 535/14, S. 16) ist, da die Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, „eine Übermittlung als Kopie“ nicht möglich. Durch die Änderung werde „klargestellt, dass mit dem Antrag die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln sind“.

31

bb) Durch die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12. Juli 2017 (BGBl I 2017, 2360) hat der Verordnungsgeber § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV erneut geändert: Die Rechnungen und Einfuhrbelege sind seither „als eingescannte Originale vollständig“ beizufügen. Dadurch sollen nach der Verordnungsbegründung (BRDrucks 412/17, S. 26) im Hinblick auf die anders lautende Rechtsprechung des FG Köln (Urteil vom 9. November 2016 (gesicherter Bereich)2 K 1912/15, juris, Az. des BFH: (gesicherter Bereich)XI R 22/17) die „bei Umsetzung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sonst entstehenden Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Anträge auf Vorsteuervergütung“ vermieden werden. Die Neuregelung ist am 20. Juli 2017 in Kraft getreten (Art. 13 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen).

32

cc) Dies ändert jedoch nichts an der unter II.3.a bb dargestellten, im Verordnungstext zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, der auch die UStDV geändert hat, durch § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. eine Rechtsänderung zugunsten der Unternehmer herbeizuführen. Die Neuregelungen haben, soweit sie „eingescannte Originale“ (gemeint wohl: das Original einer elektronischen Rechnung oder der Scan eines Originals einer Papier-Rechnung, vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz 718; Treiber in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 18 Rz 205) verlangen, -entgegen der Auffassung des Verordnungsgebers- im Hinblick auf die eindeutigen Unterschiede im Wortlaut nicht nur klarstellende Bedeutung.

33

dd) Ob § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in den ab 30. Dezember 2014 und ab dem 20. Juli 2017 geltenden Fassungen mit Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG vereinbar ist, ist im Streitfall nicht zu entscheiden.

34

c) Der Zweck der Bestimmung steht, wie das FG zutreffend erkannt hat, dieser Auslegung nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht entgegen; denn der weitere Einwand des BZSt, die Einreichung eines Scans des Originals diene der Vermeidung von Missbräuchen, trifft nicht zu.

35

aa) Das BZSt macht geltend, die Pflicht zur Vorlage eines Scans des Originals vermeide die mehrfache Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen; denn bei redlichen Antragstellern sei davon auszugehen, dass der Scan erst bei Antragstellung vorgenommen werde und der Antragsteller daher noch im Besitz der Rechnung sei. Außerdem sei ein Vergleich der Dokumente möglich, während eingereichte Kopien oder Zweitschriften den Vergleich erschwerten.

36

bb) Dem BZSt ist zwar darin beizupflichten, dass der Grundsatz der Missbrauchsbekämpfung bei der Auslegung der Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, § 18 Abs. 9 UStG, § 59 ff. UStDV zu berücksichtigen ist. Nach Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bekämpfen die Union und die Mitgliedstaaten Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken. Dies gilt auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union -EuGH- Taricco u.a. vom 8. September 2015(gesicherter Bereich)C-105/14, EU:C:2015:555, (gesicherter Bereich)UR 2016, 367, Rz 38; WebMindLicenses vom 17. Dezember 2015 (gesicherter Bereich)C-419/14, EU:C:2015:832, (gesicherter Bereich)UR 2016, 58, Rz 41).

37

cc) Durch die elektronische Übertragungsform der Vergütungsanträge und ihrer Anlagen ist es allerdings, wie das FG zutreffend erkannt hat, anders als zuvor bei papiermäßiger Antragstellung unter Übersendung von Originalen nicht mehr möglich, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, die eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken verhindern könnte. Gleichwohl ist nach Art. 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Richtlinie 2008/9/EG, den § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV in nationales Recht umgesetzt hat, die Anforderung von Originalen vom Richtliniengeber auf Fälle beschränkt worden, in denen der Vergütungs-Mitgliedstaat „begründete Zweifel“am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Während bis zum 31. Dezember 2009 die Pflicht zur Vorlage von Originalen der Rechnungen der von der Richtlinie vorgesehene Regelfall war, ist sie seit 1. Januar 2010 die begründungsbedürftige Ausnahme. Diese (nachteiligen) Folgen der Vereinfachung und Modernisierung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens haben Richtliniengeber und Gesetzgeber (anders als beim besonderen Vergütungsverfahren für nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Antragsteller) insoweit ersichtlich in Kauf genommen.

38

dd) Es kann naturgemäß mit einem Scan des Originals auch nicht geprüft werden, ob an dem Original der Rechnung nach dem Anfertigen des Scans Manipulationen vorgenommen wurden. Eine Prüfung des Originaldokuments auf seine Authentizität ist anhand eines Scans ebenso ausgeschlossen. Ob es sich bei dem elektronisch beigefügten Dokument um einen Scan des Originals oder um einen Scan einer Kopie, eines Doppels oder einer Zweitschrift handelt, ist auch insoweit ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 186, BStBl II 2017, 925, Rz 13).

39

ee) Im Übrigen bleibt es dem BZSt unbenommen, bei „begründeten Zweifeln am Bestehen einer bestimmten Forderung“ i.S. des Art. 20 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2008/9/EG gemäß § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV, der ebenfalls richtlinienkonform auszulegen ist, vom Antragsteller die Vorlage des Originals der Rechnung zu verlangen, um zu prüfen, ob das eingescannte Dokument -wie im Streitfall-die Rechnung originalgetreu reproduziert.

40

d) Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, die auch im besonderen Vergütungsverfahren gelten (vgl. BFH-Urteile vom 20. August 1998 (gesicherter Bereich)V R 55/96,(gesicherter Bereich)BFHE 186, 460, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 324, unter II.1.c, Rz 19; in BFHE 258, 186, BStBl II 2017, 925, Rz 19), führen zu keiner anderen Beurteilung.

41

aa) Das BZSt trägt vor, das Original der Rechnung habe eine herausragende Stellung, was in der Möglichkeit zur Anforderung des Originals deutlich werde (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV, Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG). Die Vorlage des Scans der Rechnung indiziere, dass der Antragsteller im Besitz des Originals sei. Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG verlange die Vorlage des Originals der Rechnung. Für das besondere Vorsteuer-Vergütungsverfahren könne nichts anderes gelten. Dies bestätige auch das BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 (gesicherter Bereich)V R 26/15 ((gesicherter Bereich)BFHE 255, 348, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 252), wonach der Besitz der Rechnung Ausübungsvoraussetzung für das Recht zum Vorsteuerabzug sei. Dies meine die Originalrechnung und nicht eine Kopie. Für das Vergütungsverfahren sei das ebenso zu sehen, zumal dem BZSt keine Prüfmöglichkeiten im Ausland zur Verfügung stünden.

42

bb) Zutreffend daran ist, dass sowohl das Unionsrecht (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL) als auch das nationale Recht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug verlangen, dass der Unternehmer eine nach den Art. 218 ff. MwStSystRL, §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

43

cc) Unzutreffend ist aber die Annahme des BZSt, dass die Vorlage des Originals der Rechnung bei der Finanzbehörde zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist. Der Unternehmer muss die Rechnung in dem Zeitpunkt besessen haben, für den er das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben will, aber nicht generell das Original der Rechnung (im Regelbesteuerungsverfahren dem Finanzamt oder im Vergütungsverfahren dem BZSt) vorgelegt haben. Für das Vergütungsverfahren ergibt sich dies aus § 61 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStDV sowie der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (vgl. EuGH-Urteil Soci´t´g´n´rale des grandes sources d’eaux min´rales francaises vom 11. Juni 1998 (gesicherter Bereich)C-361/96, EU:C:1998:282, UR 1998, 309; BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 186, 460, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 324, unter II.1.c, Rz 19; vom 19. November 1998(gesicherter Bereich)V R 69/96,(gesicherter Bereich)BFH/NV 1999, 985; vom 28. Oktober 2010 (gesicherter Bereich)V R 17/08, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2011, 658, Rz 20; zum allgemeinen Besteuerungsverfahren s. z.B. EuGH-Urteil Reisdorf vom 5. Dezember 1996 (gesicherter Bereich)C-85/95, EU:C:1996:466, UR 1997, 144, Rz 30; BFH-Urteile vom 5. August 1988 (gesicherter Bereich)X R 55/81,(gesicherter Bereich)BFHE 154, 477, (gesicherter Bereich)BStBl II 1989, 120; vom 16. April 1997 (gesicherter Bereich)XI R 63/93, (gesicherter Bereich)BFHE 182, 440, (gesicherter Bereich)BStBl II 1997, 582; vom 23. Oktober 2014 (gesicherter Bereich)V R 23/13, (gesicherter Bereich)BFHE 247, 480,(gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 313, Rz 21). Entscheidend ist, dass die Finanzbehörde (oder im Falle des Rechtsstreits das FG) aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu der Überzeugung gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG einschließlich des (ursprünglichen) Rechnungsbesitzes vorliegen (vgl. zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren BFH-Urteil vom 19. November 1998 (gesicherter Bereich)V R 102/96, (gesicherter Bereich)BFHE 187, 344, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 255, unter II.3.e, Rz 26).

44

Deshalb ist auch unerheblich, dass der Kläger im Streitfall die Originalrechnung verlegt hatte und eventuell erst nach Ablauf der Antragsfrist wiedergefunden hat.

45

4. Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Vorentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur nachträglichen Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Teilverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der Kapitalgesellschaft auf bereits erdiente Versorgungsansprüche als Folge einer Gehaltsanpassung aufgrund einer Verlustsituation eine verdeckte Einlage und damit korrespondierend Arbeitslohn ist (Az. VI R 4/16).

BFH zur nachträglichen Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts

BFH, Urteil VI R 4/16 vom 23.08.2017

Leitsatz

  1. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.
  2. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.
  3. Insoweit handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht kommt.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2003) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

2

Der Kläger war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der … GmbH (GmbH). Mit dieser hatte er im November 1989 einen Anstellungsvertrag geschlossen, nach welchem er ein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich 20.000 DM, ein dreizehntes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld sowie eine Tantieme erhielt, deren Höhe in einer gesonderten Tantiemezusage vom selben Tag geregelt wurde. Zudem sah der Anstellungsvertrag vor, dass der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Geschäftsführung eine Pension auf Lebenszeit in Höhe von 45 % seiner ihm zuletzt gezahlten monatlichen Bezüge erhalten sollte.

3

In zwei Nachträgen zum Anstellungsvertrag wurde das Gehalt des Klägers zunächst ab Januar 1992 auf monatlich 39.000 DM und ab September 1994 auf nun 60.000 DM monatlich erhöht. Mit Wirkung ab 1. Januar 1998 erfolgte eine Herabsetzung des Gehalts auf 34.000 DM.

4

Am 18. Januar 1998 schlossen der Kläger und die GmbH zudem einen Pensionsvertrag, mit dem ihm bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft (Beendigung des Dienstverhältnisses) nach Vollendung des 65. Lebensjahres (vertragliches Pensionsalter), bei Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegelds oder bei Invalidität eine betriebliche Altersversorgung (Ruhegehalt) in Höhe von 22.000 DM monatlich zugesagt wurde.

5

Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens sah § 4 des Pensionsvertrags vor, dass dem Kläger -unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein gesetzlich unverfallbarer Anspruch nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bestand- die Anwartschaft auf die zugesagten Versorgungsleistungen auch dann erhalten blieb, wenn weder der Invaliditätsfall eingetreten war noch der Kläger das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nahm. In diesem Fall berechnete sich die Höhe der Anwartschaft in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG.

6

In § 9 des Pensionsvertrags behielt sich die GmbH für den Fall, dass sich die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich geändert haben sollten, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Ruhegehaltsberechtigten nicht mehr zugemutet werden könne, vor, diese zu kürzen oder einzustellen.

7

Mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 wurde das Gehalt des Klägers auf nunmehr 5.800 € herabgesetzt. Mit „Nachtrag zum Pensionsvertrag vom 18. Januar 1998“ vom 30. Dezember 2003 vereinbarten der Kläger und die GmbH schließlich Folgendes:

8

„Im Hinblick auf das zuletzt bezogene Gehalt mit € 5.800,00 käme es zu einer Überversorgung des Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Zusage gemäß dem Pensionsvertrag vom 18.01.1998.

9

Gemäß dem Urteil des BFH vom 13.11.1975 – (gesicherter Bereich)IV R 170/73 – passen die Vertragsparteien das monatliche Ruhegehalt ab 2003 auf 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts zur Vermeidung der Überversorgung an, mithin auf € 4.350,00.“

10

Die Rückstellung für die Pension des Klägers war im Jahresabschluss der GmbH für das Jahr 2002 mit 813.132 € ausgewiesen. Aufgrund der Änderung des Pensionsvertrags löste die GmbH die Rückstellung im Jahresabschluss für das Streitjahr teilweise auf und berücksichtigt diese nur noch mit 339.971 €.

11

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger aus dem Dienstverhältnis zu der GmbH Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 69.000 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) führte die Veranlagung zunächst antragsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung) durch.

12

Im Anschluss an eine bei der GmbH durchgeführte Außenprüfung erließ das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 151.284 €. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.

13

Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)2016, 1077 veröffentlichten Gründen ab.

14

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

15

Sie beantragen sinngemäß,

das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. Februar 2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 151.284 € gemindert werden.

16

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

17

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

18

1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 FGO). Das FG hat über den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 12. August 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2009 entschieden. An dessen Stelle ist während des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 9. Februar 2017 getreten, der nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Mai 2015 (gesicherter Bereich)IV R 27/12, (gesicherter Bereich)BFHE 249, 544, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 837). Da sich durch die Bescheidänderung hinsichtlich des streitigen Punkts keine Änderungen ergeben und die Kläger auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt haben, bedarf es allein insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil vom 15. März 2007 (gesicherter Bereich)VI R 29/05, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2007, 1076).

19

2. Die Würdigung des FG, dass dem Kläger durch den Verzicht auf bereits erdiente (werthaltige) Pensionsansprüche vorliegend Arbeitslohn in Höhe von 151.284 € zugeflossen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

20

a) Arbeitslohn ist i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen. Zu einem Zufluss von Einnahmen i.S. des § 11 Abs. 1 EStG kann es aber auch bei einem Forderungsverzicht durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 (gesicherter Bereich)GrS 1/94, (gesicherter Bereich)BFHE 183, 187, (gesicherter Bereich)BStBl II 1998, 307).

21

b) Eine verdeckte Einlage liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, und wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte (BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 (gesicherter Bereich)X R 22/02, (gesicherter Bereich)BFHE 210, 345, (gesicherter Bereich)BStBl II 2006, 457, m.w.N.).

22

c) Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (BFH-Urteil vom 6. November 2003 (gesicherter Bereich)IV R 10/01, BFHE 204, 438, (gesicherter Bereich)BStBl II 2004, 416, m.w.N.). Ob das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht (BFH-Urteile vom 24. Mai 1984 (gesicherter Bereich)I R 166/78, (gesicherter Bereich)BFHE 141, 176, (gesicherter Bereich)BStBl II 1984, 747; vom 22. November 1983 (gesicherter Bereich)VIII R 133/82, (gesicherter Bereich)BFHE 140, 69, und vom 22. November 1983 (gesicherter Bereich)VIII R 37/79, (gesicherter Bereich)BFHE 140, 63). Insofern ist maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 141, 176, (gesicherter Bereich)BStBl II 1984, 747; Senatsurteil vom 15. Mai 2013 (gesicherter Bereich)VI R 24/12, (gesicherter Bereich)BFHE 241, 287, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 495).

23

d) Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter (ganz oder teilweise) auf einen (werthaltigen) Pensionsanspruch verzichtet. Indem er auf seine im Zeitablauf als Vergütung für erbrachte Leistungen erdiente Anwartschaft verzichtet, wendet er der Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu. Die Kapitalgesellschaft wird im Gegenzug von ihrer Verpflichtung auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung befreit und hat die insoweit gebildete Rückstellung nach § 6a EStG aufzulösen.

24

aa) Ein solcher Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher eine verdeckte Einlage. Eine andere Wertung kommt nur in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. Dies kann nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit hat (Gosch KStG, 3. Aufl., § 8 Rz 1109; BFH-Urteil vom 8. November 2000 (gesicherter Bereich)I R 70/99, (gesicherter Bereich)BFHE 193, 422, (gesicherter Bereich)BStBl II 2005, 653).

25

bb) Nichts anderes gilt, wenn der „Pensionsverzicht“ mit einer dauerhaften Kürzung der Aktivvergütung einhergeht (Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1110). Auch in diesem Fall wird ein fremder Geschäftsführer nur dann auf den bereits unverfallbaren Teil seiner Versorgungsanwartschaft verzichten, wenn er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich die Gehaltsminderung auf die bisherige Bilanzierung der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a EStG auswirkt. Denn selbst wenn die Absenkung der Aktivvergütung zu einer teilweisen Auflösung der bisherigen Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber gemäß § 6a EStG führte, nähme dies ein fremder Arbeitnehmer nicht zum Anlass, den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft aufzugeben, zumal auch der Verzicht auf die Versorgungsanwartschaft ebenfalls zur Auflösung der hierfür gebildeten Rückstellung führt. Dessen ungeachtet führt die Minderung des Aktivgehalts zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers i.S. des § 6a EStG, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2016 (gesicherter Bereich)I R 4/15, (gesicherter Bereich)BFHE 256, 483, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 678); dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 256, 483, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 678, Rz 26; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 3. November 2004, (gesicherter Bereich)BStBl I 2004, 1045, Rz 19).

26

cc) Die Bewertung der Einlage erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers und nicht etwa in Höhe des nach § 6a EStG ermittelten „Teilwerts“ der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 (gesicherter Bereich)I R 23/93, (gesicherter Bereich)BFH/NV 1998, 826; s.a. BMF-Schreiben vom 14. August 2012, (gesicherter Bereich)BStBl I 2012, 874).

27

3. Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, der Kläger habe durch die mit der GmbH vereinbarte Herabsetzung der ihm zugesagten Pension aus gesellschaftsrechtlichen Gründen teilweise auf seine werthaltige Pensionsforderung verzichtet, wodurch ihm Arbeitslohn in Höhe von 151.284 € zugeflossen sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

a) Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) haben der Kläger und die GmbH am 30. Dezember 2003 in einem Nachtrag zum Pensionsvertrag vom 18. Januar 1998 diesen insoweit geändert, als das zuletzt mit 22.000 DM zugesagte monatliche Ruhegehalt auf nunmehr 4.350 € herabgesetzt wurde. Anlass hierfür war die im Dezember 2002 vorgenommene Gehaltsabsenkung auf 5.800 € und die von der GmbH und dem Kläger damit verbundene sog. Überversorgung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. März 2012 (gesicherter Bereich)I R 56/11, BFHE 236, 74, (gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 665).

29

b) Das FG hat weiter festgestellt, dass es sich insoweit um einen Verzicht auf im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung bereits erdiente (und angesichts der Vereinbarung zum vorzeitigen Ausscheiden in § 4 des Pensionsvertrags i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich unverfallbare) Ansprüche gehandelt hat. Durchgreifende Verfahrensrügen machen die Kläger insoweit nicht geltend. Zwar bestreiten sie, dass im Streitfall ein „Pensionsverzicht“gegeben sei. Dabei stellen sie indes fälschlicherweise auf die bereits Ende des Jahres 2002 erfolgte Minderung des laufenden Gehalts ab und übersehen, dass die Ende des Streitjahres vorgenommene Absenkung der Versorgung von zuletzt 11.248 € (22.000 DM) auf nur noch 4.350 € hiervon unabhängig zu beurteilen ist.

30

c) Die Bewertung des Verzichts mit 151.284 € ist in Bezug auf Ermittlung und Werthaltigkeit im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.

31

d) Auch die Würdigung des FG, der Verzicht sei im Streitfall gesellschaftsrechtlich veranlasst, ist nicht zu beanstanden. Die GmbH hat dem Kläger zivilrechtlich wirksam mit Vertrag vom 18. Januar 1998 ein Ruhegehalt in Höhe von 22.000 DM nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Invalidität oder bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds zugesagt. Dieser Anspruch war nach § 4 des Pensionsvertrags sofort unverfallbar (vgl. auch Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1082 und 1099a). Eine Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung zu lösen, eröffnete einzig § 9 des Pensionsvertrags. Danach konnte die GmbH die Leistungen kürzen oder einstellen, falls sich die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich änderten, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Ruhegehaltsberechtigten nicht mehr zugemutet werden konnte. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall -jedenfalls hinsichtlich der bereits erdienten- Pensionsansprüche nicht vor. Denn nach den -von den Klägern nicht bestrittenen- Feststellungen des FG war die GmbH ohne weiteres in der Lage, ihrer Verpflichtung aus der bisherigen Pensionszusage nachzukommen. Andere Anspruchsgrundlagen der GmbH gegen den Kläger auf Anpassung der bereits erdienten Versorgungsanwartschaft an das geänderte Gehalt sind nicht ersichtlich. Ein fremder Geschäftsführer hätte unter diesen Umständen nicht auf den erdienten Teil seiner Altersversorgung verzichtet. Er hätte sich allenfalls darauf eingelassen, dass sich die Anwartschaft ab dem 1. Dezember 2002 nach dem geminderten Gehalt richtet (sog. future service; BMF-Schreiben in (gesicherter Bereich)BStBl I 2012, 874; kritisch Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1134c).

32

e) Die Annahme einer verdeckten Einlage ist nach den Ausführungen unter II.2.d entgegen der Ansicht der Kläger nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden (ebenso Briese, GmbH-Rundschau –(gesicherter Bereich)GmbHR- 2015, 635, 639; Dommermuth/ Killat/Linden, Altersversorgung für Unternehmer und Geschäftsführer, 2016, Rz 641). Überdies bezieht sich der steuerrechtliche Maßstab der sog. Überversorgungausschließlich auf die aus § 6a EStG abzuleitende, stichtagsbezogene Bewertung der Pensionsanwartschaft (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 13. November 1975 (gesicherter Bereich)IV R 170/73, (gesicherter Bereich)BFHE 117, 367, (gesicherter Bereich)BStBl II 1976, 142; zuletzt BFH-Urteile in BFHE 236, 74, (gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 665, und in (gesicherter Bereich)BFHE 256, 483, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 678), was auch bei einemVersorgungsversprechen einer Kapitalgesellschaft an ihren Anteilseigner keine Frage der Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) ist (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 256, 483, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 678; s.a. Dommermuth/Killat/Linden, Altersversorgung für Unternehmer und Geschäftsführer, 2016, Rz 783 am Ende; Briese, (gesicherter Bereich)GmbHR 2015, 635).

33

f) Da die Zusage der Altersversorgung an den Kläger im Anstellungsvertrag wurzelt, führt der Verzicht auf die bereits erdiente und werthaltige Anwartschaft nach dem BFH-Beschluss in (gesicherter Bereich)BFHE 183, 187, (gesicherter Bereich)BStBl II 1998, 307 zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts (Barwerts) an den Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von unstreitig 151.284 € (ebenso Briese, (gesicherter Bereich)GmbHR 2015, 635, 639; Dommermuth/Killat/Linden, Altersversorgung für Unternehmer und Geschäftsführer, 2016, Rz 577).

34

4. Die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft ist -ebenso wie eine tatsächlich zugeflossene Abfindung (hierzu Senatsur-teil vom 12. April 2007 (gesicherter Bereich)VI R 6/02, (gesicherter Bereich)BFHE 217, 547, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 581)- eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dementsprechend kommt die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht (Dommermuth/Killat/Linden, Altersversorgung für Unternehmer und Geschäftsführer, 2016, Rz 988; Höfer/Veit/ Verhuven, Betriebsrentenrecht (BetrAVG), Band II, Kap. 44, Rz 375, m.w.N.).

35

Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

36

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen – Lohnsteuerhaftung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der §§ 38 ff. und des § 11 EStG auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kein laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge i. S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), anzuwenden ist (Az. VI R 58/15).

BFH zum Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen – Lohnsteuerhaftung

BFH, Urteil VI R 58/15 vom 24.08.2017

Leitsatz

  1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet.
  2. Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses.
  3. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar.

Tatbestand:

I.

1

Herr G war seit dem 1. April 2000 bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, als Geschäftsführer beschäftigt und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. G war auch Gesellschafter der Klägerin.

2

Die L-AG bot der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 den Abschluss einer betrieblichen Direktversicherung (Rentenversicherung) zugunsten des G an. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 bei der L-AG den Abschluss der Versicherung. Die Direktversicherung beruhte auf einer Entgeltumwandlung. Unwiderruflich bezugsberechtigt war G. Die Klägerin erteilte mit dem Versicherungsantrag vom 9. Dezember 2010 der L-AG zugleich die Ermächtigung, den Versicherungsbeitrag jährlich von ihrem Geschäftskonto einzuziehen. Der Versicherungsantrag ging der L-AG am 10. Dezember 2010 zu.

3

Die L-AG stellte den Versicherungsschein unter dem 22. Dezember 2010 aus. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2010. Nach dem Versicherungsschein war der jährliche Einlösungsbeitrag (jährlicher Tarifbeitrag) „unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn“. Die L-AG hatte den jährlichen Einlösungsbeitrag von 4.440 €, für den eine jährliche Zahlungsweise für den Zeitraum vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 30. November des Folgejahres vereinbart war, von dem im Versicherungsantrag angegebenen Geschäftskonto der Klägerin einzuziehen.

4

Die Klägerin behielt den Tarifbeitrag für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 30. November 2011 vom Dezemberlohn des G ein. Die L-AG zog den Einlösungsbeitrag für den vorgenannten Zeitraum am 5. Januar 2011 vom Geschäftskonto der Klägerin ein. Die Belastung des Kontos erfolgte am 7. Januar 2011.

5

Die Abbuchung des Einlösungsbeitrags für den Folgezeitraum, den 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012, erfolgte im Dezember 2011.

6

Die Klägerin behandelte die Versicherungsbeiträge in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen jeweils als steuerfreien Arbeitslohn.

7

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, G seien im Jahr 2011 Beiträge zu einer Direktversicherung in Höhe von insgesamt 8.880 €als Arbeitslohn zugeflossen. Steuerfrei sei aber lediglich ein Betrag in Höhe von 4.440 €. Der Restbetrag in derselben Höhe sei steuerpflichtig. Ausgehend hiervon ermittelte der Prüfer im Einvernehmen mit der Klägerin eine Lohnsteuerforderung in Höhe von … € und Solidaritätszuschlag in Höhe von … €.

8

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen Haftungsbescheid, mit dem er die Klägerin u.a. wegen der vorgenannten Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag als Haftende in Anspruch nahm.

9

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2016, 230 veröffentlichten Gründen statt.

10

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

11

Das FA beantragt,

das Urteil des FG vom 24. September 2015 (gesicherter Bereich)15 K 3676/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

13

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Beiträge der Klägerin zu der Direktversicherung zu Unrecht insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn des G beurteilt. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das FG -von seinem Standpunkt aus zu Recht- nicht geprüft hat, ob der angefochtene Haftungsbescheid im Übrigen rechtmäßig ist. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

14

1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

15

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG -neben Gehältern und Löhnen- auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 (gesicherter Bereich)VI R 73/12, (gesicherter Bereich)BFHE 245, 230, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 904 und vom 19. November 2015 (gesicherter Bereich)VI R 74/14, (gesicherter Bereich)BFHE 252, 129,(gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 303).

16

b) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (sog. Zukunftssicherungsleistungen, z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 2012 (gesicherter Bereich)VI R 11/11, (gesicherter Bereich)BFHE 238, 408, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 190 und vom 11. Dezember 2008 (gesicherter Bereich)VI R 9/05, (gesicherter Bereich)BFHE 224, 70,(gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 385). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang -wirtschaftlich betrachtet-so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (z.B. Senatsurteile vom 18. August 2016 (gesicherter Bereich)VI R 18/13, (gesicherter Bereich)BFHE 255, 58, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 730; vom 12. April 2007 (gesicherter Bereich)VI R 55/05, (gesicherter Bereich)BFHE 217, 558, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 (gesicherter Bereich)VI R 47/02, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 (gesicherter Bereich)VI R 30/04, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2008, 550; in (gesicherter Bereich)BFHE 224, 70, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 385 und vom 9. Dezember 2010 (gesicherter Bereich)VI R 57/08, (gesicherter Bereich)BFHE 232, 158, (gesicherter Bereich)BStBl II 2011, 978, jeweils m.w.N.).

17

Bejaht wird die Arbeitslohnqualität insbesondere bei Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen (Senatsentscheidungen vom 16. April 1999 (gesicherter Bereich)VI R 60/96,(gesicherter Bereich)BFHE 188, 334, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 406; (gesicherter Bereich)VI R 75/97, BFH/NV 1999, 1590; vom 26. Juli 2005 (gesicherter Bereich)VI R 115/01, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2005, 1804; vom 26. Januar 2006 (gesicherter Bereich)VI R 2/03, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2006, 1045; in (gesicherter Bereich)BFHE 217, 558, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 619 und in (gesicherter Bereich)BFHE 238, 408, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 190).

18

c) In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG hat der Gesetzgeber zudem ausdrücklich klargestellt, dass insbesondere laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.

19

d) Nach diesen Maßstäben handelte es sich -wie das FG zu Recht entschieden hat- bei den Beitragsleistungen der Klägerin an die L-AG um Arbeitslohnzahlungen an G. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Denn die Klägerin hatte zugunsten des G bei der L-AG eine betriebliche Direktversicherung (Rentenversicherung) zur Altersversorgung abgeschlossen. Die Ansprüche aus der Direktversicherung standen unmittelbar dem G zu. Dieser erwarb aufgrund der Beitragszahlungen der Klägerin unentziehbare Rechtsansprüche auf die Versicherungsleistungen gegen einen Dritten, nämlich die L-AG.

20

2. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vereinnahmung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG die Vorschriften des § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG. Laufender Arbeitslohn gilt hiernach in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

21

a) Laufend gezahlter Arbeitslohn (§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG) ist nur ein solcher, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt (Lohnsteuer-Richtlinien -LStR- 2015 R 39b.2 Abs. 1; Schmidt/Krüger, EStG, 36. Aufl., § 38a Rz 2; Tillmann in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 38a EStG Rz 17; Blümich/ Thürmer, § 38a EStG Rz 28). Wird Arbeitslohn nicht laufend gezahlt, handelt es sich hingegen um einen sonstigen Bezug (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies gilt insbesondere für Bezüge, die im Kalenderjahr nur einmal gezahlt werden, auch wenn sie sich in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholen (LStR 2015 R 39b.2 Abs. 2;Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 38a Rz B 3 und B 7).

22

b) Bei den im Streitfall zu beurteilenden Beitragszahlungen der Klägerin handelte es sich hiernach nicht um laufend gezahlten Arbeitslohn, sondern um einen sonstigen Bezug. Denn die Klägerin musste die Versicherungsbeiträge an die L-AG nicht fortlaufend, sondern prinzipiell nur einmal im Jahr entrichten. Etwas anderes ergibt sich -anders als die Klägerin meint- auch nicht daraus, dass die Beitragszahlungen an die L-AG auf einer Entgeltumwandlung beruhten. Denn dies ändert nichts daran, dass der Arbeitslohn, der dem G aufgrund der Beitragszahlungen zufloss, nicht laufend, sondern in der Regel nur einmal im Jahr gezahlt wurde. Die Entgeltumwandlung bewirkte vielmehr gerade, dass sich der laufende Arbeitslohn des G zugunsten des in den Beitragszahlungen liegenden sonstigen Bezugs reduzierte.

23

3. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung sind -wie oben bereits dargelegt- gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wenn sich die Sache wirtschaftlich betrachtet so darstellt,als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte.

24

a) Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 20. November 2008 (gesicherter Bereich)VI R 25/05, (gesicherter Bereich)BFHE 223, 419, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 382). Bei der Zuwendung von Arbeitslohn in Form von Beiträgen des Arbeitgebers an eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, in dem er den fraglichen Versicherungsbeitrag an die Versicherung leistet. Denn mit der Leistung des Versicherungsbeitrags stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung, durch die dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Anspruch gegen die Versicherung zugewendet wird.

25

Im Streitfall leistete die Klägerin den Versicherungsbeitrag an die L-AG für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 am 7. Januar 2011. An diesem Tag erfolgte nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die Belastung des Geschäftskontos der Klägerin mit dem Versicherungsbeitrag. Die Klägerin stellte dem G damit am 7. Januar 2011 den Betrag von 4.440 € zum Erwerb der Zukunftssicherung zur Verfügung.

26

b) Mit der Erteilung der Einzugsermächtigung im Jahr 2010 hatte die Klägerin den Versicherungsbeitrag entgegen ihrer Ansicht demgegenüber noch nicht geleistet. Durch die Befugnis der L-AG, vom Konto der Klägerin den Versicherungsbeitrag einzuziehen, stellte die Klägerin dem G noch keine Mittel zur Verfügung, die G zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendete. Dies geschah erst mit der Belastung des Bankkontos der Klägerin am 7. Januar 2011.

27

Zwar war die L-AG mit der Vereinbarung des Lastschriftverfahrens als Gläubigerin des Versicherungsbeitrags für dessen rechtzeitige Einziehung (Abbuchung) verantwortlich (s. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH-vom 19. Oktober 1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., § 675f Rz 35). Die Klägerin hatte bei vereinbartem Lastschriftverfahren mit der Erteilung der Einzugsermächtigung das für die Zahlung des Versicherungsbeitrags ihrerseits Erforderliche getan, wenn die Prämie bei Fälligkeit von ihrem Konto abgebucht werden konnte (BGH-Urteil in BGHZ 69, 361).

28

Im Streitfall kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt des Abflusses des Versicherungsbeitrags bei der Klägerin, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns bei G an. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob bei der Klägerin bereits mit Erteilung des Lastschriftmandats ein Abfluss des Versicherungsbeitrags eingetreten ist (für das Zivilrecht verneinend BGH-Urteil vom 20. Juli 2010 (gesicherter Bereich)XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269: Vermögensabfluss beim Schuldner im SEPA-Lastschriftverfahren mit Belastung seines Kontos). Denn der Zufluss des Arbeitslohns trat erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klägerin den Versicherungsbeitrag an die L-AG leistete. Auch zivilrechtlich wird eine Forderung des Gläubigers bei Verwendung des (SEPA-) Lastschriftverfahrens (erst) mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrags auf seinem Konto erfüllt (BGH-Urteil in BGHZ 186, 269; Palandt/Sprau, a.a.O.,§ 675f Rz 35). Der L-AG als Gläubigerin des Versicherungsbeitrags floss der Betrag, den sie vom Konto der Klägerin einzog, somit auch erst mit der Gutschrift am 7. Januar 2011 zu, nicht hingegen bereits bei Fälligkeit des Versicherungsbeitrags aufgrund der ihr erteilten Befugnis zum Lastschrifteinzug (s.a. Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 11 Anh 1, ABC Zufluss/Abfluss, Stichwort „Lastschrift“ Rz 3).

29

c) Aus der Vorschrift des § 224 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift, die nur für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bei Zahlungen an Finanzbehörden gilt (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 224 AO Rz 1; Schindler in Beermann/Gosch, AO § 224 Rz 4; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 224 AO Rz 4). Um solche Zahlungen geht es hier aber nicht.

30

4. Der Senat kann im Streitfall dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt sind, wie das FG meint. Denn die Vorschrift ist auf den Zufluss von sonstigen Bezügen als Arbeitslohn nicht anwendbar (ebenso Blümich/Thürmer, § 38a EStG Rz 25; Kirchhof/Seiler, EStG, 16. Aufl., § 11 Rz 42; Kirchhof/Eisgruber, a.a.O., § 19Rz 72; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 38a Rz B 7; HHR/Tillmann, § 38a EStG Rz 21; Lewang in Littmann/ Bitz/Pust, a.a.O., § 38a Rz 5; Mosbach in Frotscher, EStG, § 38a Rz 12; Kramer in Bordewin/Brandt, § 11 EStG Rz 53 „Arbeitslohn“; Korff in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 11 Rz 111; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 11 Rz 47, 51; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, „Zufluss von Arbeitslohn“ Rz 2/1; Steck,(gesicherter Bereich)Deutsche Steuer-Zeitung 2016, 652, 656 ff.; a.A. Kube/Schomäcker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 11 Rz B 41; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 11 Rz 80).

31

§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG stellt für die zeitliche Zuordnung von sonstigen Bezügen auf den Zeitpunkt des Zuflusses ab (Senatsurteil vom 3. September 2015 (gesicherter Bereich)VI R 1/14, (gesicherter Bereich)BFHE 251, 1, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 31 und Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 (gesicherter Bereich)VI R 26/11, (gesicherter Bereich)BFHE 236, 127,(gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 415). Bei den Überschusseinkünften richtet sich die zeitliche Zuordnung von Einnahmen auch sonst regelmäßig nicht nach deren wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG nach dem Zufluss. Das Zuflussprinzip gilt nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG auch für sonstige Bezüge.

32

§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen demgegenüber abweichend vom Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine zeitliche Zuordnung nach deren wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. September 1999 (gesicherter Bereich)IV R 1/99, (gesicherter Bereich)BFHE 190, 335, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 121, m.w.N.; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 11 Rz 28; Blümich/Glenk, § 11 EStG Rz 89). Eine solche periodengerechte Zuordnung sieht das Gesetz für sonstige Bezüge als Arbeitslohn aber gerade nicht vor. Es stellt hinsichtlich der zeitlichen Berücksichtigung vielmehr auf den Zufluss des sonstigen Bezugs ab. Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip, wie sie § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG für wiederkehrende Einnahmen enthält, normiert das Gesetz in § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG für sonstige Bezüge demgegenüber nicht.

33

Es ist für die zeitliche Zuordnung sonstiger Bezüge auch sachlich nicht geboten, vom Zuflussprinzip abzuweichen und wie für wiederkehrende Einnahmen in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Zuordnung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des sonstigen Bezugs vorzunehmen. Das Zuflussprinzip dient der Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber. Es erleichtert auch dem Arbeitnehmer die zeitliche Zuordnung sonstiger Bezüge bei der Veranlagung. Die Steuerpflichtigen müssen nämlich bei der ausschließlichen Geltung des Zuflussprinzips keine Überlegungen dazu anstellen, ob es sich bei dem sonstigen Bezug um eine wiederkehrende Einnahme handelt (dazu z.B. BFH-Urteil vom 1. August 2007 (gesicherter Bereich)XI R 48/05, BFHE218, 372,(gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 282), ob die Erfordernisse der „kurzen Zeit“ (dazu z.B. BFH-Urteil vom 11. November 2014 (gesicherter Bereich)VIII R 34/12, (gesicherter Bereich)BFHE 247, 432,(gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 285, m.w.N.) und der Fälligkeit innerhalb der kurzen Zeit (dazu z.B. Senatsurteil vom 9. Mai 1974 (gesicherter Bereich)VI R 161/72, (gesicherter Bereich)BFHE 112, 373, (gesicherter Bereich)BStBl II 1974, 547) erfüllt sind, zu welchem Kalenderjahr der sonstige Bezug wirtschaftlich gehört und ob ggf. eine Aufteilung des sonstigen Bezugs bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu mehreren Veranlagungszeiträumen erforderlich ist (ablehnend z.B. Blümich/Glenk, § 11 EStG Rz 94; bejahend z.B. HHR/Kister, § 11 EStG Rz 85; jeweils m.w.N.), was möglicherweise auch im Streitfall in Betracht gekommen wäre, vom FG aber nicht erwogen wurde. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich für die zeitliche Zuordnung sonstiger Bezüge vielmehr nur nach deren Zufluss richten. Das Gesetz nimmt damit auf das praktische Bedürfnis nach möglichst einfachen steuerlichen Regelungen im Massenfallrecht der Lohnsteuer Rücksicht. Es besteht kein Anlass, diese gesetzgeberische Entscheidung durch die (entsprechende) Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG auf sonstige Bezüge einzuschränken.

34

5. G ist im Streitjahr somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 8.880 € aus Beiträgen der Klägerin für eine Direktversicherung (§ 4b EStG) als steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) aus einem ersten Dienstverhältnis zugeflossen. Die Beiträge der Klägerin sind im Streitjahr aber nur in Höhe von 4.440 € gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dieser Höchstbetrag, bei dem es sich um einen Jahresbetrag handelt (Schmidt/Levedag, a.a.O., § 3 Rz 212), beläuft sich auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG, im Streitjahr 66.000 € x 4 % = 2.640 €) zuzüglich 1.800 € gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG, weil es sich im Streitfall um eine nach dem 31. Dezember 2004 erteilte Neuzusage handelt. Da zwischen den Beteiligten über die Höhe des nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeitslohns -zu Recht- kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab.

35

Soweit der Arbeitslohn den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Betrag übersteigt, im Streitfall also in Höhe von 4.440 €, ist er individuell zu versteuern (z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2013, (gesicherter Bereich)BStBl I 2013, 1022, Rz 308).

36

Dies hat die Klägerin im Streitfall unterlassen. Sie hat damit nicht die richtige Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, so dass der Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG -entgegen der Ansicht des FG- dem Grunde nach erfüllt ist.

37

6. Das FG hat -von seinem Standpunkt aus zu Recht- bisher aber nicht geprüft, ob der angefochtene Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung auch im Übrigen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Inanspruchnahme der Klägerin frei von Ermessensfehlern (§ 5 AO, § 102 FGO) erfolgte. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Dabei kann insbesondere auch von Bedeutung sein, ob sich die Klägerin mit ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin einverstanden erklärt hatte, wie das FA in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat. In einem solchen Fall wird die Inanspruchnahme des Arbeitgebers regelmäßig ermessensgerecht sein, selbst wenn sich die Haftungsschuld -wie im Streitfall- nur auf die Lohnsteuer eines, dazu auch noch namentlich bekannten Arbeitnehmers bezieht, der zudem als Geschäftsführer der Klägerin selbst für den ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzug verantwortlich war, was regelmäßig für dessen vorrangige Inanspruchnahme spricht (s. FG Münster, Urteil vom 28. Oktober 1975 (gesicherter Bereich)VIII 1477/72 L, (gesicherter Bereich)EFG 1976, 309; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 42d Rz 32; HHR/Gersch, § 42d EStG Rz 80).

38

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamts

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle, welche der Insolvenzschuldner nicht bestritten hat, einer unanfechtbaren Festsetzung i. S. des § 166 AO gleichsteht (Az. XI R 9/16).

BFH zum Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamts

Haftungsbescheid

BFH, Urteil XI R 9/16 vom 27.09.2017

Leitsatz

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit Gründung der X GmbH (GmbH) im Jahr 2000 deren Geschäftsführerin.

2

Die GmbH gab für die Jahre 2003 bis 2005 weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen oder Körperschaftsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte deshalb die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung -AO-) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) fest. Hiergegen legte die GmbH, vertreten durch ihren Steuerberater, den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Einsprüche ein.

3

Am 31. März 2006 beantragte das FA (und am 12. Oktober 2006 die GmbH) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Mit Beschluss vom … November 2006 … eröffnete das Amtsgericht Z (AG Z) das Insolvenzverfahren.In dem Beschluss ist der Prüfungstermin genannt.

4

Im Laufe des Insolvenzverfahrens reichte der Insolvenzverwalter im November 2007 Steuererklärungender GmbH ein. Das FA berechnete die Steuer jeweils neu, wich teilweise von den Erklärungen ab und meldete die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für die Jahre 2003 bis 2005 sowie Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge zur Insolvenztabelle an. Anfangs bestritt der Insolvenzverwalter die Forderungen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 erklärte der Insolvenzverwalter, er sei bereit, für Zwecke der Forderungsanmeldung die Hinzuschätzung in Höhe von … Mio. € bei den Erlösen und damit eine Körperschaftsteuerschuld von ca. … € und eine Umsatzsteuerschuld von ca. … € zu akzeptieren. Einer Forderungsanmeldung auf Grundlage vorstehender Zahlen werde er, der Insolvenzverwalter, nicht widersprechen. Ein Zugeständnis von Umsätzen sei damit nicht verbunden. Die Anmeldungen wurden anschließend vom FA dementsprechend ermäßigt und in diesem Umfang am 24. September 2008 festgestellt (§§ 174, 175, 178 der Insolvenzordnung -InsO-).

5

Auch die GmbH widersprach den Forderungen nicht. Die Klägerin war während des Insolvenzverfahrens weiterhin Geschäftsführerin der GmbH.

6

Das AG Z hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung am 1. April 2009 auf. Die GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit am 4. Juni 2009 von Amts wegen gelöscht.

7

Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 20. August 2008) erließ das FA am 2. Dezember 2008 einen an sie gerichteten Haftungsbescheid in Höhe von … €. Alle im Haftungsbescheid aufgeführten Steuern und steuerliche Nebenleistungen seien im Insolvenzverfahren ohne Widerspruch zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Die Klägerin werde gemäß § 69 AO in Haftung genommen. Zahlungen der GmbH seien aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu erwarten.

8

Auf den Einspruch der Klägerin verringerte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2013 den Haftungsbetrag geringfügig auf … €. Es berücksichtigte Zinsen und Säumniszuschläge nicht mehr bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern nur noch bis zur Stellung des Insolvenzantrags (31. März 2006). Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

9

Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen die im Haftungsbescheid angesetzte Höhe der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der GmbH.

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, die Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe der Steuer und der steuerlichen Nebenleistungen blieben gemäß § 166 AO erfolglos. Die Klägerin könne sich im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Steuerschulden nicht in der vom FA geltend gemachten Höhe bestünden, weil sie insoweit an die in der Insolvenztabelle widerspruchslos festgestellten Forderungen des FA nach § 166 AO gebunden sei.

11

Auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen lägen vor. Die Haftungsquote betrage 100 %. Ermessensfehler lägen nicht vor.

12

Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2016, 1931 veröffentlicht.

13

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 166 AO. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr sei es nicht möglich gewesen, im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen ergangene Bescheide Rechtsbehelfe einzulegen, weil keine Bescheide erlassen worden, sondern lediglich Mitteilungen an den Insolvenzverwalter versandt worden seien. Die von dem Steuerberater der GmbH eingelegten Einsprüche gegen die vor dem Insolvenzverfahren ergangenen Bescheide seien nicht zurückgenommen worden. Der fehlende Widerspruch gegen die angemeldeten Forderungen könne nicht als ihr Einverständnis herangezogen werden, da sie damals die Grundlage für die Höhe der Steuerschuld noch nicht gekannt habe; hiervon habe sie erst im Laufe des Einspruchsverfahrens gegen den Haftungsbescheid erfahren.

14

Im Übrigen sei die Anmeldung zur Insolvenztabelle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als unanfechtbare Steuerfestsetzung anzusehen, weil sie nicht der Regelung über die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden (§§ 172 ff. AO), sondern den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 130 AO) unterliege. Der Widerspruch erfordere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Feststellungsinteresse, dessen Voraussetzungen nur die Gesellschafter der GmbH schaffen könnten (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-). Es sei mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes unvereinbar, den Rechtsschutz des Geschäftsführers der GmbH vom Willen der Gesellschafter der GmbH abhängig zu machen. Außerdem könne der Geschäftsführer durch den Widerspruch zur Insolvenztabelle nicht die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung sachlich prüfen lassen.

15

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben sowie den Haftungsbescheid vom 2. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2013 dahingehend abzuändern, dass die Haftungssumme auf … €herabgesetzt wird.

16

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

17

Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

Gründe:

II.

18

1. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Teil A XI. Senat Nr. 1 i.V.m. I.4. der Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans (GVPL) des BFH. Die Zuständigkeit des VII. Senats des BFH gemäß Teil A VII. Senat Nr. 5 Buchst. b GVPL für Haftungssachen ist nicht begründet, da die Höhe der Steuer streitig ist.

19

2. Der erkennende Senat ist gemäß II.2.a bb der Ergänzenden Regelungen des GVPL für den gesamten Streitfall zuständig, weil über die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob Einwendungen der Klägerin gemäß § 166 AO ausgeschlossen sind, nur einheitlich entschieden werden kann und die Umsatzsteuer den höchsten Streitwert hat; die Zuständigkeit erstreckt sich gemäß III.2. der Ergänzenden Regelungen des GVPL auch auf die die Steuern betreffenden Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

III.

20

Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin aufgrund von § 166 AO gehindert ist, Einwendungen gegen die Höhe der Steuer und steuerlichen Nebenleistungen, für die sie haftet, zu erheben.

21

1. Zu Recht gehen beide Beteiligte mit dem FG davon aus, dass das FA die Klägerin durch Haftungsbescheid in Haftung nehmen durfte.

22

a) Nach § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet.

23

b) Nach § 69 i.V.m. § 34 AO haften die Geschäftsführer einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

24

c) Als Geschäftsführerin der GmbH war die Klägerin deren gesetzliche Vertreterin (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG) und hat als solche ihre gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bestehende Pflicht, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO, § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes -UStG-) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO, § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG) zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO), verletzt. Diese objektive Pflichtwidrigkeit indiziert den gegenüber der Klägerin zu erhebenden Schuldvorwurf (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. November 2008 (gesicherter Bereich)VII R 19/08, (gesicherter Bereich)BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342; vom 22. April 2015 (gesicherter Bereich)XI R 43/11, (gesicherter Bereich)BFHE 249, 315, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 755, Rz 20; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 AO Rz 29; Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl. 2017, Rz 2.133); dies wird mit der Revision auch nicht mehr in Abrede gestellt.

25

2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle gegen sich gelten lassen muss; sie ist aufgrund von § 166 AO gehindert, Einwendungen gegen die Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Steuern zu erheben, die dem Haftungsbescheid zugrunde liegen.

26

a) Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies nach § 166 AO neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

27

b) Soweit § 166 AO eingreift, soll das Haftungsverfahren von Fragen der materiellen Richtigkeit der Steuerfestsetzungen befreit werden; die Vorschrift soll in dem in von § 166 AO erfassten Umfang verhindern, dass im Haftungsverfahren das Besteuerungsverfahren nochmals aufgerollt und dadurch das Haftungsverfahren unnötig verzögert wird, wenn der Haftungsschuldner als Vertreter des Steuerpflichtigen bereits zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt war oder diese bereits erfolglos angefochten hat (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 17. Januar 1939 (gesicherter Bereich)I 345/38, (gesicherter Bereich)RStBl 1939, 325; BFH-Urteile vom 28. Juli 1966(gesicherter Bereich)V 64/64, (gesicherter Bereich)BFHE 86, 636, (gesicherter Bereich)BStBl III 1966, 610, Rz 14, zu § 119 der Reichsabgabenordnung; vom 6. April 2016 (gesicherter Bereich)I R 19/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 1491, Rz 15). Der Gesetzgeber verlangt von den in § 166 AO genannten Personengruppen, dass sie von einer ihnen eingeräumten uneingeschränkten Rechtsmittelbefugnis Gebrauch machen, wenn sie dies beabsichtigen, und selbst dafür sorgen, wie sie diese Rechtsmittelbefugnis sicherstellen wollen (vgl. BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 86, 636, (gesicherter Bereich)BStBl III 1966, 610, Rz 14; vom 16. Mai 2017 VII R 25/16, BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934).

28

c) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die widerspruchslose Feststellung einer Steuerforderung im Insolvenzverfahren als unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S. des § 166 AO anzusehen ist (gl.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014 (gesicherter Bereich)3 K 1283/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst –(gesicherter Bereich)DStRE- 2015, 489, Rz 35 und 38 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. September 2015 (gesicherter Bereich)9 K 9271/10, (gesicherter Bereich)DStRE 2016, 750, Rz 47; FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017 (gesicherter Bereich)10 K 3671/14, (gesicherter Bereich)EFG 2017, 625, Rz 34 ff.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 166 AO Rz 4b; Krumm, Steuer und Wirtschaft –(gesicherter Bereich)StuW- 2012, 329, 337 ff.; ders. in Tipke/Kruse, a.a.O., § 166 AO Rz 12 und 17; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 166 Rz 10; Nacke, a.a.O., Rz 9.71; ebenso bei nicht eingelegtem Einspruch BFH-Urteil in BFHE 257, 515, BStBl II2017, 934, Rz 20; a.A. Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2007 2 B 4958/06, juris, Rz 19; FG Köln, Beschluss vom 24. November 2014 (gesicherter Bereich)13 V 2905/14, juris, Rz 44; Kahlert, Neue Wirtschafts-Briefe –(gesicherter Bereich)NWB- 2016, 409; ders., Entscheidungen für Wirtschaftsrecht 2017, 555; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 166 Rz 19, 36; Stadie in Rau/Dürrwächter, Anhang 1 – Haftung für Umsatzsteuer, Rz 270; Hermes/Schmitt, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2017, 85 f.).

29

aa) Im Bereich des Steuerrechts wirkt die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wie die bestandskräftige Festsetzung der Forderung (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 (gesicherter Bereich)VII R 44/12, (gesicherter Bereich)BFHE 241, 291, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 778, Rz 21, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2011 (gesicherter Bereich)VII S 1/11, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2011, 2014, Rz 24). Die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle stellt das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 19. August 2008 (gesicherter Bereich)VII R 36/07, (gesicherter Bereich)BFHE 222, 205, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 90; vgl. auch BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 241, 291, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 778). Die unwidersprochene Feststellung tritt auch für die Berechnung der Haftungsschuld an die Stelle der -von der GmbH mit dem Einspruch angefochtenen- Steuerbescheide, die dadurch i.S. des § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt sind (vgl. BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 241, 291, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 778, Rz 21; vom 21. November 2013 (gesicherter Bereich)V R 21/12,(gesicherter Bereich)BFHE 244, 70, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 74, Rz 18 ff., 23 und 34, m.w.N.).

30

bb) Eine Forderung gilt nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin (§ 176 InsO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist; ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat; auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen (§ 178 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).

31

cc) Die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil zwar (nur) gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

32

dd) Die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle hat aber Rechtswirkungen nicht nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern, sondern auch gegenüber der GmbH als Insolvenzschuldnerin.

33

Denn die Insolvenzgläubiger können gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Tabelleneintrag hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels (Pehl in Braun, Insolvenzordnung, 7. Aufl., § 201 Rz 9).

34

Dem Insolvenzschuldner stehen deshalb im Insolvenzverfahren Rechte zu. Er darf am Prüfungstermin (§ 176 InsO) teilnehmen und die Forderungen bestreiten (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 176 Rz 17, 20 f.). Der Prüfungstermin dient dem Insolvenzverwalter, den Insolvenzgläubigern sowie dem Schuldner dazu, ihre Vorbehalte gegen eine Forderung kundzutun und dokumentieren zu lassen (MünchKommInsO/Riedel, 3. Aufl., § 176 Rz 3). Dem Schuldner ist außerdem zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. MünchKommInsO/Schumacher, a.a.O., § 186 Rz 1) ggf. nach § 186 InsO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Säumnisfolge, dass die Feststellung wie eine rechtskräftige Verurteilung wirkt, eine ungerechtfertigte Härte wäre, wenn der Schuldner durch unabwendbare Ereignisse am Erscheinen gehindert worden ist (Gerhardt in Jaeger, Insolvenzordnung, § 186 Rz 2).

35

ee) Bleibt eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO) unbestritten, ist ein vom Insolvenzschuldner eingeleitetes Einspruchsverfahren durch die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle in der Hauptsache erledigt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013 (gesicherter Bereich)XI R 22/11, (gesicherter Bereich)BFHE 244, 209, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 332, Rz 27; BFH-Beschlüsse vom 10. November 2010 (gesicherter Bereich)IV B 11/09, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2011, 649, Rz 4; vom 10. November 2010 (gesicherter Bereich)IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650, Rz 4; vom 14. Mai 2013 (gesicherter Bereich)X B 134/12, (gesicherter Bereich)BFHE 240, 534, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 585, Rz 20; vom 23. September 2015 (gesicherter Bereich)V B 159/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 60, Rz 12; BGH-Urteil vom 30. Januar 1961 II ZR 98/59, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 1066; MünchKommInsO/Schumacher, a.a.O., § 178 Rz 89; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 87 Rz 4; Zöller/ Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rz 13a). Für die Befriedigung des Steueranspruchs ist die Feststellung in der Insolvenztabelle maßgebend, so dass sich die Fortsetzung eines bei Verfahrenseröffnung anhängigen Steuerrechtsstreits erübrigt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1965 (gesicherter Bereich)VI 13/64 S, (gesicherter Bereich)BFHE 82, 678, BStBl III 1965, 491, Rz 14). Dies gilt wegen § 201 Abs. 2 InsO auch gegenüber dem Insolvenzschuldner. Die Feststellung zur Insolvenztabelle, die als Steuerfestsetzung wirkt, ist dadurch unanfechtbar i.S. des § 166 AO; sie ist mit einem förmlichen Rechtsbehelf (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar (vgl. dazu BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 249, 315, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 755, Rz 25).

36

ff) Widerspricht hingegen der Insolvenzschuldner der Forderungsanmeldung des FA (§ 174 InsO) gemäß § 178, § 184 InsO, musste nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage gemäß § 184 Satz 2 InsO a.F. (vgl. Art. 103c Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) das FA das unterbrochene Einspruchsverfahren gegenüber dem Insolvenzschuldner aufnehmen, um dessen Widerspruch zu beseitigen (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 2006 (gesicherter Bereich)VII R 11/05, (gesicherter Bereich)BFHE 212, 11, (gesicherter Bereich)BStBl II 2006, 573; vom 13. November 2007 (gesicherter Bereich)VII R 61/06, (gesicherter Bereich)BFHE 220, 289, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 790; Loose, (gesicherter Bereich)AO-Steuerberater 2007, 101, 102; ebenso zu § 184 Abs. 2 InsO n.F. BFH-Beschluss vom 15. März 2013 (gesicherter Bereich)VII B 49/12, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2013, 1451, Rz 7; BFH-Urteil vom 16. September 2015 (gesicherter Bereich)XI R 47/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 428, Rz 31; Leipold, (gesicherter Bereich)Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 103, 112). Im laufenden Einspruchsverfahren des Insolvenzschuldners wird dann die materielle Rechtmäßigkeit der angemeldeten Steuerforderungen geklärt und der Insolvenzschuldner kann seine Einwendungen vorbringen.

37

gg) Das -für eine Feststellung nach § 184 InsO a.F. erforderliche- Feststellungsinteresse des FA liegt -entgegen der Auffassung der Klägerin (ebenso wohl Kahlert, (gesicherter Bereich)NWB 2016, 409, 413)- vor (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 220, 289, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 790, unter II.2.c, Rz 16). Die von Kahlert und der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BGH zu (dem im Streitfall noch nicht einschlägigen) § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. betont im Übrigen auch zum neuen Recht, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist. Besteht Unsicherheit darüber, ob eine Vollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO möglich sein wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis auch nach neuem Recht zu bejahen (vgl. BGH-Urteil vom 11. Juli 2013 (gesicherter Bereich)IX ZR 286/12, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht –(gesicherter Bereich)ZInsO- 2013, 1734, Rz 11). Solche Unsicherheit bestand innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F.

38

hh) Ausgehend davon ist die Klägerin nunmehr im Haftungsverfahren gehindert, Einwendungen gegen die Höhe der seinerzeit angemeldeten und widerspruchslos festgestellten Forderungen zu erheben.

39

Sie hatte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Befugnis, für die GmbH zu handeln, nicht verloren (vgl. BGH-Urteil vom 26. Januar 2006 (gesicherter Bereich)IX ZR 282/03, (gesicherter Bereich)ZInsO 2006, 260, Rz 6 f.; Uhlenbruck,(gesicherter Bereich)GmbH-Rundschau 2005, 817 ff., 829, unter IX.2.). Als gesetzliche Vertreterin der GmbH (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) hat sie der Anmeldung nicht namens der GmbH widersprochen und damit das FA nicht gezwungen, das Einspruchsverfahren gegenüber der GmbH als widersprechender Insolvenzschuldnerin aufzunehmen; dadurch hat sie es zugelassen, dass sich der Einspruch der GmbH in der Hauptsache erledigte. Die Forderung wurde widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen und darum i.S. des § 166 AO unanfechtbar festgesetzt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen wurde aufgrund des unterlassenen Widerspruchs namens der GmbH nicht im zuvor laufenden Einspruchsverfahren der GmbH geklärt. Dass -wie die Klägerin geltend macht- ein Widerspruch im eigenen Namen nicht möglich war bzw. keinen Erfolg versprochen hätte, ist unerheblich.

40

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Unkenntnis hinsichtlich der Höhe der Steuerschulden der GmbH berufen, weil sie bereits im August 2008 -und damit vor der Feststellung der Forderungen am 24. September 2008-vom FA im Haftungsverfahren angehört worden war.

41

d) Der Einwand der Klägerin, dass die Forderungsanmeldung nicht den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO unterliege, führt zu keiner anderen Beurteilung.

42

Dass eine widerspruchslose Eintragung zur Insolvenztabelle gemäß § 130 AO ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann -und nicht den für die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden geltenden Vorschriften (§§ 172 ff. AO) unterliegt- (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 2011 (gesicherter Bereich)V R 13/11, (gesicherter Bereich)BFHE 235, 137, (gesicherter Bereich)BStBl II 2012, 298, Rz 41 ff.; vom 24. November 2011 (gesicherter Bereich)V R 20/10, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2012, 711, Rz 9; vom 6. Dezember 2012 (gesicherter Bereich)V R 1/12, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2013, 906, Rz 10; a.A. für den Insolvenzplan BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 (gesicherter Bereich)I R 39/13, (gesicherter Bereich)BFHE 247, 300, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 577) hat für die hier zu entscheidende Frage des Anwendungsbereichs von § 166 AO keine Bedeutung.

43

e) Da die Klägerin die Möglichkeit hatte, mit ihren Einwendungen gegen ihre Haftung vor Gericht gehört zu werden, ist ihre Haftung verfassungsgemäß (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1996 (gesicherter Bereich)2 BvR 1157/93, (gesicherter Bereich)BStBl II 1997, 415, Rz 28, m.w.N.; Krumm, (gesicherter Bereich)StuW 2012, 329, 331 ff., 333).

44

3. Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Vorentscheidung oder des Haftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

45

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von der Grundsteuer im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft für ein Erbbaurecht, das sich auf ein zu Schulzwecken genutztes Gebäude bezieht, gegeben sind (Az. II R 13/15).

BFH zur Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft

BFH, Urteil II R 13/15 vom 27.09.2017

Leitsatz

  1. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.
  2. Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, und der an ihr als Kommanditist beteiligte Landkreis, schlossen am 21. Dezember 2005 einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag, mit dem ihr der Landkreis ein Erbbaurecht an einem ihm gehörenden, mit Schulgebäuden bebauten Grundstück bestellte. Sie ist nach dem Vertrag berechtigt, auf dem Erbbaugrundstück Schulgebäude zu sanieren, abzubrechen und bestimmte Bauwerke mit den dazu erforderlichen Anlagen zu errichten bzw. zu belassen. Das Erbbaurecht sollte mit der Eintragung im Erbbaurechtsgrundbuch beginnen und eine Laufzeit von 40 Jahren haben. Der Landkreis ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, vor Ablauf der vereinbarten Dauer des Erbbaurechts gegen Entschädigung die sofortige Übertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf sich oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten zu verlangen. Das Ende des Mietverhältnisses gehört nicht zu den ausdrücklich genannten Voraussetzungen. Mit Ablauf des Erbbaurechts gehen alle bestehenden und von der Klägerin errichteten Bauwerke und Anlagen in das Eigentum des Landkreises über.

2

Die Klägerin und der Landkreis schlossen wie im Erbbaurechtsvertrag vorgesehen am 18. April 2006 einen Mietvertrag über die „Altflächen“ mit aufstehenden Gebäuden (Mietgegenstand I) sowie über die Flächen nach Sanierung/Umbau (Mietgegenstand II). Die Vermietung sollte zum Zweck der Nutzung als Schulgebäude erfolgen. Die Dauer des Mietverhältnisses war für den Mietgegenstand I bis zum Beginn des Mietverhältnisses für den Mietgegenstand II und für den Mietgegenstand II auf 25 Jahre fest vereinbart. Nach Ablauf des letztgenannten Mietverhältnisses ist der Landkreis berechtigt, den Abschluss eines neuen Mietvertrages für die Dauer von zehn Jahren zu verlangen.

3

Mit Bescheiden vom 13. Januar 2011 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gegenüber der Klägerin und dem Landkreis im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 2007 Einheitswerte für das Erbbaurecht (598.773 €) und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (8.640 €) fest. Zugleich setzte er gegen die Klägerin ausgehend von der Summe dieser Einheitswerte einen Grundsteuermessbetrag in Höhe von 2.125,94 € fest.

4

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) beanspruchte, blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2015, 837 veröffentlicht.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG. Dem Erbbaurecht sei rechtlich immanent, dass spätestens mit Zeitablauf die vom Erbbauberechtigten errichteten oder genutzten Bauwerke auf den Grundstückseigentümer übergingen. Damit sei beim Erbbaurecht die „Rückübertragung“ schon gesetzlich geregelt, während sie bei einer Eigentumsübertragung nur vertraglich geregelt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zudem der Heimfall nach Ablauf des Erbbaurechts sowie in bestimmten Vertragssituationen vereinbart worden. Der Mietvertrag habe nicht über einen längeren Zeitraum als 30 Jahre geschlossen werden können. Die Gebäude hätten aus ertragsteuerrechtlichen Gründen bei ihr -der Klägerin- bilanziert werden sollen. Der Landkreis habe nicht das wirtschaftliche Eigentum erlangen sollen. Er habe nach Landesrecht das Eigentum am Grundstück nicht auf die Klägerin übertragen dürfen.

6

Das FA hat mit dem während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 31. Juli 2017 die Feststellung des Einheitswerts und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind, gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärt.

7

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2011 und die Bescheide vom 13. Januar 2011 und 31. Juli 2017 aufzuheben.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). An die Stelle des Bescheids vom 13. Januar 2011, der Gegenstand der Vorentscheidung war, ist während des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 31. Juli 2017 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein angefochtener Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. Januar 2013 (gesicherter Bereich)II R 66/11, (gesicherter Bereich)BFHE 240, 191, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 266, Rz 12). Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 240, 191, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 266, Rz 12; vom 19. Januar 2017 (gesicherter Bereich)VI R 37/15, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 58, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 526, Rz 11 und vom 10. Mai 2017 II R 53/14, BFHE 258, 74, Rz 12).

10

Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des Änderungsbescheids an dem zwischen den Beteiligten streitigen Punkt nichts geändert hat. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 257, 58, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 526, Rz 11, m.w.N., und in BFHE 258, 74, Rz 12).

III.

11

Die Sache ist spruchreif. Der Grundsteuermessbetrag ist unter Änderung des Bescheids vom 31. Juli 2017 auf 2.095,70 € festzusetzen. Das FA hat das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück zu Unrecht bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags berücksichtigt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Das FA hat für das Erbbaurecht zu Recht gegenüber der Klägerin den Einheitswert festgestellt und den Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Das Erbbaurecht war am 1. Januar 2007 nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG von der Grundsteuer befreit.

12

1. Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) für inländischen Grundbesitz, und zwar u.a. für Grundstücke (§§ 68 und 70 BewG) festgestellt. Feststellungen nach dieser Vorschrift erfolgen gemäß § 19 Abs. 4 BewG nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Steht fest, dass ein Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, ist kein Einheitswert festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (gesicherter Bereich)II R 51/09, (gesicherter Bereich)BFHE 233, 517, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 751, Rz 13).

13

Handelt es sich wie im Streitfall um eine Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 BewG), sind der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grundsteuer vorliegen, nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BewG die tatsächlichen Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 BewG) zugrunde zu legen. Unter tatsächlichen Verhältnissen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG) sind dabei die Verhältnisse zu verstehen, die nicht zu den -bei der Prüfung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG irrelevanten- Wertverhältnissen i.S. des § 27 BewG rechnen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2014 (gesicherter Bereich)II R 16/13, (gesicherter Bereich)BFHE 247, 150, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 957, Rz 18, 23 ff.).

14

2. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, bilden das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück einerseits und das Erbbaurecht andererseits bewertungsrechtlich zwei selbständige Grundstücke, die je für sich der Grundsteuer unterliegen (§ 2 Nr. 2 GrStG i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BewG). Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt wie im Streitfall weniger als 50 Jahre, ist zur Feststellung der jeweiligen Einheitswerte der Gesamtwert des belasteten Grundstücks einschließlich der Gebäude und Außenanlagen entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts aufzuteilen (§ 92 Abs. 3 BewG) und der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 GrStG). Schuldner der Grundsteuer sowohl für das belastete Grundstück als auch für das Erbbaurecht ist der Erbbauberechtigte (§ 10 Abs. 2 GrStG). Diese Zusammenführung der Steuerschuldnerschaft für das belastete Grundstück und das Erbbaurecht ändert nichts daran, dass bei der Anwendung des GrStG und hier insbesondere bei den Steuerbefreiungen von zwei wirtschaftlichen Einheitenauszugehen ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 (gesicherter Bereich)II R 29/08, (gesicherter Bereich)BFHE 228, 154, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 829, Rz 8). Sie lässt auch die Zurechnung des Grundstücks zu dessen Eigentümer nach § 39 AO unberührt (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 228, 154, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 829, Rz 13).

15

3. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG ist Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch in dem durch § 3 Abs. 2 und 3 GrStG umschriebenen Sinn benutzt wird. Der Grundbesitz muss dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausschließlich demjenigen, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Das GrStG knüpft mit § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausdrücklich an das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität von Eigentümer des Grundstücks und unmittelbar Nutzendem an (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 228, 154, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 829, Rz 9 f.).

16

§ 7 Satz 1 GrStG verlangt zudem eine unmittelbare Nutzung für den steuerbegünstigten Zweck (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 228, 154, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 829, Rz 9). Unter der unmittelbaren Nutzung wird die tatsächliche Zuführung des Steuergegenstandes an den Benutzungszweck verstanden. Die bloße Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung an einen anderen genügt nicht (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 228, 154, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 829, Rz 15).

17

4. Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück des Landkreises war danach am 1. Januar 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. Die erforderliche Rechtsträgeridentität von Eigentümer des Grundstücks und unmittelbar Nutzendem war gegeben. Das Grundstück war dem Landkreis nach § 39 AO zuzurechnen. Er nutzte das Grundstück unmittelbar für schulische Zwecke und somit für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch in dem durch § 3 Abs. 2 und 3 GrStG umschriebenen Sinn.

18

5. Das der Klägerin zustehende Erbbaurecht war demgegenüber am 1. Januar 2007 nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.

19

a) Die Klägerin ist als KG ein privater Rechtsträger und somit kein begünstigter Rechtsträger i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG, der nur inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt. Dass der Landkreis an der Klägerin als Kommanditist beteiligt ist, spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts alle Anteile an einer juristischen Person des privaten Rechts hält, wird der private Rechtsträger nicht zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und damit nicht selbst zum begünstigten Rechtsträger (BFH-Urteil vom 9. November 2016 (gesicherter Bereich)II R 12/15, (gesicherter Bereich)BFHE 255, 540, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 211, Rz 22). Gleiches gilt auch für Personengesellschaften, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist.

20

b) Davon abgesehen nutzte die Klägerin das Erbbaurecht nicht unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch. Sie überließ den Grundbesitz vielmehr lediglich dem Landkreis zur Nutzung.

21

6. Die von der Klägerin begehrte Steuerbefreiung für das Erbbaurecht kann auch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG gestützt werden.

22

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG, der durch Art. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPPBeschlG) vom 1. September 2005 (BGBl I 2005, 2676) in das GrStG eingefügt wurde, gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

23

b) Der Begriff ÖPP ist gesetzlich nicht definiert. ÖPP heißt nach der Begründung des Entwurfs des ÖPPBeschlG Kooperation von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft beim Entwerfen, bei der Planung, Erstellung, Finanzierung, dem Management, dem Betreiben und dem Verwerten von bislang in staatlicher Verantwortung erbrachten öffentlichen Leistungen (BTDrucks 15/5668, S. 10). Im Rahmen einer ÖPP verpflichtet sich ein privater Unternehmer gegenüber der öffentlichen Hand typischerweise dazu, eine bestimmte Investition durchzuführen und das Investitionsobjekt über einen gewissen Zeitraum zu betreiben und zu erhalten (zu § 4 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes in der ab 30. Juni 2013 geltenden Fassung -GrEStG- Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 18. Aufl., § 4 Rz 41; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 4 Rz 11). Eine ÖPP liegt danach nicht allein deshalb vor, weil eine juristische Person des öffentlichen Rechts Gesellschafterin einer Kapital- oder Personengesellschaft ist. Dass die juristische Person des öffentlichen Rechts Gesellschafterin des privaten Partners ist, steht dem Vorliegen einer ÖPP andererseits auch nicht entgegen (zu § 4 Nr. 5 GrEStG Viskorf, a.a.O., § 4 Rz 47; Hofmann, a.a.O., § 4 Rz 13; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 4 Rz 41; koordinierter Ländererlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2006 (gesicherter Bereich)S 4506-112-V A 2). Das Bestehen eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, begründet für sich genommen keine ÖPP.

24

c) Der Begriff des Grundbesitzes i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG wird nicht gesondert definiert und ist daher übereinstimmend mit § 2 GrStG auszulegen. Er umfasst somit auch Erbbaurechte.

25

d) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende des Vertragszeitraums auf den Nutzer übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers (juristische Person des öffentlichen Rechts) auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden (Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 3 Rz 60a). Bei einem solchen Optionsrecht bleibt offen, ob es am Ende des Vertragszeitraums zu einer Rückübertragung kommen wird. Unter Vertragszeitraum i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG ist der Zeitraum zu verstehen, in dem die vertraglich vereinbarte ÖPP besteht.

26

§ 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG ist insoweit übereinstimmend mit § 4 Nr. 5 Satz 1 GrEStG (bzw. § 4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F.) auszulegen, der die Gewährung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung u.a. davon abhängig macht, dass zwischen dem privaten Partner der ÖPP und der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Rückübertragung des Grundbesitzes auf diese am Ende des Vertragszeitraums vereinbart worden ist. Ein bloßes Optionsrecht der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Rückübertragung genügt nicht (Viskorf, a.a.O., § 4 Rz 49; Hofmann, a.a.O., § 4 Rz 15; Pahlke, a.a.O., § 4 Rz 43; Weilbach, Grunderwerbsteuergesetz, § 4 Rz 21d; Drosdzol, (gesicherter Bereich)Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2006, 21; Peppersack, (gesicherter Bereich)Betriebs-Berater 2008, 640, 648).

27

e) Diese Grundsätze gelten auch für Erbbaurechte. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG setzt bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück des öffentlich-rechtlichen Partners einer ÖPP zugunsten des privaten Partners u.a. die Vereinbarung voraus, dass das Erbbaurecht am Ende des Vertragszeitraums der ÖPP auf den öffentlich-rechtlichen Partner übertragen wird.

28

Es genügt somit nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG, wenn dem öffentlich-rechtlichen Partner am Ende des Vertragszeitraums lediglich eine Kaufoption zusteht. Es reicht auch nicht, wenn wie im Streitfall vereinbart wurde, dass der öffentlich-rechtliche Partner unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der vereinbarten Dauer des Erbbaurechts dessen Übertragung auf sich oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten verlangen kann. Durch eine solche Vereinbarung wird nicht sichergestellt, dass das Erbbaurecht am Ende des Zeitraums der vertraglich vereinbarten ÖPP auf den öffentlich-rechtlichen Partner (Grundstückseigentümer, Nutzer i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG) übertragen wird. Es ist nämlich offen, ob die Voraussetzungen für den Übertragungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt eintreten, ob der Grundstückseigentümer den Anspruch ggf. bis dahin geltend macht und ob er die Übertragung auf sich oder einen Dritten fordert.

29

f) Im Streitfall kann auf sich beruhen, ob es der Übertragung des Erbbaurechts am Ende des Vertragszeitraums gleichzustellen ist, wenn die vereinbarte Kooperationsdauer in der ÖPP und die Laufzeit des Erbbaurechts übereinstimmen und das Erbbaurecht daher gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Januar 2007 geltenden Verordnung über das Erbbaurecht (jetzt § 27 Abs. 1 Satz 1 des Erbbaurechtsgesetzes) am Ende des Vertragszeitraums erlischt (so zu § 4 Nr. 5 GrEStG Viskorf, a.a.O., § 4 Rz 54; Hofmann, a.a.O., § 4 Rz 18; Pahlke, a.a.O., § 4 Rz 41; a.A. Troll/ Eisele, a.a.O., § 3 Rz 60a). Jedenfalls genügt es nicht, wenn eine derartige zeitliche Übereinstimmung nicht besteht, sondern das Erbbaurecht erst zu einem nach Ende des vereinbarten Vertragszeitraums liegenden Zeitpunkt durch Zeitablauf erlischt.

30

g) Eine erweiternde Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG auf von seinem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte scheidet aus.

31

aa) „Teleologische Extension“ setzt eine Regelungslücke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist („rechtspolitische Fehler“), reicht nicht aus. Ihre Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck erschließen und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen. Die Gesetzeslücke ist in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch Analogie, teleologische Extension oder Reduktion zu schließen. Dies ist Aufgabe der Fachgerichte (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 (gesicherter Bereich)V R 25/13, (gesicherter Bereich)BFHE 251, 534, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 547, Rz 37, m.w.N.).

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bb) Diese Voraussetzungen für eine über den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG hinausgehende Anwendung der Vorschrift bei Erbbaurechten sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer Regelungslücke. Die Norm ist gemessen an ihrem Zweck nicht unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig. Ihr Anwendungsbereich ist vielmehr auf die von ihrem Wortlaut erfassten Fälle beschränkt. Wie aus der Begründung des Entwurfs des Art. 6 ÖPPBeschlG (BTDrucks 15/5668, S. 17) hervorgeht, sollten mit der Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden gering gehalten werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG wurde daher nicht gestrichen, sondern lediglich eingeschränkt. Er gilt nicht für hoheitlich genutzten Grundbesitz, der der öffentlichen Hand im Rahmen einer ÖPP überlassen wird und dessen Übertragung auf diese zum Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen ist. In der Begründung wurde weiter ausgeführt, in vielen Fällen könne hier angenommen werden, dass die öffentliche Hand aufgrund des Vertragsinhalts bereits wirtschaftliche Eigentümerin sei (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) und ihr das jeweilige Grundstück deshalb bereits während der Vertragslaufzeit steuerlich zuzurechnen sei. Insoweit diene die Änderung des § 3 Abs. 1 GrStG der Klarstellung.

33

Die Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende des Vertragszeitraums auf die juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen wird, ist somit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen.

34

Verfolgen Partner einer ÖPP mit einer Vertragsgestaltung, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG nicht erfüllt, ertragsteuerrechtliche Ziele, kann dies nicht zu einerüber dessen Wortlaut hinausgehenden Auslegung führen.

35

Landesrechtliche Vorschriften können bereits wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 des Grundgesetzes) bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG nicht berücksichtigt werden und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ebenfalls nicht begründen. Eine unterschiedliche Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts scheidet aus. Davon abgesehen sind keine landesrechtlichen Vorschriften ersichtlich, die der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderlichen Vereinbarung entgegenstehen, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums auf den Nutzer (öffentlich-rechtlicher Partner der ÖPP) übertragen wird. Die Klägerin hat solche Vorschriften auch nicht benannt.

36

h) Die Voraussetzungen für eine Befreiung des der Klägerin zustehenden Erbbaurechts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG von der Grundsteuer waren somit am 1. Januar 2007 nicht erfüllt.

37

Es lagen zwar eine ÖPP zwischen der Klägerin und dem Landkreis sowie eine Nutzung des Grundbesitzes für Schulzwecke und somit für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch i.S. des § 3 Abs. 2 GrStG vor. Die Klägerin und der Landkreis haben aber weder vereinbart, dass das Erbbaurecht am Ende des Vertragszeitraums auf den Landkreis übertragen wird, noch dass der Kooperationszeitraum in der ÖPP und die Laufzeit des Erbbaurechts gleichzeitig enden. Vielmehr endet das fest vereinbarte Mietverhältnis über den Mietgegenstand II bereits 25 Jahre nach seinem Beginn und somit lange vor dem auf 40 Jahre bestellten Erbbaurecht. Eine weitere Vermietung der Schulgebäude an den Landkreis nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf des Erbbaurechts ist zwar möglich, aber nicht verbindlich vereinbart und kann daher im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG auf den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2007 nicht berücksichtigt werden. Aus welchen Gründen die Vertragspartner von einer den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Vereinbarung abgesehen haben, ist unerheblich.

38

i) Es kann danach auf sich beruhen, ob es sich bei § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG um eine Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2017 II R 62/14, BFHE 257, 381, BStBl II 2017, 916).

39

7. Der Grundsteuermessbetrag ist demgemäß nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 GrStG auf 3,5 v.T. vom Einheitswert des Erbbaurechts (598.773 €), also auf 2.095,70 € festzusetzen.

40

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

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Komprimierte Steuererklärung ade – Willkommen Freizeichnungsdokument!

Der DStV erzielte einen Erfolg in Bezug auf die elektronische Steuererklärung. Berater können solche Erklärungen ihrer Mandanten ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch im Wege des authentifizierten Verfahrens übermitteln. Die Finanzverwaltung ging sogar noch einen Schritt weiter. In enger Abstimmung mit dem DStV gestaltete sie den Protokollausdruck als sog. Freizeichnungsdokument.

Komprimierte Steuererklärung ade – Willkommen Freizeichnungsdokument!

DStV, Mitteilung vom 17.11.2017

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erzielte einen Erfolg in Bezug auf die elektronische Steuererklärung. Berater können solche Erklärungen ihrer Mandanten ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch im Wege des authentifizierten Verfahrens übermitteln. Neben der komprimierten Steuererklärung sollte ursprünglich gleichfalls der Protokollausdruck für den authentifizierten Übertragungsweg entfallen. Der Ausdruck dient vielen Beratern gegenwärtig jedoch zur kanzleiinternen Dokumentation der gesendeten Daten und stellt daher ein wichtiges Dokument für die Steuerberater dar.

Erhalt des Protokollausdrucks

Der DStV wandte sich mit seinem Schreiben vom 22.05.2017 an das in dieser Sache federführende Bayerische Landesamt für Steuern. Er sprach sich in enger Abstimmung mit dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) nachdrücklich gegen den Wegfall des Protokollausdrucks aus. Das DStV-Schreiben zeigte die rechtliche und praktische Notwendigkeit für dessen Erhalt auf.

Der Ausdruck kann beispielsweise die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht unterstützen: Der Verpflichtung des Beraters, dem Steuerpflichtigen die zu übermittelnden Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen (§ 87d Abs. 3 Satz 1 AO). Auch für die Steuerpflichtigen ist das standardisierte Dokument von Vorteil. Soweit es vom Berater eingesetzt wird, haben sie sich an die Darstellungsweise gewöhnt. Dies erleichtert ihnen die Prüfung der Richtigkeit der Daten und trägt so zur Stärkung der Datentransparenz bei.

Erfreulicherweise griff die Finanzverwaltung das Anliegen auf: Das Dokument kann mit dem bisherigen Inhalt auch künftig elektronisch abgerufen werden.

Weiterentwicklung zum sog. Freizeichnungsdokument

Die Finanzverwaltung ging im Sinne der Anregungen aus der Praxis sogar noch einen Schritt weiter. In enger Abstimmung mit dem DStV gestaltete sie den Protokollausdruck als sog. Freizeichnungsdokument. Der bisherige Inhalt des Ausdrucks wurde am Ende um eine Passage ergänzt: Der Steuerpflichtige kann künftig durch Unterzeichnung versichern, dass

  • er die von seinem steuerlichen Berater erstellte Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und
  • er keine Änderungswünsche hat.

Nach den nunmehr vorliegenden Entwürfen wird die Freizeichnungsmöglichkeit alternativ „vor Datenübermittlung“ und „nach Datenübermittlung“ zur Verfügung stehen.

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