Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen

Das BMF erläutert die lohnsteuerliche Behandlung verschiedener Vertragsgestaltungen beim sog. (Elektro-)Fahrrad-Leasing (Az. IV C 5 – S-2334 / 12 / 10002-04).

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 12 / 10002-04 vom 17.11.2017

Es ist gefragt worden, wie bestimmte Vertragsgestaltungen zum sog. (Elektro-)Fahrrad-Leasing lohnsteuerlich zu behandeln sind. Dabei werden regelmäßig folgende Verträge abgeschlossen:

  1. ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
  2. Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten,
  3. ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für ebendiese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt,
  4. eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung).

Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.

Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daher führt hier sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber als auch die vergünstigte Übereignung des (Elektro-)Fahrrads durch den Dritten zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer.

1. Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber

Für die Frage, ob von einer Gestellung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber auszugehen ist, wenn das (Elektro-)Fahrrad im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung überlassen wird, ist das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1449) zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen entsprechend anzuwenden:

Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad von dem Leasinggeber und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2014, BStBl 2015 II Seite 670 vor und ist die Nutzungsüberlassung nach Tz. 2 zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil

  • er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl II Seite 530) oder
  • er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads des Arbeitgebers verbunden ist.

Eine Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber in diesem Sinne setzt zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Leasinggeber zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

2. Lohnsteuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads

Zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des (Elektro-)Fahrrads wird auf die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012, BStBl I Seite 1224, verwiesen.

3. Lohnsteuerliche Behandlung der Übereignung des (Elektro-)Fahrrads

Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad von dem Dritten zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG für ein solches (Elektro-)Fahrrad, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern, vgl. BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015, BStBl I Seite 143. Zur Ermittlung dieses geldwerten Vorteils ist grundsätzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen, vgl. Rdnr. 4 des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013, BStBl I Seite 729.

Es ist nicht zu beanstanden, den üblichen Endpreis i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.

4. Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG

In den Fällen der Tz. 3 gilt zur Frage der Anwendung des § 37b Abs. 1 EStG durch den Zuwendenden (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) und zur Höhe der Bemessungsgrundlage (Rdnr. 11 und Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015, BStBl I Seite 468) Folgendes:

a) Anwendung des § 37b Abs. 1 EStG

Dem Kriterium „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ genügt es, wenn zu dem sog. Grundgeschäft im Sinne der Rdnr. 9a des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.) zwischen dem Zuwendenden (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) und dem Arbeitnehmer – z. B. ein Kaufvertrag über ein (Elektro-)Fahrrad – der aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer – z. B. ein vereinbarter Rabatt oder eine andere Vergünstigung – hinzukommt, vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.). § 37b Abs. 1 EStG ist dann grundsätzlich anwendbar.

b) Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind grundsätzlich die Aufwendungen des Zuwendenden. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch der gemeine Wert anzusetzen, wenn die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens besteht und dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind, vgl. Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.). Unverhältnismäßig geringe Aufwendungen in diesem Sinne liegen regelmäßig vor, wenn die (Elektro-)Fahrräder durch den Zuwendenden (z. B. Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) vom Leasinggeber für einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises) erworben werden.

In diesen Fällen wird es nicht beanstandet, den gemeinen Wert im Sinne der Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.) eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer vom Zuwendenden übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.

Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer, vgl. Rdnr. 9c des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.).

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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DStV-Eingabe zum Richtlinienvorschlag über Reform des Notifizierungsverfahrens

Zur Reform des Notifizierungsverfahrens hat im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europaparlaments (IMCO) in den letzten Wochen eine Debatte stattgefunden. In einer Eingabe hat der DStV auf die Bedenken der Freien Berufe zu einem verschärften Notifizierungsverfahren hingewiesen.

DStV-Eingabe zum Richtlinienvorschlag über Reform des Notifizierungsverfahrens

DStV, Mitteilung vom 16.11.2017

Die Debatte zur Reform des Notifizierungsverfahrens im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europaparlaments (IMCO) pendelte in den letzten Wochen hin und her. Während am einen Ende der Berichterstatter des IMCO-Ausschuss, MdEP Sergio Gutiérrez Prieto (S&D-Fraktion), zunächst ein vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) befürwortetes und abgeschwächtes Notifizierungsverfahren vorgeschlagen hatte, in dem der EU-Kommission (EU-KOM) kein unmittelbares Widerspruchsrecht beim Erlass neuer oder der Änderung bestehender Berufsregulierungen zugestanden werden soll (vgl. DStV-Stellungnahme E 07/17), hat sich am anderen Ende in den letzten Wochen vermehrt Widerstand anderer politischer Gruppierungen (EVP, EKR und ALDE) bemerkbar gemacht. Diese Gruppierungen bevorzugen ein Notifizierungsverfahren welches der EU-KOM generell mehr Entscheidungsbefugnisse zuschreibt.

Zur Enttäuschung des DStV signalisierte Berichterstatter Gutiérrez Prieto zuletzt seine Bereitschaft, durch einen während der Aussprache am 11.10.2017 neu eingereichten Kompromissvorschlag, den Positionen der EVP-, EKR- und ALDE-Fraktionen entgegenzukommen. Der Kompromissvorschlag kommt dem ursprünglichen Kommissionsentwurf nahe und sieht vor, der EU-KOM ein Widerspruchsrecht beim Erlass neuer oder der Änderung bestehender Berufsregulierungen zuzugestehen.

Deshalb hat der DStV mit der Eingabe E 11/17, welche in deutscher und englischer Sprache an Mitglieder des IMCO-Ausschuss übermittelt wurde, erneut Stellung bezogen und auf die Bedenken der Freien Berufe zu einem verschärften Notifizierungsverfahren hingewiesen. Zwar erkennt der DStV die Notwendigkeit an, das Notifizierungsverfahren zu reformieren, damit die EU-KOM Europarechtsverletzungen einiger weniger Mitgliedstaaten effektiver ahnden kann, jedoch darf dies nicht durch eine, wie im IMCO-Ausschuss bevorzugte, „one-fits-all“-Lösung geschehen. In diesem Zusammenhang hat der DStV einen alternativen Formulierungsvorschlag vorgelegt, der, nach Auffassung des DStV, allen Interessen gerecht wird.

Berufsorganisationen erfüllen eine wichtige sozio-ökonomische Rolle in der Gesellschaft, welche weit über die Regulierung des Berufsstandes hinausgeht. Eine wirksame Reglementierung von Berufen trägt substantiell zur Entwicklung einer fairen Gesellschaft bei. Daher ist es nicht nur Sinnvoll, sondern auch Notwendig, dass Mitgliedstaaten Vorschriften einführen und ändern können, die die Aufnahme oder Ausübung von reglementierten Berufen einschränken, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie etwa den Schutz von Verbrauchern oder Dienstleistungsempfängern erforderlich ist. Die, nach aktuellem Stand, auf die EU-KOM übertragene Vollmacht kommt einer faktischen Übertragung des Ermessens und damit der Rechtssetzungskompetenz von berufsregulierenden Maßnahmen gleich. Diese Kompetenzverschiebung verstößt gegen das Demokratie- und das Subsidiaritätsprinzip, und damit gegen die Kompetenzordnung der Europäischen Union.

Daher kommt der vom DStV unterbreitete alternative Formulierungsvorschlag sowohl den Anliegen der EU-Kommission, des Rates der EU und des Europaparlaments als auch denen der Mitgliedstaaten und Berufsorganisationen entgegen. Auch wenn die EU-KOM kein unmittelbares Durchgriffsrecht erhält, kann sie den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ersuchen, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, damit die Anwendung der beanstandeten Maßnahme einzelner Mitgliedstaaten ausgesetzt wird. So wird zum einen die Position der EU-KOM im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gegenüber den Mitgliedstaaten gestärkt und zum anderen das Recht auf Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten gewahrt.

Nachdem die Abstimmung im IMCO-Ausschuss bereits am 20./21.11.2017 hätte stattfinden sollen, wurde die Abstimmung nun, einen Tag nach der Übermittlung der DStV-Stellungnahme an die Abgeordneten des IMCO-Ausschuss, auf den 04.12.2017 verschoben. Im Anschluss an die Abstimmung geht der Gesetzentwurf in den Trilog zwischen der EU-Kommission, dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament. Der DStV wird die Entwicklungen weiter aufmerksam verfolgen und in Gesprächen mit Vertretern der drei Institutionen in Brüssel und Berlin für einen sensiblen Umgang mit dem Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der Freien Berufe im Binnenmarkt werben.

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Keine Jagdsteuerpflicht für GmbH

Das BVerwG entschied, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf (Az. 9 C 14.16).

Keine Jagdsteuerpflicht für GmbH

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 9 C 14.16 vom 16.11.2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf.Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die gemeinnützigen Zwecken dient und daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Ihr ausschließlicher Zweck besteht darin, für ihre Alleingesellschafterin, eine gemeinnützige Stiftung, Mittel zu beschaffen. Dies geschieht durch den Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung eigenen und fremden Vermögens im In- und Ausland. Die Mittel sind nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages für die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen und bedrohter Tierarten zu verwenden.

Im Gebiet des beklagten Landkreises Emsland gehören der Klägerin u. a. vier Eigenjagdbezirke, die im fraglichen Zeitraum nicht verpachtet waren. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin Jagdsteuerbescheide. Diese wurden im Klageverfahren von den Vorinstanzen aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile jetzt bestätigt.

Die Jagdsteuer, die von den Landkreisen erhoben wird, ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Solche Steuern belasten eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie muss darin zum Ausdruck kommen, dass Einkommen für die Befriedigung eines über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden besonderen persönlichen Lebensbedarfs verwendet wird. An einer derartigen Einkommensverwendung fehlt es bei einer GmbH jedenfalls dann, wenn ihr Gesellschaftszweck allein auf Einkommenserzielung gerichtet ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die GmbH – wie hier – als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet. Denn auch mit einer solchen Zweckbestimmung werden ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgt.

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Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Der BMF hat ein „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ veröffentlicht, das die Steuerklassenwahl erleichtern soll und weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren) gibt.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

BMF, Merkblatt (koordinierter Ländererlass) vom 10.11.2017

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren„).

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2018″, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Antragstellung

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2018 gilt die im Kalenderjahr 2017 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2017 eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. Für das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2018 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2018, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2018 ein Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstorben ist oder sich die Ehegatten oder Lebenspartner auf Dauer getrennt haben, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2018 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens ist auch möglich, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt.

Die Anträge sind grundsätzlich von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ zu stellen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2018 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Ab 2018 ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.

  • DieTabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).
  • Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z. B. privat krankenversicherte Beamte).

Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), kann die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Entsprechendes gilt, wenn bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent (wie er bei der Aufstellung der Tabellen berücksichtigt wurde) abweicht, bei einem gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag zu zahlen ist oder der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt ist (hier höherer Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung). In den meisten Fällen führen diese Besonderheiten jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A (nach Abzug etwaiger Freibeträge) des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B (nach Abzug etwaiger Freibeträge) des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) grundsätzlich nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

Beispiele (Die Beispiele finden Sie im Volltext-Dokument auf der Homepage des BMF).

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Der Faktor kann beim Finanzamt beantragt werden. Hierfür kann der Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ verwendet werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2018 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y“) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten daher beim Faktorverfahren – ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V – daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können; siehe diesbezüglich z. B. „www.bmf-steuerrechner.de“.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Beispiel zur Ermittlung und Anwendung des Faktors: (Die Beispiele finden Sie im Volltext-Dokument auf der Homepage des BMF)

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Schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur bei neuen Tatsachen oder Rechtsfragen zulässig

Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, in Betracht. So entschied das FG Münster (Az. 5 K 3971/14).

Schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur bei neuen Tatsachen oder Rechtsfragen zulässig

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 5 K 3971/14 vom 19.10.2017

Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, in Betracht. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 5 K 3971/14 U) entschieden.

Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den diesbezüglich anhängigen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die Klägerin einen Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a i. V. m. Satz 2 und Satz 3 AO. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Einspruchsentscheidung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ebenfalls erfolglos.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar könne – so der Senat – nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ein Antrag auf schlichte Änderung auch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung gestellt werden. Die Auslegung der Norm gebiete es jedoch, Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, nicht erneut zu prüfen. Eine nochmalige sachliche Überprüfung stünde in Widerspruch zu den durch das Einspruchsverfahren gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten, die eine einmalige Überprüfung durch die Finanzbehörde vorsähen. Es drohten nicht endende Behördenentscheidungen zu einem identischen Lebenssachverhalt, die in parallelen Antrags-, Einspruchs- und Klageverfahren gipfeln könnten.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Antragsmöglichkeit insbesondere für Schätzungsfälle geschaffen worden, in denen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Steuererklärung eingereicht wird. Die hiermit beabsichtigte Verfahrensvereinfachung sowie die Entlastung der Finanzgerichte könne nur eintreten, wenn sich der Antrag auf neue Tatsachen und Rechtsfragen beziehe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, habe das Finanzamt den Antrag zu Recht abgelehnt. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Sachfrage brauchte das Gericht daher nicht Stellung zu nehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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§ 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge

Das BMF teilt die Änderung der Grenze des § 33 UStDV für Kleinbetragsrechnungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz mit (Az. III C 2 – S -285 / 07 / 10002).

§ 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S -285 / 07 / 10002 vom 15.11.2017

Durch Artikel 5 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ist die Grenze des § 33 UStDV für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro erhöht worden. Die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 2 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. November 2017 – III C 2 – S-7100 / 13 / 10007 (2017/0920527) -; BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

In den Abschnitten 14.6 Abs. 1 Satz 1, 15.4 Abs. 1 sowie 18.14 Abs. 3 Nummer 1 wird die Angabe „150 €“ jeweils durch die Angabe „250 €“ ersetzt.

Die Änderungen sind auf alle ab 1. Januar 2017 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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DBA Deutschland – Kamerun vereinbart

Deutschland und Kamerun haben ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen ausgehandelt, das jedoch vor seinem Inkrafttreten noch in beiden Staaten ratifiziert werden muss.

DBA Deutschland – Kamerun vereinbart

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen

BMF, Mitteilung vom 24.08.2017

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun gibt es bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen Deutschland und Kamerun abgebaut werden.

Mit der Unterzeichnung sind die Verhandlungen zu diesem Abkommen abgeschlossen.

Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen, Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem das Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat und im anderen Vertragsstaat von entsprechender Besteuerung freizustellen.

Nach der innerstaatlichen Ratifikation in beiden Vertragsstaaten tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Das Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten.

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DStV macht sich für geförderte KMU-Beratung durch Steuerberater stark

Der DStV macht sich im Interesse des Berufsstands mit einer Eingabe gegenüber der BAFA dafür stark, dass kleine und mittelständische Unternehmen in der Bewilligungspraxis auch bei der Beratung durch ihren Steuerberater von entsprechenden Zuschüssen profitieren können.

DStV macht sich für geförderte KMU-Beratung durch Steuerberater stark

DStV, Mitteilung vom 14.11.2017

Steuerberater werden heute von ihren Mandanten nicht mehr allein als Steuerexperten wahrgenommen. Vor allem Unternehmer erwarten von ihrem Berater inzwischen deutlich mehr. Neben der steuerlichen und gestalterischen Begleitung spielt insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung eine immer wichtigere Rolle.
Unter bestimmten Voraussetzungen können vor allem kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) dabei von öffentlichen Förderprogrammen profitieren. So bietet etwa das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ besondere Zuschüsse, um qualifizierte betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Förderrichtlinien sehen gegenwärtig allerdings vor, dass die Beratungsleistungen allein von Personen erbracht werden dürfen, deren überwiegender Geschäftszweck auf eine Unternehmensberatung im Umfang von mehr als 50 % des Gesamtumsatzes gerichtet ist. In der Praxis könnte dies für viele KMU bedeuten, dass die Unterstützung durch „ihren“ Steuerberater regelmäßig nicht förderungsfähig ist, weil dieser anderes als etwa der klassische Unternehmensberater auch Umsätze etwa aus der Deklarationsberatung, der Übernahme von Buchhaltungstätigkeiten oder der Jahresabschlusserstellung erhält. Gerade diese Tätigkeiten aus dem Dauermandat prädestinieren den Steuerberater nach Ansicht des DStV in der Praxis aber dafür, „seine“ Mandantenunternehmen auch in betriebswirtschaftlichen Fragen erfolgreich zu unterstützen.

Der DStV macht sich daher im Interesse des Berufsstands mit einer Eingabe gegenüber der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) derzeit dafür stark, dass KMU in der Bewilligungspraxis auch bei der Beratung durch ihren Steuerberater von entsprechenden Zuschüssen profitieren können, und wird über die weitere Entwicklung berichten.

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