BFH: Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die fünfjährige Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG frühestens rückwirkend ab Gründung der Organgesellschaft beginnt oder ob auf die (auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft) rückwirkende finanzielle Eingliederung abzustellen ist (Az. I R 19/15).

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Keine Steuervermeidung durch Fonds

Steuerliche Aspekte haben bei der Wahl Luxemburgs als Standort für den 2011 gegründeten Africa Agriculture und Trade Investment Fund (AATIF) nach Angaben der Bundesregierung keine Rolle gespielt. Da bei Investmentfonds, die Darlehen ausreichen, grundsätzlich nicht das Unternehmen, sondern der Anleger besteuert werde, stehe die Förderung eines Entwicklungsfonds wie des AATIF mit Sitz in Luxemburg nicht im Widerspruch zum Kampf der Bundesregierung gegen Steuervermeidungspraktiken.

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