Das BMF hat die Textziffer 5 des Merkblatts zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen neu gefasst (Az. IV B 5 – S-1304 / 0-04).
Steuern
Das BMF hat die Textziffer 5 des Merkblatts zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen neu gefasst (Az. IV B 5 – S-1304 / 0-04).
Der DStV hat im Gespräch mit MdB Uwe Feiler, zuständiger Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, auf die drängendsten Bedenken der Beraterschaft zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz hingewiesen.
Das FG Münster weist darauf hin, dass der BFH zwei Entscheidungen zum Vertrauensschutz in sog. Bauträger-Fällen (15 K 1553/15 und 15 K 3669/15) im Wesentlichen bestätigt hat (Az. V R 16/16, V R 24/16).
Unter Aufhebung der Erlasse vom 17.12.2015 regeln gleichlautende Ländererlasse die Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen, Niederschlagungen von Landessteuern und den Verzicht auf Zinsen der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben (Az. 3 – S-033.6/18 u. a.).
Laut FG Düsseldorf ist die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer sog. Sensibilisierungswoche als eine gesundheitspräventive Maßnahme anzusehen, die vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer stattfindet und daher als Zuwendung mit Entlohnungscharakter mit der Folge einer lohnsteuerlichen Inanspruchnahme der Arbeitgeberin zu qualifizieren ist (Az. 9 K 3682/15 L).
Das BMF hat den Referentenentwurf der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen veröffentlicht. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 2. Mai 2017 dazu äußern.
Das BMF hat den Referentenentwurf der Kassensicherungsverordnung veröffentlicht. Diese präzisiert die technischen Anforderungen des § 146a AO. Es wird bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
Laut VG Wiesbaden ist die Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden von 98 Euro auf 180 Euro pro Hund und Jahr rechtmäßig. Steuergrund und Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer sei der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen, nicht der Aufwand der Gemeinde für Hunde (Az. 1 K 919/16.WI).
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So entschied der BFH in einem klassischen Bauträgerfall (Az. V R 16/16, V R 24/16).
Der BFH entschied, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) unterliegen können (Az. VIII R 27/15).
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