Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können. So entschied der BFH (Az. VI R 55/08).
Steuern
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können. So entschied der BFH (Az. VI R 55/08).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob und in welchem Umfang Finanzierungshilfen zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG in der Folge der Aufhebung von § 32a GmbHG durch das MoMiG führen (Az. IX R 36/15). Continue reading
Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an. So entschied der BFH (Az. IX R 18/16).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Gemeinde mit dem Neubau eines Freizeitbades und der nachfolgenden Verpachtung des Sportzentrums einen Betrieb gewerblicher Art unterhält und ob sie somit unternehmerisch tätig i. S. des UStG ist (Az. V R 44/15).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Zufluss von Zinserträgen aus einer Kapitallebensversicherung durch Novation (Schuldumschaffung) auch dann vorliegt, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der schuldumschaffenden Vereinbarung noch keinen fälligen Anspruch auf Auszahlung der bereits entstandenen Kapitalerträge hat (Az. VIII R 66/13).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Kaufpreiszahlung, die ein Kommanditist anlässlich des Hinzuerwerbs eines weiteren Kommanditanteils an den ausscheidenden Kommanditisten leistet, um eine Einlage handelt, die sein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG erhöht (Az. IV R 47/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, inwieweit Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehegatten für den Verzicht des anderen Ehegatten auf einen Versorgungsausgleichsanspruch steuerbare Einkünfte darstellen (Az. X R 48/14).
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall. So entschied der BFH (Az. IX R 10/16).
Hintergrund für die neuerliche Diskussion um das Ehegattensplitting ist ein vom BMWi vorgelegter 10-Punkte-Plan für Wachstum. Dieser enthält auch den Vorschlag, das Ehegattensplitting durch ein Realsplitting zu ersetzen. Dazu hat der BdSt Stellung genommen.
Im Sommer 2016 hatte das BMF einen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht. Dazu hat der DStV erneut Stellung genommen.
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