Das FG Münster hat entschieden, dass Kosten für die Teilnahme an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern bei den Pflegeeltern als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 4 K 3471/15).
Steuern
Das FG Münster hat entschieden, dass Kosten für die Teilnahme an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern bei den Pflegeeltern als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 4 K 3471/15).
Umsatzsteuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind. So entschied das FG Münster (Az. 5 K 3730/14).
Mit zwei Urteilen hat das FG Münster zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein können (Az. 15 K 33/14 und 5 K 23/15).
Der BFH entschied, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Dabei sei die Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme (Az. II R 26/16).
Der BFH sieht es als zweifelhaft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Daher hat er in einem Verfahren zu einer Zwischengesellschaft mit Sitz in der Schweiz den EuGH angerufen (Az. I R 80/14 ).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine finanzielle Eingliederung und damit auch noch eine Organschaft vorliegen kann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht nur befugt, sondern insolvenzrechtlich sogar verpflichtet ist, Zahlungen der GmbH an den bisherigen Organträger zu verhindern, sodass für den Organträger die Möglichkeit entfällt, die GmbH zu beherrschen (Az. V R 14/16).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Rückstellungen für die Wartung geleaster Flugzeuge zu bilden sind (Az. I R 43/15).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Sonderregelungen der §§ 20, 21 des UmwStG 1995 einer teilwertberichtigenden Wertaufholung im Jahr 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 entgegenstehen (Az I R 49/15).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine durch den Klägervertreter ausdrücklich als solche erhobene Sprungklage durch die spätere Einlegung eines Einspruchs beim Beklagten, der (teilweise) den gleichen Streitgegenstand betraf, unzulässig wird mit der Folge, dass sie kostenpflichtig zu verwerfen ist, oder sie gemäß § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln ist (Az. I R 1/15).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob abgelängte Rohre anhand der objektiven Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt der Zollabfertigung als Dehnhülsen für den Windanlagenbau erkennbar sind (Az. VII R 9/15).
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