Das BMF hat den konsolidierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Einarbeitung aller Änderungen bis 19.12.2016 veröffentlicht (Az. IV D 3 – S-7015 / 10 / 10002).
Steuern
Das BMF hat den konsolidierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Einarbeitung aller Änderungen bis 19.12.2016 veröffentlicht (Az. IV D 3 – S-7015 / 10 / 10002).
Laut FG Hamburg kann ein Pilot für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- oder Heimatflughafen seit der gesetzlichen Einführung des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ zum 01.01.2014 (BGBl I 2013 S. 285) nur noch die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen (Az. 6 K 20/16).
Laut FG Hamburg sind im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren auch dann die gesamten Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO zu prüfen – also grundsätzlich auch das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Verwaltungsaktes -, wenn die Finanzbehörde bereits AdV gewährt hat und der Steuerpflichtige sich allein gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung wendet (Az. 1 V 41/16).
Die Grundstücksbewertung soll modernisiert und damit eine „rechtssichere, zeitgemäße und verwaltungsökonomische Bemessungsgrundlage“ für die Grundsteuer geschaffen werden. Dieses Ziel verfolgt der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (18/10753).
Am 01.01.2017 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. Das FinMin Rheinland-Pfalz weist auf die Neuerungen hin.
Das BMF erläutert die Grundsätze für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte und für die Prüfung der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens (Az. IV B 5 – S-1341 / 12 / 10001-03).
Das BMF erläutert die Änderung des handelsrechtlichen Ansatzes von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (Az. IV C 2 – S-2770 / 16 / 10002).
Laut FG Schleswig-Holstein kann ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid geändert werden, wenn die für die Berücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit erforderliche wirtschaftliche Belastung der Erben erst nach Bestandskraft und Eintritt der Festsetzungsverjährung des Bescheides erfolgt (Az. 3 K 112/13).
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