BFH zur gewerbesteuerlichen Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG ausschließlich auf Seeschiffe anwendbar und der Klägerin, deren Organgesellschaft ein Binnenschifffahrtsunternehmen im internationalen Verkehr betreibt, eine entsprechende Kürzung des Gewerbeertrages zu versagen ist (Az. I R 60/14).

 

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Keine offenbare Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung einer erklärten, aber nicht elektronisch übermittelten Rente

Das FG Münster hat entschieden, dass das Finanzamt eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO erhöhen darf, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelte Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat (Az. 9 K 2342/15 E).

 

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Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten rückwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das FG Münster hat entschieden, dass der Wegfall der Befreiung trotz Selbstnutzung auch dann eintritt, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt (Az. 3 K 3757/15 Erb).

 

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Kein Werbungskostenabzug für einen US-Staatsangehörigen mit inländischen Einkünften und Wohnsitz in den Niederlanden

Erzielt ein US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden als Arbeitnehmer Einkünfte in Deutschland, gilt die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten. Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bleiben unberücksichtigt, so das FG Baden-Württemberg (Az. 6 K 1213/14).

 

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Bund der Steuerzahler lehnt Abschaffung des Ehegattensplittings ab

Der BdSt kritisiert die Entscheidung von Bündnis 90/Die Grünen, das Ehegattensplitting für künftige Ehen abzuschaffen. Das BVerfG habe eindeutig festgestellt, dass das Ehegattensplitting keine Steuervergünstigung, sondern eine verfassungsrechtlich gebotene Maßnahme zur Vermeidung von Steuermehrbelastungen durch eine Eheschließung sei.

 

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