In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sind in diesem Jahr durch den Gesetzgeber einige Anpassungen vorgenommen worden. Dazu hat der DStV Handlungsempfehlungen gegeben.
Steuern
In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sind in diesem Jahr durch den Gesetzgeber einige Anpassungen vorgenommen worden. Dazu hat der DStV Handlungsempfehlungen gegeben.
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr sieht Änderungen am Kraftfahrzeugsteuergesetz und am Einkommensteuergesetz vor. Darauf weist das BMF hin.
Das BMF erläutert die ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege (Az. IV C 6 – S-2246 / 07 / 10002 :005).
Die Abtrennung eines Zinsscheins oder einer Zinsforderung vom Stammrecht als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Das BMF hat die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) geregelt (Az. IV C 1 – S-2283-c / 11 / 10001 :015).
Der DStV weist auf das Auslaufen der Übergangsregelung aus der „Kassenrichtlinie 2010“ zum 31.12.2016 hin und gibt Handlungsempfehlungen.
Die Europäische Steuerberaterorganisation ETAF, deren Gründungsmitglied der DStV ist, hat auf ihrer Konferenz am 28.9.2016 in Brüssel Vorschläge zu einer Modernisierung des Steuerrechts in Europa an die EU-Kommission übergeben. Der zuständige EU-Kommissar habe darauf positiv reagiert.
Der DStV berichtet, dass der europäische Ministerrat am 08.11.2016 die Erweiterung der EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen hat. Kernpunkt sei der automatische Informationsaustausch über den wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen. Die erweiterte Richtlinie sei nach Inkrafttreten ab 01.01.2018 durch die Mitgliedsstaaten verbindlich anzuwenden.
Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. So entschied der BFH (Az. IV R 34/13).
Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar. So entschied der BFH (Az. X R 43/13).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine GbR, an der neben der allein zur Geschäftsführung befugten Kapitalgesellschaft (AG) nur natürliche Personen beteiligt sind, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist, wenn die Haftung der natürlichen Personen nach dem Gesellschaftsvertrag durch Individualvereinbarung mit den Gesellschaftsgläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll (Az. IV R 35/13).
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