Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Entlastungsanspruch nach § 51 EnergieStG erst entsteht, nachdem die Energiesteuer für das Energieerzeugnis festgesetzt (oder sogar entrichtet) worden ist oder ob der Zeitpunkt der Entnahme und steuerbegünstigten Verwendung maßgebend ist (Az. VII R 7/16).