Das BMF erläutert das Pauschalverfahren zur Abzinsung von Schadensrückstellungen der Versicherungsunternehmen (Az. IV C 6 – S-2175 / 07 / 10001).
Pauschalverfahren zur Abzinsung von Schadensrückstellungen der Versicherungsunternehmen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2175 / 07 / 10001 vom 20.10.2016
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Abzinsung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Schadensrückstellungen im Sinne von § 341g HGB) ab 2017 Folgendes:
I. Abzinsungspflicht, Grundsatz der Einzelbewertung
1 Schadensrückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.
II. Pauschalregelung für Erst- und Rückversicherungsunternehmen
2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Abzinsung der Schadensrückstellungen das nachfolgend dargestellte Pauschalverfahren anwenden. Voraussetzung ist, dass alle Schadensrückstellungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens nach diesem Verfahren pauschal abgezinst werden; dies umfasst alle von ihm betriebenen Versicherungszweige (Vz) der selbst abgeschlossenen und übernommenen Versicherungsgeschäfte.
1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung
3 Ausgehend von den in der Handelsbilanz passivierten Rückstellungen sind folgende Beträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung auszuscheiden, soweit den handelsrechtlichen Bilanzansätzen keine steuerrechtlichen Sonderregelungen entgegenstehen:
a) Rückstellungsbeträge, die ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind, deren Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freizustellen sind,
b) Renten-Deckungsrückstellungen und
c) Minderungsbeträge nach § 20 Abs. 2 KStG (vgl. BMF-Schreiben vom 5. Mai 2000, BStBl I S. 487), soweit sie nicht bereits in der Handelsbilanz berücksichtigt worden sind.
4 Die nach dem Abzug gemäß Rdnr. 3 verbleibenden Rückstellungsbeträge sind um 35 % zu kürzen. Damit werden die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchst. e EStG aufgeführten einschränkenden Regelungen zur Abzinsung von Rückstellungen für verzinsliche Verpflichtungen und für Sachleistungsverpflichtungen pauschal berücksichtigt.
5 Die für die Versicherungszweige zu bildenden Schadensrückstellungen sind anschließend an die Korrektur nach den Rdnrn. 3 und 4 folgenden Gruppen zuzuordnen:
Gruppe 1:
- Haftpflichtversicherung (Vz 04)
- Kraftfahrthaftpflichtversicherung (Vz 051)
- Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vz 25)
Gruppe 2:
- Unfallversicherung (Vz 03)
- Rechtsschutzversicherung (Vz 07)
- Kredit- und Kautionsversicherung (Vz 20)
Gruppe 3.
- Lebensversicherung (Vz 01)
Gruppe 4:
- Krankenversicherung (Vz 02)
- verbundene Hausratversicherung (Vz 13)
- Beistandsleistungsversicherung (Vz 24)
Gruppe 5:
- Die übrigen in den Gruppen 1 bis 4 nicht namentlich aufgeführten Versicherungszweige nach der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
2. Vervielfältiger
6 Zur Berücksichtigung der Abzinsung sind die folgenden Vervielfältiger zu verwenden:
Gruppe 1: 0,8062
Gruppe 2: 0,9030
Gruppe 3: 0,9755
Gruppe 5: 0,9511
Die die Gruppe 4 betreffenden Schadensrückstellungen sind nicht abzuzinsen.
7 Die in Rdnr. 6 genannten Vervielfältiger berücksichtigen bereits, dass eine Abzinsung unterbleibt, soweit die Restlaufzeit der Verpflichtung, die der Rückstellung zugrunde liegt, am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.
3. Ergebnis
8 Für die steuerliche Gewinnermittlung sind die Rückstellungsbeträge nach Rdnr. 5 mit dem jeweiligen Vervielfältiger nach Rdnr. 6 zu multiplizieren.
III. Zeitliche Anwendung des Pauschalverfahrens
9 Die Pauschalregelung der Rdnrn. 2 bis 8 kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.
IV. Übergangsregelung
10 Für den steuerlichen Gewinn, der sich im ersten nach dem 31. Dezember 2016 endenden Wirtschaftsjahr aus der erstmaligen Anwendung des obigen Pauschalverfahrens ergibt, kann in Höhe von höchstens neun Zehnteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).
11 Der Gewinn nach Rdnr. 10 ist wie folgt zu ermitteln:
Summe der Schadensrückstellungen unter Berücksichtigung des bisherigen Pauschalverfahrens (BMF-Schreiben vom 16. August 2000, a. a. O.)
./. Summe der in der Steuerbilanz anzusetzenden Schadensrückstellungen unter Berücksichtigung des neuen Pauschalverfahrens (Rdnrn. 2 bis 8)
= maßgebender Gewinn, davon Rücklage maximal 9/10
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG