Transparenz und Meldepflichten seien von größter Bedeutung, um dem Thema zu begegnen, betont die Bundeskanzlerin. Der Bundesfinanzminister will die Veröffentlichung der Panama Papers dafür nutzen, verstärkt gegen Steuervermeidung vorzugehen.
Steuern
Transparenz und Meldepflichten seien von größter Bedeutung, um dem Thema zu begegnen, betont die Bundeskanzlerin. Der Bundesfinanzminister will die Veröffentlichung der Panama Papers dafür nutzen, verstärkt gegen Steuervermeidung vorzugehen.
Das BMF hat die gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG im Fall von Nennkapitalrückzahlungen neu geregelt (Az. IV C 2 – S-2836 / 08 / 10002).
Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Restwert von Gebäuden, die in den Streitjahren abgebrochen wurden, und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden durften oder aufgrund einer bei der Überführung der Gebäude in das Betriebsvermögen der Klägerin gegebenen Abbruchabsicht zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören (Az. 10 K 2708/15 F).
Die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude ist vorrangig anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 13 K 1496/13 E).
Das BMF hat den amtlichen Vordruck der Erklärung zur gesonderten Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrages nach § 6 Abs. 5a KStG auf den 31.12.2015 (KSt Kassen 5) fertig gestellt (Az. IV C 2 – S-2932 / 15 / 10003 :002).
Das FG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Kirchgeld-Festsetzung, die an eine kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) gerichtet und mit dem Zusammenveranlagungs-Einkommensteuerbescheid für die Eheleute verbunden ist, die Einspruchsfrist nicht gewahrt wird, wenn der Einspruch vom anderen Ehegatten in „Ich“-Form eingelegt worden ist (Az. 3 K 167/15).
Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlust aus der Veräußerung eines unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft – § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG – steuerlich zu berücksichtigen ist, sofern der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hatte (Az. 2 K 258/14).
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014, I R 23/13, und vom 24. Juni 2015, I R 29/14, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH eine Sperrwirkung von DBA-Normen, die Artikel 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gegenüber § 1 AStG angenommen hat (Az. IV B 5 – S-1341 / 11 / 10004-07).
Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. So entschied der BFH (Az. VI R 14/15).
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