Laut BFH können Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen können (Az. VI R 18/14).
Steuern
Laut BFH können Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen können (Az. VI R 18/14).
§ 3 UmwStG 1995 gewährt der übertragenden Körperschaft neben einem Bewertungswahlrecht auch das Recht, in ihrer Schlussbilanz selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter anzusetzen (entgegen BMF). So der BFH (Az. IV R 49/14).
In seiner Entscheidung (Az. GrS 1/14) vom 27.07.2015 hat der Große Senat des BFH die steuerliche Absetzbarkeit von teilweise beruflich genutzten Räumen nicht erleichtert. Dazu hat die BStBK Stellung genommen.
Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung in vielen Punkten geändert bzw. neu gefasst (Az. IV A 3 – S-0062 / 15 / 10006).
Würde in Deutschland die Vermögensteuer wieder eingeführt, könnte der Fiskus nach Schätzung des DIW Berlin – je nach konkreter Ausgestaltung der Steuer – mit Einnahmen von schätzungsweise 10 bis 20 Milliarden Euro jährlich rechnen. Betroffen wäre das reichste Prozent der Haushalte. Da Anpassungsreaktionen wahrscheinlich sind, sollten Steuergestaltungsmöglichkeiten reduziert werden.
Laut Mitteilung des Deutschen Bundestags vom 26.01.2016 ist die Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zu der von der Finanzverwaltung vertretenen Gewerbesteuerhinzurechnung bei Übernachtungsleistungen näher eingegangen.
Das BMF nimmt in einem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Az. IV C 3 – S-2030 / 11 / 10001 :065).
In der Praxis besteht derzeit eine große Verunsicherung in Bezug auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Die BStBK bittet das BMF um zügige Klärung der offenen Fragen.
Die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des BFH nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. lMwStSystRL. Das BMF teilt die sich daraus ergebenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 3 – S-7168 / 08 / 10001).
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