Der BFH entschied, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. IV R 8/13).
Steuern
Der BFH entschied, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. IV R 8/13).
Der BFH entschied, dass die tätigkeitsbezogene und rechtsformneutrale Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erstreckt (Az. IV R 26/13).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, unwirksam ist (Az. V R 9/14).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber getragene Einkommensteuernachzahlungen zu einer Erhöhung des laufenden Bruttoarbeitslohns oder des Nettolohns führen (Az. VI R 1/14).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob durch die Insolvenz des Arbeitgebers (GmbH) erlittene Bürgschaftsverluste eines Arbeitnehmers auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn eine Beteiligung an der GmbH angestrebt ist (Az. VI R 77/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, unabhängig davon, ob die Zimmer an Prostituierte oder deren Kunden vermietet werden (Az. V R 30/14).
Aufgrund des BVerfG-Urteils 1 BvL 21/12 vom 17.12.2014 haben die Finanzminister der Länder entschieden, sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie sämtliche Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG und nach § 13b Abs. 2a ErbStG in vollem Umfang vorläufig durchzuführen (3-S033.8/69).
Das BMF hat festgelegt, dass die Festsetzungen der Einkommensteuer hinsichtlich der im Schreiben genannten Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der jeweiligen Norm vorläufig vorzunehmen sind (Az. IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010).
Die Höhe der Steuerausfälle durch manipulierte Registrierkassen kann nicht angegeben werden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage hervor. Die Antwort enthält eine Übersicht mit Angaben zu Systemen anderen Länder zur Verhinderung von Steuerhinterziehung durch Manipulationen an Registrierkassen.
Das BMF stellt klar, dass es sich bei Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) um Spezialvorschriften handelt, die laut EuGH vorrangig vor den allgemeinen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG anzuwenden sind.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen