Das FG Münster entschied, dass in die Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger ein nur geringes Vermögen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge einzubeziehen sind (Az. 9 K 3230/14).