Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. So entschied das FG Berlin-Brandenburg (Az. 5 V 5026/15).
Steuern
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. So entschied das FG Berlin-Brandenburg (Az. 5 V 5026/15).
Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Zahlung der in Berlin seit dem 01.01.2014 erhobenen Übernachtungsteuer ist vom FG Berlin-Brandenburg abgewiesen worden (Az. 5 V 10344/14) .
Laut BFH können die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist (Az. III R 63/13).
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob ein Feststellungsbescheid i. S. des § 27 Abs. 2 KStG über die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch für die Anteilseigner materiell-rechtliche Bindungswirkung entfaltet (Az. I R 70/13).
Der BFH hat entschieden, dass Unternehmer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vorsteuerabzug auch aus den von Insolvenzverwaltern erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen können (Az. V R 44/14).
Das BMF hat am 2. Juni 2015 den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ veröffentlicht.
Das BMF hat sein Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen aktualisiert (Az. IV C 5 – S-2345 / 15 / 10001).
Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden (7 K 25/13).
Laut BMF können Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben – unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung – nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden (Az. IV C 4 – S-2285 / 07 / 0003 :006).
Der Deutsche Steuerberater-Verband äußert Kritik an Ausführungsbestimmungen des BMF, die als Folgerung aus einer Entscheidung des BFH über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) erlassen wurden.
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