Laut FG Köln dürfen Betreiber eines „Dualen Systems“ für noch zu erbringende Verwertungs- und Versorgungsverpflichtungen steuermindernde Rückstellungen bilden. (Az. 13 K 2929/12).
Steuern
Laut FG Köln dürfen Betreiber eines „Dualen Systems“ für noch zu erbringende Verwertungs- und Versorgungsverpflichtungen steuermindernde Rückstellungen bilden. (Az. 13 K 2929/12).
Das BMF erläutert anhand von Beispielen, wann die Umsatzsteuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis entsteht und aktualisiert den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend.
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg können nicht verbeamtete Arbeitnehmer die sog. zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen (Az. 10 K 798/14).
Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, sind lt. FG Baden-Württemberg insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar (Az.: 1 K 3541/12).
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Verlust aus der Endeinlösung einer Inhaberschuldverschreibung zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt (Az. 10 K 2471/14).
Das FG Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen die Ackerprämienberechtigung nach der KultPflAZV (sog. Ackerquote) als selbständiges Wirtschaftsgut zu betrachten ist (Az. 1 K 37/11).
Laut FG Schleswig-Holstein geht die Nichterweislichkeit der behaupteten Kenntniserlangung des Finanzamts von einer vollzogenen Schenkung zu Lasten des Steuerpflichtigen (Az. 3 K 74/06).
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass einem gewerblichen Lagerhalter kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zusteht, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat (Az. 4 K 67/13).
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass sich der in § 3 Nr. 13 EStG genannte Begriff „Reisekostenvergütung“ nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen bestimmt (Az. 5 K 65/13).
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG auch bei freiwilligem Wehrdienst entsprechende Anwendung findet (Az. 2 K 39/14).
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