Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es die Formulierung „Gewinne … aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft …“ in § 15a Abs. 2 EStG nicht rechtfertigt, die in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG normierte sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf § 23 EStG auszudehnen, da § 23 EStG selbst keinen Hinweis auf eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG enthält (Az. IX R 52/13).