Der BFH entschied, dass zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen (z. B. Elterngeld) nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern sind, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden (Az. III R 61/12).