Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Die Steuereinnahmen werden sich auf rund 760,3 Mrd. Euro im Jahr 2019 erhöhen. Dies prognostiziert der Arbeitskreis Steuerschätzungen im BMF.
Steuern
Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Die Steuereinnahmen werden sich auf rund 760,3 Mrd. Euro im Jahr 2019 erhöhen. Dies prognostiziert der Arbeitskreis Steuerschätzungen im BMF.
Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung sind beruflich veranlasst und müssten deshalb steuerlich besser berücksichtigt werden – damit folgt der BFH der Auffassung des BdSt. Der BdSt nimmt dazu Stellung.
Wie das BMF mitteilt, kann bis zum 18.11.2014 eine Stellungnahme zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Bewertung des Vorratsvermögens gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG – Lifo-Methode abgegeben werden.
Das BMF nimmt zum BVerfG-Urteil (Az. 1 BvF 3/11) vom 05.11.2014 zur Luftverkehrsteuer Stellung.
Das Luftverkehrsteuergesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 05.11.2014 verkündetem Urteil entschieden.
Der BFH hat zum „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung für atypisch stille Gesellschafter an einer bilanzierenden österreichischen Kapitalgesellschaft Stellung genommen (Az. I R 24/13).
Der BFH hat zu den schenkungsteuerlichen Folgen eines verbilligten Verkaufs eines Grundstücks einer GmbH an ausscheidende Gesellschafter Stellung genommen (Az. II R 44/13).
Der BFH entschied, dass die in § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 zugrunde liegende Definition der KMU europarechtlich zu interpretieren ist (Az. III R 30/11).
Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten (sog. Einmann-GmbH & Co. KG) aus dessen Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben KG übertragen, so ist für die Übertragung nicht deshalb rückwirkend der Teilwert anzusetzen, weil die KG das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist veräußert. So der BFH (Az. IV R 31/12).
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschied, dass auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde Regelungswirkung haben kann und daher ihrerseits einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt darstellen (Az. X R 15/10).
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