Abgeltungsteuer gilt auch bei Familienangehörigen – BdSt gewinnt Musterprozess

Mit Unterstützung des BdSt ist ein Sieg in puncto Abgeltungsteuer beim BFH erstritten worden (Az. VIII R 9/13). Von diesem Urteil profitieren vor allem Familien, die ihren Angehörigen ein Darlehen für berufliche oder betriebliche Zwecke gewähren. Der Bund der Steuerzahler fordert die Finanzverwaltung jetzt auf, die positive Entscheidung zügig in der Praxis anzuwenden.

 

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BFH: Privates Veräußerungsgeschäft – Zustandekommen des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts

Für die Berechnung der Veräußerungsfristen in § 23 EStG kommt es auf den wirksamen Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an. Dabei ist auch die Zweifelsregel in § 154 Abs. 2 BGB zu beachten. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, dass sich die Parteien ohne Berücksichtigung der Schriftform wirksam binden wollten, ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. So der BFH (Az. IX R 18/13).

 

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BFH zu § 4 Abs. 6 UmwStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelung des § 4 Abs. 6 UmwStG in der Fassung des StSenkG vom 23. Oktober 2000, wonach bei einem zum 01.01.2002 erfolgten Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt, gegen das objektive Nettoprinzip verstößt (Az. VIII R 35/10).

 

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BFH: Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen

Der BFH entschied, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des EStG i. H. v. 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 AO sind (Az. VIII R 9/13, Az. VIII R 44/13, Az. VIII R 35/13).

 

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BFH zum Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

Laut BFH ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. des § 15 AO zu mehr als 10 % beteiligt ist (Az. VIII R 31/11).

 

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BFH: Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Der BFH entschied, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt (Az. VIII R 23/13).

 

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