Das BMF hat mitgeteilt, dass für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 und der Neuregelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG das im vorliegenden BMF-Schreiben Verfügte gilt (Az. IV C 6 – S-2139-b / 07 / 10002 / IV A 3 – S-0460a / 08 / 10001).