BFH: Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Laut BFH ist ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen, wenn die Absicht zur Einkünfteerzielung aus anderen Gründen bereits vor dem letztlich getätigten Verkauf des Immobilienobjekts weggefallen ist (Az. IX R 37/12).

 

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