Das BMF-Schreiben nimmt zur ertragsteuerlichen Behandlung einer „GmbH & Co GbR“ Stellung (Az. IV C 6 – S-2241 / 07 / 10004).
Steuern
Das BMF-Schreiben nimmt zur ertragsteuerlichen Behandlung einer „GmbH & Co GbR“ Stellung (Az. IV C 6 – S-2241 / 07 / 10004).
Das BVerfG entschied, dass § 3 Abs. 1 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes und § 14 Abs. 1 des Saarländischen Vergnügungsteuergesetzes in der für das jeweilige Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung – soweit sie Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betreffen – den allgemeinen Gleichheitssatz verletzen (Az. 1 BvL 11/10 und 1 BvL 14/10).
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen hatten Betriebsprüfer ein besonderes Augenmerk auf die fristgerechte Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gelegt. Dazu hat der DStV Stellung genommen.
44 Staaten und Gebiete haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zum Automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten bekannt und gleichzeitig einen Zeitplan vorgelegt. Das berichtet das Bundesfinanzministerium.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Theatervorführungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG steuerfrei sind und ob die im Ausland während einer Reise gewährten Verpflegungsleistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind (Az. V R 33/10).
Laut BFH muss ein Finanzamt für die Rückforderung von an den Insolvenzverwalter aufgrund einer Insolvenzanfechtung erstatteten Lohnsteuern den Zivilrechtsweg beschreiten (Az. VII R 15/13).
Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob das Wirtschaftsgut „Fremdwährung“ das Wirtschaftsgut „Fondsanteil“ überlagert, zumindest solange der Fremdwährungsbereich nicht verlassen wird (Az. IX R 11/13).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob für die im Anschluss an eine unentgeltliche Übertragung einer (weiteren) GmbH-Beteiligung in das Betriebsvermögen einer neu gegründeten KG durchgeführte Restauflösung des bisherigen Besitz-Einzelunternehmens die Tarifvergünstigung gem. §§ 16, 34 EStG i. d .F. des StSenkErgG vom 19.12.2000 in Anspruch genommen werden kann (Az. X R 22/12).
Der BFH entschied, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird (Az. III R 27/12).
Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der darin enthaltenen Steuer belastet werden. So entschied der BFH (Az. VII R 8/12).
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