Der BFH hat sich der Frage angenommen, ob die kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig zu bestimmen ist, auch wenn die kürzeste mit dem Auto befahrbare Straßenverbindung, die die Durchfahrung eines mautpflichtigen Tunnels vorsieht, mit dem Moped des Steuerpflichtigen nicht befahren werden darf (Az. VI R 20/13).