Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Umstand, dass eine Schifffahrtsgesellschaft ein Handelsschiff bereits in der Absicht erworben hat, dieses nach kurzer Zeit wieder zu veräußern und es nicht dauerhaft zur Erzielung von Einkünften aus dem Betrieb im internationalen Verkehr zu nutzen, der Option zur Tonnagebesteuerung entgegensteht (Az. IV R 45/11).