41,3 Mrd. Euro Aufwendungen zur Erfüllung von Umweltstandards im Jahr 2019

Im Jahr 2019 haben die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) in Deutschland 41,3 Mrd. Euro für den Umweltschutz aufgewendet. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fallen diese laufenden Aufwendungen zur Erfüllung von Umweltstandards u. a. beim Betrieb von Umweltschutzanlagen und -einrichtungen an. Sie umfassen aber auch Gebühren, Beiträge und andere nicht anlagenbezogene Umweltschutzdienstleistungen

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.07.2021

Im Jahr 2019 haben die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) in Deutschland 41,3 Milliarden Euro für den Umweltschutz aufgewendet. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fallen diese laufenden Aufwendungen zur Erfüllung von Umweltstandards unter anderem beim Betrieb von Umweltschutzanlagen und -einrichtungen an. Sie umfassen aber auch Gebühren, Beiträge und andere nicht anlagenbezogene Umweltschutzdienstleistungen, etwa Entsorgungsleistungen durch private Firmen, Umweltschutzberatung und -management. Überwiegend handelt es sich um Folgekosten aus Investitionen in Anlagen und Maßnahmen, die Emissionen beseitigen, reduzieren oder vermeiden.

Für den Betrieb von Umweltschutzanlagen und -einrichtungen haben die Unternehmen 29,2 Milliarden Euro bzw. 70,8 % der laufenden Aufwendungen ausgegeben. Darunter waren Aufwendungen für Personal mit 6,5 Milliarden Euro sowie für Fremdleistungen für Wartungen, Analysen und Messungen an Umweltschutzanlagen mit 5,6 Milliarden Euro die wirtschaftlich bedeutendsten Positionen. Die restlichen 29,2 % bzw. 12,0 Milliarden Euro entfielen auf Gebühren und Beiträge sowie andere nicht anlagenbezogene Umweltschutzdienstleistungen.

Unterscheidet man die laufenden Aufwendungen nach Umweltbereichen, so haben die Unternehmen etwa die Hälfte (45,0 % bzw. 18,6 Milliarden Euro) für Abfallwirtschaft, -entsorgung und -verwertung ausgegeben. Auf Maßnahmen der Abwasserwirtschaft entfielen 9,5 Milliarden Euro oder 23,0 %. Der hohe Anteil an Aufwendungen in den klassischen Umweltbereichen Abfall- und Abwasserwirtschaft ist darauf zurückzuführen, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesem Bereich fast vollständig dem Umweltschutz zuzurechnen sind. Darunter fallen die Gewinnung von Roh- und Baustoffen durch Unternehmen des Dualen Systems oder die Energiegewinnung aus Abfall.

Auf den Klimaschutz entfielen 9,4 Milliarden Euro bzw. 22,8 % der laufenden Aufwendungen der Unternehmen. Auf andere Umweltbereiche (Luftreinhaltung, Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Erschütterungsschutz, Arten- und Landschaftsschutz) entfielen 3,8 Milliarden Euro oder 9,2 % der Umweltschutzausgaben.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021

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ifo Index gesunken (Juli 2021)

Die Stimmung in der deutschen Wirtschaft hat einen Dämpfer erhalten. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Juli auf 100,8 Punkte gefallen, nach 101,7 Punkten im Juni.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.07.2021

Die Stimmung in der deutschen Wirtschaft hat einen Dämpfer erhalten. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Juli auf 100,8 Punkte gefallen, nach 101,7 Punkten im Juni (saisonbereinigt korrigiert). Die Unternehmen bewerteten ihre aktuelle Geschäftslage etwas besser. Jedoch nahm der Optimismus mit Blick auf die Entwicklung in den kommenden Monaten merklich ab. Lieferengpässe bei Vorprodukten und Sorgen um wieder steigende Infektionszahlen belasten die deutsche Wirtschaft.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index gefallen. Dies war auf deutlich weniger optimistische Erwartungen der Unternehmen zurückzuführen. Der entsprechende Indikator sank zum vierten Mal in Folge. Die Einschätzungen der Unternehmen zur aktuellen Lage stiegen auf den höchsten Wert seit August 2018. Die Kapazitätsauslastung konnte von 85,9 auf 87,1 Prozent gesteigert werden. Sie liegt damit deutlich oberhalb des langfristigen Mittelwerts von 83,5. Die Knappheit bei den Vorprodukten verschärft sich weiter, und immer mehr Firmen klagen über Fachkräftemangel.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Während die Dienstleister mit ihren laufenden Geschäften zufriedener waren, blicken sie deutlich weniger optimistisch auf die kommenden Monate. Die Unternehmen rechnen trotzdem weiter mit steigenden Umsätzen, wenn auch nicht mehr so stark wie im Vormonat.

Auch im Handel hat der Index nachgegeben. Die vorsichtig optimistischen Erwartungen aus dem Vormonat verschlechterten sich. Der Indikator zur aktuellen Lage konnte hingegen etwas zulegen. Auch im Handel berichten mehr und mehr Firmen von Lieferengpässen.

Im Bauhauptgewerbe konnte sich das Geschäftsklima verbessern. Die Unternehmen waren zufriedener mit ihrer aktuellen Lage. Der Erwartungsindikator stieg das dritte Mal in Folge.

Quelle: ifo Institut

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Überbrückungshilfe III Plus kann beantragt werden

Unternehmen können seit dem 23.07.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

BMWi, Pressemitteilung vom 23.07.2021

Unternehmen können seit dem 23. Juli 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck die zentralen Corona-Hilfsprogramme als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 verlängert. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Die Überbrückungshilfe III ist von mehr als 326.000 Unternehmen und die Neustarthilfe von 220.000 Betroffenen in Anspruch genommen worden.

„Auch wenn die Wirtschaft in den meisten Bereichen wieder loslegen konnte, haben immer noch Unternehmen mit Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu kämpfen. Diesen Unternehmen stehen wir weiter zur Seite. Sie können seit heute die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September beantragen. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus folgen weitgehend dem bewährten Muster der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich erleichtern wir mit der neuen Restart-Prämie den Neustart und geben einen Anreiz, den Personalbestand und das Geschäft wieder hochzufahren.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist.

  • Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
  • Unternehmen, die von der Pleite bedroht sind, wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Damit wird Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Es können – wie auch schon in der Neustarthilfe – neben Soloselbständigen auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Direktanträge können seit Ende letzter Woche über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die FAQ sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html.

Quelle: BMWi

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im Juni 2021: voraussichtlich +3,1 % zum Mai 2021

Im Juni 2021 sind die Exporte aus Deutschland in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) gegenüber Mai 2021 kalender- und saisonbereinigt um 3,1 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, lagen die Exporte in Drittstaaten kalender- und saisonbereinigt 9,6 % über dem Niveau vom Februar 2020, dem Monat vor dem Beginn der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.07.2021

Exporte in Drittstaaten, Juni 2021

  • 53,5 Milliarden Euro
  • 3,1% zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
  • 23,7% zum Vorjahresmonat

Im Juni 2021 sind die Exporte aus Deutschland in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) gegenüber Mai 2021 kalender- und saisonbereinigt um 3,1 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, lagen die Exporte in Drittstaaten kalender- und saisonbereinigt 9,6 % über dem Niveau vom Februar 2020, dem Monat vor dem Beginn der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland.

Nach vorläufigen Ergebnissen wurden im Juni 2021 Waren im Wert von 53,5 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2020 stiegen die Exporte im Juni 2021 um 23,7 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren im Juni 2021 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 10,3 Milliarden Euro exportiert. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber Juni 2020 um 40,5 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 9,6 Milliarden Euro exportiert, das waren 17,3 % mehr als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen im Vorjahresvergleich um 60,6 % auf 5,5 Milliarden Euro. Die starken Anstiege begründen sich auch durch das sehr niedrige Außenhandelsniveau im Juni 2020 (Basiseffekt). (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt

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EU-Klimapaket mit weitreichenden Folgen für Unternehmen

Eine Reform des europäischen Emissionshandels und die Einführung von CO2-Zertifikaten auch für Gebäude und Verkehr, eine Elektrifizierung von Pkw und Vans, der Ausbau erneuerbarer Energien und mehr: In zwölf Gesetzgebungsvorschläge hat die EU-Kommission nun formuliert, wie das Ziel erreicht werden soll, die CO2-Emissionen in der EU bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Dazu hat der DIHK Stellung genommen.

DIHK, Mitteilung vom 22.07.2021

Brüssel hat die Karten auf den Tisch gelegt: Am 14. Juli hat die EU-Kommission unter der Überschrift „Fit for 55“ ihr Paket zur Erreichung der europäischen Klimaziele 2030 präsentiert. Insgesamt zwölf Gesetzgebungsvorschläge konkretisieren die Strategie für den Weg zu 55 Prozent weniger CO2-Emissionen bis 2030 und zur Klimaneutralität bis 2050. Bestehende Regeln werden nachgeschärft, neue sind dazugekommen – viele mit disruptiven Folgen für die Wirtschaft. Nach der Sommerpause in Brüssel starten Rat und Parlament mit den Verhandlungen. Weitere Regelungsvorschläge sind bereits für Herbst dieses Jahres angekündigt.

CO2-Preis als Kerninstrument bestätigt

In Erwartung steigender CO2-Preise besteht für die Unternehmen die Notwendigkeit, erneuerbare Energieträger zu nutzen und emissionsärmer zu produzieren. Für Betriebe, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, wird die Zielvorgabe bei CO2-Emissionen von bisher minus 43 Prozent bis 2030 auf minus 61 Prozent verschärft. Entsprechend weniger Zertifikate stehen dann zur Verfügung. Parallel dazu soll der Schadstoffausstoß von Luft- und Schifffahrt stärker in das System integriert werden. Neu geplant ist zudem ab 2026 ein weiteres System zur Bepreisung der Emissionen aus dem Verkehrs- und Gebäudebereich. Die Prozesswärme kleinerer Industriebetriebe soll – anders als beim deutschen Emissionshandel – dabei außen vor bleiben.

Maßnahmen für Erhalt von Wertschöpfung in Europa

Für Unternehmen im EU-Emissionshandel ist die teilweise freie Zuteilung von Zertifikaten Voraussetzung dafür, dass ihre Produkte international wettbewerbsfähig bleiben. Die EU-Kommission plant allerdings, diese kostenfreie Zuteilung abzuschmelzen, mit der ein „Carbon Leakage“ – also die Verlagerung von Produktion in Länder mit geringeren Emissionskosten – verhindert werden sollte. Für einige energie- und handelsintensive Branchen soll stattdessen ein CO₂-Grenzausgleich, der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM), einer Abwanderung von Wertschöpfung entgegenwirken. Dieser Mechanismus ist eine Art CO2-Zoll auf importierte Produkte zum Ausgleich der CO2-Kosten innerhalb der EU. Erfasst werden sollen die Branchen Zement, Dünger, Stahl, Aluminium, aber auch Strom. Strittig ist aber, wie und ob sich ein CBAM mit dem internationalen Handelsrecht in Einklang bringen lässt.

Automotive-Sektor wird elektrisch

Im Verkehrssektor sind eine Anpassung der CO₂-Flottengrenzwerte für Pkw und der Ausbau der Ladeinfrastruktur geplant. Statt um 37,5 Prozent sollen die CO2-Emissionen der verkauften Pkw-Flotten bis 2030 um 55 Prozent gegenüber dem aktuellen Niveau zurückgehen. Das ist allerdings nur ein Zwischenschritt. Bereits ab 2035 will die EU nur noch vor Ort komplett emissionsfreie neue Pkw und kleine Nutzfahrzeuge zulassen. Das bedeutet das Ende für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, auch von Plug-in-Hybriden.

Ausbau erneuerbarer Energien in allen Bereichen

Nicht nur die Elektrifizierung des Verkehrssektors wird mit einer deutlich steigenden Nachfrage nach erneuerbarem Strom einhergehen. Der Entwurf der Erneuerbaren-Richtlinie (RED3) schreibt für 2030 ein neues Ziel fest: 40 Prozent des Endenergieverbrauchs müssen dann aus erneuerbaren Quellen stammen – eine Verdopplung im Vergleich zum heutigen Stand. Diese Zielmarke wird starke Auswirkungen auf die Nachfrage der Unternehmen nach Ökostrom haben. Damit hiervon schneller mehr produziert wird, soll über bessere Herkunftsnachweise die Direktabnahme von erneuerbarem Strom (PPA) befördert werden. Flankiert wird der Ausbau erneuerbarer Energien von Maßnahmen für mehr Energieeffizienz. Denn der Energieverbrauch in Europa soll bis 2030 um 36 statt wie bisher vorgesehen um 32 Prozent sinken. Unternehmen müssen hier mit neuen Vorgaben zur Erfassung und Einsparung von Energie rechnen.

Quelle: DIHK

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Verwaltungsgericht verpflichtet Landkreis zum Nachweis eines Kindergartenplatzes

Das VG Göttingen hat den Landkreis Göttingen verpflichtet, einem dreijährigen Kind aus der Gemeinde Staufenberg ab sofort einen wohnortnahen sechsstündigen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen (Az. 2 B 122/21).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Beschluss 2 B 122/21 vom 21.07.2021

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat den Landkreis Göttingen verpflichtet, einem dreijährigen Kind aus der Gemeinde Staufenberg ab sofort einen wohnortnahen sechsstündigen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen (Az. 2 B 122/21).

Die Eltern hatten ihr Kind im Dezember 2020 für einen Kindergartenplatz in der Gemeinde Staufenberg angemeldet. Weil es deutlich mehr Anmeldungen als Plätze gab, erteilte ihnen keine der Tageseinrichtungen eine Zusage. In der Folgezeit bemühten sich die Eltern vergeblich gegenüber dem Landkreis und der Gemeinde um einen Betreuungsplatz. Daraufhin suchten sie bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nach, der Landkreis möge ihrem Kind einen Kindergartenplatz verschaffen.

Im Gerichtsverfahren bot der Landkreis dem Kind einen Betreuungsplatz in den Gemeinden Niemetal und Rosdorf an. Beide Plätze sah das Gericht als ungeeignet an, um den Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Zur Begründung führte das Gericht aus:

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, habe bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch sei auf einen bedarfsgerechten Ganztagsplatz gerichtet (§ 24 SGB VIII). Diesen Anspruch erfüllten die angebotenen Plätze nicht. Beide seien unzumutbar weit vom Wohnsitz der Familie entfernt, da die Wegstrecke mit dem privaten Pkw mindestens 35 Minuten pro Weg betrage. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte zumutbar sei, hänge von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Eine längere Wegestrecke als 30 Minuten sei aber grundsätzlich – und auch hier – unzumutbar.

Zum Betreuungsumfangs hat das Gericht – soweit ersichtlich bundesweit erstmalig – festgestellt, dass dieser nicht nur bei werktäglich mindestens vier Stunden (Halbtagsplatz), sondern bei mindestens sechs Stunden (Dreivierteltagsplatz) liege. Eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens vier Stunden, wie sie landesrechtlich im KiTaG geregelt sei, sei nicht ausreichend, um den bundesrechtlich begründeten Anspruch zu erfüllen. Denn Tageseinrichtungen sollten den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dieser Funktion werde ein Halbtagsplatz nicht gerecht. Andererseits bestehe kein Anspruch auf einen Ganztagsplatz (acht oder neun Stunden), weil der Bundesgesetzgeber für die Ganztagsbetreuung eine bloß objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht formuliert habe.

Der Anspruch auf Nachweis des Kindergartenplatzes richte sich gegen den Landkreis Göttingen als örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die von ihm mit seinen Gemeinden geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung, wonach die Gemeinden den Rechtsanspruch auf Förderung sicherstellten, ändere an der Leistungsverpflichtung des Landkreises im Außenverhältnis zu den Kindern nichts. Ob die vorhandenen Kapazitäten erschöpft seien, spiele keine Rolle. Denn der Jugendhilfeträger sei dazu verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Um eine Klärung in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen, hat das Gericht die Antragstellerin verpflichtet, eine entsprechende Klage zu erheben.

Gegen den Beschluss (Az. 2 B 122/21) kann der Landkreis Göttingen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) lautet auszugsweise:

„(3) 1Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. 3Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.“

§ 8 des bis zum 31. Juli 2021 geltenden niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) lautet auszugsweise:

„(2) 1Die Kindertagesstätten müssen für alle Kinder wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens vier Stunden anbieten.“

§ 7 des zum 1. August 2021 in Kraft tretenden niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) lautet auszugsweise:

„(4) 1Zur Gewährleistung des Mindestumfangs des Förderungsangebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss für alle Kinder mindestens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens vier Stunden angeboten werden.“

Quelle: VG Göttingen

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Mit aufgestockter ERP-Förderung weiterer Schub für Konjunktur

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage im Jahr 2022 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem gegenüber dem Vorjahr deutlich aufgestockten Volumen von rd. 9,8 Mrd. Euro erhalten. Dem deutschen Mittelstand steht damit weiterhin ein verlässliches und besonders großzügiges Förderangebot aus dem ERP-Sondervermögen zur Verfügung.

BMWi, Pressemitteilung vom 21.07.2021

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage im Jahr 2022 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem gegenüber dem Vorjahr deutlich aufgestockten Volumen von rd. 9,8 Mrd. Euro erhalten. Dem deutschen Mittelstand steht damit weiterhin ein verlässliches und besonders großzügiges Förderangebot aus dem ERP-Sondervermögen zur Verfügung.

„Die ERP-Programme mit ihren zinsgünstigen Krediten und Beteiligungskapital gehören zu den schlagkräftigsten Instrumenten der deutschen Wirtschaftsförderung. Um kleine und mittlere Unternehmen zielgerichtet und effektiv aus der Corona-Krise zu begleiten, stellen wir mit dem heute verabschiedeten ERP-Wirtschaftsplangesetz mit fast 10 Milliarden Euro ein Fördervolumen in Rekordhöhe für den Mittelstand zur Verfügung.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Zum 1. Januar 2022 wird zudem die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme vereinfacht und der Fokus ausgeweitet. Künftig sollen alle kleinen und mittleren Unternehmen nach der Definition der Europäischen Kommission von den günstigen Finanzierungskonditionen der ERP-Förderkreditprogramme profitieren. Durch die Einführung des sogenannten negativen Bankeneinstands können diese nämlich nun zu Endkreditnehmerzinsen ab 0,01 % angeboten werden.

Die Förderschwerpunkte liegen in den Bereichen Existenzgründungen- und Wachstumsfinanzierung, mit besonders günstigen Konditionen für strukturschwache Regionen, Innovationsfinanzierung einschließlich Digitalisierung, Exportfinanzierung und der Bereitstellung von Beteiligungskapital.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit über 70 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus den Mitteln des Marshallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Insgesamt leistet die ERP-Förderung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen und der freien Berufe. Zudem trägt er zur Schaffung neuer und zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei.

Quelle: BMWi

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KfW-ifo-Kredithürde: Mittelstand kommt wieder leichter an Kredite

Die Unternehmen in Deutschland fragen weiterhin auf nur schwachem, unterdurchschnittlichen Niveau Bankkredite nach. Schaut man auf die Unternehmen, die derzeit dennoch Kredite nachfragen, so gibt es vor allem aus dem Mittelstand Lichtblicke: Erstmals seit März 2020 sinkt die KfW-ifo-Kredithürde für kleine und mittlere Unternehmen wieder deutlich und liegt aktuell bei 18,4 % (Vorquartal: 22,5 %).

KfW, Pressemitteilung vom 20.07.2021

  • Kredithürde für Mittelstand sinkt erstmals seit März 2020, Banken bei Großunternehmen restriktiver
  • Anteil der Firmen in Kreditverhandlungen auch im 2. Quartal auf niedrigem Niveau
  • Unsicherheit wegen Virusvarianten sowie Angebotsengpässe bremsen Nachfrage

Die Unternehmen in Deutschland fragen weiterhin auf nur schwachem, unterdurchschnittlichen Niveau Bankkredite nach. Im zweiten Quartal ging der Anteil der Mittelständler, die Kreditverhandlungen mit ihren Banken führten, um 1,1 Prozentpunkte auf 19,5 % zurück, wie die aktuelle KfW-ifo-Kredithürde zeigt. Dies ist der niedrigste Wert seit Beginn der Befragung im Jahr 2017. Auch bei den Großunternehmen sank der Anteil der kreditnachfragenden Unternehmen nach einem minimalen Anstieg im Vorquartal um 1,3 Prozentpunkte wieder auf 27,7 % ab. Schaut man auf die Unternehmen, die derzeit dennoch Kredite nachfragen, so gibt es vor allem aus dem Mittelstand Lichtblicke: Erstmals seit März 2020 sinkt die KfW-ifo-Kredithürde für kleine und mittlere Unternehmen wieder deutlich und liegt aktuell bei 18,4 % (Vorquartal: 22,5 %).

Im Zuge der Aufhebung pandemiebedingter Einschränkungen profitieren vor allem die mittelständischen Dienstleister (-6,7 Prozentpunkte auf 20,3 %), aber auch das stark exportorientierte Verarbeitende Gewerbe (-6,1 auf 15,4 %). Restriktiver als zuvor zeigten sich Banken bei mittelständischen Firmen aus dem Bausektor (+4,4 auf 11 %) und im Groß- und Einzelhandel (+4,3 auf 25,6 % bzw. +1,6 auf 29,5 %). Großen Unternehmen gelingt es allein im Einzelhandel leichter, Kreditverhandlungen erfolgreich abzuschließen (-8,7 auf 17,5 %). Im Baugewerbe (+18,8 auf 47,6 %) aber auch bei den Dienstleistungen (+3,2 auf 13,6 %) agieren die Banken deutlich zurückhaltender.

„Die nachhaltige Überwindung der Pandemie-Folgen in der Wirtschaft braucht vor allem Planbarkeit. Die fehlt den Unternehmen nach wie vor: Nicht zuletzt durch neue Virusvarianten wie Delta+, die den Aufschwung abbremsen könnten, bleibt die Unsicherheit hoch. Zudem bremsen auch Angebotsengpässe weiterhin das Investitions- und damit Kreditnachfrageverhalten der Unternehmen“, sagt. Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. Dies zeige sich etwa im Bausektor. Obwohl dieser bisher äußerst robust durch die Pandemie gekommen ist, fragen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe weniger Kredite nach. Gleichzeitig zeigen sich Banken bei den Baufirmen, die dennoch Kreditbedarf haben restriktiver. Eine Erklärung könnten die zuletzt deutlich gestiegenen Rohstoffpreise, etwa für Holz sowie insgesamt höhere Baukosten sein.

Quelle: KfW

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Bund beschließt umfangreiches Hilfspaket für Hochwasserregionen – Soforthilfe und Aufbauprogramm

Das BMF teilt mit, dass das Bundeskabinett am 21.07.2021 schnelle und unbürokratische Finanzhilfen auf den Weg gebracht hat, um die vom Hochwasser betroffenen Regionen finanziell zu unterstützen.

BMF, Pressemitteilung vom 21.07.2021

Das Bundeskabinett hat am 21.07.2021 schnelle und unbürokratische Finanzhilfen auf den Weg gebracht, um die vom Hochwasser betroffenen Regionen finanziell zu unterstützen. Neben einer hälftigen Beteiligung an den Soforthilfen der Länder in Höhe von zunächst 200 Mio. Euro sagt der Bund seine finanzielle Beteiligung an einem Aufbauprogramm zu.

Das ist eine Katastrophe von nationalem Ausmaß. Viele Tote und gewaltige Schäden sind zu beklagen. Betroffene stehen vor dem Nichts und sind auf unsere Solidarität angewiesen. Die weiteren Rettungsmaßnahmen, die Trauer und den Wiederaufbau können wir nur gemeinsam stemmen. Deshalb leistet auch der Bund seinen Beitrag. Wir stehen den Betroffenen bei mit schneller, großzügiger und unbürokratischer Hilfe. Mit einem milliardenschweren Aufbauprogramm wollen wir die Verwüstungen zügig beseitigen und die Infrastruktur wiederherstellen. Gleichzeitig ist entscheidend, dass wir wirksame Katastrophenvorsorge treffen, einen intelligenten Wiederaufbau betreiben und den Klimaschutz weiter stärken. Mit diesen Maßnahmen geben wir Bürgerinnen und Bürgern die Zuversicht, dass es schon bald wieder aufwärtsgeht.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Soforthilfen sind eine Hilfe für die Menschen, die ihr ganzes Hab und Gut verloren haben – schnell und unbürokratisch. Am Geld wird die Hilfe nicht scheitern. Dafür zahlen die Leute doch Steuern, damit ihnen in solchen Situationen geholfen wird. Nicht alles ist versicherbar. Für den Einsatz der Kräfte des Bundes werden den Ländern und Kommunen keine Rechnungen gestellt, das war nicht immer so. Darüber hinaus setzen wir einen Staatssekretärsausschuss ein, der für die Länder und Kommunen Ansprechpartner für die Wiederaufbauhilfe ist.

Bundesinnenminister Horst Seehofer

Das Hilfspaket besteht aus folgenden Elementen:

  • Schnelle und unbürokratische Soforthilfe
    Der Bund wird sich zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an Gebäuden und der kommunalen Infrastruktur vor Ort sowie die Überbrückung von Notlagen mit Mitteln in Höhe von zunächst 200 Mio. Euro zur Hälfte an den Soforthilfen der Länder beteiligen. Damit stehen aktuell 400 Mio. Euro Gesamt-Soforthilfen zur Verfügung. Der Bund wird die zur Umsetzung erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern kurzfristig auf den Weg bringen.
  • Umfassendes Aufbauprogramm
    Die betroffenen Länder stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden zu beseitigen und den Wiederaufbau zu organisieren. Der Bund sichert hierfür zu, sich an den geplanten Aufbauhilfen der Länder im erforderlichen Umfang finanziell zu beteiligen – wie bei früheren Hochwasserkatastrophen. Die konkrete Ausgestaltung der Aufbauhilfen wird Gegenstand gemeinsamer Gespräche von Bund und Ländern sein, wenn der aktuelle Gesamtschaden besser abgeschätzt werden kann.
  • Wiederherstellung der bundeseigenen Infrastruktur
    Der Bund wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die bundeseigene Infrastruktur schnellstmöglich wiederherzustellen.
  • Verzicht auf Rettungskosten
    Zudem verzichtet der Bund auf die Erstattung der Auslagen, die THW, Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr sowie Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beim Einsatz von Behelfsbrücken im Rahmen der Vor-Ort-Unterstützung entstehen.
  • Unterstützung durch EU-Solidaritätsfonds
    Der Bund wird sich dafür einsetzen, dass zur Bewältigung der Hochwasserschäden auch Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds bereitgestellt werden und hierfür die erforderlichen Anträge stellen.
  • Darüber hinaus ist der Bund zu Gesprächen mit den Ländern, über ein mögliches zukünftiges Absicherungssystem bereit, wenn sich die Gesamtheit der Länder an einer eventuell notwendigen solidarischen Finanzierung beteiligt.

Außerdem hat das Bundesfinanzministerium steuerlichen Erleichterungen durch die Bundesländer zugestimmt und im Bereich der vom Zoll verwalteten Steuerarten steuerliche Erleichterungen veranlasst. Näheres dazu hier:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2021/z38_hilfe_hochwasser.htm.

Quelle: BMF

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Erzeugerpreise Juni 2021: +8,5 % gegenüber Juni 2020

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juni 2021 um 8,5 % höher als im Juni 2020. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, war dies der höchste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Januar 1982 (+8,9 %), als die Preise im Rahmen der zweiten Ölkrise stark gestiegen waren. Gegenüber dem Vormonat stiegen die gewerblichen Erzeugerpreise um 1,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.07.2021

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Juni 2021

  • +1,3 % zum Vormonat
  • +8,5 % zum Vorjahresmonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juni 2021 um 8,5 % höher als im Juni 2020. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, war dies der höchste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Januar 1982 (+8,9 %), als die Preise im Rahmen der zweiten Ölkrise stark gestiegen waren. Gegenüber dem Vormonat stiegen die gewerblichen Erzeugerpreise um 1,3 %.

Hauptverantwortlich für den Anstieg der gewerblichen Erzeugerpreise gegenüber Juni 2020 war die Preisentwicklung bei den Vorleistungsgütern und bei Energie.

Deutliche Preisanstiege bei den Vorleistungsgütern, vor allem bei Metallen, Sekundärrohstoffen und Holz

Vorleistungsgüter waren 12,7 % teurer als im Juni 2020. Gegenüber Mai 2021 stiegen diese Preise um 1,8 %. Besonders hoch waren die Preisanstiege gegenüber dem Vorjahr bei metallischen Sekundärrohstoffen aus Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott (+88,1 %) und bei Nadelschnittholz (+84,6 %), aber auch bei Betonstahl in Stäben (+62,3 %). Metalle waren im Durchschnitt insgesamt 26,3 % teurer als ein Jahr zuvor. Die Preise für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 41,9 % höher, Nichteisenmetalle und deren Halbzeug kosteten 25,1 % mehr. Hauptgründe für den starken Anstieg der Stahl- und Holzpreise dürften die hohe Nachfrage im In- und Ausland sowie Probleme in der Versorgung mit Rohstoffen sein, bei den Stahlpreisen zusätzlich kräftige Preissteigerungen für Eisenerzimporte (+83,6 % von Mai 2020 bis Mai 2021). Auch die Erzeugerpreise für chemische Grundstoffe wiesen ein starkes Plus gegenüber dem Vorjahresmonat auf (+18,8 %). Nur sehr wenige Vorleistungsgüter kosteten weniger als im Vorjahresmonat. Hierzu gehörten elektronische integrierte Schaltungen (-12,1 %) und Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (-23,7 %).

Starke Preissteigerungen bei allen Energieträgern

Die Energiepreise waren im Juni 2021 im Durchschnitt 16,9 % höher als im Vorjahresmonat. Gegenüber Mai 2021 stiegen diese Preise um 2,2 %. Die Veränderungsrate gegenüber Juni 2020 ist vor allem einem Basiseffekt aufgrund der im Frühjahr 2020 im Zuge der Pandemie stark gefallenen Preise geschuldet. Auch die seit Januar 2021 teilweise zusätzlich anfallende deutsche CO2-Bepreisung auf das Inverkehrbringen CO2-verursachender Brennstoffe wie Mineralölerzeugnisse und Erdgas hatte einen Einfluss auf den Preisanstieg bei Energie: So stiegen die Preise für Erdgas bei einer Jahresabgabe von 116 300 Megawattstunden an die Industrie ohne die CO2-Bepreisung um 34,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat, mit CO2-Bepreisung stiegen sie um 45,6 %.

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 6,0 % höher als im Juni 2020.

Die Preise für Gebrauchsgüter waren im Juni 2021 um 1,8 % höher als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber Mai 2021). Investitionsgüter, wie beispielsweise Maschinen und Fahrzeuge, kosteten 1,3 % mehr (+0,2 % gegenüber Mai 2021).

Gestiegene Preise für Öle und Fette führen zu Preisanstieg bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Verbrauchsgüter waren im Juni 2021 um 1,5 % höher als im Juni 2020 und stiegen gegenüber Mai 2021 um 0,7 %. Nahrungsmittel waren 1,9 % teurer als im Vorjahr. Pflanzliche, nicht behandelte Öle kosteten 42,9 % mehr als im Juni 2020, Butter 23,0 % mehr. Wenige Verbrauchsgüter waren billiger als im Juni 2020. So war Schweinefleisch im Juni noch 2,7 % billiger als ein Jahr zuvor, jedoch stiegen diese Preise gegenüber dem Vormonat Mai 2021 um 5,4 %. Verarbeitetes Fleisch kostete 4,1 % weniger als im Juni 2020.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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