IAASB Handbook 2025 veröffentlicht

Das IAASB hat das 2025 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 18.09.2025

Am 17. September 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) das 2025 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Es erscheint erstmals in fünf Bänden und enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Standards und Verlautbarungen des IAASB.

Bislang noch nicht in Kraft getreten, aber im Handbuch enthalten, sind:

  • ISA 240 (Revised), The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements,
  • ISA 570 (Revised 2024), Going Concern und
  • ISSA 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements

Das Handbuch kann auf der Internetseite des IAASB heruntergeladen oder in gedruckter Form bestellt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der WPK am 15. September 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 15. September 2025.

WPK, Mitteilung vom 17.09.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 15. September 2025 zusammengefasst.

Hochschullehrergespräche am 9. und 10. Juli 2025

Der Vorstand hat sich zu einem Austausch zwischen der WPK und einigen Hochschulen beraten. Gegenstand des Austausches waren Überlegungen zu neuen Berufszugangswegen.

Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer sowie zur Umsetzung der CSRD – Fortbildung für sog. Grandfather

Der Vorstand befasste sich mit den verschiedenen Positionen im politischen Raum zum Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und bekräftigte sein Interesse an einer alsbaldigen Einleitung des parlamentarischen Verfahrens.

Außerdem beriet der Vorstand den aktuellen Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes im Hinblick auf die Anforderungen an die Fortbildung von Nachhaltigkeitsprüfern, speziell bezüglich der Grandfather-Regelungen. Der Vorstand wird sich dafür einsetzen, dass die Anrechnung von bereits erfolgten Fortbildungen großzügig geregelt wird (siehe auch „Neu auf WPK.de vom 17. September 2025).

Veranstaltungsplanung 2026

Weiterhin hat sich der Vorstand mit der Veranstaltungsplanung der WPK für das Jahr 2026 befasst. Er hat beschlossen, die Veranstaltungsreihen „Tag der Jubilare“ und „WPK regional“ fortzuführen. Die Kammerversammlung 2026 wird erneut in einem digitalen Format durchgeführt. Als neues Format soll im Herbst 2026 der „WPK Herbstempfang“ stattfinden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat einen Entwurf zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Ziel ist die Anpassung der ESEF-Taxonomie an die von der IFRS Foundation im März 2025 veröffentlichte IFRS-Rechnungslegungstaxonomie. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 17.09.2025

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 11. September 2025 einen Entwurf zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Ziel ist die Anpassung der ESEF-Taxonomie an die von der IFRS Foundation am 27. März 2025 veröffentlichte IFRS-Rechnungslegungstaxonomie („Neu auf WPK.de“ vom 1. April 2025) sowie an die neuesten Inline-XBRL-Spezifikationen.

IFRS 18 und IFRS 19

Die Aktualisierung berücksichtigt insbesondere die neuen IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben. Da es sich um eine rein technische Anpassung der ursprünglichen RTS handelt, hat die ESMA auf eine öffentliche Konsultation verzichtet.

Der Entwurf wurde der Europäischen Kommission übermittelt, welche innerhalb von drei Monaten über die Annahme der Änderungen entscheidet. Anschließend haben Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten Einwände zu erheben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK Magazin Ausgabe 3/2025

Die WPK hat das WPK Magazin 3/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 15.09.2025

Das WPK Magazin 3/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Neuer Referentenentwurf CSRD-Umsetzungsgesetz
  • Private Equity – Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung
  • Interviews: Was bringen eigentlich E-Klausuren?
  • Der Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) und dessen praktische Bedeutung

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Qualifikation als Nachhaltigkeitsprüfer – Wie wird sich die Umsetzung der CSRD auf das Wirtschaftsprüferexamen auswirken?

Der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes der Bundesregierung sieht vor, die Wirtschaftsprüferordnung um eine „Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte“ zu ergänzen. Hierzu nimmt die WPK Stellung.

WPK, Mitteilung vom 09.09.2025

Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung – der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2025) – sieht vor, die Wirtschaftsprüferordnung um eine „Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte“ zu ergänzen. Wer künftig das Wirtschaftsprüferexamen ablegen und nach seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen will, soll zusätzlich zum Wirtschaftsprüferexamen diese zusätzliche Prüfung ablegen müssen. Sie soll einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfassen.

Die zusätzliche Prüfung soll im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens als freiwillige weitere Modulprüfung oder nach dem Bestehen des Wirtschaftsprüferexamens als gesonderte Prüfung abgelegt werden können. Die erfolgreiche Teilnahme an der zusätzlichen Prüfung soll eine der Voraussetzungen für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer sein. Sie wird aber nicht für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin erforderlich sein.

Angebot der Prüfung abhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes

Die inhaltlichen Beratungen des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Bundestag und im Bundesrat werden nach der parlamentarischen Sommerpause beginnen. Erst nach der Verabschiedung und mit dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes wird es eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung geben.

Wann die Prüfung dann erstmalig angeboten werden wird, wird vom konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes abhängen. Am 28. Februar 2026 wird der Zeitraum enden, um einen Zulassungsantrag für den Prüfungstermin II/2026 des Wirtschaftsprüferexamens zu stellen oder sich zu einer Modulprüfung in diesem Prüfungstermin anzumelden. Wenn das Gesetz bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, soll die zusätzliche Prüfung erstmals im Prüfungstermin II/2026 angeboten werden, beginnend mit der schriftlichen Prüfung im August 2026, für die der Gesetzentwurf zwei Klausuren vorsieht.

Wer dann bereits an der zusätzlichen Prüfung teilnehmen möchte, muss sich hierzu, wie zu jeder Modulprüfung, anmelden. Wer für diesen Prüfungstermin einen Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen stellt oder sich zu einer anderen Modulprüfung anmeldet, wird nicht automatisch auch zu der zusätzlichen Prüfung angemeldet. Für die Anmeldung wird die allgemeine Antrags- beziehungsweise Anmeldefrist gelten. Auch eine Anmeldung zu der zusätzlichen Prüfung wird bis zum 28. Februar 2026 erfolgen müssen. Vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ist eine Anmeldung zu der vorgesehenen zusätzlichen Prüfung nicht möglich. Hierfür muss der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden.

Bei Fragen zu der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte, zur Anmeldung zu dieser Prüfung und der Prüfung steht die Prüfungsstelle (pruefungsstelle@wpk.de) bei der Wirtschaftsprüferkammer gern zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Eng gefasste Änderungen von ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised)

Das International Auditing and Assurance Board (IAASB) hat am 1. September 2025, unmittelbar nach deren Bestätigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB), die eng gefassten Änderungen von ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised) veröffentlicht. Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.09.2025

Das International Auditing and Assurance Board (IAASB) hat am 1. September 2025, unmittelbar nach deren Bestätigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB), die eng gefassten Änderungen von ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised) veröffentlicht. Die Änderungen sind eine Folge der Überarbeitung der Definitionen von „publicly traded entity“ und Unternehmen von öffentlichem Interesse im IESBA Code of Ethics. Hierzu hatte die WPK Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 27. März 2025).

Änderungsbereiche

  • Übernahme der in den IESBA Code of Ethics übernommenen Definition des Begriffs „publicly traded entity“ (PTE) in die ISQMs und bestimmten ISAs unter Berücksichtigung der Zuständigkeit lokaler Standardsetzer und Regulierungsbehörden bei der Definition von PTEs für ihre Rechtsordnungen.
  • Aufnahme eines übergeordneten Ziels für differenzierte Anforderungen in den ISQMs und ISAs im Hinblick auf PTEs und eines Rahmens hinsichtlich der Angemessenheit der Anwendung solcher Anforderungen auf andere Unternehmen.
  • Änderung der Anwendbarkeit der bestehenden Anforderungen für Prüfungen von „listed entities“ auf Prüfungen von „publicly traded entities“.
  • Aufnahme einer neuen Anforderung in ISRE 2400 (Revised) zur Offenlegung im Bericht des Abschlussprüfers, falls der Abschlussprüfer Unabhängigkeitsanforderungen anwendet, die für die Prüfung von Abschlüssen bestimmter Unternehmen, zum Beispiel für Unternehmen von öffentlichem Interesse, spezifisch sind.

Anwendung

Die eng gefassten Änderungen sind für Prüfungen beziehungsweise prüferische Durchsichten von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen. Somit betreffen die Änderungen bei kalendergleichen Geschäftsjahren erstmals Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2027.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Stand: 21.07.2025)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK hat in seiner Sitzung am 21.07.2025 die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 19.08.2025

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK hat in seiner Sitzung am 21. Juli 2025 die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitung berücksichtigt die Frage, welche Rolle unstrukturierte Daten in der Abschlussprüfung spielen und wie künstliche Intelligenz deren Analyse unterstützen kann (Frage 4.3.). Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer Berlin

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APAS Verlautbarung Nr. 25 – Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap“

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat die Verlautbarung Nr. 25 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap““ veröffentlicht. Danach gilt hinsichtlich der für das Jahr 2025 für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen erzielten Honorare weiterhin die in der Verlautbarung Nr. 22 für das Jahr 2024 vertretene Auffassung der APAS.

WPK, Mitteilung vom 04.08.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 28. Juli 2025 die Verlautbarung Nr. 25 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap““ veröffentlicht.

Danach gilt hinsichtlich der für das Jahr 2025 für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen erzielten Honorare weiterhin die in der Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 für das Jahr 2024 vertretene Auffassung der APAS („Neu auf WPK.de“ vom 20. Dezember 2024).

In dieser hatte die APAS festgestellt, dass Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2006/43/EG in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 AP‑VO von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 AP‑VO (sog. „Fee Cap“) ausgenommen sind, sofern sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und in Vorbereitung einer durch die Umsetzung der CSRD-Regelungen in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nachhaltigkeit: Konsultation der EFRAG zu den überarbeiteten ESRS

Die EFRAG hat am 31.07.2025 den Entwurf der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Hierauf weist die WPK hin.

 

WPK, Mitteilung vom 01.08.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 31. Juli 2025 den Entwurf der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 29. September 2025.

Erhebliche Reduzierung der Datenpunkte

Laut EFRAG wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

  • Vereinfachung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse,
  • Beseitigung von Überlappungen zwischen den Standards,
  • Klarere Struktur und Sprache,
  • Abschaffung aller freiwilligen Angaben,
  • Einführung neuer Erleichterungen, zum Beispiel im Fall von unverhältnismäßig hohen Kosten.

Insgesamt sei damit die Anzahl der im Fall der Wesentlichkeit zu berichtenden Datenpunkte um 57 % und die Gesamtzahl aller verpflichtenden und freiwilligen Datenpunkte um 68 % reduziert worden.

Die EFRAG hat zur Erleichterung der Analyse der Änderungen verschiedene weitere Dokumente, wie beispielsweise eine Vergleichsfassung sowie eine „Basis for Conclusions“, veröffentlicht.

Vorlage bei der Europäischen Kommission bis Ende November 2025

Der Entwurf soll unter Berücksichtigung der Rückmeldungen sowie der Ergebnisse der im September und Oktober stattfindenden Outreach Events finalisiert und der Europäischen Kommission bis zum 30. November 2025 als Technical Advice vorgelegt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Unterlagen zur Konsultation

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Publikation des IESBA zur Beteiligung von Private Equity-Gesellschaften an Praxen

Das IESBA hat am 31.07.2025 einen sog. Staff Alert zu Private Equity (PE) veröffentlicht (Private Equity Investment in Accounting Firms: Key Ethics and Independence Considerations). Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 01.08.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 31. Juli 2025 einen sog. Staff Alert zu Private Equity (PE) veröffentlicht (Private Equity Investment in Accounting Firms: Key Ethics and Independence Considerations). Bei einem Staff Alert handelt es sich um eine Verlautbarung des IESBA Teams (Staff), die zwar rechtlich nicht bindend, aber dennoch von fachlicher Bedeutung ist.

Ziel der Publikation ist es, ethische Fragen und potenzielle Unabhängigkeitskonflikte zu beleuchten, die bei Investitionen von PE-Gesellschaften in Praxen auftreten können – sowohl vor als auch nach der Investition. Die Publikation richtet sich unter anderem an die Leitungsebene (leadership) von Praxen und macht auf relevante Vorschriften im IESBA Code of Ethics (Code) aufmerksam.

Risiken für ethisches Verhalten durch PE-Investitionen

  • Gefährdung der Einhaltung von Grundprinzipien des Codes (fundamental principles), zum Beispiel Verschwiegenheitspflicht.
  • Veränderung der ethischen Praxiskultur: Neue Anreizsysteme, Umstrukturierungen und Wachstumsdruck könnten ethische Verpflichtungen untergraben.
  • Unangemessener Druck, unethisch zu handeln, um neue Umsatzziele zu erreichen.

Risiken für die Unabhängigkeit durch PE-Investitionen

  • Interessenkonflikte, wenn eine PE-Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss (controlling interest) auf eine Praxis ausübt und gleichzeitig ein finanzielles Interesse an deren Prüfungsmandanten hat.
  • Einbindung neuer Unternehmen in das Netzwerk der Praxis (network firms) mit schwer identifizierbaren Verflechtungen – was neue Unabhängigkeitsrisiken mit sich bringen kann.
  • Manager der betreffenden PE-Gesellschaft könnten in bestimmten Situationen als Teil des Konzepts „Prüfungsteams“ (audit team) des Codes gelten, was Unabhängigkeitsfragen aufwirft.

Empfehlungen

  • Laufende Überwachung von Mandantenbeziehungen (beziehungsweise möglicher Veränderungen), Dienstleistungen und Netzwerkkonstellationen ist essenziell – sowohl vor als auch nach der PE-Transaktion.
  • Praxen müssen weiterhin im öffentlichen Interesse (public interest) handeln und die Anforderungen des Codes beachten.
  • Die Fortführung der Einhaltung der ethischen Standards des Codes trägt zur Qualität der und zum Vertrauen in die Arbeit des Berufsstandes bei.

Die Erstellung des Staff Alerts basiert auf einem andauernden Dialog zwischen IESBA und diversen Stakeholdern, insbesondere Praxen, Berufsorganisationen, PE-Branche sowie Regulierungs- und Aufsichtsorganen. Weiterführende Einzelheiten können dem Papier entnommen werden.

Zu der Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Thema Private Equity im Markt der Wirtschaftsprüfung siehe „Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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