Europäische Union: Neue Regeln für den Versicherungssektor

Seit dem Jahr 2021 hat der EU-Gesetzgeber an einer Reform der Regelungen für den Versicherungssektor gearbeitet. Am 8. Januar 2025 hat er nun zwei Änderungsrichtlinien verabschiedet, die auch WP/vBP tangieren. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 28.01.2025

Seit dem Jahr 2021 hat der EU-Gesetzgeber an einer Reform der Regelungen für den Versicherungssektor gearbeitet. Am 8. Januar 2025 hat er nun zwei Änderungsrichtlinien verabschiedet, die auch WP/vBP tangieren.

Ziel dieses Gesetzgebungsprojekts war es, dass Versicherungsunternehmen in der EU zum Schutz der Versicherungsnehmer ausreichend Kapital zur Deckung unerwarteter Verluste im Krisenfall bereitstellen, eine solide interne Risikobewertung durchführen und bestimmte relevante Informationen offenlegen müssen. Dazu sollten unter anderem die Regeln der Solvabilität II-Richtlinie überprüft und für kleinere Unternehmen vereinfacht werden.

Erste Richtlinie: Änderung der Solvabilität II-Richtlinie

Die erste Richtlinie reformiert die EU-Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II-Richtlinie) betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit. Hier werden die Grundlagen geregelt und der Rahmen für konkretisierende Bestimmungen festgelegt. Die Änderungsrichtlinie trägt den Titel „Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU“ (ABl. L, 2025/2).

Prüfungspflicht der Bilanz

Diese Änderungsrichtlinie führt eine Prüfungspflicht für die Bilanz von „nicht kleinen und nicht komplexen“ (Art. 1 Nr. 13 der Änderungs-RL 2025/2, Art. 29a, 29b der RL 2009/138/EG) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein (Art. 1 Nr. 26, 93 der Änderungs-RL 2025/2, Art. 51a, 256c Abs. 4 der RL 2009/138/EG).

Zweite Richtlinie: Sanierung und Abwicklung von Versicherern

Die zweite Richtlinie regelt die Bedingungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen – „(Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129“ (ABl. L, 2025/1).

Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers

Diese Richtlinie sieht in Art. 66 Abs. 1 Verschwiegenheitspflichten für sämtliche Beteiligten vor, darunter auch den Abschlussprüfer (Art. 66 Abs. 1 lit. f). Art. 66 Abs. 2 stellt darüber hinaus sicher, dass der Abschlussprüfer ihm von der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde übermittelte vertrauliche Informationen nicht an andere Personen oder Behörden weitergibt. Ausnahmen davon sind etwa dann vorgesehen,

  • wenn die Offenlegung in Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten nach dieser Richtlinie erfolgt (Abs. 2 Unterabs. 1 a)
  • oder in zusammengefasster/ kollektiver Form geschieht, die einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht erkennen lassen (Abs. 2 Unterabs. 1 b)
  • oder wenn die Behörde beziehungsweise das Unternehmen vorher zugestimmt haben (Abs. 2 Unterabs. 1 c).

Für Verstöße sollen die Mitgliedstaaten zivilrechtliche Haftungsregelungen vorsehen (Abs. 2 Unterabs. 4).

Nach dem Verständnis der WPK sind die Regelungen als Spezialregelungen zu Art. 23 der EU-Abschlussprüferrichtlinie (Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis) sowie Art. 7 und 12 der EU-Abschlussprüferverordnung (Meldepflichten an Behörden) zu verstehen. Sie sollen die Kommunikation zwischen den in die Beaufsichtigung der Versicherungsbranche eingebundenen Behörden, Ministerien, anderen Stellen aus nationaler wie EU-Ebene als auch dem Abschlussprüfer sicherstellen (so auch Art. 66 Abs. 4).

Der Abschlussprüfer ist zwar bereits nach den Art. 7 und 12 der AP-VO dazu verpflichtet, über Unregelmäßigkeiten und weitere bestimmte Sachverhalte zu berichten. Nach dem Verständnis der WPK soll die Kommunikation nach den vorgesehenen Änderungen der Solvabilität II-Richtlinie soll wohl aber weitgehender sein, etwa die Berichterstattung über allgemeine Branchenrisiken.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Europäische Union: Neue Verpackungsverordnung

Die von jedem in den nationalen Herstellerregistern registrierten Hersteller jährlich bis zum 1. Juni zu übermittelnden Angaben müssen von unabhängigen Prüfern geprüft und zertifiziert werden. Diese Aufgabe wurde bisher größtenteils von WP/vBP, aber auch StB oder vereidigten Sachverständigen, erledigt. Die WPK geht davon aus, dass dieses Konzept in Deutschland fortgeführt wird.

WPK, Mitteilung vom 28.01.2025

Am 22. Januar 2025 wurde die neue EU-Verpackungsverordnung „(Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG)“ im Amtsblatt der EU verkündet (ABl. L 2025/40). Sie tritt am 11. Februar 2025 in Kraft, gilt aber erst ab dem 12. August 2026.

Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie wird damit aufgehoben. Das diese in Deutschland umsetzende Verpackungsgesetz muss daher nun an die neue Verordnung angepasst werden.

Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Nach Art. 44 Abs. 7 UAbs. 2 der EU-Verpackungsverordnung können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die von jedem in den nationalen Herstellerregistern registrierten Hersteller jährlich bis zum 1. Juni zu übermittelnden Angaben (insbesondere zu den im vergangenen Jahr erstmals bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen) von unabhängigen Prüfern geprüft und zertifiziert werden. Diese Aufgabe wurde bisher größtenteils von WP/vBP, aber auch StB oder vereidigten Sachverständigen, erledigt. Die WPK geht davon aus, dass dieses Konzept in Deutschland fortgeführt wird.

Prüfung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

Nach dem EU-Konzept haben die Hersteller eine sog. erweiterte Herstellerverantwortung (vgl. Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung in Verbindung mit Art. 8, 8a RL 2008/98/EG). Darunter ist die zusätzliche Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen und Materialien am Ende ihrer Lebensdauer zu verstehen. Die Verpflichtung aus dieser Verantwortung kann individuell oder kollektiv – wie in Deutschland durch das Duale System – erfüllt werden. Diese Systeme oder auch – bei individueller Erfüllung – der Hersteller müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Artikel 47 sieht vor, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Überprüfung stattfindet, ob der Hersteller oder das System die Bedingungen für die erweiterte Herstellerverantwortung einhalten. In diesem Rahmen spricht Art. 47 Abs. 2 der EU-Verpackungsverordnung von einer Prüfung durch die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Sachverständigen.

Die WPK wird das Verfahren eng begleiten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Accountancy Europe: Übersicht zum Stand der CSRD-Umsetzung (Transposition Tracker)

Am 24. Januar 2025 hat Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs eine Übersicht zum Stand der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Europa veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.01.2025

Am 24. Januar 2025 hat Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs eine Übersicht zum Stand der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in Europa veröffentlicht (CSRD Transposition Tracker). Enthalten sind beispielsweise

  • Angaben zur nationalen Umsetzung,
  • Links zu nationalen Gesetzestexten,
  • Angaben zur Anzahl der betroffenen Unternehmen,
  • länderspezifische Besonderheiten sowie
  • Angaben, wer zur Prüfung zugelassen ist und nach welchen Standards zu prüfen ist.

Nach den von Accountancy Europe veröffentlichten Informationen haben mit Stand vom 6. Januar 2025 insgesamt 20 Mitgliedstaaten der EU beziehungsweise des EWR die Umsetzung der CSRD in ihre nationalen Rechtsordnungen abgeschlossen.

Als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten sind dabei in allen Mitgliedstaaten Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen, während unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen (Independent Assurance Service Provider) gemäß der Veröffentlichung von Accountancy Europe bislang lediglich in drei Ländern (Dänemark, Frankreich und Litauen) zugelassen wurden.

Auch auf der Internetseite der Europäischen Union wird der Umsetzungsstand der CSRD in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten transparent gemacht.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle: Übermittlung von Nachweisen zur Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung und zur Tätigkeit in der gesetzlichen Abschlussprüfung

Zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen spätestens alle drei Jahre die Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbracht werden. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt der Registrierung als PfQK bei der WPK ab.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2025

Alle Prüfer für Qualitätskontrolle, die vor dem 17. Juni 2016 registriert wurden, müssen bis zum 17. Juni 2025 die Teilnahme an insgesamt 24 Unterrichtseinheiten spezielle Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle und die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung für den Zeitraum 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 nachweisen.

Allgemeine Regelung

Zur Aufrechterhaltung Ihrer Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen Sie spätestens alle drei Jahre Ihre Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbringen. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt Ihrer Registrierung als PfQK bei der WPK ab:

  • Wurden Sie vor dem 17. Juni 2016 registriert, müssen Sie, entsprechend dem Dreijahresturnus, die Nachweise für die Zeit vom 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 erbringen. Diese müssen der WPK bis einschließlich 16. Juni 2025 vorliegen.
  • Wurden Sie nach dem 16. Juni 2016 registriert, müssen Sie spätestens alle drei Jahre nach Ihrer Registrierung die Nachweise über diesen Zeitraum führen.

Nachweisführung

Anerkannte spezielle PfQK-Fortbildung

24 Unterrichtseinheiten in den letzten drei Jahren

Nachweis: Teilnahmebescheinigungen, wenn nicht durch den Fortbildungsveranstalter durch Sammelbescheinigungen übermittelt.

Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen als

  • Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
  • Teamleiter oder Teammitglied
  • Konsultierter im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen
  • Berichtskritiker
  • Auftragsbegleitender Qualitätssicherer
  • Auftragsnachschauer

Nachweis: Nutzen Sie bitte das Formular Nachweis der Tätigkeit eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK (RTF). Wird die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung in einem Anstellungsverhältnis nachgewiesen, soll der Nachweis vom Dienstherrn bestätigt werden.

Bitte übermitteln Sie Ihre Nachweise per E‑Mail an qualitaetskontrolle@wpk.de oder per Post an die WPK, Abteilung Qualitätskontrolle, Rauchstraße 26, 10787 Berlin.

Der WPK vorliegende Nachweise zur Fortbildungsverpflichtung

Jeder PfQK kann im Mitgliederbereich Meine WPK (dort: Meine Daten > Qualitätskontrolle / Fortbildungsnachweise) die der WPK für den aktuellen Nachweiszeitraum vorliegenden Fortbildungsnachweise nachvollziehen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IESBA: Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Prüfung und Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat am 17. Januar 2025 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 17. Januar 2025 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) veröffentlicht:

  • International Ethics Standards for Sustainability Assurance (Including International Independence Standards) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting,
  • Revisions to the Code Addressing Using the Work of an External Expert.

Regelungen zu Sustainability

Die Regelungen zu Sustainability enthalten Unabhängigkeits- und Ethikstandards für Sustainability Assurance und Sustainability Reporting. Nachdem das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) bereits am 20. September 2024 den Standard ISSA 5000 für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen verabschiedet hatte („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024), hat das IESBA die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen in seiner Sitzung am 5. Dezember 2024 beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 9. Dezember 2024). Das Public Interest Oversight Board (PIOB) hat ISSA 5000 bereits im November 2024 und die vorliegenden berufsrechtlichen Regelungen (IESSA) im Januar 2025 der erforderlichen Prüfung (Certification) mit einem jeweils positiven Ausgang unterzogen.

Mit den IESSA sollen die Qualität der und das Vertrauen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung gefördert werden. Hierzu werden kritische Risiken für die Integrität, Qualität und Wirksamkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung behandelt, wie zum Beispiel Befangenheit, Interessenkonflikte, Druck unethischen Handelns, Betrug einschließlich „Greenwashing“, Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften sowie Gefährdungen der Unabhängigkeit des Prüfers.

Das Rahmenkonzept der IESSA ist – wie ISSA 5000 – prinzipienbasiert und berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic), das heißt, die Standards sollen nicht nur vom Berufsstand, sondern auch von anderen Dienstleistungserbringern angewendet werden können. Die IESSA erfassen ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Regelungen zu Experts

Die Regelungen zu Experts legen einen berufsrechtlichen Rahmen fest, der Berufsangehörige bei der Beurteilung unterstützen soll, ob ein externer Experte über die notwendige Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität verfügt, damit seine Arbeit für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden kann.

Inkrafttreten

Die Regelungen zu Experts und Sustainability treten grundsätzlich am 15. Dezember 2026 in Kraft. Hiervon abweichend treten die Bestimmungen der Abschnitte 5405 und 5406 erst für Nachhaltigkeitsprüfungsaufträge in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2028 beginnen, sofern Prüfungsarbeiten an einer Komponente der Wertschöpfungskette durchgeführt werden („when assurance work is performed at a value chain component“). Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Regelungen (Effective Date) verwiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Amtsblatt der EU: Aktualisierte Basistaxonomie 2024 für ESEF

Am 15. Januar 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der EU-Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2024 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Am 15. Januar 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der Europäischen Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2024 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Die hierbei verwendete Basistaxonomie baut auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie auf und erweitert diese.

IFRS-Rechnungslegungstaxonomie aktualisiert

Hintergrund der Aktualisierung der ESEF-Basistaxonomie ist die Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie durch die IFRS-Stiftung. Diese ist regelmäßig erforderlich, um unter anderem die Veröffentlichung neuer oder die Änderung bestehender IFRS zu berücksichtigen und allgemeine inhaltliche oder technische Verbesserungen an der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie vorzunehmen. Zuletzt veröffentlichte die IFRS-Stiftung die aktualisierte Fassung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie im März 2024.

Für Geschäftsjahre ab 2025

Die neue Taxonomie soll für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Damit soll den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung der neuen Anforderungen gegeben werden. Zulässig ist die Anwendung der neuen Taxonomie aber bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IESBA: Initiative zur Stärkung ethischen Verhaltens in Praxen (Accouting Firms)

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat einen Bericht zum Thema ethisches Verhalten in Praxen veröffentlicht. Dieser unterstreicht die entscheidende Rolle einer ethischen Kultur und Steuerung bei der Bekämpfung unethischen Verhaltens in Praxen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 16.01.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 14. Januar 2025 einen Bericht zum Thema ethisches Verhalten in Praxen veröffentlicht (IESBA Firm Culture and Governance Working Group Final Report). Dieser unterstreicht die entscheidende Rolle einer ethischen Kultur und Steuerung (Firm Culture and Governance) bei der Bekämpfung unethischen Verhaltens in Praxen.

Betont wird, dass die Förderung einer starken ethischen Kultur nicht nur die Risiken unethischen Verhaltens mindert, sondern auch das öffentliche Vertrauen festigt, das Ansehen der Praxen verbessert und die Verantwortung des Berufsstandes für das öffentliche Interesse stärkt.

Zu den wichtigsten Gegenständen des Berichts gehören:

  • Rolle einer ethischen Führung (Ethical Leadership) und einer soliden Steuerung (Robust Governance) in Praxen als Schlüsselfaktoren für die Förderung ethischen Verhaltens,
  • Bedeutung einer transparenten und ethischen Führung, praxisweiter Rechenschaftsmechanismen und der Berücksichtigung der Expertise von unabhängigen Personen (Input from Independent Persons)
  • Notwendigkeit, Leistungsanreize mit ethischem Verhalten in Einklang zu bringen, Fortbildung im Bereich Ethik und eine Kultur der offenen Diskussion und Herausforderung.

Neues Projekt mit zwei Komponenten

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse hat das IESBA das neue Projekt Firm Culture and Governance gestartet (siehe bereits „Neu auf WPK.de“ vom 9. Dezember 2024, vorletzter Absatz). Es besteht aus zwei Komponenten:

Zum einen soll im IESBA Code of Ethics (Code) ein prinzipienbasierter Kultur- und Steuerungsrahmen (Principles-based Culture and Governance Framework) erarbeitet werden, der ethisches Verhalten in Praxen bei allen Dienstleistungen fördert, unterstützt und stärkt (Standardsetzungsprojekt).

Zum anderen soll Anwendungs- und Begleitmaterial außerhalb des Codes (Non-authoritative Material) entwickelt werden, um das Bewusstsein für die Bedeutung ethischen Verhaltens in Praxen zu schärfen und diese mit Leitlinien für die Einbindung ethischen Verhaltens in ihre Strategien und Abläufe zu unterstützen. Zudem sollen die zu erarbeitenden Materialien auch auf die Einbindung anderer Stakeholder abzielen, die zur Entwicklung eines Ökosystems für hochethische Praxen beitragen können.

Gesprächsrunden im Frühjahr 2025

Zum gesamten Themenkomplex wird das IESBA im März und April 2025 eine Reihe von Gesprächsrunden (Roundtables) in Präsenz und online, durchführen, um die Ansichten eines breiten Spektrums von Stakeholdern einzuholen. Die Präsenzveranstaltungen werden in New York City, Melbourne, Brüssel und Kuala Lumpur stattfinden. Einzelheiten werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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APAS: Arbeitsprogramm 2025

Am 6. Januar 2025 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2025 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.01.2025

Am 6. Januar 2025 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2025 veröffentlicht.

Qualitätsmanagementsysteme der Praxen

Darin wird festgestellt, dass die Qualitätsmanagementsysteme der Praxen, über wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen müssen. Schwerpunkt der Inspektionen werden daher neben den Regelungen zur Festlegung von Qualitätszielen insbesondere die Regelungen zur Identifizierung und Beurteilung von qualitätsgefährdenden Risiken sowie die Reaktionen der Praxen auf diese Risiken sein (Qualitätsregelkreis). Darüber hinaus werden auch die Vorkehrungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Gegenstand der Inspektionen sein.

Durchführung von Abschlussprüfungen

Als Schwerpunkte hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen sind im Arbeitsprogramm genannt die

  • Realisation der Umsatzerlöse,
  • Werthaltigkeit von Vermögenswerten,
  • Prüfung der Prämisse der Unternehmensfortführung,
  • Prüfung der Adressenausfallrisiken bei Kreditinstituten und
  • Prüfung der Anforderungen von IFRS 17 bei Versicherungsunternehmen.

System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern der WPK

Das System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern der WPK beurteilt die APAS unverändert anhand der folgenden kritischen Erfolgsfaktoren:

  • Berücksichtigung der erforderlichen Anforderungen an die Erfahrung der Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Prüferauswahl („Augenhöhe“)
  • Risikoorientierte und materiell-inhaltliche Durchführung von Qualitätskontrollen
  • Aussagekräftige Berichterstattung der Prüfer für Qualitätskontrolle
  • Sachgerechter Aufgriff von Berufspflichtverstößen
  • Durchsetzung wirksamer Qualitätskontrollen

Mit der erwarteten Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Jahr 2025 unterliegen künftig auch Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB‑E dem System der Qualitätskontrolle. Die APAS wird daher einen besonderen Schwerpunkt auf die Anpassungen der Qualitätskontrollprozesse legen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung angemessener und ausreichender Kenntnisse der Prüfer für Qualitätskontrolle auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung.

Einzelheiten zu den Schwerpunkten sowie weitere Ausführungen zur anlassbezogenen Berufsaufsicht, zur Marktbeobachtung und zur internationalen Zusammenarbeit sind dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ESMA: ESEF-Taxonomie 2024 und Aktualisierung der ESEF Conformance Suite

Am 08.01.2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2024 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.01.2025

Am 8. Januar 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2024 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern.

Die XBRL-Taxonomiedateien und die Testdateien der Conformance Suite bilden die Anforderungen des Aktualisierungsentwurfs 2024 der ESEF-Verordnung (2024 draft update to the ESEF Regulation) und der Aktualisierung 2024 des ESEF-Berichtshandbuchs (2024 update to the ESEF Reporting Manual) ab.

Nachdem die Änderungen der IFRS-Taxonomie-Aktualisierung im Jahr 2023 nur begrenzt waren, beschloss die ESMA, die Änderungen der ESEF auf das Jahr 2024 zu verschieben. Die ESEF-Taxonomie 2024 enthält somit die neuesten Aktualisierungen der IFRS-Taxonomie aus den Jahren 2023 und 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BfJ: Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2025

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz abgestimmt und soll angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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