Übersicht der Vorbehaltsaufgaben der WP/vBP aktualisiert

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 17.01.2024

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert. Zusätzliche Vorbehaltsaufgaben entstanden insbesondere im Energiewirtschaftsgesetz, im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, im Strompreisbremsegesetz und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Darüber hinaus wurden die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eines Versorgungswerkes nach der Versicherungsaufsichtsverordnung NRW in die Übersicht aufgenommen. Zudem wurden Verweise auf fachliche Verlautbarungen punktuell überarbeitet und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Übersicht hat eine unterstützende Funktion; eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe kann sie indes nicht ersetzen.

Quelle: WPK

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IFAC: Literaturübersicht Sustainability & Education

Die International Federation of Accountants (IFAC) hat eine Literaturübersicht Sustainability & Education veröffentlicht, die zentrale Aspekte der Aus- und Fortbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung hervorhebt, mit denen der globale Berufsstand die Erwartungen an eine sachgerechte und zuverlässige Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen kann. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 15.01.2024

Die International Federation of Accountants (IFAC) hat am 10. Januar 2024 eine Literaturübersicht Sustainability & Education veröffentlicht, die zentrale Aspekte der Aus- und Fortbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung hervorhebt, mit denen der globale Berufsstand die Erwartungen an eine sachgerechte und zuverlässige Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen kann.

Begleitend wird am 7. Februar 2024, 8:00 bis 9:30 Uhr EST, ein öffentlich zugängliches Webinar Educating Accountants for a Sustainable Future stattfinden (Anmeldung erforderlich), bei dem die Autorin der Literaturübersicht, Erica Neuman, ihre Erkenntnisse präsentieren wird.

Die IFAC verweist auf die in den letzten Jahren stark gestiegene Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihrer Prüfung. Aufgabe des Berufsstandes sei es, seine aktuellen und künftigen Mitglieder auf diese Anforderungen vorzubereiten. Die Literaturübersicht identifiziert vorhandene und neue Kompetenzen, um solche Aufgaben zu erfüllen, gibt Hinweise zu Ausbildungsstrategien, die zur Erlangung dieser Kompetenzen führen, und beschreibt Herausforderungen, die sich dem Berufsstand dabei stellen.

Überarbeitung der IES

Für das 2. Quartal 2024 wird die Überarbeitung der International Education Standards (IES) unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten sowie die Veröffentlichung entsprechender Entwürfe in Aussicht gestellt.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW)

Die WPK hat zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 12.01.2024

Die WPK hat mit Schreiben vom 9. Januar 2024 gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Die WPK fordert nochmals, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW‑E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor.

Die WPK fordert hilfsweise, dass eine Übergangsfrist für die Rotationspflicht vorgesehen wird. Dies erscheint erforderlich, nicht nur um eine echte Rückwirkung des Gesetzes zu verhindern, sondern auch um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden.

Die WPK berichtete unter „Neu auf WPK.de“ vom 6. Dezember 2023 über ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf.

Quelle: WPK

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IAASB: Konsultation zu begrenzten Änderungen von Standards aufgrund der geänderten PIE-Definition im IESBA Code of Ethics

Am 8. Januar 2024 hat das International Auditing and Assurance Standards Board ein Konsultationsverfahren zu eng begrenzten Änderungen von IAASB-Standards eingeleitet. Stellungnahmen sind bis zum 8. April 2024 erbeten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.01.2024

Am 8. Januar 2024 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) ein Konsultationsverfahren zu eng begrenzten Änderungen von IAASB-Standards eingeleitet. Die Änderungen sollen zu einer größeren Konvergenz mit dem IESBA Code of Ethics führen. Stellungnahmen sind bis zum 8. April 2024 erbeten.

Vor allem sollen die Definitionen und Anforderungen der IAASB-Verlautbarungen (insbesondere ISQM 1 und ISQM 2, ISA 200, ISA 260 (Revised), ISA 700 und ISRE 2400 (Revised)) mit den neuen Definitionen für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) im Code of Ethics in Einklang gebracht werden. Außerdem sollen die Anforderungen für die Prüfung börsennotierter Unternehmen ausgeweitet werden, um den gestiegenen Erwartungen der Interessengruppen zu entsprechen.

Hintergrund

Die überarbeitete Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) im Code of Ethics wurde am 11. April 2022 vom International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) veröffentlicht („Neu auf WPK.de“ vom 26. April 2022). Damit wurde die Liste der Unternehmenskategorien, die seither als PIEs anzusehen sind, erweitert. Zudem unterliegen Abschlussprüfer dieser Unternehmen seitdem zusätzlichen Unabhängigkeitsanforderungen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Änderungsvorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte im HGB

Am 22. Dezember 2023 hat das BMJ eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Hierzu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2024

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht („Neu auf WPK.de vom 3. Januar 2024). Dies erfolgte im Rahmen eines Änderungsvorschlages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof. Hierzu hat die WPK mit Schreiben vom 5. Januar 2024 Stellung genommen.

Die WPK begrüßt ausdrücklich alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Unternehmen in Deutschland von unnötigen und vermeidbaren administrativen Pflichten zu entlasten. Auch kann die WPK grundsätzlich nachvollziehen, dass die monetären Schwellenwerte für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um die Auswirkungen der Inflation zu berücksichtigen.

Drohender Qualitätsverlust in der Rechnungslegung

Allerdings weist die WPK darauf hin, dass mit einem Wegfall der Prüfungspflicht bei den betroffenen Unternehmen ein Qualitätsverlust in der Rechnungslegung droht. Es könnte zudem die Gefahr erhöhter Risiken von Unrichtigkeiten und Verstößen im Jahres-/Konzernabschluss entstehen. Sofern in diesen Fällen keine freiwillige Abschlussprüfung beauftragt wird, kann sich dies für die betroffenen Unternehmen negativ auf die Refinanzierung auswirken.

Die rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte gestattet den betroffenen Unternehmen zwar eine frühzeitige Inanspruchnahme der damit einhergehenden Erleichterungen. Gleichwohl können sich hieraus komplexe Auslegungs- und Umsetzungsfragen ergeben.

Quelle: WPK

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Jahresbericht 2022 der Financial Intelligence Unit (FIU)

Der von der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, vorgelegte Jahresbericht 2022 enthält Ausführungen zu neuen Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Fallbeispiele hierzu und dürfte daher auch für WP/vBP interessant sein. Die WPK stellt ihn ihren Mitgliedern zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 04.01.2024

Der von der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, vorgelegte Jahresbericht 2022 steht im Mitgliederbereich „Meine WPK“ (dort unter „Geldwäschebekämpfung“) zur Verfügung.

Der Bericht enthält Ausführungen zu neuen Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Fallbeispiele hierzu und dürfte daher auch für WP/vBP interessant sein.

Quelle: WPK

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Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten

Nach der Zustimmung des Bundesrates am 15.12.2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Folgetag in Kraft. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.01.2024

Nach der Zustimmung des Bundesrates am 15. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt Nr. 397/2023 verkündet. Es trat am Folgetag in Kraft.

Die Mindestbesteuerungsrichtline hat zum Ziel, eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen und aggressiven Steuergestaltungen entgegenzuwirken. Das Kernstück deren Umsetzung bildet das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen („Mindeststeuergesetz“). Daneben enthält das Umsetzungsgesetz die Änderung einiger bestehender steuerlicher Vorschriften sowie mit dem Mindeststeuergesetz in Verbindung stehende Anpassungen des HGB.

Erleichterung beim Ansatz und der Bewertung latenter Steuern

Gemäß § 274 Absatz 3 HGB sind die Auswirkungen, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben, bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern nicht zu berücksichtigen. Dies gilt über die Aufnahme eines Verweises in § 306 Satz 5 HGB auch für den Konzernabschluss. Diese Regelung ist erstmals für einen Tag nach Verkündung des Gesetzes beginnende Geschäftsjahre verpflichtend; darf aber bereits auf nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre freiwillig angewendet werden.

Zusätzliche Angabepflicht zu Steueraufwand oder Steuerertrag

Neben dieser Erleichterung wird in § 285 Nummer 30a HGB beziehungsweise § 314 Absatz 1 Nr. 22a HGB eine zusätzliche Angabepflicht eingeführt, wonach der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag anzugeben ist, der sich aufgrund des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergibt. Sofern diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, ist im (Konzern-)Anhang zu erläutern, welche Auswirkungen bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen. Die neuen (Konzern-)Anhangsangaben sind erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend, die nach dem 30. Dezember 2023 enden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr betrifft dies damit bereits Jahres- bzw. Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2023.

Quelle: WPK

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BMJ: Änderungsvorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte im HGB

Am 22.12.2023 hat das BMJ eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2024

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht.

Der Entwurf sieht vor, dass die monetären Schwellenwerte (Umsatzerlöse und Bilanzsumme) zur Bestimmung der Größenklassen nach § 267 und 293 HGB um jeweils rund 25 % angehoben werden. Auch die Schwellenwerte nach § 267a HGB werden deutlich angehoben.

Erstanwendungszeitpunkt

Zum Erstanwendungszeitpunkt wird vorgeschlagen, dass § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind.

Allerdings dürfen § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.

Kleine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024

Die Begründung erläutert außerdem, dass eine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 auch dann als klein anzusehen ist, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31. Dezember 2023 oder zum 31. Dezember 2023 und zum 31. Dezember 2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Absatz 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7,5 Mio. Euro, Umsatzerlöse 15 Mio. Euro, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

Hintergrund

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen.

Quelle: WPK

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Delegierter Rechtsakt zum Set 1 der ESRS im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Am 22.12.2023 wurde der Delegierte Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2024

Am 22. Dezember 2023 wurde der Delegierte Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung trat am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Europäische Kommission hatte den Rechtsakt am 31. Juli 2023 verabschiedet („Neu auf WPK.de“ vom 1. August 2023).

Quelle: WPK

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Elektronischer Rechtsverkehr – Passive Nutzungspflicht seit dem 1. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 haben Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2024

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften dürfen ihre Mandanten vor den Finanzgerichten und in bestimmten Fällen auch vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten vertreten (§§ 62 Abs. 2 FGO, 67 Abs. 2 Nr. 3, 3a VwGO, 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG). Für die Zustellung elektronischer Dokumente an Berufsangehörige und Berufsgesellschaften gilt über die entsprechenden Verweisungen § 173 ZPO. Dieser sah bis zum 31. Dezember 2023 vor, dass Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen sollen.

Seit dem 1. Januar 2024 haben Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen.

Sichere Übermittlungswege sind nach § 130 Abs. 4 ZPO unverändert die De-Mail, die besonderen elektronischen Postfächer der Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare (beSt, beA, beN) sowie besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO).

  • Berufsangehörige, die zugleich Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar sind, sind über das jeweilige besondere elektronische Postfach zu erreichen. Gleiches gilt für Berufsgesellschaften, die zugleich als Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG oder der BRAO zugelassen sind.
  • Berufsangehörige und Berufsgesellschaften ohne weitere Berufszulassung müssen ihre Erreichbarkeit durch eine De Mail oder ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) gewährleisten (Informationen dazu unter egvp.justiz.de/buerger_organisationen/).

Die Adresse des sichereren Übermittlungsweges ist dem Gericht zu Beginn des Verfahrens oder vorab unaufgefordert mitzuteilen, falls sie dem Gericht nicht bereits bekannt ist (BT-Drs 17/12634, 28).

Quelle: WPK

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