Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis aktualisiert (Stand: 21. Mai 2026)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 15.06.2026

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ (FAQ VKI) aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die FAQ KI wurden vor allem hinsichtlich der berufsrechtlichen Ausführungen zur Verschwiegenheit und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie zu den Verwertungsverboten überarbeitet (Frage 2.2). Zudem wurde die Frage 1.2 hinsichtlich des Grundverständnisses von künstlicher Intelligenz um Hinweise zur Unterscheidung verschiedener Datenarten ergänzt.

Im Zuge der Überarbeitung wurden auch einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fortentwicklung des Rückmeldekonzepts der FIU bei Verdachtsmeldungen

Die FIU entwickelt ihr Rückmeldekonzept bei Verdachtsmeldungen fort. Seit dem 8. April 2026 wird die bisherige Filterung schrittweise durch ein „Scoring-Modell“ ersetzt. Jede Verdachtsmeldung wird nun einer Risikokategorie (hoch, mittel, niedrig) zugeordnet und eine nach der Risikokategorie differenzierte Rückmeldung erfolgen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.06.2026

Die FIU entwickelt ihr Rückmeldekonzept bei Verdachtsmeldungen fort. Seit dem 8. April 2026 wird die bisherige Filterung schrittweise durch ein „Scoring-Modell“ ersetzt. Jede Verdachtsmeldung wird nun einer Risikokategorie (hoch, mittel, niedrig) zugeordnet und eine nach der Risikokategorie differenzierte Rückmeldung erfolgen.

Wird die Verdachtsmeldung der Risikokategorie „hoch“ zugeordnet lautet die Rückmeldung:

  • „Ihre Verdachtsmeldung wurde im Zeitpunkt ihres Eingangs von den hiesigen Risikobewertungssystemen in der Risikokategorie „hoch“ erfasst und für eine weitere operative Analyse vorgesehen.“

Wird die Verdachtsmeldung der Risikokategorie „mittel“ zugeordnet lautet die Rückmeldung:

  • „Ihre Verdachtsmeldung wurde im Zeitpunkt ihres Eingangs von den hiesigen Risikobewertungssystemen in der Risikokategorie „mittel“ erfasst. Die FIU prüft eine weitere operative Analyse.“

Bei den Verdachtsmeldungen, die der Risikokategorie „gering“ zugeordnet werden, wird keine ausdrückliche Rückmeldung erfolgen. Sofern der Meldende nach 21 Werktagen ab Übermittlung der Verdachtsmeldung keine Rückmeldung erhält, kann er davon ausgehen, dass die Verdachtsmeldung keine weitere operative Analyse der FIU erforderlich gemacht hat.

Um die Qualität der Verdachtsmeldungen zu steigern, führt die FIU spezifische Workshops durch. Die FIU bittet um Überlegungen zur weiteren Ausgestaltung dieser Workshops und damit um konkrete Hinweise, die Verpflichtete im Rahmen der Rückmeldung der FIU für sachgerecht ansehen würden. Diese Hinweise können der WPK bis zum 26. Juni 2026 mitgeteilt werden. Die WPK leitet die entsprechenden Hinweise an die FIU gebündelt und anonymisiert weiter. Hierbei soll bitte berücksichtigt werden, dass zum automatisierten Rückmeldetext selbst aufgrund technischer Limitierungen gegenwärtig keine Anpassungen möglich sind, weshalb Eingaben ausschließlich auf die Ausgestaltung der spezifischen Workshops beschränkt werden sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30.04.2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt.

WPK, Mitteilung vom 22.05.2026

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Satzung für Qualitätskontrolle relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Satzung für Qualitätskontrolle bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) im Qualitätskontrollverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Satzung für Qualitätskontrolle zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Lediglich in folgenden Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.

1.           § 8 Abs. 1: Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen des Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sind dann heranzuziehen, wenn die vorschlagende Praxis solche Prüfungen durchführt. Daher sind Angaben zum Vorliegen solcher Prüfungen im Qualitätskontrollturnus der zu prüfenden Praxis notwendig. Dementsprechend wurde Nummer 3 nach der Benennung des Prüfers für Qualitätskontrolle (Nr. 1 u. 2) eingefügt. Nr. 4 setzt die Änderungen in § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO-E um.

2.           § 12 Abs. 3: §§ 57a Abs. 2 Satz 5, 140 Abs. 3 WPO-E, wonach eine Qualitätskontrolle aufgrund der ersten Nachhaltigkeitsprüfung für ab dem 1. Januar 2029 eingehende Anzeigen der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB spätestens nach drei Jahren angeordnet werden, wird in Abs. 3 Satz 3 wiedergegeben.

Zudem wurde in Abs. 3 Satz 4 eine Erleichterung hinsichtlich des Turnus für Praxen eingefügt, die erstmalig anzeigen, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen zu wollen und bereits der Qualitätskontrolle unterlegen haben. Nach der Gesetzesbegründung zu § 140 Abs. 3 WPO-E sind diese nicht der Regelung des § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E zu unterwerfen, sodass die bereits erfolgte Anordnung der Qualitätskontrolle weiter Bestand hat.

3.           § 20 Abs. 2: Erweiterung der Auftragsprüfung um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Der Satz 4 wird eingefügt, um eine Mitteilungspflicht zu begründen, damit während einer laufenden Qualitätskontrolle ggf. ein Hinweis zum Einsatz von Spezialisten gegeben werden kann, um eine ordnungsgemäße Qualitätskontrolle zu gewährleisten und eine Doppelbelastung durch die Anordnung einer zweiten Qualitätskontrolle zu vermeiden.

4.           § 35: Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Die Vorschrift soll – analog zur Berufssatzung WP/vBP – entfallen, da Satz 1 nur eine Wiedergabe des (veralteten) Gesetzes darstellt und sich Satz 2 erledigt hat.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich ergeben, dass die ursprünglich vorgesehene Erweiterung des Prüfungsurteils nach § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten voraussichtlich entfallen soll (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 30. März 2026).

Da das Gesetzgebungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige gesetzliche Fassung derzeit noch nicht feststeht, werden vorsorglich zwei Fassungen der Synopse zur geplanten Satzungsänderung beigefügt:

  • eine Fassung unter Berücksichtigung der ursprünglich vorgesehenen Erweiterung des Prüfungsurteils auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie
  • eine weitere Fassung ohne diese Erweiterung.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Genehmigungsunterlagen unabhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung der geplanten Satzungsänderungen bieten.

Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle ergeben sich aus den unten verlinkten Dokumenten. Diese enthalten entsprechend zwei Fassungen der Satzungsänderung; unterzeichnet und dem Genehmigungsverfahren zugeleitet wird ausschließlich diejenige Fassung, die der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung entspricht. Die Unterlagen enthalten außerdem die Ergebnisse der nach §§ 57c Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 12. Juni 2026 per E-Mail (qualitaetskontrolle@wpk.de), Telefax (+49 30 726161 212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Nachfolgend stehen die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle sowie Ergebnisse der nach § 57c Abs. 1 Satz 4, § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK Magazin Ausgabe 2/2026

Die WPK hat ihr Magazin 2/2026 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 18.05.2026

Das WPK Magazin 2/2026 ist erschienen und steht Ihnen samt Beilagen ab sofort zum Herunterladen als PDF zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem die folgenden Beiträge:

  • Private Equity – Sicherung der verantwortlichen Führung von Berufsgesellschaften
  • Ziele des Vorstandes der WPK: Blick auf die Amtszeit 2022 bis 2026
  • Interview: Berufsnachwuchs von morgen
  • Den Beirat der WPK wählen ist einfacher, als viele denken!

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031

Die WPK hat zur gemeinsamen Stakeholder-Umfrage zur Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031 (Joint Stakeholder Survey: Shaping IAASB and IESBA Strategies for 2028-2031) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.05.2026

Am 15. Mai 2026 hat die WPK zur gemeinsamen Stakeholder-Umfrage zur Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031 (Joint Stakeholder Survey: Shaping IAASB and IESBA Strategies for 2028-2031) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt die Zusammenarbeit der beiden Boards (IAASB und IESBA) sowie die frühzeitige Einbindung relevanter Stakeholder. Sie ermutigt die Boards, den prinzipienbasierten Ansatz stärker in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen, da detaillierte und komplexe Regelungen mit den schnellen Entwicklungen in Wirtschaft und Prüfungspraxis oft nicht Schritt halten können und ein unübersichtliches, wenig praktikables Regelwerk begünstigen.

Da derzeit etliche neue Standards umgesetzt werden müssen, fordert die WPK eine Zeit der Stabilisierung (period of calm). Zudem plädiert die WPK dafür, dass jedem neuen Vorhaben eine fundierte Gap-Analyse sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse vorangehen sollte. Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2026

Anhörung zur Fünften Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Berufssatzung relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Berufssatzung bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) berufsrechtlich gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Berufssatzung zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Lediglich in zwei Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.

Dies betrifft zum einen die Ausgestaltung der speziellen Fortbildung nach § 13d Abs. 3 WPO-E („Grandfather“) in einem neuen § 5a BS WP/vBP. Hierzu wurde bereits eine gesonderte Anhörung durchgeführt (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 23. März 2026).

Zum anderen schlägt der Vorstand vor, § 22 BS WP/vBP, der Pflichten bei der Ausgestaltung der Firma beziehungsweise des Namens von Berufsgesellschaften regelt, zu streichen.

Mit der Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP (Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ sind nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen) sollen die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften erweitert und an die Regelungssituation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden.

An den Verboten des § 22 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP (Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig) und des § 22 Abs. 2 BS WP/vBP (Firmierung oder Name darf keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten) muss nach Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP nicht festgehalten werden, da sich entsprechende Einschränkungen bereits aus §§ 31, 43a Abs. 3 WPO ergeben.

Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP sind aus dem unten verlinkten Dokument ersichtlich. Dieses enthält auch die Ergebnisse der nach § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Der Abgleich der Berufssatzung mit den International Ethics Standards for Sustainability Assurance (IESSA) mit dem Ziel, gegebenenfalls bestehenden Änderungsbedarf zu ermitteln, soll nach Auffassung des Vorstandes zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfolgen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 3. Juni 2026 per E-Mail (berufsrecht@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ISRE 2410 (Revised): IAASB startet Konsultation

Das International Audit and Assurance Standards Board hat am 6. Mai 2026 den Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.05.2026

Das International Audit and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 6. Mai 2026 den Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements veröffentlicht.

Die beabsichtigten Änderungen betreffen insbesondere

  • eine bessere Darstellung, worin sich die prüferische Durchsicht eines Zwischenabschlusses von einer Abschlussprüfung unterscheidet,
  • erhöhte Anforderungen in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, dolose Handlungen (Fraud) und die Nichteinhaltung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften (NOCLAR), sowie
  • Erweiterung der Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Angaben in der Bescheinigung über die prüferische Durchsicht.

Mit der Veröffentlichung hat das IAASB eine öffentliche Konsultation eröffnet. Kommentare zum Standardentwurf können bis zum 3. September 2026 unmittelbar auf der Internetseite des IAASB eingereicht werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 6. Mai 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2026.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2026 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über drei Qualitätskontrollen, davon eine gemischte Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse), beraten. In zwei Fällen wurden die Qualitätskontrollen ohne Maßnahmen abgeschlossen. In einem Fall wurde aufgrund der wiederholten Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle, die das Qualitätssicherungssystem insgesamt unangemessen und unwirksam erscheinen lassen, die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen.

Es wurde außerdem über einen Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nachhaltigkeit: Weitere Fragen und Antworten der EU-Kommission zur EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Kommission hat am 30. April 2026 eine weitere Bekanntmachung zur Auslegung und Anwendung bestimmter Vorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Die Europäische Kommission hat am 30. April 2026 eine weitere Bekanntmachung zur Auslegung und Anwendung bestimmter Vorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht.

Die Reihe von Bekanntmachungen sollen dazu dienen, Antworten auf häufig gestellte Fragen bezüglich der Angabe von taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten als unverbindliche Orientierungshilfe zu geben und begründen keine zusätzlichen Anforderungen, Rechte oder Pflichten.

Änderungen durch den delegierten Omnibus-Rechtsakt

In der nunmehr vierten Bekanntmachung von Fragen und Antworten geht die Kommission auf die Änderungen der EU-Taxonomie-Verordnung durch den delegierten Omnibus-Rechtsakt vom 4. Juli 2025 zur Vereinfachung der Berichterstattung ein, der am 8. Januar 2026 im EU-Amtsblatt als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 veröffentlicht wurde. Die WPK hat darüber bereits berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025 und „Neu auf WPK.de“ vom 12. Januar 2026).

Die Fragen und Antworten untergliedern sich in:

  • Fragen zum delegierten Omnibus-Rechtsakt vom 4. Juli 2025, insbesondere im Zusammenhang mit dessen erstmaliger Anwendung,
  • Fragen zum neu eingeführten Wesentlichkeitsgrundsatz für die Taxonomie-Berichterstattung und
  • Fragen zu Risikopositionen berichtender Finanzunternehmen gegenüber Zweckgesellschaften.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Versorgungssicherheit Strom – neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Das BMWE hat den Referentenentwurf eines Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG) veröffentlicht. Der Entwurf enthält eine neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer in § 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E im Rahmen des abschließenden Präqualifizierungsverfahrens. Die WPK begrüßt diese neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer, hat allerdings angeregt, auch vereidigte Buchprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG) veröffentlicht. Die WPK hat dazu am 5. Mai 2026 gegenüber dem BMWE Stellung genommen.

Hintergrund und Inhalt

Ziel soll es sein, die Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission zur Kraftwerksstrategie gesetzlich umzusetzen. Der Strommarkt benötigt danach zusätzliche Kapazitäten, um bei einem fortschreitenden Kohleausstieg und einem zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien in der Stromerzeugung die Versorgung von Verbrauchern und der Wirtschaft auch in Zukunft verlässlich zu gewährleisten.

Das StromVKG soll sicherstellen, dass im Jahr 2031 ausreichend steuerbare Leistung im Stromsystem zur Verfügung steht. Der Gesetzentwurf führt einen Kapazitätsmarkt als systematischen Rahmen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ein. Mit dem Kapazitätsmarkt wird erstmals systematisch die Bereithaltung von Kapazität vergütet, also die Fähigkeit von Anlagen beziehungsweise Kapazitäten, sicher bereitzustehen, um in möglichen Knappheitssituationen Strom zu erzeugen und zu einer sicheren Stromversorgung beizutragen.

Dafür sind mehrere technologieneutrale Ausschreibungen vorgesehen:

  • Neue Langzeit-Kapazitäten sollen ab Sommer 2026 ausgeschrieben werden. An den Ausschreibungen können Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen teilnehmen. Das Gesetz sieht zwei Ausschreibungsrunden vor. Für 9 Gigawatt ist in den ersten Ausschreibungsrunden ein Langzeitkriterium vorgesehen, das heißt, sie müssen über einen längeren Zeitraum am Stück Strom bereitstellen können. Die Anlagen müssen spätestens im Jahr 2031 für einen Zeitraum von 15 Jahren für die Versorgungssicherheit zur Verfügung stehen.
  • Neue Erzeugungskapazitäten (2 Gigawatt) sollen ohne Langzeitkriterium ausgeschrieben werden. Auch diese Kapazitäten müssen bis 2031 für 15 Jahre zur Verfügung stehen. An der Ausschreibung können Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen teilnehmen.
  • Weitere Kapazitäten sollen in den Jahren 2027 und 2029 ausgeschrieben werden. Auch diese sollen bis zum Jahr 2031 verfügbar sein. An diesen Ausschreibungen können technologieoffen alle Technologieklassen teilnehmen (Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen sowie regelbare Lasten). Je nach Investitionstiefe sollen erfolgreiche Bieter Kapazitätszahlungen über unterschiedlich lange Zeiträume erhalten (1, 7 oder 15 Jahre).

Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Der Entwurf enthält eine neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer in § 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E im Rahmen des abschließenden Präqualifizierungsverfahrens.

Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, rechtzeitig wesentliche Informationen zum Bieter sowie zu technischen Eigenschaften der Anlagen zu erfassen und zu verifizieren. Eine erfolgreiche Präqualifizierung bescheinigt, dass ein Anbieter grundsätzlich die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen sowie eine Erbringung der Leistung erfüllt.

Das vorgelagerte Präqualifizierungsverfahren ist in Abschnitt 5 geregelt. Bestimmte Nachweise können aber erst später erbracht werden. Der Abschluss der vorläufig erteilten Präqualifizierung (geregelt in Abschnitt 8) kann frühestmöglich nach der Bezuschlagung erfolgen, muss aber spätestens einen Tag vor Beginn des Verpflichtungsjahres am 1. November 2031 beantragt werden. Zu den einzureichenden Nachweisen gehört derjenige über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle nach § 14 Strom VKG-E (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 Strom VKG-E). Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats zu erbringen (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E).

Stellungnahme der WPK

Die WPK begrüßt diese neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer, hat in ihrer Stellungnahme allerdings angeregt, auch vereidigte Buchprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen, da diese im Grundsatz dieselben Aufgaben ausführen dürfen und nach dem Gesetz dieselben beruflichen Pflichten haben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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