Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz in Kraft getreten – neue Aufgabe für WP/vBP

Durch dieses Gesetz wird insbesondere ein neues Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) eingeführt, in dessen Rahmen WP/vBP als Sachwalter tätig werden können. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.10.2023

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) ist am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 272 vom 12. Oktober 2023).

Dadurch wird insbesondere ein neues Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) eingeführt, in dessen Rahmen WP/vBP als Sachwalter tätig werden können.

Neue Abhilfeklage für Verbraucherverbände

Das Gesetz soll den Schutz der Verbraucher vor verbraucherrechtswidrigen Geschäftspraktiken von Unternehmen verbessern. Dazu sollen Verbände im eigenen Namen Unterlassungsklagen geltend machen können, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrechte beendet werden sollen. Zudem steht den Verbänden eine neue Abhilfeklage zur Verfügung, um Verbraucherrechte durchzusetzen. Unternehmen sollen verklagt werden können, eine Leistung an die betroffenen Verbraucher zu erbringen.

Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden (§ 14 VDuG). Wenn das Unternehmen durch ein Abhilfeurteil zur Zahlung eines solchen Gesamtbetrags verurteilt wird, soll dieser anschließend im Rahmen eines Umsetzungsverfahrens durch einen Sachwalter an die berechtigten Verbraucherinnen und Verbraucher verteilt werden.

WP/vBP als Sachwalter

Zum Sachwalter ist eine geeignete und von den Parteien unabhängige Person zu bestellen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VDuG). Dazu gehört auch der Berufsstand der WP/vBP. Der Sachwalter wird vom Gericht bestellt und untersteht der gerichtlichen Aufsicht (§§ 23 Abs. 1, 30 Abs. 1 VDuG). Er hat einen Umsetzungsfonds zu errichten (§ 25 Abs. 1, 2 VDuG).

Zu seinen Aufgaben (§ 27 ff. VDuG) gehört unter anderem die

  • Prüfung der Anspruchsberechtigung der am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher nach Maßgabe des Abhilfegrundurteils,
  • Zusammenstellung der Gesamthöhe der berechtigten Ansprüche aller Verbraucher auf Zahlung in einem Auszahlungsplan,
  • Erfüllung bzw. die Ablehnung der Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung,
  • Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (den Verbrauchern steht jedoch ein Recht auf Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung zu),
  • Beantragung einer gerichtlichen Anordnung von Zwangsmitteln gegen den Unternehmer, der einer Aufforderung des Sachwalters zur Erfüllung eines Anspruchs eines Verbrauchers, der auf eine andere vertretbare Handlung als Zahlung oder auf eine nicht vertretbare Handlung gerichtet ist, nicht fristgerecht nachkommt.

Quelle: WPK

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Fragen und Antworten zur Umwelttaxonomie-Verordnung

Im EU-Amtsblatt wurden zwei Fragen und Antworten zur Umwelttaxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) veröffentlicht, die sich mit den technischen Bewertungskriterien der klimabezogenen Umweltziele und zur Taxonomie-Berichterstattung befasst. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 25.10.2023

Am 20. Oktober 2023 wurden im EU-Amtsblatt zwei Fragen und Antworten zur Umwelttaxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) veröffentlicht, die sich mit den technischen Bewertungskriterien der klimabezogenen Umweltziele und zur Taxonomie-Berichterstattung befasst.

  • Zu einen handelt es sich um die „Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie zur Festlegung technischer Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen und erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden“. Zweck dieser Bekanntmachung ist es, die wirksame Anwendung des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie zu erleichtern.
  • Zum anderen wurde die „Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung für die Meldung von taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (zweite Bekanntmachung der Kommission)“ veröffentlicht.

Die in den beiden Bekanntmachungen enthaltenen Antworten auf häufig gestellte Fragen erläutern die in den geltenden Rechtsvorschriften bereits enthaltenen Bestimmungen. Die bestehenden Rechte und Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und zuständigen Behörden werden damit in keiner Weise ausgeweitet und es werden auch keine zusätzlichen Anforderungen eingeführt. Die Antworten auf häufig gestellte Fragen sollen lediglich bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützen.

Quelle: WPK

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IESBA: Fragen und Antworten zu den Änderungen am Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam (Engagement Team) und Konzernabschlussprüfung (Group Audits)

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat Änderungen am IESBA Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam (Engagement Team) und Konzernabschlussprüfung (Group Audits) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.10.2023

Ende Februar dieses Jahres hat das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) Änderungen am IESBA Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam (Engagement Team) und Konzernabschlussprüfung (Group Audits) veröffentlicht („Neu auf WPK.de“ vom 2. März 2023). Hierzu haben Mitarbeiter (Staff) des IESBA Fragen und Antworten (Q&A) zusammengestellt.

Die Änderungen am Code werden für Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen für Zeiträume wirksam, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Quelle: WPK

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EFRAG: Fragen und Antworten zu den ESRS

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat eine Q&A-Plattform zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.10.2023

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat eine Q&A-Plattform zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Dort werden über ein Online-Formular gesammelte technische Umsetzungsfragen beantwortet. Damit möchte die EFRAG die Ersteller von Nachhaltigkeitsberichten bei der Umsetzung der ESRS unterstützen.

Quelle: WPK

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IAASB: Erhöhung der Transparenz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Änderungen zur Erhöhung der Transparenz des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.10.2023

Am 12. Oktober 2023 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Änderungen zur Erhöhung der Transparenz des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers veröffentlicht. Diese wurden infolge einer Änderung des IESBA Code of Ethics erforderlich, wonach Abschlussprüfer öffentlich bekannt geben müssen, wenn sie die Unabhängigkeitsanforderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse bei der Abschlussprüfung eines Unternehmens angewendet haben.

Die eng gefassten Änderungen des IAASB betreffen ISA 700 (Revised) Forming an Opinion and Reporting on Financial Statements und ISA 260 (Revised) Communication with Those Charged with Governance.

Quelle: WPK

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Delegierter Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen

Die EU-Kommission hat einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Damit werden u. a. die bisherigen Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatzerlöse um ca. 25 % angehoben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.10.2023

Am 17. Oktober 2023 hat die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Damit werden die bisherigen Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatzerlöse um ca. 25 % angehoben. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben. Die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Schwellen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden. Ob Deutschland dieses Wahlrecht ausüben wird, bleibt abzuwarten.

Die Änderungsrichtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sofern das Europäische Parlament oder der Rat keine Einwände erheben. Die Frist für die Prüfung beträgt in der Regel zwei Monate nach Annahme des Rechtsakts. Die Änderungsrichtlinie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Nach Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie ist die Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Mit der nun vorgenommenen Anhebung der Schwellenwerte soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 % betrug. Die WPK hatte im Rahmen der Konsultation Stellung genommen (Neu auf WPK.de vom 5. Oktober 2023).

Quelle: WPK

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IAASB: 2022 Handbook veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat das 2022 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2023

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 13. Oktober 2023 das 2022 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Das aus drei Bänden bestehende Werk enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA und weitere fachliche Verlautbarungen des IAASB. Es steht zum Herunterladen oder als gedruckte Ausgabe zur Verfügung.

Reihe der Qualitätsmanagementstandards überarbeitet

Das Handbuch enthält die neue und überarbeitete Reihe der Qualitätsmanagementstandards des IAASB bestehend aus:

  • International Standard on Quality Management (ISQM) 1, Quality Management for Firms that Perform Audits or Reviews of Financial Statements, or Other Assurance or Related Services Engagements,
  • ISQM 2, Engagement Quality Reviews,
  • International Standard on Auditing (ISA) 220 (Revised), Quality Management for an Audit of Financial Statements,
  • Conforming and Consequential Amendments to Other ISAs Arising from the Quality Management Project,
  • Conforming and Consequential Amendments to the IAASB’s Other Standards as a Result of the New and Revised Quality Management Standards

sowie den International Standard on Related Services (ISRS) 4400 (Revised), Agreed-Upon Procedures Engagements.

Noch nicht in Kraft getreten, im Handbuch aber enthalten, sind:

  • ISA 600 (Revised), Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (Including the Work of Component Auditors) und
  • Conforming and Consequential Amendments to Other International Standards arising from ISA 600 (Revised).

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes am 12. Oktober 2023

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12. Oktober 2023.

WPK, Mitteilung vom 16.10.2023

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12. Oktober 2023 zusammengefasst.

Wirtschaftsplan 2024

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2024 der WPK aufgestellt, welcher weiterhin Beitragsstabilität vorsieht. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Einrichtung einer Vorstandabteilung Geldwäscheaufsicht und -prävention

Die WPK ist die zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Zur effizienteren Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben hat der Vorstand beschlossen, den Ausschuss „Geldwäschebekämpfung“ in eine entscheidungsbefugte Vorstandsabteilung umzuwandeln.

Verantwortlicher Prüfungspartner

Der Vorstand hat Änderungsvorschläge zum verantwortlichen Prüfungspartner in der Berufssatzung für WP/vBP beschlossen, mit denen eine Klarstellung der vorhandenen Regelungen erfolgen soll.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev.

Der Vorstand hat über die Vorschläge zur Änderung der Berufssatzung für WP/vBP zur Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev. beraten.

Vorschlag der Kommission für Qualitätskontrolle für eine Änderung der Satzung

Der Vorstand hat beschlossen, dem Beirat den Vorschlag einer Satzungsänderung zur Abstimmung vorzulegen, mit der die Anordnung von Auflagen und einer Sonderprüfung kodifiziert werden soll.

Marktstrukturanalyse 2022 der WPK

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2022 der WPK beraten. Sie wird auf der Internetseite sowie als Beilage zum WPK Magazin 4/2023 veröffentlicht.

Nachberufung eines Vertreters der Finanzverwaltung in die Aufgaben- und Widerspruchskommission

Der Vorstand hat beschlossen, dem Beirat Herrn Leitender Ministerialrat Dr. Carl Friedrich Vees, Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, als Vertreter der Finanzverwaltung für die Berufung in die Aufgaben- und Widerspruchskommission für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 vorzuschlagen.

Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit 2024

Der Vorstand hat den Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit der WPK für das Jahr 2024 beraten und beschlossen.

Achte Amtsperiode der Kommission für Qualitätskontrolle vom 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2028

Der Vorstand hat beschlossen, dem Beirat Beschlussvorschläge zur Besetzung der Kommission für Qualitätskontrolle, zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern vorzulegen.

Quelle: WPK

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Übergangsregelung für Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU hat die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) den Abschlussprüfern übertragen. Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen ihre Befähigung zukünftig im Wirtschaftsprüfungsexamen nachweisen.

WPK, Mitteilung vom 13.10.2023

Wichtige Information für (zukünftige) Examenskandidaten und ehemalige WP/vBP

Die Europäische Union hat die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) den Abschlussprüfern übertragen. Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen ihre Befähigung zukünftig im Wirtschaftsprüfungsexamen nachweisen. Davon befreit sind

  • alle vor dem 1. Januar 2024 bestellten WP/vBP (Art. 14a Abs. 1 Richtlinie 2006/43/EG – Abschlussprüferrichtlinie – AP-RL),
  • alle Personen, die am 1. Januar 2024 das in der AP-RL vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen (Art. 14a Abs. 2 AP-RL) und dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026 abschließen. An die Stelle des Nachweises im Wirtschaftsprüfungsexamen tritt in diesen Fällen ein Fortbildungsnachweis (Art. 14a Abs. 3 AP-RL).

Wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umsetzt, ist noch nicht bekannt. Spielraum gewährt ihm die CSRD kaum.

(Wieder-) Bestellung als WP oder Zulassungsantrag zum Examen noch im Jahr 2023

Vor diesem Hintergrund kann es sich empfehlen, eine Bestellung oder Wiederbestellung – soweit deren Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind – noch in diesem Jahr zu erreichen (Art. 14a Abs. 1 AP-RL).

Ist dies nicht möglich, kann es sich empfehlen, das in der AP-RL vorgesehene Zulassungsverfahren durch einen Antrag auf Zulassung zum Examen aufzunehmen. Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen können derzeit für den 2. Prüfungstermin 2024 gestellt werden. Bestandsschutz besteht in diesem Fall nur, wenn der Zulassungsantrag vor dem 1. Januar 2024 gestellt wird – entscheidend ist der fristgemäße Eingang bei der WPK – und die Bestellung bis zum 1. Januar 2026 erreicht ist (Art. 14a Abs. 2 AP-RL).

Hinweise zum Wirtschaftsprüfungsexamen und zur Antragstellung sind unter „Nachwuchs > Prüfungsstelle > Hinweise zur Durchführung des Examens“ verfügbar.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zur Konsultation der EU-Kommission zur Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Die WPK hat zur vorgeschlagenen Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Die WPK kann die Überlegungen der Europäischen Kommission grundsätzlich nachvollziehen, äußert jedoch auch Kritik.

WPK, Mitteilung vom 05.10.2023

Am 5. Oktober 2023 hat die WPK zur vorgeschlagenen Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Die WPK kann die Überlegungen der Europäischen Kommission grundsätzlich nachvollziehen.

Qualitätsverluste in der Finanzberichterstattung befürchtet

Dennoch sieht die WPK die Konsequenzen einer Erhöhung der Schwellenwerte kritisch, da eine Befreiung von der gesetzlichen Prüfung die Qualität der Finanzberichterstattung beeinträchtigen und negative Auswirkungen auf Märkte haben könnte. Ausdrücklich weist die WPK darauf hin, dass mit dem Wegfall der gesetzlichen Prüfungspflicht das Risiko von Betrug und Fehlern in den Jahresabschlüssen steigen könnte. Dies hat möglicherweise negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die Refinanzierung der betroffenen Unternehmen.

Zuverlässige Informationen in Form von geprüften Finanzaufstellungen sind eine wesentliche Grundlage für effizient funktionierende nationale und internationale Güter- und Finanzmärkte. Dies gilt umso mehr in Zeiten erhöhter wirtschaftlicher und ökologischer Unsicherheit. Unternehmen benötigen einen zuverlässigen Rahmen, in dem sie agieren und sich entwickeln können. Insgesamt ist die WPK der Ansicht, dass es bessere Wege gibt, Unternehmen effektiv und spürbar von vermeidbaren bürokratischen Lasten zu befreien.

Hintergrund

Am 13. September 2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf eines Delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften vorgelegt, der eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte von rd. 25 % bezogen auf die Umsatzerlöse und Bilanzsumme vorsieht. Damit soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 % betrug.

Quelle: WPK

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